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Geschäftsnummer: VB.2025.00140 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.09.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.10.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung
[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines türkischen Staatsangehörigen aufgrund der Trennung von seiner Schweizer Ehefrau.] Die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz wurde weniger als drei Jahre gelebt, weshalb der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann (E. 2.6). Die geltend gemachten, potenziellen gesundheitlichen Probleme stellen keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG dar (E. 2.7). Der Beschwerdeführer lebt erst seit rund fünf Jahren in der Schweiz, ist nicht überdurchschnittlich gut integriert und die Rückkehr in die Türkei ist ihm zumutbar (E. 3.2). Abweisung.
Stichworte: EHELICHES ZUSAMMENLEBEN NACHEHELICHER HÄRTEFALL VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen: Art. 49 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 50 Abs. 1 Ziff. b AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2025.00140
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1977, türkischer Staatsangehöriger, heiratete am 16. September 2019 in Istanbul die schweizerische Staatsangehörige C, geboren 1979. Nachdem A am 31. Juli 2020 in die Schweiz eingereist war, erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 10. August 2020 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.
Am 2. September 2021 reiste die voreheliche Tochter von A, D, geboren 2005, in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Vater.
Am 25. November 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vom 14. Juni 2024 ab und wies ihn und seine Tochter D aus der Schweiz weg, weil er sich von seiner Ehefrau getrennt habe.
II.
Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 23. Januar 2025 ab und setzte ihm eine Ausreisefrist bis 23. April 2025 an. Die Tochter D war nicht Gegenstand dieses Rekursverfahrens.
III.
Mit Beschwerde vom 26. Februar 2025 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid vom 23. Januar 2025 sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. März 2025 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 10. Juni 2025 informierte A das Gericht, dass er sich aufgrund einer möglichen Asbestkontamination im Mai 2025 in regelmässigen Abständen ärztlich kontrollieren lassen müsse. Am 9. Juli und am 11. August 2025 setzte das Migrationsamt das Verwaltungsgericht in Kenntnis von A gewährten Rückreisevisa.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 14. Juni 2024 [AIG, SR 142.20]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II E. 3.2).
Es ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und der wechselseitige Ehewille inzwischen erloschen ist. Der Beschwerdeführer kann somit aus Art. 42 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten.
2.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ebenfalls Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
2.3 Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird, zeigt sich in erster Linie im Zusammenwohnen, wobei nur auf die Dauer der in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft abzustellen ist (BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGE 136 II 113 E. 3.2 f.; BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.2). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist deshalb in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft. Die ausländische Person kann sich ab diesem Moment grundsätzlich nicht mehr auf ihre bisherigen Ansprüche gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG stützen.
2.4 Gemäss Art. 49 AIG besteht das Erfordernis des Zusammenlebens ausnahmsweise nicht, wenn für die (vorübergehend) getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht. Entsprechend kann auch die (räumliche) Trennungszeit ausnahmsweise an die Dreijahresfrist angerechnet werden, jedoch nur dann, wenn der gegenseitige Ehewille weiterbestand (BGE 140 II 345 E. 4.4). Die Beweislast für das Zusammenleben bzw. das Bestehen eines Ehewillens während dreier Jahre liegt – da es sich dabei um eine rechtsbegründende Tatsache handelt – bei der Ausländerin oder dem Ausländer (vgl. BGr, 14. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3).
2.5 Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 8. Mai 2024, 2C_590/2023, E. 5.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt. Unter Umständen kann es sich jedoch rechtfertigen, die Wartezeit bis zur formellen Bewilligung des Familiennachzugs an die Dreijahresfrist anzurechnen, sofern die Ehegatten bereits zuvor das eheliche Zusammenleben in der Schweiz aufgenommen haben und ein Anspruch auf Familiennachzug bestand (VGr, 18. April 2018, VB.2018.00063, E. 3.5 mit Hinweisen).
2.6
2.6.1 Der Beschwerdeführer und seine schweizerische Ehefrau haben sich nach übereinstimmenden Aussagen im März 2023 räumlich getrennt. Die Haushaltsgemeinschaft wurde in der Folge nicht mehr aufgenommen, auch wenn im Herbst 2023 beide Ehegatten von einer womöglich nur vorübergehenden Trennung sprachen. Der Beschwerdeführer führt nicht substanziiert aus, wie sich das Eheleben trotz der Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft im März 2023 bis zu der von ihm behaupteten definitiven Aufgabe der Ehe im Dezember 2023 gestaltete. Belege für Versöhnungsversuche oder eheliche Kontakte in dieser Zeit, welche auf einen beidseitig weiterhin vorhandenen Ehewillen schliessen lassen, sind nicht vorhanden. Für die Annahme einer fortgesetzten ehelichen Gemeinschaft bei getrennten Wohnstätten über diesen langen Zeitraum reicht es nicht aus, dass der Beschwerdeführer – wie er behauptet – noch persönliche Effekten in der ehelichen Wohnung deponierte oder dass vereinzelt Kontakte mit der Ehefrau stattfanden, zumal die voreheliche Tochter des Beschwerdeführers, D, weiterhin bei seiner Ehefrau wohnte. Auch die angeblich erfolgte finanzielle Unterstützung der Ehefrau während dieser Zeit dokumentiert der Beschwerdeführer nicht. Diese liesse sich des Weiteren auch mit der Betreuung seiner Tochter durch seine Ehefrau erklären. Dem Beschwerdeführer gelingt somit der Nachweis einer gelebten ehelichen Gemeinschaft bis im Dezember 2023 nicht.
2.6.2 Ebenso wenig ist dem Beschwerdeführer zu folgen, wenn er verlangt, dass die gemeinsam mit seiner Ehefrau in der Schweiz verbrachte Zeit vor seiner Einreise am 31. Juli 2020 an die Dreijahresfrist anzurechnen sei. Zwar war der Beschwerdeführer bereits am 12. Oktober 2019 in die Schweiz eingereist. Allerdings verliess er die Schweiz bereits am 25. Oktober 2019 wieder. Weitere Einreisen vor dem 31. Juli 2020 sind nicht aktenkundig. Die Ehe wurde damit erst ab dem 31. Juli 2020 in der Schweiz gelebt.
2.6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer insgesamt weniger als drei Jahre in einer ehelichen Gemeinschaft lebte. Er kann folglich aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. Ob er die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG erfüllt, kann offenbleiben.
2.7 Die nur potenziellen gesundheitlichen Probleme, die der Beschwerdeführer geltend macht, da an seinem Arbeitsort im Mai 2025 Asbest gefunden wurde, stellen keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG dar. Denn der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass eine Behandlung (weiterhin) erforderlich ist und dass diese im Heimatland nicht sichergestellt werden könnte.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens. Unter Berufung auf das Recht auf Achtung des Privatlebens kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich auch anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist (BGE 149 I 72 E. 2.1.2, 144 I 266 E. 3.9).
3.2 Der Beschwerdeführer lebt erst seit rund fünf Jahren in der Schweiz. Zwar hat er sich in der Schweiz gut integriert, eine überdurchschnittliche Integration ist jedoch nicht gegeben. Sodann hält sich der Beschwerdeführer regelmässig in der Türkei auf. Eine Rückkehr in die Türkei, wo er bis 2020 lebte, ist ihm deshalb zumutbar. Daran ändert auch nichts, wenn seine nunmehr volljährige Tochter D in der Schweiz verbleiben wird.
3.3 Dem Beschwerdeführer kommt damit kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu. Es liegt auch keine Ermessensverletzung vor. Die Wegweisung erweist sich als rechtmässig.
3.4 Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.