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Zürich Verwaltungsgericht 04.05.2025 VB.2025.00152

4 maggio 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,213 parole·~11 min·6

Riassunto

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) und Ausreisefrist | Der Beschwerdegegner verweigerte dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weil er den Behörden bei der Einreise verschwiegen habe, dass er im Ausland wiederholt delinquiert hatte. Seit Rechtskraft der betreffenden Wegweisungsverfügung hat sich der Beschwerdeführer nicht im Ausland bewährt. Entgegen seinem Dafürhalten drängt sich zudem allein deshalb, weil er gegen die ihm gegenüber verfügte Einreisesperre beim Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsmittel ergriffen hat und seit der Begehung der mit einer Geldstrafe geahndeten Täuschung der Behörden mehr als drei Jahre vergangen sind, keine frühere Neubeurteilung auf. Dass sich die Verhältnisse in den wenigen Monaten seit Eintritt der Rechtskraft der Wegweisungsverfügung dermassen geändert hätten, dass ausnahmsweise auch vor Ablauf der fünfjährigen Bewährungsfrist ein Anspruch auf Neubeurteilung bestehen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar liegt mit der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten Geburt seines dritten Kindes ein neues Element vor; wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, rechtfertigt dieses allein jedoch keine vorzeitige Neubeurteilung der Bewilligungssituation des Beschwerdeführers (zum Ganzen E. 3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00152   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.05.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) und Ausreisefrist

Der Beschwerdegegner verweigerte dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weil er den Behörden bei der Einreise verschwiegen habe, dass er im Ausland wiederholt delinquiert hatte. Seit Rechtskraft der betreffenden Wegweisungsverfügung hat sich der Beschwerdeführer nicht im Ausland bewährt. Entgegen seinem Dafürhalten drängt sich zudem allein deshalb, weil er gegen die ihm gegenüber verfügte Einreisesperre beim Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsmittel ergriffen hat und seit der Begehung der mit einer Geldstrafe geahndeten Täuschung der Behörden mehr als drei Jahre vergangen sind, keine frühere Neubeurteilung auf. Dass sich die Verhältnisse in den wenigen Monaten seit Eintritt der Rechtskraft der Wegweisungsverfügung dermassen geändert hätten, dass ausnahmsweise auch vor Ablauf der fünfjährigen Bewährungsfrist ein Anspruch auf Neubeurteilung bestehen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar liegt mit der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten Geburt seines dritten Kindes ein neues Element vor; wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, rechtfertigt dieses allein jedoch keine vorzeitige Neubeurteilung der Bewilligungssituation des Beschwerdeführers (zum Ganzen E. 3). Abweisung.

  Stichworte: BEWÄHRUNG DELINQUENZ FAMILIENLEBEN GEBURT EINES KINDES NEUBEURTEILUNG NEUE BEWEISMITTEL NEUE TATSACHEN RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG TÄUSCHUNG DER BEHÖRDEN WIDERRUFSGRUND WIEDERERWÄGUNG

Rechtsnormen: Art. 43 Abs. 1 AIG Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG Art. 96 AIG Art. 5 Abs. 2 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00152

Urteil

der 4. Kammer

vom 4. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A,

vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) und Ausreisefrist,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der kosovarische Staatsangehörige A (geboren 1988) heiratete am 20. Januar 2021 in der Heimat die in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau C (geboren 1996). Nach Einreichung eines vom 7. Juni 2021 datierenden Arbeitsvertrags zwischen der D GmbH und C als Vertreterin ihres Ehemanns wurde diesem am 15. Juni 2021 die Einreise in die Schweiz gestattet.

Am 8. Juli 2021 erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau und dem 2021 geborenen gemeinsamen Kind.

B. Anfang Januar 2022 erhielt das Migrationsamt Kenntnis davon, dass über die D GmbH bereits Anfang Juni 2021 der Konkurs eröffnet worden war. Im Zusammenhang mit einem polizeilichen Ermittlungsverfahren wegen einer körperlichen Auseinandersetzung mit Schussabgabe trat zudem zutage, dass A vor seiner Einreise in die Schweiz in Österreich unter anderen Personalien wiederholt delinquiert hatte und insbesondere im Januar 2018 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen Vorbereitung zu Suchtgifthandel bezüglich einer grossen Menge, unerlaubten Besitzes und Überlassens von Suchtgiften, unbefugten Schusswaffenbesitzes, Waffen- und Munitionsbesitzes trotz Verbot, gefährlicher Drohung, Nötigung, versuchter schwerer Nötigung, Körperverletzung und schwerer Körperverletzung verurteilt worden war sowie im Oktober 2019 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen Nötigung und Körperverletzung. Am 1. September 2022 belegte ihn die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 60.- wegen Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20).

Mit Verfügung vom 6. September 2022 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich A vor diesem Hintergrund die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. VGr, 11. Mai 2023, VB.2022.00775, und BGr, 19. Juli 2024, 2C_367/2023) und A, der inzwischen Vater zweier weiterer Kinder geworden war (geboren 2023 und 2024), wurde zur Ausreise aus der Schweiz bis am 26. Oktober 2024 verpflichtet. Am 1. Oktober 2024 verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ihm gegenüber ausserdem ein vom 27. Oktober 2024 bis am 26. Oktober 2029 geltendes Einreiseverbot. Aufgrund einer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde von A ist der Entscheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

C. Am 28. Oktober 2024 ersuchte A das Migrationsamt um wiedererwägungsweise Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 13. November 2024 trat das Migrationsamt auf dieses Gesuch nicht ein.

II.  

Mit Entscheid vom 28. Januar 2025 wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab, verweigerte A unentgeltliche Rechtspflege sowie eine Parteientschädigung und auferlegte ihm die Rekurskosten in Höhe von Fr. 1'120.-.

III.  

A erhob am 28. Februar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 28. Januar 2025 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, auf sein Wiedererwägungsgesuch einzutreten.

Am 5. März 2025 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die ihm wegen Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden auferlegte Kaution von Fr. 1'570.- leistete A fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht ausländischer Personen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser Anspruch erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (dazu bereits BGr, 19. Juli 2024, 2C_367/2023, E. 3.1).

Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist im Weiteren zu prüfen, ob sich die aufenthaltsbeendende Massnahme als verhältnismässig erweist (Art. 96 AIG; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Tangiert diese – wie hier – auch den Anspruch der ausländischen Person auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]), ist eine Interessenabwägung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen, die sich mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AIG deckt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 139 I 31 E. 2.3.2). Erforderlich ist in beiden Fällen eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen Entfernungs- bzw. Fernhalteinteresse und dem entgegenstehenden privaten Interesse der betroffenen ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz. Massgebliche Kriterien sind namentlich der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile. Unter dieses letzte Kriterium fällt insbesondere der Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]; Art. 11 Abs. 1 BV). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend, erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (zum Ganzen BGr, 19. Juli 2024, 2C_367/2023, E. 3.3 mit Hinweisen).

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2022 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Begründet wurde der Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer die Behörden im Rahmen seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 5. Juli 2021 bewusst (über seine Vorstrafen) getäuscht habe und dem sich hieraus ergebenden öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung keine überwiegenden privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz gegenüberstünden. Die betreffende Verfügung wurde sowohl von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen wie auch vom Bundesgericht rechtskräftig bestätigt. Letzteres erwog dazu in seinem Urteil vom 19. Juli 2024 (2C_367/2023) insbesondere, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers, der sich seine Aufenthaltsbewilligung durch Täuschung der Behörden erschlichen habe und dessen Delinquenz auf eine schwerwiegende Geringschätzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen lasse, erheblich sei und auch durch die von ihm ins Feld geführten, seiner Meinung nach möglicherweise härtefallbegründenden familiären Entwicklungen nicht aufgewogen werde. So hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wegen seiner Vorstrafen von Beginn weg mit einer Wegweisung rechnen müssen, weshalb es der Familie zuzumuten sei, den Kontakt inskünftig besuchsweise und mittels moderner Kommunikationsmittel zu pflegen, sollte die Ehefrau dem Beschwerdeführer mit den Kindern nicht in die gemeinsame Heimat folgen wollen. Diesfalls könnten die Kinder in ihrem vertrauten Umfeld bei ihrer Mutter und den Grosseltern mütterlicherseits unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen.

Mit dem – kurz nach Ablauf der ihm angesetzten Ausreisefrist eingereichten – streitgegenständlichen Gesuch vom 28. Oktober 2024 verlangt der Beschwerdeführer, dass auf die Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. September 2022 zurückzukommen und seinem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu entsprechen sei, damit er bei seiner Familie in der Schweiz verbleiben könne.

3.2 Eine ausländische Person kann jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1; BGr, 16. Januar 2025, 2C_112/2023, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dafür keine Veranlassung bestand (zum Ganzen VGr, 26. September 2024, VB.2023.00682, E. 3.2 mit Hinweisen).

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 29. August 2024, VB.2024.00289, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.3 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen an, sich seit Jahren wohl zu verhalten bzw. zuletzt als junger Erwachsener vor seiner Einreise in die Schweiz delinquiert zu haben. Er sei inzwischen "erwachsen geworden" und gehe "gänzlich in seiner Rolle als Ehemann und Vater" von inzwischen drei Kindern auf. Er habe zudem bis zur Rechtskraft seiner Wegweisung einen ordentlichen Beruf gehabt, zwei Firmen geführt und damit seine Familie ernähren können, welche nicht bzw. niemals auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei. Dies dürfte sich mit seiner Wegweisung ändern, da seiner Ehefrau, die drei kleine Kinder zu betreuen habe, nicht zugemutet werden könne, eine Arbeit aufzunehmen, "was die Familie zwangsläufig in die Sozialhilfe zwingt" und seiner Ehefrau "die Möglichkeit zur Einbürgerung" nehme.

Vor Verwaltungsgericht weist der Beschwerdeführer ergänzend darauf hin, dass es – entgegen den Vorinstanzen – einen gewichtigen Unterschied darstelle, ob eine Familie zwei oder drei Kinder habe, da jedes Kind eine zusätzliche Belastung für die Eltern bedeute.

3.4 Grundsätzlich kommt ausländischen Personen wie dem Beschwerdeführer, deren ausländerrechtliche Bewilligung (letztlich) wegen einer strafrechtlichen Verurteilung widerrufen oder nicht verlängert worden ist, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erst dann ein Anspruch auf Neubeurteilung zu, wenn eine angemessene Zeitdauer – in der Regel fünf Jahre – seit dem Widerruf der Bewilligung bzw. deren Nichtverlängerung vergangen ist und sich die betroffene Person währenddessen im Ausland bewährt hat (vgl. statt vieler BGr, 19. Juni 2024, 2C_525/2023, E. 4.3.1 f. mit Hinweisen; siehe sodann für den Fall einer im Ausland begangenen, den hiesigen Behörden verheimlichten Straftat BGr, 25. November 2020, 2C_714/2020, E. 4.2). Ist dies nicht der Fall, weil die ausländische Person die Schweiz nicht verlassen hat, kann sie bloss ausnahmsweise einen Anspruch auf Neubeurteilung geltend machen, wenn sich die entscheiderheblichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, wobei neuen Sachumständen, die sich nur dadurch ergeben haben, dass die bzw. der Betroffene einer rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet hat, lediglich reduziertes Gewicht zukommt (vgl. BGr, 11. November 2024, 2C_234/2024, E. 4.3, und 25. September 2024, 2C_150/2024, E. 3.1).

Vorliegend bestätigte das Bundesgericht die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung am 19. Juli 2024 (2C_367/2023). Der Beschwerdeführer verliess das Land in der Folge zunächst nicht, sondern ersuchte am letzten Tag der ihm angesetzten Ausreisefrist um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Erst nach Abweisung dieses Gesuchs bzw. nachdem ihm die Vorinstanz im Dezember 2024 kein prozedurales Aufenthaltsrecht gewährt hatte, reiste er aus. Davon, dass sich der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der Wegweisungsverfügung während einer angemessenen Zeitdauer im Ausland bewährt hätte, kann demnach nicht die Rede sein. Entgegen seinem Dafürhalten drängt sich allein deshalb, weil er gegen die ihm gegenüber verfügte Einreisesperre beim Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsmittel ergriffen hat und seit der Begehung der mit einer Geldstrafe geahndeten Täuschung der Behörden mehr als drei Jahre vergangen sind, keine frühere Neubeurteilung auf, zumal der Beschwerdeführer zur Begründung des betreffenden Rechtsmittels bloss auf das vorliegende Verfahren verweist und er seit seiner letzten Verurteilung unter dem Druck migrationsrechtlicher Verfahren stand.

Dass sich die Verhältnisse in den wenigen Monaten seit dem bundesgerichtlichen Urteil dermassen geändert hätten, dass ausnahmsweise auch vor Ablauf der fünfjährigen Bewährungsfrist ein Anspruch auf Neubeurteilung bestehen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar liegt mit der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten Geburt seines dritten Kindes ein neues Element vor; wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, rechtfertigt dieses allein jedoch keine vorzeitige Neubeurteilung der Bewilligungssituation des Beschwerdeführers. Wie eingangs aufgezeigt, hielt das Bundesgericht dem Beschwerdeführer bereits in dem Entscheid vom 19. Juli 2024 entgegen, er und seine Ehefrau hätten vor ihrer Heirat und der Geburt ihrer ersten beiden Kinder mit einer Wegweisung des Beschwerdeführers rechnen müssen bzw. damit, dass sie ihr Familienleben nicht in der Schweiz würden leben können, weshalb es ihnen zuzumuten sei, den Kontakt inskünftig besuchsweise und mittels moderner Kommunikationsmittel zu pflegen. An dieser Einschätzung ändert auch die während des bundesgerichtlichen Verfahrens erfolgte Geburt des dritten Kindes des Beschwerdeführers nichts (BGr, 25. November 2020, 2C_714/2020, E. 4.3). Es kann mithin nicht die Rede davon sein, dass ein anderes Ergebnis nur aufgrund der dadurch erfolgten Vergrösserung der Familie ernstlich in Betracht käme. Gleiches gilt hinsichtlich der – unsubstanziiert geäusserten – Gefahr eines künftigen Sozialhilfebezugs der Ehefrau des Beschwerdeführers, welchen Einwand letzterer im Übrigen bereits im früheren Verfahren vorgebracht hatte.

3.5 Damit ist der Beschwerdegegner auf das Gesuch des Beschwerdeführers um wiedererwägungsweise Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht eingetreten.

Bei diesem Ausgang kann weder dem Beschwerdegegner noch der Vorinstanz eine Gehörsverletzung vorgeworfen werden, weil sie – so die sinngemässe Rüge in der Beschwerde – trotz des Wachstums der Familie des Beschwerdeführers keine materielle Neubeurteilung von dessen Bewilligungssituation vorgenommen haben.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 19. Juli 2024, 2C_367/2023, E. 1.1 mit Hinweisen); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.