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Zürich Verwaltungsgericht 20.08.2025 VB.2025.00172

20 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,626 parole·~18 min·6

Riassunto

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt | [Die Beschwerdeführerin ersucht um Familiennachzug ihrer in Russland lebenden Mutter.] Es ist unbestritten, dass der Mutter der Beschwerdeführerin weder aus Art. 8 EMRK noch aus Art. 28 AIG eine Bewilligung zu erteilen ist, da kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen besteht und sie keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz unterhält (E. 2.). Die Beschwerdeführerin hat sieben Jahre nach der Heirat mit einem schweizerisch-italienischen Doppelbürger die italienische Staatsbürgerschaft erworben, war jedoch nie in der Schweiz oder Italien erwerbstätig. Es fehlt damit an einem grenzüberschreitenden Bezug, weshalb die freizügigkeitsrechtlichen Nachzugsbestimmungen keine Anwendung finden (E. 3). Auch bei Anwendung des FZA müsste ein Nachzugsanspruch verneint werden. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Grundbedürfniskosten ihrer Mutter nachzuweisen, welche die Einnahmen übersteigen. Es ist davon auszugehen, dass die Rente der Mutter der Beschwerdeführerin ausreichen sollte und keine Bedürftigkeit vorliegt (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00172   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt

[Die Beschwerdeführerin ersucht um Familiennachzug ihrer in Russland lebenden Mutter.] Es ist unbestritten, dass der Mutter der Beschwerdeführerin weder aus Art. 8 EMRK noch aus Art. 28 AIG eine Bewilligung zu erteilen ist, da kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen besteht und sie keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz unterhält (E. 2.). Die Beschwerdeführerin hat sieben Jahre nach der Heirat mit einem schweizerisch-italienischen Doppelbürger die italienische Staatsbürgerschaft erworben, war jedoch nie in der Schweiz oder Italien erwerbstätig. Es fehlt damit an einem grenzüberschreitenden Bezug, weshalb die freizügigkeitsrechtlichen Nachzugsbestimmungen keine Anwendung finden (E. 3). Auch bei Anwendung des FZA müsste ein Nachzugsanspruch verneint werden. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Grundbedürfniskosten ihrer Mutter nachzuweisen, welche die Einnahmen übersteigen. Es ist davon auszugehen, dass die Rente der Mutter der Beschwerdeführerin ausreichen sollte und keine Bedürftigkeit vorliegt (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: - keine -

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00172

Urteil

der 2. Kammer

vom 20. August 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1979, Staatsangehörige von Russland und Italien, hat eine aus einer früheren Beziehung stammende Tochter, B (geboren 2011), die lettische und russische Staatsangehörige ist. Am 9. April 2016 schloss sie in Lettland die Ehe mit dem Schweizer C, geboren 1968. A und B reisten am 18. September 2016 in die Schweiz ein und erhielten im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche regelmässig verlängert wurde. Aus der Ehe von A und C ging 2017 die Tochter D hervor, welche die russische und schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Mutter von A, die russische Staatsangehörige E, geboren 1947, reiste mehrfach zu Besuchszwecken in die Schweiz ein, so auch am 17. August 2020. Einem ersten Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei A vom 22. September 2020 wurde nicht entsprochen. Am 18. Dezember 2020 reiste E nach Russland zurück.

Am 5. Juli 2023 ersuchte A das Migrationsamt unter Beilage eines italienischen Passes um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Am 3. August 2023 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 18. April 2028.

E beantragte am 17. Juli 2023 bei der Schweizer Botschaft in Moskau ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt zwecks Familienvereinigung. Am selben Tag ersuchten sie und A das Migrationsamt unter Beilage diverser Unterlagen um Bewilligung des Familiennachzugs. Das Migrationsamt forderte A am 5. September 2023 und 14. November 2023 auf, Fragen zu beantworten und Unterlagen einzureichen. A kam den Aufforderungen mit Mail vom 3. Oktober 2023 und 12. Dezember 2023 nach.

Das Gesuch von E um Erteilung eines Schengenvisums (Besuchsaufenthalt) vom 30. Januar 2024 wurde am 19. Februar 2024 durch die Schweizer Vertretung in Moskau abgelehnt. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ersuchte das Migrationsamt am 26. April 2024 im Rahmen der gegen die Visumsverweigerung erhobenen Einsprache um Abklärungen und Stellungnahme. Das Migrationsamt wandte sich am 2. Mai 2024 mit Fragen an A. Diese antwortete mit Eingaben vom 23. und 27. Mai 2024.

Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von E vom 17. Juli 2023 um Bewilligung zur Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme und zum anschliessenden Verbleib bei A ab.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 6. Februar 2025 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 11. April 2025 (Poststempel) beantragte A die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 6. Februar 2025. Es sei das Aufenthaltsgesuch von E unter Berücksichtigung der vorgelegten finanziellen Unterstützung erneut zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Beweisaufnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kostenfolgen.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Es ist unbestritten, dass der Mutter der Beschwerdeführerin weder aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) noch aus Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) eine Bewilligung zu erteilen ist, da kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen besteht und sie keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz unterhält. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.

3.  

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr: Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, [FZA]) auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch berufen können.

3.1 Der sachliche Anwendungsbereich des FZA setzt einen grenzüberschreitenden Bezug voraus (vgl. BGE 150 II 202 E. 5.4.2.2; 149 II 34 E. 6.4.2; 143 V 81 E. 8.3; 143 II 57 E. 3; 129 II 249 E. 4.2). Die Frage, ob im konkreten Einzelfall ein solcher Auslandsbezug vorliegt, kann − wie im Unionsrecht − teilweise Schwierigkeiten bereiten (BGr, 14. Januar 2025, 2C_307/2023, E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen] mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Voraussetzung des Auslandsbezugs unter Berücksichtigung der nach Art. 16 Abs. 2 FZA massgebenden Rechtsprechung des EuGH ausgelegt. Danach wird für die Geltendmachung des Familiennachzugs gestützt auf die unionsrechtliche Freizügigkeitsregelung grundsätzlich verlangt, dass der Arbeitnehmer, von dem die Familienangehörigen ihre Rechtsstellung ableiten, von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, d. h. eine Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ausübt oder ausgeübt hat. Die Freizügigkeitsvorschriften sind demgegenüber nicht anwendbar auf Sachverhalte, die einen Mitgliedstaat rein intern betreffen (vgl. BGr, 14. Januar 2025, 2C_307/2023, E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen]; BGE 129 II 249 E. 4.2 unter Hinweis auf die Urteile des EuGH Morson und Jhanjan, 27. Oktober 1982, C-35/82 und C-36/82, Randnrn. 11−17; Uecker und Jacquet, 5. Juni 1997, C-64/96 und C-65/96, Randnrn. 16 ff.; ferner BGE 143 V 81 E. 8.3; 143 II 57 E. 3). 

Mit der Voraussetzung des Auslandsbezugs in der hier vorliegenden Konstellation einer (ursprünglich) drittstaatsangehörigen Person, die während ihres Aufenthalts in der Schweiz zusätzlich die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats erwirbt, hat sich das Bundesgericht im Urteil vom 14. Januar 2025 (2C_307/2023) auseinandergesetzt und Folgendes erwogen: Im Urteil 2C_195/2011 hatte es offengelassen, ob sich die angolanisch-italienische Beschwerdeführerin, welche die italienische Staatsangehörigkeit erst durch ihre Heirat in der Schweiz erlangte, vor dem Hintergrund des Urteils McCarthy (EuGH, 5. Mai 2011, C-434/09, E. 4.6.1) auf das FZA berufen konnte (BGr, 17. Oktober 2011, 2C_195/2011, E. 1.1). Das Bundesverwaltungsgericht hingegen bejahte im Urteil F-5951/2017 vom 6. August 2019, dass sich der aus Kap Verde stammende Beschwerdeführer, der im Rahmen des Familiennachzugs hier eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem portugiesischen Vater erhielt, als Arbeitnehmer auf das FZA berufen könne, nachdem er während seines Aufenthalts in der Schweiz die portugiesische Staatsangehörigkeit erwarb. Unter Verweis auf das EuGH-Urteil Zhu und Chen (EuGH, 19. Oktober 2004, C-200/02) erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass selbst wenn ein EU-Staatsangehöriger von seinem Recht auf Freizügigkeit nicht im eigentlichen Sinn Gebrauch gemacht habe, also keinen anderen Vertragsstaat verlassen habe, um in die Schweiz zu reisen, dies die Anwendbarkeit des FZA nicht ausschliesse. Dass der Betroffene die Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaats besitze, könne für die Anwendbarkeit des Abkommens ausreichen, sofern sich dieser in einer der vom Abkommen erfassten Situationen befinde (BVGer, 6. August 2019, F-5951/2017, E. 6.2.1). Würde man das Gegenteil annehmen, d. h. verlangen, dass ein tatsächlicher Grenzübertritt vorliegt, würde man von dem Betroffenen verlangen, dass er das Hoheitsgebiet der Schweiz, wenn auch nur vorübergehend, verlässt und dann wieder einreist, um sich auf die Bestimmungen des FZA berufen zu können, was dem "effet utile" des Gemeinschaftsrechts zuwiderlaufen würde (vgl. zu diesem Begriff BGE 144 II 113 E. 4.2; BVGer, 6. August 2019, F-5951/2017, E. 6.2.2). Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Praxis mit Urteil F-1509/2021, F-1511/2021 vom 18. Juli 2022 (vgl. dort E. 7.1; vgl. zum Ganzen BGr, 14. Januar 2025, 2C_307/2023, E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen]).

3.2 Dass für die Berufung auf das FZA nicht in jedem Fall eine Wahrnehmung des Rechts auf Freizügigkeit im Sinn eines Grenzübertritts oder einer Übersiedlung in die Schweiz vom EU-Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene besitzt, erforderlich ist, ergibt sich aus der vom Bundesgericht übernommenen Rechtsprechung des EuGH im Urteil Zhu und Chen (vgl. vorstehende E. 3.1). Insofern steht der Anwendung des FZA nicht entgegen, dass die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates erst nach der Einreise in die Schweiz erworben wurde. Dieses Ergebnis steht ferner im Einklang mit der ständigen Praxis des Bundesgerichts, wonach das FZA auf EU-Staatsangehörige anwendbar ist, die in der Schweiz geboren wurden und immer hier gelebt haben (BGr, 14. Januar 2025, 2C_307/2023, E. 5.3 [zur Publikation vorgesehen]).

3.3 Die Beschwerdeführerin hat am 9. April 2016 in Riga den Schweizer C geheiratet. Dieser ist sowohl in der lettischen Eheurkunde als auch im Schweizer Familienausweis lediglich als Schweizer verzeichnet. In allen bisherigen Verfahren hat die Beschwerdeführerin auch stets angegeben, dass ihr Ehemann nur Schweizer sei. Entsprechend wurde ihr im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung als Familienangehörige eines Schweizers erteilt und jeweils verlängert. Auch im letzten Verlängerungsgesuch vom 5. Juli 2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann nur Schweizer sei, legte jedoch dem Gesuch einen eigenen, am 23. Mai 2023 ausgestellten italienischen Pass bei. Sie hat folglich rund sieben Jahre nach der Heirat mit C die italienische Staatsbürgerschaft erworben, weil ihr Ehemann italienisch-schweizerischer Doppelbürger ist. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz lebt und neben der russischen neu auch die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, jedoch war sie in der Schweiz und in Italien nie erwerbstätig. Es kommt ihr daher kein Status einer Arbeitnehmerin im Sinn von Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA zu und es fehlt damit an einem grenzüberschreitenden Bezug. Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die freizügigkeitsrechtlichen Nachzugsbestimmungen keine Anwendung finden.

Die Vorinstanz hielt zudem fest, dies gelte auch für den Fall, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ein Nachzugsgesuch für die Schwiegermutter stellen würde. Auch bei ihm sei nicht ersichtlich, dass er je von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte. Bei einer Person, die neben der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats auch die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, reicht der blosse Besitz einer doppelten Staatsbürgerschaft für die Annahme eines grenzüberschreitenden Sachverhalts nicht aus, sondern muss der Doppelbürger sein eigenes Recht auf Personenfreizügigkeit auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats ausüben (BGE 143 V 81 E. 8.3; BGr, 14. Januar 2025, 2C_307/2023, E. 4.6.1 und 5.2. [zur Publikation vorgesehen]). Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sein eigenes Recht auf Personenfreizügigkeit ausgeübt hätte. Solches wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass vorliegend die freizügigkeitsrechtlichen Nachzugsbestimmungen nicht zur Anwendung gelangen.

4.  

Selbst wenn vorliegend die freizügigkeitsrechtlichen Nachzugsbestimmungen anzuwenden wären, müsste ein diesbezüglicher Nachzugsanspruch dennoch verneint werden, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

4.1  

4.1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen, sofern eine angemessene Wohnung vorhanden ist. Als Familienangehörige gelten auch die Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA). Die entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen von der aufenthaltsberechtigten Person zumindest teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird (vgl. zum Ganzen BGr, 14. Januar 2025, 2C_307/2023, E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 mit Hinweisen).

4.1.2 Dabei kommt es darauf an, ob die nachzuziehende (verwandte) Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, ihre Grundbedürfnisse selber zu decken, oder ob sie zusätzliche Mittel benötigt, die von der hier aufenthaltsberechtigten Person erbracht werden. Nicht massgeblich sind die spezifischen Gründe für die Inanspruchnahme der Unterstützung, wohl aber das Bestehen des Unterhaltsbedarfs als solchen, andernfalls das Erfordernis der Gewährung des Unterhalts im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA jegliche Konturen verlöre. Für den Unterhaltsbedarf kommt es nur auf den materiellen Aspekt an, nicht aber auf die sozialen Bedürfnisse (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 ff.; BGr, 6. Februar 2019, 2C_629/2018, E. 4.1; BGr, 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.4; vgl. auch Marc Spescha in: Ders. et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 14; Christina Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz. Ausgewählte rechtliche Aspekte zum Personenfreizügigkeitsabkommen, Zürich etc. 2010, S. 167).

4.1.3 Der Unterhaltsbedarf beziehungsweise die Unterhaltsgewährung muss für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA im Zeitpunkt bestehen, in dem der Familiennachzug beantragt wird. Auf die Verhältnisse in der Schweiz ist abzustellen, wenn sich der nachzuziehende Familienangehörige bereits seit mehreren Jahren rechtmässig im Land aufhält; hingegen sind die Verhältnisse im Herkunftsland entscheidend, wenn ein unmittelbarer Nachzug aus dem Ausland in die Schweiz erfolgt oder die Person, um deren Nachzug ersucht wird, sich im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs bloss mit einem Touristenvisum oder anderweitig ohne dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält (zum Ganzen BGE 135 II 369 E. 3.1 f.; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1; BGr, 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.3 f.; VGr, 5. September 2018, VB.2018.00382, E. 3.3).

4.1.4 Wesentlich ist die tatsächliche Erbringung des Unterhalts für Grundbedürfnisse (BGr, 6. Februar 2019, 2C_629/2018, E. 4.1: "subvenir à leurs besoins essentiels"); es ist weder zulässig noch erforderlich, die Gründe für die Inanspruchnahme der Unterstützung zu prüfen und sich zu fragen, ob die betroffene Person nicht auch in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit selber zu bestreiten. Die spezifischen Gründe für den Unterhaltsbedarf sind mit anderen Worten nicht zu ermitteln, wohl aber das Bestehen des Unterhaltsbedarfs als solchen, andernfalls das Erfordernis der Gewährung des Unterhalts im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA jegliche Konturen verlöre (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; BGr, 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.4).

4.1.5 Der erforderlicherweise zu leistende Unterhalt des Familienangehörigen umfasst nur dessen materiellen Aspekt; dieser kann auch durch Naturalleistungen erbracht werden; soziale Bedürfnisse bleiben hingegen unberücksichtigt (BGr, 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.4). Es ist nicht erforderlich, dass die betroffene Person nachweist, dass sie vergeblich versucht hat, Arbeit zu finden, von den Behörden ihres Herkunftslands Hilfe zum Lebensunterhalt zu erlangen und/oder auf andere Weise ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).

4.1.6 Bezüglich der Bedürftigkeit ist es Sache der Beschwerdeführerin, die erforderlichen Beweise für die Kosten der Grundbedürfnisse und den Unterhaltsbedarf beizubringen (vgl. Art. 90 lit. b AIG; BGr, 14. Januar 2025, 2C_307/2023, E. 6.3). Auch der Umstand, dass der Unterhalt tatsächlich gewährt wird, ist nachzuweisen (vgl. BGr, 14. Januar 2025 2C_307/2023, E. 6.3; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei darf nach Art. 3 Abs. 3 lit. c Anhang l FZA für Personen, denen Unterhalt gewährt wird, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung verlangt werden, die bestätigt, dass tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Die blosse Verpflichtungserklärung des Gemeinschaftsangehörigen oder seines Ehegatten, zum Unterhalt des betroffenen Familienangehörigen beizutragen, genügt nicht, um die Unterhaltsleistung nachzuweisen. Das FZA unterscheidet sich diesbezüglich von der EU-rechtlichen Regelung (BGr, 14. Januar 2025, 2C_307/2023, E. 6.3; BGr, 26. August 2021, 2C_184/2021, E. 3.2; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). 

4.1.7 Ausländerinnen und Ausländer sind gestützt auf Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht erstreckt sich namentlich auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand sich so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, der strittige Tatbestand liege vor. Insofern besteht quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen Konstellationen ist es an der betroffenen Person, den entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen (BGr, 18. August 2020, 2C_424/2020, E. 4.3; 5. September 2019, 2C_403/2019, E. 4.2.2). Insbesondere anspruchsbegründende Tatsachen sind durch den um Bewilligung ersuchenden Ausländer substanziiert darzulegen und zu belegen (VGr, 1. April 2020, VB.2020.00012, E. 2.2.6).

4.2 Die Vorinstanz hielt fest, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann die Mutter der Beschwerdeführerin zwischen dem 13. März 2020 und dem 9. Juli 2023 mit insgesamt Fr. 8'729.90 plus 50'000 Rubel (entspricht ca. Fr. 607.50) unterstützt hätten. Die Unterstützung habe insgesamt 16 Monate gedauert, was umgerechnet rund Fr. 583.60 pro Monat ausmache, und sei in Relation zu den geltend gemachten monatlichen Ausgaben und der Rente von der Nachzuziehenden in erheblichem Masse erfolgt. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebe wahrscheinlich mit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in der 5½-Zimmer-Wohnung an der F-Strasse 01 in G zusammen. Aus der Tatsache, dass die ausländische Person in ihrem Heimatland für ihre Lebenshaltung eine bestimmte Summe verbrauche, könne nicht geschlossen werden, dass diese Summe lediglich der Deckung der Grundbedürfnisse diene. Ebenso wenig könne aus der Tatsache, dass der nachzuziehenden Person finanzielle Unterstützung in einer bestimmten Höhe gewährt wird, auf die Höhe des zur Deckung der Grundbedürfnisse notwendigen Betrags geschlossen werden. Vielmehr sei in jedem Einzelfall konkret zu belegen, wie hoch der finanzielle Bedarf zur Deckung der Grundbedürfnisse sei. Welche Ausgaben von den Grundbedürfnissen umfasst sei, beurteile sich nach den Verhältnissen in Russland. Die Beschwerdeführerin habe am 12. Dezember 2023 unter Beilage von Bankauszügen eine Aufstellung eingereicht, wonach ihre Mutter im Jahr 2023 in den neun Monaten, die sie in Russland verbracht habe, Ausgaben von durchschnittlich Fr. 724.25 pro Monat getätigt habe. Demgegenüber mache sie eine staatliche Rente von monatlich bloss Fr. 336.25 geltend. Das Migrationsamt habe in seiner Verfügung vom 6. Juni 2024 festgehalten, dass rund die Hälfte der Ausgaben der Mutter der Beschwerdeführerin die Kategorie "Übriges" (Barauslagen ohne Belege, Gebühren für die Kontoführung, Geschenke und Einladungen) beträfe. Diese Beträge seien nicht an den Lebensbedarf anzurechnen.

Das Existenzminimum für eine Rentnerin in St. Petersburg betrage im Jahr 2025 monatlich 16'623 Rubel (hrrp://gogov.ru/articles/living-wage, besucht am 30. Januar 2025), was einem Betrag von Fr. 154.- entspreche. Gemäss Auskunft der Schweizer Botschaft in Russland vom 5. September 2023 könne man mit den minimalen Beträgen die Lebenshaltungskosten in der Realität nicht wirklich decken. Der Mutter der Beschwerdeführerin werde indessen eine monatliche Rente von 30'607,93 Rubel bzw. umgerechnet Fr. 283.- ausgerichtet. Diese Rente sei rund 83 % höher als die minimalen Lebenshaltungskosten. Mit dem monatlichen Überschuss von Fr. 129.- sollte es ihr möglich sein, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Zu berücksichtigen sei überdies, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin gemäss Angaben im Rekurs rund vier bis fünf Monate im Jahr ferienhalber in der Schweiz aufgehalten habe. Während dieser Zeit seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vollumfänglich für die Kosten der Mutter der Beschwerdeführerin aufgekommen. Während ihrer Landesabwesenheit seien die Kosten für Nahrungsmittel und Verkehrsauslagen sowie der Grossteil der Wohnkosten, der Kosten für die persönliche Pflege und der übrigen Kosten entsprechend entfallen. Die Rente sei jedoch weiterhin ausgerichtet worden, sodass sie sich eine Reserve habe anlegen können. Auch unter Berücksichtigung der Inflationsrate von 9,5 % (Dezember 2024 gegenüber Dezember 2023; https://de.statista.com/statistik/daten/studie/203901/umfrage/monatliche-inflationsrate-in-russland/, besucht am 30. Januar 2025) und den ausgewiesenen Kosten für medizinische Behandlungen seien die Lebenshaltungskosten noch durch die Rente gedeckt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin ihre Grundbedürfnisse mit ihrer Rente selber decken könne und keiner bzw. lediglich einer geringen zusätzlichen Unterstützung durch die Beschwerdeführerin bedürfe. Mit der darüber hinausgehenden Unterstützung ermögliche die Beschwerdeführerin ihrer Mutter einen gehobeneren Lebensstandard. Es bestehe daher kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b FZA.

4.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Vorinstanz sei für den Mindestbedarf von einem viel zu niedrigen Wert ausgegangen. Solche Schätzungen würden für eine gesunde Person vorgenommen werden, ihre Mutter sei jedoch gesundheitlich eingeschränkt. Ihr tatsächlicher Bedarf liege höher und die Differenz zwischen ihrer Rente von rund Fr. 330.- pro Monat und den notwendigen Ausgaben sei erheblich. Die Vorinstanz habe sodann ihre detaillierte Aufstellung ihrer finanziellen Unterstützung ignoriert. Die Wohnkosten würden Abgaben für Wasser, Reinigung und Abfallentsorgung enthalten und durchschnittlich Fr. 92.- pro Monat betragen. Bei den Gesundheitskosten für regelmässige Behandlungen und Medikamente wegen ihrer Vorgeschichte mit Brustkrebs, chronischer Pankreatitis und Immobilität der rechten Hand sei sie auf durchschnittlich Fr. 247.pro Monat gekommen. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass bereits die Wohn- und Gesundheitskosten die monatliche Rente überstiegen. Sie habe eine detaillierte Kostenaufstellung eingereicht, die auf Kontoauszügen und Kreditkartenabrechnungen basiere. Unter "Persönliche Pflege" seien auch die Medikamente aufgelistet. Unter den Transaktionen seien die Käufe in der Apotheke eindeutig belegt. Die Behauptung, es handle sich hierbei um Ausgaben für einen gehobenen Lebensstil, sei abwegig. Die Ausgaben in Apotheken würden in einzelnen Monaten höhere dreistellige Frankenbeträge erreichen. Bei den Fr. 80.- pro Monat für medizinische Behandlungen handle es sich nur um Kosten, die nicht von der staatlichen russischen Gesundheitsvorsorge getragen würden. Die Kosten für Medikamente müssten jedoch vom Patienten selber getragen werden, weshalb die Kosten für pharmazeutische Produkte weitaus höher seien als die Auslagen für medizinische Behandlungen.

4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in Russland eine Gesamtrente von monatlich 30'607,93 Rubel erhält. Bezüglich der Voraussetzung, dass die aufenthaltsberechtigte Person die nachzuziehende Familienangehörige regelmässig mit einer gewissen Erheblichkeit materiell unterstützt (vgl. E. 4.2 oben), hat die Beschwerdeführerin dargelegt, dass sie und ihr Ehemann die Mutter der Beschwerdeführerin in Russland durchschnittlich mit Fr. 583.60 pro Monat unterstützt haben. Die Darstellung bezüglich der monatlichen Unterstützungsleistungen ist unbestritten. Der Unterstützungsbetrag erfolgt monatlich bzw. regelmässig und ist substanziell, weshalb die genannte Voraussetzung erfüllt ist. Umstritten ist, wie hoch die Kosten der Grundbedürfnisse in Russland sind und ob, ausgehend von den Kosten, die Mutter der Beschwerdeführerin bedürftig im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Kosten für die Grundbedürfnisse in Russland die Gesamtrente deutlich überstiegen, während die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Gesamtrente diese Kosten zu decken vermag, sodass keine Bedürftigkeit vorliege.

Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Kosten für die Wohnung mit durchschnittlich Fr. 120.- pro Monat deutlich zu hoch angesetzt sind bzw. nicht notwendig erscheinen. In den Monaten, als die Mutter der Beschwerdeführerin nicht in Russland weilte, beliefen sich die Kosten auf dem Niveau von Fr. 5.- bis Fr. 6.-. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass und inwiefern es sich bei den geltend gemachten "Wohnkosten" (Reparaturen, Unterhalt der Wohnung, Haushaltsführung, Haushaltswäsche und Heimtextilien, Haushalts- und Küchengeräte) um Beträge zur Deckung von Grundbedürfnissen handelt. Ohne substanziierte Angaben und entsprechende Belege lässt sich nicht überprüfen, welche der Kosten tatsächlich zur Deckung der Grundbedürfnisse angefallen sind. Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass auch die Ausgaben für "Übrige Kosten" (Barauslagen ohne Belege, Gebühren für Kontoführung, Geschenke und Einladungen) nicht zu den Grundbedürfnissen zu zählen sind. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Gesundheitskosten beliefen sich auf durchschnittlich Fr. 247.- pro Monat. Unter die Kategorie "Persönliche Pflege" gehören gemäss ihrer Aufstellung nebst selbst bezahlten Medikamenten und Sanitätsmaterial allerdings auch persönliche Ausstattung, pharmazeutische Produkte, Apparate und Artikel für die Körperpflege und Coiffeur. Welche Kosten genau auf die medizinische Behandlung und Medikamente entfielen, lässt sich aus der eingereichten Kostenaufstellung jedoch nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Einkäufe in den Apotheken liessen sich eindeutig anhand der Transaktionen belegen. Dies trifft entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin jedoch nicht zu: Die Beschwerdeführerin hat Kontoauszüge von zwei Konten eingereicht und die getätigten Zahlungen für "Persönliche Pflege" jeweils mit einem E markiert. Daraus lässt sich zwar entnehmen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin regelmässig Zahlungen in Apotheken getätigt hat; ob diese Zahlungen jedoch nur für Leistungen zur Deckung der Grundbedürfnisse getätigt wurden, lässt sich aus den Transaktionen nicht entnehmen, zumal in Apotheken auch andere Dienstleistungen und Waren bezogen werden können. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, konkret aufzuzeigen, welche Gesundheitskosten (Medikamente und Behandlungskosten) notwendigerweise angefallen sind und ob allenfalls Leistungen von der Krankenversicherung übernommen worden sind, ansonsten die Kosten nicht zur Deckung der Grundbedürfnisse gerechnet werden können. Es ist der Beschwerdeführerin damit nicht gelungen, Grundbedürfniskosten nachzuweisen, welche die Einnahmen von 30'607,93 Rubel übersteigen. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Rente der Mutter der Beschwerdeführerin ausreichen sollte und keine Bedürftigkeit vorliegt. Dies gilt umso mehr, als dass die Beschwerdeführerin während mehrerer Monate im Jahr nicht in Russland weilt und während dieser Zeit keine Kosten anfallen bzw. diese bedeutend niedriger sind und sie dennoch die Rente erhält. Es besteht nach dem Gesagten kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Anhang I FZA.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2025.00172 — Zürich Verwaltungsgericht 20.08.2025 VB.2025.00172 — Swissrulings