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Zürich Verwaltungsgericht 28.05.2025 VB.2025.00132

28 maggio 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,544 parole·~13 min·6

Riassunto

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat | [Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat: Die Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und möchte einen deutschen Staatsangehörigen in der Schweiz heiraten.] Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Verlobter verfügen aktuell über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, weshalb die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat im Sinn der vorgenannten Bestimmung bereits deshalb ausser Betracht fällt (E. 2.2.3.1). Es ist nicht mit einer baldigen Heirat zu rechnen und das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat ist auch deshalb abzuweisen (E. 3.2.3.2). Es bestehen vorliegend auch zahlreiche Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin die Ehe einzig aus ausländerrechtlichen Gründen eingehen will (E. 3.2.3.3). Damit sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt (E. 2.3). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00132   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.05.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat

[Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat: Die Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und möchte einen deutschen Staatsangehörigen in der Schweiz heiraten.]

Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Verlobter verfügen aktuell über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, weshalb die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat im Sinn der vorgenannten Bestimmung bereits deshalb ausser Betracht fällt (E. 2.2.3.1). Es ist nicht mit einer baldigen Heirat zu rechnen und das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat ist auch deshalb abzuweisen (E. 3.2.3.2). Es bestehen vorliegend auch zahlreiche Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin die Ehe einzig aus ausländerrechtlichen Gründen eingehen will (E. 3.2.3.3). Damit sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt (E. 2.3). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: - keine -

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00132

Urteil

der 2. Kammer

vom 28. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

In Sachen

A,

vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1989 geborene A, Staatsangehörige von C, heiratete am 6. April 2018 in C den 24 Jahre älteren deutschen Staatsangehörigen D, welcher in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte. Nach ihrer Einreise erteilte ihr das Migrationsamt am 27. Mai 2019 im Rahmen des Familiennachzugs eine bis 30. Mai 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 2. August 2021 stellte ihr das Migrationsamt die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in Aussicht, da die Ehegemeinschaft spätestens im Mai 2020 aufgegeben worden sei. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens gab A an, nach ihrer Einreise in die Schweiz sogleich nach Deutschland weitergereist zu sein, da ihr die Situation beim Ehemann nicht entsprochen habe. Von Mai 2019 bis Juni 2020 habe sie – mit Unterbrüchen – lediglich rund acht Monate mit dem Ehemann in der Schweiz zusammengelebt und sei jeweils zwischen Deutschland und der Schweiz hin- und hergereist. Mit Stellungnahme vom 6. September 2021 machte sie geltend, Opfer psychischer Gewalt durch ihren Ehemann geworden zu sein. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. September 2022 wurde die Ehe geschieden.

Mit Verfügung vom 16. August 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab und wies sie aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 24. Oktober 2023 ab. Mit Urteil vom 7. Februar 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (VB.2023.00708). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht seinerseits mit Urteil vom 9. April 2024 ab und trat auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein. In der Folge setzte das Migrationsamt A am 28. Mai 2024 eine neue Ausreisefrist bis 17. August 2024.

Am 13. August 2024 ersuchte A das Migrationsamt um Erstreckung der Ausreisefrist und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Duldung des Aufenthalts bzw. um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Sie plane, "ziemlich bald" ihren Verlobten, den deutschen Staatsangehörigen E, zu heiraten. Das Ehevorbereitungsverfahren sei beim Zivilstandesamt F eingeleitet worden. Der Verlobte habe sich bei ihr angemeldet und am 22. Juli 2024 ein Gesuch um Erteilung einer (Kurzaufenthalts-)Bewilligung zur Stellensuche eingereicht. Mit E-Mail vom 23. August 2024 teilte ihr das Migrationsamt mit, dass sie ihr im Sinn einer superprovisorischen Massnahme und bis zu einem gegenteiligen Entscheid die Aufnahme/Weiterführung einer Erwerbstätigkeit erlaube. Mit Verfügung vom 7. November 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit dem deutschen Staatsangehörigen E (geboren 1981) ab und stellte fest, dass A zur unverzüglichen Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum verpflichtet sei. A sei bereits rechtskräftig aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen worden, weshalb ihr das Einreichen eines Rekurses keine Berechtigung einräume, weiterhin in der Schweiz und dem Schengenraum zu verbleiben, und dem Vollzug der Wegweisung somit nicht entgegenstehe.

II.  

Dagegen erhob A am 20. November 2024 Rekurs. Mit prozessleitender Anordnung vom 20. November 2024 ordnete die Sicherheitsdirektion an, dass bis zu einem gegenteiligen Entscheid während der Dauer des Rekursverfahrens alle Vollzugshandlungen betreffend Wegweisung von A zu unterlassen seien. Weiter hielt die Sicherheitsdirektion fest, dass für die beantragte Erteilung einer prozeduralen Bewilligung kein Anlass bestehe und A damit über keinen für die Heirat vorausgesetzten rechtmässigen Aufenthalt verfüge. Mit Entscheid vom 21. Januar 2025 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Sie setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis 28. Februar 2025.

III.  

Mit Beschwerde vom 24. Februar 2025 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ihr Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heirat gutzuheissen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es ihr im Sinn einer superprovisorischen Massnahme zu erlauben, während des Verfahrens in der Schweiz zu bleiben und weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2025 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels rechtsgenügliches Nachweises der Mittellosigkeit ab und setzte A aufgrund bestehender Schulden bei der Züricher Justiz Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses. Weiter ordnete der Abteilungspräsident an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten, ohne dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin aber hierdurch rechtmässig im Sinn von Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) würde. Die Beschwerdeführerin leistete die Kaution fristgereicht.

Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein; die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1  

2.1.1 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004. In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen etc.), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner bzw. der Ehepartnerin in der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]; BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5 und 3.7; BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist ausserdem vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 3; zum Ganzen VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 2.1 Abs. 1 – 1. September 2020, VB.2020.00189, E. 2.3.1).

2.1.2  

2.1.2.1 Eine sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Eheleute (oder zumindest eine der beiden Personen) die Ehe nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1). In solchen Fällen hat die ausländische Person auch nach der Heirat kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. für die vorliegende Konstellation Art. 51 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 AIG).

2.1.2.2 Um festzustellen, ob der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien beigezogen werden. Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine Ausländerrechtsehe – und damit das Fehlen eines offensichtlichen Bewilligungsanspruchs nach der Heirat – kann auch berücksichtigt werden, dass die Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.1 f.).

2.1.2.3 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 26. Februar 2020, 2C_112/2019, E. 4.1). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr, 12. November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3 – 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.3). Dabei darf nicht leichthin auf eine "Scheinehe" geschlossen werden (BGr, 2. Juli 2015, 2C_1127/2014, E. 3.2 – 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. eingehen wollen (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 – 8. Januar 2019, 2C_599/2018, E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).

2.1.2.4 Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für eine Scheinehe so verdichtet, dass von deren Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.2 Abs. 2 – 29. April 2021, VB.2020.00763, E. 2.2 Abs. 2).

2.2  

2.2.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Abweisung ihres Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt und das Land nach Ablauf der ihr angesetzten Ausreisefrist (17. August 2024) grundsätzlich hätte verlassen müssen. Derzeit hält sie sich lediglich aufgrund des verwaltungsgerichtlich verfügten Vollzugsstopps im Land auf, ohne dass hiermit aber ihr weiterer Aufenthalt im Sinn von Art. 98 Abs. 4 ZGB legalisiert wurde.

2.2.2 Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, eine Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen einzugehen. Sie gibt an, das Ehevorbereitungsverfahren im April 2024 lange vor Ablauf der Ausreisefrist und Rechtskraft des Wegweisungsentscheids beim Zivilstandesamt F eingeleitet zu haben. Da die diesbezüglichen Unterlagen hätten geprüft werden müssen, habe sich das Verfahren verzögert und so habe sie erst am 13. August 2024 (wenige Tage vor Ablauf der Ausreisefrist) ein Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist bzw. um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe gestellt. Ihr Verlobter sei am 22. Juli 2024 in die Schweiz eingereist und habe sich bei ihr angemeldet. Nach kurzer Stellensuche habe er am 3./4. September 2024 einen Arbeitsvertrag (Pensum 50 %) mit der G GmbH in H unterzeichnet. Als deutscher Staatsangehöriger habe er grundsätzlich Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Migrationsamt habe aber sein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts- bzw. Aufenthaltsbewilligung bisher weder bewilligt noch abgewiesen. Diese seit Juli/September 2024 ausstehende Erledigung stelle eine Rechtsverzögerung dar. Das Migrationsamt spiele lediglich auf Zeit, weil es dann der Beschwerdeführerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heirat ausstellen müsste.

2.2.3 Damit ist eine Legalisierung ihres Aufenthalts zwecks Ermöglichung des Eheschlusses zu prüfen.

2.2.3.1 Auch wenn der Verlobte der Beschwerdeführerin EU-Bürger ist, eine Arbeitsstelle in der Schweiz gefunden und damit grundsätzlich Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hat, verfügt er aktuell noch nicht über eine Aufenthaltsbewilligung. Somit verfügen weder die Beschwerdeführerin noch ihr Verlobter aktuell über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Soweit sie geltend macht, das Migrationsamt habe das Gesuch ihres Verlobten um Erteilung einer Kurzaufenthalts- bzw. Aufenthaltsbewilligung bisher weder bewilligt noch abgewiesen und diese seit Juli/September 2024 ausstehende Erledigung stelle eine Rechtsverzögerung dar, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Verfahren um Erteilung einer Kurzaufenthalts- bzw. Aufenthaltsbewilligung an den Verlobten der Beschwerdeführerin ist nicht Prozessgegenstand. Das Verwaltungsgericht kann daher nicht beurteilen, ob in diesem Verfahren eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vorliegt. Es mangelt nach dem Gesagten am fehlenden Aufenthaltsrecht ihres Verlobten, weshalb die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat im Sinn der vorgenannten Bestimmung bereits deshalb ausser Betracht fällt.

2.2.3.2 Sodann geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2024 beim Zivilstandesamt F ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hat und sie mehrfach hat aufgefordert werden müssen, die Personendaten ihres Verlobten mitzuteilen. Erst am 5. August 2024hat sie die Personendaten übermittelt und am 12. August 2024 hat sie diverse Dokumente ihres Verlobten eingereicht, deren Prüfung noch aussteht (E-Mail des Zivilstandesamts betreffend Auskunft Ehevorbereitungsverfahren vom 10. Januar 2025). Es liegen keine Hinweise vor, dass die Prüfung mittlerweile abgeschlossen ist, weshalb auch nicht mit einer baldigen Heirat zu rechnen ist und das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat auch deshalb abzuweisen ist.

2.2.3.3 Schliesslich bestehen, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, vorliegend auch zahlreiche Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit E einzig aus ausländerrechtlichen Gründen eingehen will.

-        Bereits im Rahmen der früheren Eheschliessung mit einem 24 Jahre älteren Ex Ehemann bestanden zahlreiche Hinweise auf eine Scheinehe. So hat die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft der schweizerischen Botschaft in C anlässlich der Befragung vom 22. November 2018 keine vertieften Kenntnisse über den in der Schweiz lebenden Ehegatten gehabt. Sodann ist die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz sogleich nach Deutschland weitergereist, da ihr angeblich die beim Ehemann angetroffene Situation nicht entsprochen habe. Die Beschwerdeführerin hat nach der Einreise bis Juni 2021 – mit Unterbrüchen – insgesamt lediglich rund acht Monate mit dem Ehemann in der Schweiz zusammengelebt und ist jeweils zwischen Deutschland und der Schweiz hin- und hergereist. Die Beschwerdeführerin ist deshalb rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Diese Vorgeschichte und der drohende Wegweisungsvollzug legt die Absicht der Beschwerdeführerin nahe, sich in rechtsmissbräuchlicher Weise erneut ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu sichern.

-        Ohne die erneute Heirat mit einem hier anwesenheitsberechtigten Mann ist es der rechtskräftig weggewiesenen Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehörige nicht möglich, wieder eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erhalten.

-        Sie hat am 13. August 2024, wenige Tage vor Ablauf der angesetzten Frist zum Verlassen der Schweiz, beim Migrationsamt ein knapp begründetes Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist bzw. um Duldung des Aufenthalts zur Vorbereitung der Ehe gestellt. Sie hat dabei geltend gemacht, sie plane, "ziemlich bald" ihren Verlobten, den achteinhalb Jahre älteren deutschen Staatsangehörigen E, zu heiraten. Soweit sie geltend macht, das Ehevorbereitungsverfahren bereits im April 2024, lange vor Ablauf der Ausreisefrist und Rechtskraft des Wegweisungsentscheids, beim Zivilstandesamt F eingeleitet zu haben, trifft dies nicht zu. Gemäss Auskunft des Zivilstandesamtes ist das Ehevorbereitungsverfahren erst am 27. Juni 2024 eingeleitet worden, ohne Angaben der Personendaten ihres Verlobten. Sodann wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2024 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Sie musste spätestens ab diesem Zeitpunkt damit rechnen, die Schweiz bald verlassen zu müssen. Selbst wenn sie bereits im April 2024 geplant hatte, die Ehe mit E einzugehen, spricht dieser Zeitpunkt für das Vorliegen einer Scheinehe.

-        Die Beschwerdeführerin hat ihren Verlobten weder in früheren ausländerrechtlichen Verfahren noch nach Ansetzung der Ausreisefrist durch das Migrationsamt vom 28. Mai 2024 auch nur erwähnt.

-        Es liegen keinerlei Beweismittel vor, die eine echte und gelebte Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten belegen würden.

2.3 Damit sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt. Aufgrund der Indizien für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung dienende Ehe ist es der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten zuzumuten, den Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens und die sich vorliegend aufdrängenden Scheineheermittlungen im Ausland abzuwarten.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihr eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bereits mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2025 mangels rechtsgenüglichen Nachweises der Mittellosigkeit abgewiesen worden.

4.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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