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Zürich Verwaltungsgericht 04.09.2025 VB.2025.00119

4 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,309 parole·~12 min·13

Riassunto

Aufenthaltsbewilligung | [Nachträglicher Familiennachzug des minderjährigen Sohnes aus der Türkei zwecks Verbleib beim Vater.] Gemäss den türkischen Verfahrensakten betreffend die Sorgerechtsübertragung von der Mutter auf den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Vater des Beschwerdeführers 1 im Januar 2024 waren alle Beteiligten mit der Sorgerechtsübertragung einverstanden, weil der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz bessere Ausbildungs- und Lebensbedingungen habe. Die Aussicht auf bessere Lebensbedingungen stellt keinen wichtigten Grund für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Selbst wenn die behaupteten Probleme mit seiner Mutter zutreffen sollten, könnte mit Blick auf das grosse familiäre Umfeld in der Heimatregion sodann nicht ohne Weiteres auf die fehlende Betreuungsmöglichkeit im Heimatland geschlossen werden. Überdies bedurfte der Beschwerdeführer 1 nach seinen eigenen Angaben ohnehin keiner besonderen Betreuung (mehr) im Heimatland (E. 3.2). Eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr des heute 17-jährigen, selbständigen Beschwerdeführers 1 ist nicht dargetan (E. 3.2). Die Rückkehr in die Türkei ist allgemein wie individuell zumutbar (E. 3.5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00119   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.09.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.01.2026 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

[Nachträglicher Familiennachzug des minderjährigen Sohnes aus der Türkei zwecks Verbleib beim Vater.] Gemäss den türkischen Verfahrensakten betreffend die Sorgerechtsübertragung von der Mutter auf den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Vater des Beschwerdeführers 1 im Januar 2024 waren alle Beteiligten mit der Sorgerechtsübertragung einverstanden, weil der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz bessere Ausbildungs- und Lebensbedingungen habe. Die Aussicht auf bessere Lebensbedingungen stellt keinen wichtigten Grund für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Selbst wenn die behaupteten Probleme mit seiner Mutter zutreffen sollten, könnte mit Blick auf das grosse familiäre Umfeld in der Heimatregion sodann nicht ohne Weiteres auf die fehlende Betreuungsmöglichkeit im Heimatland geschlossen werden. Überdies bedurfte der Beschwerdeführer 1 nach seinen eigenen Angaben ohnehin keiner besonderen Betreuung (mehr) im Heimatland (E. 3.2). Eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr des heute 17-jährigen, selbständigen Beschwerdeführers 1 ist nicht dargetan (E. 3.2). Die Rückkehr in die Türkei ist allgemein wie individuell zumutbar (E. 3.5). Abweisung.

  Stichworte: BETREUUNGSBEDÜRFNIS FAMILIENNACHZUG NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG TÜRKEI

Rechtsnormen: Art. 47 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG Art. 47 Abs. 4 AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00119

Urteil

der 4. Kammer

vom 4. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,  

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 2008) ist türkischer Staatsangehöriger und stammt aus der in der Türkei gelebten und 2017 geschiedenen Ehe zwischen B (geboren 1978) und D (geboren 1981), aus der auch die Tochter E (geboren 2004) hervorging.

Am 17. Januar 2018 heiratete B die in der Schweiz niederlassungsberechtigte türkische Staatsangehörige F und reiste am 21. Juni 2018 in die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Ehe wurde am 12. Dezember 2022 vom Bezirksgericht Dielsdorf geschieden. B erhielt gestützt auf ein nacheheliches Aufenthaltsrecht eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz.

A reiste am 4. April 2024 unbegleitet in die Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch. Am 25. April 2024 ersuchten er und sein im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigter Vater B das Migrationsamt um Familiennachzug von A bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Asylgesuch von A mit Verfügung vom 20. August 2024 ab und stellte fest, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle, da ein (Familiennachzugs-)Verfahren betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim Kanton Zürich hängig sei.

Das Migrationsamt wies das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug für A am 21. November 2024 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion am 13. Januar 2025 ab.

III.  

Am 19. Februar 2025 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater zu erteilen; eventualiter sei das Verfahren zur Neuprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragten sie, es sei der Aufenthalt von A bis zum (rechtskräftigen) Entscheid zu dulden. Schliesslich ersuchten sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.

Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2025 ordnete die Abteilungspräsidentin an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. Februar 2025 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der nachziehenden Person zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

2.2 Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend die Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt Art. 44 AIG keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3; VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00629, E. 3.2, und 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht ist praxisgemäss zu bejahen, wenn eine Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihr die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3). Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht kann sich auch aus dem Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergeben (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Hierfür bedarf es besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 I 266 E. 3.4 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob eine aufenthaltsbeendende Massnahme den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berühren würde, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. eine Wegweisung den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt (BGE 146 I 185 E. 5.2).

2.3 Der Beschwerdeführer 2 lebt seit Mitte 2018 in der Schweiz und verfügt seither über eine Aufenthaltsbewilligung. Er hält sich damit (erst) seit rund sieben Jahren in der Schweiz auf. Deshalb und mangels anderweitiger Anhaltspunkte für eine besonders enge Beziehung zur Schweiz kommt ihm praxisgemäss kein gefestigtes Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zu und er kann aus dem Schutz des Familienlebens keinen Anspruch auf Familiennachzug ableiten. Bei dieser Sachlage haben die zuständigen Behörden nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden.

2.4 Nach Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) müssen Gesuche um Familiennachzug von Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bzw. Art. 73 Abs. 2 VZAE). Erreicht ein Kind während des fünfjährigen Fristenlaufs das zwölfte Altersjahr, gilt von da an die kürzere Frist von zwölf Monaten (BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.1 mit Hinweisen).

Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) bzw. der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder (vgl. Bundesrat, Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3754, Ziff. 1.3.7.7; BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1, und 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2).

2.5 Ausserhalb dieser Fristen kommt ein Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Solche Gründe liegen nach Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist dabei jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann (BGr, 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1, und 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2). Dabei ist auch dem Sinn der Fristenregelung in Art. 47 AIG Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll. Wenn die Fristenregelung nicht ihres Sinns entleert werden soll, hat die Bewilligung des Nachzugs ausserhalb der Fristen die Ausnahme zu bleiben (vgl. zum Ganzen BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.2 f.; VGr, 23. August 2023, VB.2023.00279, E. 7.1).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer 2 verfügt seit dem 21. Juni 2018 über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Die fünfjährige Frist für den Familiennachzug des Beschwerdeführers 1 begann gleichentags zu laufen. Der Beschwerdeführer 1 wurde am 29. April 2020 zwölf Jahre alt, sodass die Nachzugsfrist (bereits) am 29. April 2021 endete (vgl. E. 2.2). Damit war die ordentliche Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 25. April 2024 bereits seit vier Jahren abgelaufen.

Nicht folgen lässt sich den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang, wenn sie argumentieren, dass bereits im Juni 2019 ein Gesuch um Familiennachzug gestellt wurde und dieses nun, wo die finanziellen Mittel der Beschwerdeführer genügten, erneut geprüft werden müsse. Das fragliche Gesuch vom Mai 2019 stellte der (damalige) Stiefvater des Beschwerdeführers 1 – und nicht der Beschwerdeführer 2 –, und es betraf auch die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers 1; mithin eine gänzlich andere Familienkonstellation, die heute auch nicht mehr besteht. Im Übrigen wurde dieses Gesuch vom Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau namentlich wegen rechtsmissbräuchlichen Motiven (Scheinehe) abgelehnt. Dementsprechend können die Beschwerdeführer aus dem Gesuch vom Mai 2019 für den vorliegenden Fall nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gleich verhält es sich mit dem Argument, wonach die Stellung eines früheren Nachzugsgesuchs nicht möglich gewesen sei, weil der Beschwerdeführer 2 das Sorgerecht nicht hatte. Ein Nachzugsbegehren muss auch dann rechtzeitig gestellt werden, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf Erfolg hat (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.4 und E. 3.4.1; VGr, 26. August 2020, VB.2020.00396, E. 5.3). Die entsprechenden (von den Beschwerdeführern unter formellen Aspekten vorgebrachten) Rügen sind unbegründet.

3.2 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, es liege ein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor, weil der Beschwerdeführer 1 nicht mehr bei seiner Mutter in der Heimat habe leben können, da diese psychisch krank sei und ihn nicht mehr betreuen könne. Sodann sei inzwischen auch das Sorgerecht auf den Beschwerdeführer 2 übertragen worden.

Das Sorgerecht für den Beschwerdeführer 1 wurde am 9. Januar 2024 vom zuständigen Zivilgericht in der türkischen Heimat von der Mutter auf den Vater, den Beschwerdeführer 2, übertragen. Den diesbezüglichen Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass alle drei Beteiligten, das heisst der Vater, die Mutter und ausdrücklich auch der Beschwerdeführer 1 mit der Sorgerechtsübertragung einverstanden waren, weil der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz bei seinem Vater bessere Ausbildungs- und Lebensbedingungen habe. Gemäss dem begründeten Urteil hat der Beschwerdeführer an seiner Anhörung vom 8. Januar 2024 ausgesagt, er denke, bei seinem Vater bessere Bedingungen für seine Ausbildung vorzufinden. Die Aussicht auf bessere Bedingungen im Vergleich zum Heimatland stellt jedoch keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar, der einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würde. Überdies ist folgendes festzuhalten: Selbst wenn die behaupteten psychischen Probleme der Mutter zutreffen oder zumindest ein Konflikt mit der Mutter vorliegen sollte, würde sich daraus nicht ergeben, dass die Betreuungsmöglichkeiten in der Türkei ausgeschöpft wären. Namentlich leben die (volljährige) Schwester sowie mehrere Onkel, Tanten und der Grossvater väterlicherseits des Beschwerdeführers 1 weiterhin in der Heimatregion. Dieses familiäre Netzwerk aus mehreren Personen (oder auch je einzeln) wäre grundsätzlich geeignet, die erforderliche Betreuung des Beschwerdeführers 1 (alternativ) zu übernehmen. Schliesslich ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer 1 nach eigenen Angaben im Asylverfahren keiner besonderen Betreuung mehr bedurfte.

Eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr des heute 17-jährigen, selbständigen Beschwerdeführers 1 ist nicht dargetan. Er hat sein gesamtes Leben, namentlich auch die obligatorische Schulzeit, in der Türkei verbracht und ist sprachlich und soziokulturell tief mit dem Heimatland verbunden. Er befindet sich zudem erst seit kurzer Zeit in der Schweiz. Ferner ist unklar, ob er hier in absehbarer Zeit eine berufliche Ausbildung abschliessen und sich erfolgreich in den Arbeitsmarkt integrieren könnte. Es ist angesichts dieser Umstände mit nicht unerheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen. 

3.3 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) vor. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen besteht schliesslich kein Anlass für eine Anhörung des Beschwerdeführers 1, weshalb darauf verzichtet werden kann, zumal er zu diesen Umständen bereits im Asylverfahren angehört worden ist. Wenn die Beschwerdeführer sodann rügen, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer 2 nie zu den Vorwürfen des Staatssekretariats für Migration (SEM) betreffend die Sorgerechtsübertragung in der Türkei befragt, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz dabei lediglich die Erwägungen des SEM in seinem Asylentscheid wiedergibt. Darin ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken.

3.4 Es liegen keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor, die den verspäteten Nachzug rechtfertigen würden. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als rechtmässig.

3.5 Eine Rückkehr in sein Heimatland ist dem Beschwerdeführer 1 sodann allgemein wie individuell zumutbar: Im gesamten Gebiet der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (BVGr, 8. November 2024, E-4103/2024, E. 13.2 mit Hinweisen). Der Umstand, dass er aus der Region G und damit aus einem vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiet stammt, lässt die Rückkehr ebenfalls nicht generell unzumutbar erscheinen (BVGr, 19. März 2024, E-1308/2023, E. 11.3). Der 17-jährige Beschwerdeführer 1 hat bis zu seiner Ausreise im März 2024 sein gesamtes Leben in seiner Heimatstadt verbracht. Seine Mutter, seine Schwester und mehrere weitere Verwandte leben noch in der Heimat. Es besteht somit auch ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, auf das er grundsätzlich zurückgreifen kann, namentlich auch hinsichtlich der Wohnsituation. Sodann unterstützt ihn sein Vater finanziell. Aus diesen Gründen und angesichts des erst kurzen Aufenthalts in der Schweiz ist davon auszugehen, dass er sich gesellschaftlich und wirtschaftlich im Heimatland wird (wieder-)eingliedern können.

4.  

Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer 2 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (bereits) wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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