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Zürich Verwaltungsgericht 28.05.2025 VB.2025.00144

28 maggio 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,146 parole·~11 min·6

Riassunto

Strafvollzug (Gutachten) | [Psychiatrisches Gutachten im Strafvollzug; Befangenheit der Gutachterin] Der Zwischenentscheid über den Ausstand einer sachverständigen Person ist selbständig anfechtbar, da personenbezogene Einwendungen gegen die Gutachterin und somit formelle Ausstandsgründe geltend gemacht werden (E. 1). Keine Befangenheit der Gutachterin aufgrund einmaliger Vorbefassung; der Betroffene hat keinen Anspruch auf einen Gutachter seiner Wahl (E. 2). Abweisung URB-Gesuch wegen Aussichtslosigkeit (E. 6). Abweisung, soweit Eintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00144   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.05.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 14.08.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Strafvollzug (Gutachten)

[Psychiatrisches Gutachten im Strafvollzug; Befangenheit der Gutachterin] Der Zwischenentscheid über den Ausstand einer sachverständigen Person ist selbständig anfechtbar, da personenbezogene Einwendungen gegen die Gutachterin und somit formelle Ausstandsgründe geltend gemacht werden (E. 1). Keine Befangenheit der Gutachterin aufgrund einmaliger Vorbefassung; der Betroffene hat keinen Anspruch auf einen Gutachter seiner Wahl (E. 2). Abweisung URB-Gesuch wegen Aussichtslosigkeit (E. 6). Abweisung, soweit Eintreten.

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSTAND AUSSTANDSGRUND BEFANGENHEIT BEGRÜNDUNGSMANGEL GUTACHTEN SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN VORBEFASSUNG ZWISCHENENTSCHEID

Rechtsnormen: Art. 92 Abs. I BGG Art. 92 Abs. II BGG Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 93 Abs. I lit. b BGG Art. 29 Abs. II BV § 5a Abs. I VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 19a Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG § 54 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00144

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. Mai 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafvollzug (Gutachten),

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte A am 11. Januar 2012 wegen mehrfacher Rassendiskriminierung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Landfriedensbruchs, qualifizierter Körperverletzung, Angriffs usw. zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten (abzüglich 489 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs). Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am 4. März 2016 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren (abzüglich 1398 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs). Es ordnete zudem eine strafbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) an. A befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg im Normalvollzug. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2021 wurde die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich angeordnete ambulante Massnahme um weitere drei Jahre bis zum 3. März 2024 verlängert. Eine weitere Verlängerung bis zum 3. Juni 2025 erfolgte mit Beschluss desselben Gerichts vom 25. März 2024.

B. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) erachtete mit Blick auf die weitere Vollzugsplanung und das Ende der ambulanten Massnahme ein Ergänzungsgutachten als notwendig. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 teilte es A diese Absicht mit. Es forderte ihn auf, sich zum Entwurf des Gutachtensauftrags zu äussern. Am 16. Dezember 2024 liess A seine Stellungnahme einreichen und liess ein Ausstandsgesuch gegen Dr. med. C stellen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 teilte das JuWe A mit, dass keine Ausstandsgründe gegeben seien und es an der Gutachterin Dr. med. C festhalten wolle, zumal dies aus vollzugsökonomischen Gründen im Interesse von A liege. Daraufhin liess A an seinem Ausstandsbegehren festhalten, er liess die Mittellosigkeit wie aufgefordert nachsubstanziieren und er liess eine anfechtbare Verfügung verlangen für den Fall, dass dem Ausstandsgesuch nicht stattgegeben werde. Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 wies das JuWe das Gesuch um Bestellung eines neuen Gutachters ab (Dispositivziffer I) und entzog die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer III).

II.  

Gegen die Verfügung des JuWe vom 17. Januar 2025 liess A am 29. Januar 2025 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern (JI) erheben. Die JI wies den Rekurs mit Verfügung vom 18. Februar 2025 ab (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt, wobei ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Dispositivziffern II und III). Es wurde ihm keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffer IV). Darüber hinaus wurde A ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von RA B bestellt, welcher für das Rekursverfahren mit Fr. 1'111.70 (inkl. Barauslagen und MWST) entschädigt wurde (Dispositivziffer V).

III.  

Gegen die Verfügung der JI vom 18. Februar 2025 liess A am 27. Februar 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er liess beantragen, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – auch für das vorinstanzliche Verfahren – vollumfänglich aufzuheben. Sodann sei das JuWe anzuweisen, ein Gutachten bei D, E oder F einzuholen. Eventualiter liess er für den Fall einer Abweisung seiner Beschwerde um die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersuchen. Mit Eingabe vom 6. März 2025 verzichtete die JI auf eine Vernehmlassung. Am 21. März 2025 verzichtete das JuWe auf eine Stellungnahme. Am 30. April 2025 orientierte das JuWe das Verwaltungsgericht darüber, dass das Gutachten am 21. April 2025 erstellt worden sei und reichte dieses zu den Akten. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da es sich um eine Streitigkeit betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) handelt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 i. V. m. § 38b Abs. 2 VRG).

1.2 Nach § 41 Abs. 3 i. V. m. § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). Gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG können selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren im Anschluss an ihre Eröffnung angefochten werden; eine spätere Beschwerde ist ausgeschlossen (Abs. 2). Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist nach Art. 93 Abs. 1 BGG die Beschwerde nur zulässig, wenn sie entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzungen werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss angewendet, was namentlich erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der restriktiven Praxis des Bundesgerichts abzuweichen (VGr, 27. Februar 2025, VB.2023.00463, E. 2.1; 10. Mai 2024, VB.2024.00099, E. 2.1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 58).

1.3 Anordnungen über Beweismassnahmen haben in der Regel keinen voraussichtlich nicht behebbaren Nachteil zur Folge (Bertschi, § 19a N. 48). Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Zwischenentscheide über den Ausstand einer sachverständigen Person grundsätzlich gemäss Art. 92 BGG anfechtbar, ohne dass ein nicht wiedergutzumachender Nachteil verlangt wird (BGE 138 V 271 E. 2.2.1; BGr, 23. April 2018, 8C_862/2017, E. 2.2). Ob eine Streitigkeit nach Art. 92 BGG vorliegt, beurteilt sich nach dem Gegenstand des angefochtenen Zwischenentscheids. Ein Zwischenentscheid über den Ausstand im Sinn von Art. 92 BGG ist gemäss Bundesgericht gegeben, wenn es um formelle bzw. gesetzliche Ausstandsgründe geht und somit um personenbezogene Einwendungen gegen Gutachterpersonen, die sich aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls ergeben (BGr, 23. April 2018, 8C_862/2017, E. 2.2; 4. Januar 2016, 8C_923/2015; vgl. Bertschi, § 19a N. 40 mit weiteren Hinweisen).

1.4 Der Beschwerdeführer rügt vorliegend, dass die Gutachterin Dr. med. C aufgrund einer Vorbefassung in der Sache nicht mehr unvoreingenommen sei. Er macht damit formelle Ausstandsgründe geltend, weshalb ein anfechtbarer Zwischenentscheid vorliegt.

1.5 Die Beschwerdeschrift muss eine Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Diese bildet eine formelle Gültigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1 i. V. m. § 23 N. 12 ff. und N. 17 ff.). An einer rechtsgenügenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt es, wenn sich der Beschwerdeführer damit begnügt, die Rekursschrift im Wesentlichen unverändert als Beschwerdeschrift einzureichen (Griffel, § 54 N. 4; zum Ganzen VGr, 30. November 2023, VB.2022.00759, E. 1.2).

1.6 Vorliegend beschränkt sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift darauf, seine im Rekursverfahren geltend gemachten Ausführungen mehrheitlich wörtlich zu wiederholen, obwohl die Vorinstanz – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – durchaus auf die von ihm angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach sich bei lange dauernder Internierung unter Umständen die fachliche Beurteilung durch einen aussenstehenden Psychiater aufdrängt, eingegangen ist (nachfolgend E. 2.4). Ob die geringfügigen Ergänzungen und wenigen redaktionellen Anpassungen in der Beschwerdeschrift eine genügende Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid darstellen, kann jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.

2.  

2.1 Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung treffen, dabei mitwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden (lit. b) oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c). Sachverständige, welche erforderlichenfalls ihrer besonderen Fachkenntnisse wegen zur Abklärung des relevanten Sachverhalts beigezogen werden, wirken im Sinn von § 5a Abs. 1 VRG an einer Anordnung mit, weshalb die gesetzlichen Ausstandsbestimmungen auf sie Anwendung finden (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 11; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 66 ff., N. 72 f.).

2.2 Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit von Richtern bzw. Sachverständigen zu erwecken. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass diese tatsächlich befangen sind. Vielmehr genügt das Vorhandensein von Umständen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (statt vieler: BGE 140 I 326 E. 5.1; Kiener, § 5a N. 15 mit weiteren Hinweisen). Die Besorgnis der Voreingenommenheit kann immer dann entstehen, wenn Richter oder Sachverständige bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der konkreten Streitsache befasst waren. Trotz einer solchen Vorbefassung liegt jedoch so lange keine Befangenheit vor, als das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen weiterhin als offen und nicht vorbestimmt erscheint (VGr, 12. Mai 2016, VB.2016.00009, E. 2.3; Kiener, § 5a N. 25 ff.). Nichts steht dem entgegen, einen gesetzeskonform bestellten forensischen Experten über den gleichen Sachverhalt mehrmals als Gutachter zu befragen bzw. auch für ergänzende oder vertiefende Arbeiten als Sachverständigen beizuziehen. Er gilt nach einer ersten Äusserung als Experte in der gleichen Sache nicht bereits als unzulässig vorbefasst (BGr, 17. April 2023, 6B_186/2023, E. 1.3.1; 12. Juli 2018, 6B_616/2018, E. 2.2).

2.3 Die Vorinstanz führte Folgendes aus: Aus den Akten gehe hervor, dass Dr. med. C am 20. September 2021 ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer erstattet habe. Darin sei jedoch noch kein Ausstandsgrund zu erblicken. Weitere Umstände, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit der Gutachterin erwecken könnten, mache der Beschwerdeführer nicht geltend. Ein solcher Umstand sei auch nicht darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund früherer Erfahrungen nicht gewillt sei, bei der Erstellung des Gutachtens durch Dr. med. C mitzuwirken. Worin diese (anscheinend negativen) Erfahrungen bestünden, gehe in keiner Weise aus der Rekurseingabe hervor. Nichts zu seinen Gunsten ableiten könne der Beschwerdeführer aus der von ihm zitierten bundesgerichtlichen Praxis, wonach sich bei einer lang andauernden Internierung unter bestimmten Umständen die fachliche Beurteilung durch einen aussenstehenden Psychiater aufdrängen könne (BGE 128 IV 241 E. 3.2; 121 IV 1 E. 2). Zudem habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf einen Gutachter seiner Wahl (BGr, 22. Mai 2018, 6B_338/2018, E. 2.1.2; 20. Dezember 2017, 6B_799/2017, E. 3.4.1). Insgesamt seien keine Ausstandsgründe gegen Dr. med. C ersichtlich.

2.4 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde beinahe wörtlich dieselben Argumente wie im Rekursverfahren vor. Es gelingt ihm damit nicht, die Ausführungen der Vorinstanz in Frage zu stellen. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 i.V.m. § 28 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeführer stimmt der Vorinstanz sogar zu, dass er kein Wahlrecht auf einen Gutachter habe.

2.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe sich nicht mit der von ihm zitierten Rechtsprechung, wonach sich bei länger anhaltender Inhaftierung eine Begutachtung durch einen neuen externen Gutachter aufdrängen könne, auseinandergesetzt, trifft dies nicht zu. Die Vorinstanz ging in der gebotenen Kürze auf diese Argumente ein und legte dar, inwiefern diese Rechtsprechung nicht einschlägig sei. Damit erfüllte sie ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101).

2.6 Darüber hinaus hilft dem Beschwerdeführer die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht weiter. Es ergibt sich aus den Akten, dass bisher folgende Gutachten durch vier verschiedene Gutachter erstellt wurden: Gutachten von Dr. med. G vom 14. Juni 2013; Gutachten von Dr. med. H vom 21. Juli 2015; Gutachten von Dr. med. I vom 4. Juli 2019; Gutachten von Dr. med. C vom 20. September 2021 sowie das neuste Gutachten von Dr. med. C vom 21. April 2025.

3.  

Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem er vor Ernennung der Gutachterin nicht zur Person der Gutachterin habe Stellung nehmen können. Dies trifft jedoch nicht zu. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem ihm der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 Gelegenheit gegeben hatte, zum Entwurf des Gutachtenauftrags Stellung zu nehmen, ausführlich zur Bestellung von Dr. med. C als Gutachterin bzw. zur Person der Gutachterin geäussert hat (vorn Ziff. I.B). Sein rechtliches Gehör wurde damit gewahrt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin nicht entscheidoffen gewesen wäre, wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf einen Gutachter seiner Wahl hat (vorn E. 2.3 f.).

4.  

Zusammenfassend ist gegen Dr. med. C kein Ausstandsgrund ersichtlich. Damit liegt keine Verletzung von § 5a VRG vor. Aus Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 14 Ziff. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) lässt sich nichts Weitergehendes ableiten (vgl. BGr 17. April 2023, 6B_186/2023, E. 1.3.1). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Folglich erübrigt sich auch eine andere Kostenverlegung im Rekursverfahren.

6.  

Der Beschwerdeführer beantragt sodann die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf den Erlass von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Die Gesuche sind aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen, da der Beschwerdeführer abgesehen von seinem vorliegend offensichtlich nicht zielführenden Verweis darauf, dass die Gutachterin bereits ein Gutachten über ihn erstellt hat, keine personenbezogenen Ausstandsgründe benennt. Dazu kommt, dass er in seiner Beschwerde grösstenteils wörtlich seine bereits im Rekurs vorgebrachten und von der Vorinstanz beurteilten Standpunkte wiederholt, ohne sich vertieft mit dem angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt zu haben (vgl. auch vorne E. 1.6).

7.  

Zwischenentscheide sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Soweit es sich beim vorliegenden Urteil um einen Zwischenentscheid über Ausstandsbegehren handelt, ist nach Art. 92 Abs. 1 BGG die Beschwerde zulässig; eine spätere Anfechtung mit dem Endentscheid ist nicht mehr möglich (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'295.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Direktion der Justiz und des Innern; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

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