Baubewilligung | Sanierung und Umbau eines unter Schutz gestellten Gebäudes. Zuständigkeit zur Erteilung der Baubewilligung (E. 3). Im Baubewilligungsverfahren kann nur noch unter dem Aspekt von § 238 Abs. 2 PBG geprüft werden, ob einheitliche Vorgaben im Zusammenhang mit den Nachbargebäuden notwendig gewesen wären (E. 4.5 f.). Alternative Innenstandorte für ein Aussenklimagerät müssen nicht nur dann geprüft werden, wenn die projektierte Aussenanlage die Planungswerte im Verhältnis zu Nachbarliegenschaften knapp einhält, sondern ebenfalls dann, wenn sie es deutlich tut. Mit anderen Worten sind bei der Standortwahl jeweils nicht nur alternative Aussen-, sondern auch Innenstandorte zu prüfen (E. 5.4.1). Der Standort der Klimaanlage wurde mit den Bauplänen bewilligt, weshalb sich die Vorinstanz mit den Rügen betreffend Aussenklimagerät hätte auseinandersetzen müssen (E. 5.4.3). Wer ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dient, muss gemäss Art. 21 Abs. 1 USG einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorsehen. Der Nachweis über die Einhaltung des Schallschutzes muss nicht vor Baufreigabe erfolgen (E. 6.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung im Verfahren VB.2025.00129. Gutheissung im Verfahren VB.2025.00150.
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Geschäftsnummer: VB.2025.00129 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.06.2026 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung
Sanierung und Umbau eines unter Schutz gestellten Gebäudes. Zuständigkeit zur Erteilung der Baubewilligung (E. 3). Im Baubewilligungsverfahren kann nur noch unter dem Aspekt von § 238 Abs. 2 PBG geprüft werden, ob einheitliche Vorgaben im Zusammenhang mit den Nachbargebäuden notwendig gewesen wären (E. 4.5 f.). Alternative Innenstandorte für ein Aussenklimagerät müssen nicht nur dann geprüft werden, wenn die projektierte Aussenanlage die Planungswerte im Verhältnis zu Nachbarliegenschaften knapp einhält, sondern ebenfalls dann, wenn sie es deutlich tut. Mit anderen Worten sind bei der Standortwahl jeweils nicht nur alternative Aussen-, sondern auch Innenstandorte zu prüfen (E. 5.4.1). Der Standort der Klimaanlage wurde mit den Bauplänen bewilligt, weshalb sich die Vorinstanz mit den Rügen betreffend Aussenklimagerät hätte auseinandersetzen müssen (E. 5.4.3). Wer ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dient, muss gemäss Art. 21 Abs. 1 USG einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorsehen. Der Nachweis über die Einhaltung des Schallschutzes muss nicht vor Baufreigabe erfolgen (E. 6.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung im Verfahren VB.2025.00129. Gutheissung im Verfahren VB.2025.00150.
Mit Beschluss vom 6. März 2024 erteilte die Bausektion des Stadtrats von Zürich (nachfolgend: Bausektion) der C AG (vormals E AG) unter Nebenbestimmungen die Baubewilligung für den Umbau und die Sanierung des Mehrfamilienhauses an der F-Strasse 01 in Zürich.
II.
Hiergegen gelangte A mit Rekurs vom 8. April 2024 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung. Mit Entscheid vom 24. Januar 2025 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und ergänzte die Baubewilligung mit einer Auflage.
III.
A. Dagegen erhob A am 24. Februar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung an die Bausektion; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (VB.2025.00129).
Die Bausektion verzichtete am 31. März 2025 darauf, sich vernehmen zu lassen. Gleichentags beantragte die C AG die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht liess sich nicht vernehmen. Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
B. Mit Beschwerde vom 27. Februar 2025 gelangte sodann die C AG an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, soweit damit der Rekurs teilweise gutgeheissen und ihr die Auflage gemacht wurde, vor Baufreigabe das Formular S "Schallschutznachweis" einzureichen. Es sei der angefochtene Entscheid zudem aufzuheben, soweit damit im Sinne von Erwägung 5.4 des angefochtenen Entscheids hinsichtlich der neuen Wohnräume und namentlich der neuen Treppe im zweiten Dachgeschoss ein Nachweis über die Einhaltung der erhöhten (Schallschutz-)Anforderungen gemäss SIA-Norm 181 sowie hinsichtlich der restlichen Treppen bzw. der restlichen Teile des Treppenhauses vom Untergeschoss bis ins erste Dachgeschoss ein Nachweis über die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäss SIA-Norm 181 verlangt worden sei (VB.2025.00150).
A beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Bausektion verzichtete am 2. April 2025 auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde. Das Baurekursgericht beantragte am 8. April 2025 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 5. Mai 2025 hielt A an seinen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.
1.2 Die Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid des Baurekursgerichts, betreffen denselben Sachverhalt und die Rechtsfrage aus VB.2025.00150 betrifft auch eine der Rechtsfragen aus VB.2025.00129. Es rechtfertigt sich daher aus prozessökonomischen Gründen, die Verfahren zu vereinigen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; vgl. auch Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50 ff.).
Die nachfolgenden Zitate beziehen sich, wo nicht anders vermerkt, auf die Akten des Verfahrens VB.2025.00129.
2.
Das streitbetroffene Baugrundstück Kat.-Nr. 02 liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 in der Quartiererhaltungszone QI/5c und ist mit einem Mehrfamilienhaus überstellt, welches Bestandteil einer Blockrandbebauung ist. Die Bauherrschaft plant eine umfassende Sanierung und einen Umbau des Wohnhauses unter anderem mit nachträglicher Wärmedämmung, Dachgeschossausbau und Änderung der Dachflächenfenster.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Baubewilligung sei nichtig, da die Beschwerdegegnerin 2 nicht zuständig gewesen sei, materiell über denkmalschutzrechtliche Belange zu entscheiden.
3.2 Die Bausektion entscheidet gestützt auf § 318 des Planungsund Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) über Baugesuche im ordentlichen und im Anzeigeverfahren, soweit durch Verordnung nichts anderes bestimmt ist (Art. 4 des Organisationsreglements der Bausektion vom 23. November 2021). In Bezug auf denkmalschutzrechtliche Belange stützt sich die Baubewilligung vom 6. März 2024 auf einen Schutzvertrag, welcher am 31. Januar 2024 öffentlich beurkundet wurde, und wurde dazu erwogen, dass das Bauvorhaben in engem Einvernehmen mit der Denkmalpflege geplant worden sei und der Schutzumfang eingehalten werde. Im Dispositiv wurde angeordnet, dass die Bauherrschaft bzw. verfügungsberechtigte Grundeigentümerschaft vor Baubeginn dem Amt für Baubewilligungen den Nachweis über die im Sinne von §§ 203 ff. PBG erfolgte rechtskräftige formelle Unterschutzstellung des Gebäudes F-Strasse 01 zu erbringen habe. Inhaltlich wurden somit die denkmalschutzrechtlichen Belange im Schutzvertrag geregelt, welcher vom Stadtrat als Denkmalschutzbehörde zu genehmigen war. Die Bausektion entschied somit materiell nicht über die Unterschutzstellung, sondern hat einen Entscheid im Sinne von § 318 PBG gefällt. Der Bauentscheid erging damit von der zuständigen Behörde und ist nicht nichtig.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Gebäude F-Strasse 01 gehöre zusammen mit den Gebäuden F-Strasse 03 und G-Strasse 04 zu einem Ensemble. Bei den Renovierungen der Gebäude F-Strasse 03 und G-Strasse 04 habe die Baubehörde mit ihren Vorgaben eine Praxis zum Umgang mit dem Ensemble eingeführt, von welcher sie nunmehr ohne Begründung abgewichen sei. Damit gehe eine Ungleichbehandlung einher und das Rechtsgleichheitsgebot sei verletzt. Das Bauprojekt orientiere sich nicht am Bestehenden.
4.2 Für die Gebäude G-Strasse 04, F-Strasse 01 und F-Strasse 03 bestehen denkmalschutzrechtliche Schutzmassnahmen und diese Gebäude können aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur gleichen Blockrandbebauung zwanglos als Ensemble bzw. Teil eines Ensembles aufgefasst werden. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob damit auch zwangsläufig eine gleiche denkmalpflegerische Behandlung verbunden ist.
4.3 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 147 I 73 E. 6.1).
4.4 Dass gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sowohl beim Gebäude F-Strasse 03 als auch beim Gebäude G-Strasse 04 gleichgelagerte denkmalschutzrechtliche Anforderungen gestellt wurden, begründet noch keine dankmalpflegerische Praxis, weshalb die Voraussetzungen einer zulässigen Praxisänderung nicht zu prüfen sind. In denkmalschutzrechtlichen Belangen erfolgt eine einzelfallweise Beurteilung (VGr, 19. Juni 2025, VB.2023.00603, E. 6). Die drei Gebäude des Ensembles wurden zwar vom gleichen Erbauer erstellt und weisen eine ähnliche Architektur auf, dennoch sind sie nicht vollkommen identisch. So bestehen bereits heute im vom Umbauprojekt betroffenen Bereich der Zinne sowie der Dachflächenfenster Unterschiede zwischen den Gebäuden. Ohnehin ist die Rüge, dass betreffend das vorliegend umstrittene Bauprojekt nicht wie vorgebracht die gleichen Vorgaben in Bezug auf das Ensemble gemacht wurden wie hinsichtlich der beiden Nachbargebäude, aus denkmalschutzrechtlicher Sicht verspätet. Diesbezüglich hätte sich der Beschwerdeführer gegen den Schutzentscheid bzw. den damit festgelegten Schutzumfang wenden müssen.
4.5 Im Baubewilligungsverfahren kann nur noch unter dem Aspekt von § 238 Abs. 2 PBG geprüft werden, ob einheitliche Vorgaben notwendig gewesen wären. Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. Befinden sich wie vorliegend in der Umgebung der geplanten Bauten Objekte des Natur- und Heimatschutzes, ist nach § 238 Abs. 2 PBG auf diese besondere Rücksicht zu nehmen. Damit werden an die Gestaltung von Bauten, die sich in unmittelbarer Umgebung von Schutzobjekten befinden, erhöhte Anforderungen gestellt. Diese Bauten müssen sich nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen. Gestützt auf § 238 Abs. 2 PBG kann die Behörde gestalterische Sonderleistungen verlangen, welche über die Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG hinausgehen. Doch darf auch hier nicht mehr verlangt werden, als es der Charakter der Umgebung beziehungsweise des Schutzobjekts gebietet (VGr, 8. Januar 2026, VB.2024.00408, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
Massgeblich ist die Gesamtwirkung, jedoch bezogen auf das Schutzobjekt. Bei der Beurteilung ist nicht entscheidend, ob und wie das Schutzobjekt von der geplanten Baute oder Anlage aus wahrgenommen wird. Ebenso wenig kommt es darauf an, welchen Eindruck das geplante Vorhaben bei dem beim Schutzobjekt stehenden Betrachter hinterlässt. Vielmehr geht es in solchen Fällen darum, dass die Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch neu zu erstellende Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt werden darf. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 8. Januar 2026, VB.2024.00408, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
Bei der Anwendung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde aufgrund der offenen Formulierung über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 17. März 2026, VB.2024.00540 und VB.2024.00522, E. 8.2).
4.6 Das strittige, von den baulichen Massnahmen betroffene Gebäude liegt in der Mitte des aus der F-Strasse 01 und 03 sowie der G-Strasse 04 bestehenden Ensembles (vgl. dazu E. 4.2). Die Änderungen an den Dachflächenfenstern sind von der Strasse her nicht ersichtlich; lediglich von den Zinnen der umliegenden Gebäude aus kann die geplante Veränderung überhaupt wahrgenommen werden. Mit der geplanten Änderung der Dachflächenfenster, insbesondere deren Vergrösserung und neue Positionierung bis zum Rand der Zinne, gleicht sich das geplante Vorhaben in Bezug auf Grösse und Positionierung der Dachflächenfenster dem Gebäude F-Strasse 03 an, was gegenüber dem Bestand zu einem einheitlicheren Bild führt, wenngleich statt drei Dachflächenfenstern neu vier Dachflächenfenster bestehen sollen. Das zusätzliche Dachflächenfenster ist einer guten Einordnung nicht abträglich und sticht auch kaum ins Auge. Die Erhöhung der Dachfläche um rund 40–50 cm wird zwar von der Strasse her grundsätzlich wahrnehmbar sein, allerdings vermag diese geringfügige Erhöhung aufgrund der Höhe und des Volumens des Standortgebäudes nicht stark in Erscheinung zu treten. Da bereits heute die Zinnen des Ensembles nicht exakt die gleiche Höhe aufweisen, steht die Erhöhung der Dachfläche einer guten Einordnung ebenfalls nicht entgegen. Wenn die Vorinstanz demgemäss zum Ergebnis gelangte, die gute Einordnung sei gegeben, ist dieser Schluss nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Rügen betreffend das im südwestlichen Bereich des Zinnendachs geplante Aussenklimagerät seien entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht verfrüht und hätten von der Vorinstanz daher behandelt werden müssen. Sodann sei auch die Frage betreffend ein allfälliges alternatives Heizsystem nicht geklärt worden.
5.2 Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden, ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen würde. Wurde die erstinstanzliche Anordnung durch ein Begehren einer beteiligten Person ausgelöst, bestimmt bereits dieses zusammen mit dem ihm zugrunde gelegten Sachverhalt den Streitgegenstand mit (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45 f.).
5.3 Eine Bewilligung für eine etwaige Erdwärmepumpe wurde soweit ersichtlich bis anhin weder erteilt noch verweigert. Demgemäss sind ein solches Heizsystem sowie allfällige Alternativen nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
5.4
5.4.1 Bei der umstrittenen Klimaanlage handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Ihr Betrieb verursacht Lärmemissionen, weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung finden. Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl. BGE 141 II 476 E. 3.2; 138 II 331 E. 2.1). Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. LSV (Art. 40 Abs. 1 LSV). Gemäss Anhang 6 LSV mit dem Titel "Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm", der unter anderem den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt (Ziff. 1 Abs. 1 lit. e), gilt für das betroffene Grundstück mit Empfindlichkeitsstufe III ein Planungswert von 60 dB(A) am Tag und von 50 dB(A) in der Nacht (Ziff. 2).
Gemäss Art. 7 Abs. 1 LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a; vgl. auch Art. 11 Abs. 2 USG) und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (lit. b). Im Bereich des Lärmschutzes gelten die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ. Auch wenn ein Projekt die Planungswerte einhält, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen getroffen worden sind. Vielmehr ist anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip weitergehende Beschränkungen erfordert. Daraus folgt, dass sich die Baubewilligungsbehörde nicht darauf beschränken darf, dem Baugesuchsteller die Auswahl zwischen verschiedenen, die Planungswerte einhaltenden Projektvarianten für Klimaanlagen zu gewähren. Vielmehr hat sie sich für jene Massnahme zu entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) den besten Lärmschutz gewährleistet. Der Schutz Dritter vor schädlichem und lästigem Lärm einer Klimaanlage ist dabei auch im Rahmen der Standortwahl der neuen Anlage zu berücksichtigen. Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhalten, kommen jedoch zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (vgl. BGr, 27. Januar 2021, 1C_389/2019, E. 2.2 mit Hinweisen). Sodann müssen alternative Innenstandorte nicht nur dann geprüft werden, wenn die projektierte Aussenanlage die Planungswerte im Verhältnis zu Nachbarliegenschaften knapp einhält, sondern ebenfalls dann, wenn sie es deutlich tut. Mit anderen Worten sind bei der Standortwahl jeweils nicht nur alternative Aussen-, sondern auch Innenstandorte zu prüfen (BGr, 27. Januar 2021, 1C_389/2019, E. 4.3).
5.4.2 In den Bauplänen ist sowohl im zweiten Dachgeschoss als auch auf der Dachaufsicht ein Aussenklimagerät eingezeichnet. Das Klimagerät oder mindestens Teile der Klimaanlage kommen somit auf dem Dach und daher ausserhalb des Gebäudes zu liegen. Die Baubewilligung wurde gestützt auf diese Pläne erteilt. Gemäss Disp.-Ziff. I.21 der Baubewilligung sind für zusätzliche Lüftungskomponenten wie Kanäle, Lüftungsaufbauten, Wetterschutzgitter usw. oder zusätzliche Anlageteile von Klimaanlagen (z. B. Rückkühler) an Hausfassaden oder auf Dächern dem Amt für Baubewilligungen – gegebenenfalls unter Beilage eines Lärmgutachtens – vor ihrer Erstellung abgeänderte Pläne, in Absprache mit dem Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich, Energie im Bau, sowie dem Amt für Städtebau, Bereich Architektur Denkmalpflege, einzureichen und bewilligen zu lassen. Sodann muss gemäss Disp.-Ziff. I.31 der von den haustechnischen Anlagen (Wärmeerzeugung, Lüftung, Klima etc.) ausgehende Lärm soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die Planungswerte eingehalten werden. Mindestens 4 Wochen vor Baubeginn ist die Einhaltung von Art. 7 LSV für diese Anlage in einem Lärmgutachten nachzuweisen.
5.4.3 Entgegen der Vorinstanz ist der Standort der Klimaanlage mit den Bauplänen bewilligt worden. Dies ergibt sich auch daraus, dass Disp.-Ziff. I.21 von zusätzlichen Anlageteilen von Klimaanlagen spricht. Dass der Lärmschutznachweis noch nicht verlangt wurde, hat keinen Einfluss darauf, ob der Standort der Anlage bereits bewilligt ist. Die Vorinstanz hätte sich daher mit den Rügen im Zusammenhang mit der akustischen sowie optischen Störwirkung eines Aussenklimageräts auseinandersetzen müssen. Diesbezüglich ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Sowohl der Beschwerdeführer im Verfahren VB.2025.00129 als auch die Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2025.00150 rügen eine falsche Anwendung der Bestimmungen zum Schallschutz. Die Vorinstanz ergänzte die Baubewilligung vom 6. März 2024 mit einer Auflage, wonach die Bauherrschaft vor Baufreigabe das Formular S "Schallschutznachweis" einzureichen habe.
6.2
6.2.1 Wer ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dient, muss gemäss Art. 21 Abs. 1 USG einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorsehen. Der Verordnungsgeber hat diese Anforderungen in Art. 32 LSV konkretisiert. Gemäss Art. 32 Abs. 1 LSV hat der Bauherr eines neuen Gebäudes dafür zu sorgen, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Als solche gelten insbesondere die Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins. Gemäss Art. 47 Abs. 3 LSV gelten Gebäude als neu, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten des USG noch nicht rechtskräftig war. Diese Anforderungen gelten auch für Aussenbauteile, Trennbauteile, Treppen und haustechnische Anlagen, die umgebaut, ersetzt oder neu eingebaut werden; die Vollzugsbehörde gewährt auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn die Einhaltung der Anforderungen unverhältnismässig ist (Art. 32 Abs. 3 LSV). Art. 33 LSV definiert Aussen- und Trennbauteile sowie haustechnische Anlagen. Gemäss Absatz 2 grenzen Trennbauteile Räume verschiedener Nutzungseinheiten wie z. B. Wohnungen gegeneinander ab (z. B. Innenwände, Decken, Türen; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00193, E. 4.1). Intertemporalrechtlich bestimmt Art. 47 Abs. 4 LSV, dass Art. 32 Abs. 3 für Gebäude, die geändert werden sollen, nur gilt, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig war (BGr, 13. Januar 2022, 1C_245/2021, E. 3.1).
6.2.2 In verfahrensrechtlicher und -technischer Hinsicht sieht das kantonale Baupolizeirecht in § 13 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I) vor, dass sich der Schutz gegen schädlichen oder lästigen Lärm bei der Anwendung des PBG nach dem USG und seinen Ausführungsbestimmungen richtet. Schallschutzmassnahmen werden nach § 13a BBV I durch die Gemeindebehörden vollzogen. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. c LSV muss der Bauherr im Baugesuch die Aussenbauteile und Trennbauteile lärmempfindlicher Räume angeben. Art. 35 LSV schreibt vor, dass die Vollzugsbehörde nach Abschluss der Bauarbeiten durch Stichproben prüft, ob die Schallschutzmassnahmen die Anforderungen erfüllen; in Zweifelsfällen muss sie die Prüfung vornehmen. Die Bestimmungen über die Abschirmung von Gebäuden gegen äusseren und inneren Lärm unterstehen der privaten Kontrolle (§ 4 Abs. 1 BBV I in Verbindung mit Anhang Ziff. 3.1 BBV I). Die private Kontrolle wird durch private Fachleute ausgeübt, die unterschriftlich zuhanden der Bewilligungsbehörde zu bestätigen haben, dass ein Projekt den massgebenden Bestimmungen entspricht, nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist oder nach Fertigstellung vorschriftsgemäss betrieben werden kann (§ 4 Abs. 2 BBV I). Wo die private Kontrolle gilt, ist die zuständige Bewilligungsbehörde zu eigenen Sachabklärungen befugt, aber nicht verpflichtet (§ 4 Abs. 5 BBV I).
Im Normalfall darf davon ausgegangen werden, dass auch bei schwierigen Baukonstruktionen einwandfreie Lösungen zur Anwendung gelangen. Nur in aussergewöhnlichen Fällen – namentlich, wenn eine Gefährdung der Normerfüllung vorliegt – ist ein besonderer Nachweis darüber zu verlangen, dass die Anforderungen an den Schallschutz eingehalten werden könnten. So ist der Schallschutznachweis in der Regel nach Abschluss der Bauarbeiten zu erbringen (VGr, 10. November 2022, VB.2022.00193, E. 4.4).
6.2.3 Entgegen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz nicht abschliessend festgelegt, welche Anforderungen an den Schallschutz bestehen, bzw. nicht verbindlich festgelegt, welche Bauteile welche Schallschutzanforderungen zu erfüllen haben. Dass mit dem geplanten Umbau die Normerfüllung gefährdet und damit von einem aussergewöhnlichen Fall auszugehen wäre, ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Sodann vermag die Argumentation der Vorinstanz, dass durch das vorgängige Einreichen des Schallschutzformulars sichergestellt werde, dass allenfalls notwendige Schallschutzmassnahmen später nicht wegen bereits ausgeführter baulicher Massnahmen als unverhältnismässig anzusehen wären und dass die Umsetzung potenziell erforderlicher Anpassungen denkmalpflegerisch geprüft sei, nicht zu überzeugen. Zum einen besteht bei sämtlichen Bauprojekten und insbesondere bei Schutzobjekten immer die Gefahr, dass sich die allenfalls nachträglich notwendigen (zusätzlichen) Schallschutzmassnahmen als unverhältnismässig erweisen. Sodann müssten auch allfällige Anpassungen denkmalpflegerisch geprüft sein. Die Vorinstanz vermag demgemäss keine über den Regelfall hinausgehenden und damit aussergewöhnlichen Umstände darzulegen, weshalb der Nachweis über die Einhaltung des Schallschutzes vorliegend bereits vor Baufreigabe zu erfolgen hätte und weshalb die Ermessensausübung der Gemeinde in Bezug auf den Zeitpunkt des Nachweises unzulässig sei. Demgemäss ist diese Auflage aufzuheben.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde VB.2025.00129 teilweise und die Beschwerde VB.2025.00150 gänzlich gutzuheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 24. Januar 2025 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Prüfung der Rügen in Bezug auf die Klimaanlage zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde im Verfahren VB.2025.00129 abzuweisen.
8.
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung – wenngleich im Verfahren VB.2025.00129 nur in einem Punkt – ist in Bezug auf die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen – jedenfalls in diesem Punkt – als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen). Demgemäss obsiegt der Beschwerdeführer im Verfahren VB.2025.00129 wie gezeigt jedenfalls teilweise. Die Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2025.00150 obsiegt (mit ihrer einzigen Rüge in jenem Verfahren) hingegen vollständig. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der vereinigten Verfahren dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln, der Beschwerdeführerin zu einem Sechzehntel und der Bausektion zu drei Sechzehnteln aufzuerlegen. Zufolge eines im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überwiegenden Obsiegens der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2025.00150 ist der Beschwerdeführer aus dem Verfahren VB.2025.00129 überdies zu verpflichten, der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2025.00150 eine (leicht reduzierte) Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Verfahren VB.2025.00129 und VB.2025.00150 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde im Verfahren VB.2025.00129 wird teilweise gutgeheissen und die Beschwerde im Verfahren VB.2025.00150 wird gutgeheissen. Demgemäss wird der Entscheid des Baurekursgerichts vom 24. Januar 2025 aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde im Verfahren VB.2025.00129 abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 385.-- Zustellkosten, Fr. 5'385.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer aus dem Verfahren VB.2025.00129 zu drei Vierteln, der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2025.00150 zu einem Sechzehntel und der Mitbeteiligten aus dem Verfahren VB.2025.00150 zu drei Sechzehnteln auferlegt.
5. Der Beschwerdeführer aus dem Verfahren VB.2025.00129 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2025.00150 eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Baurekursgericht; c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).