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Zürich Verwaltungsgericht 29.04.2025 VB.2025.00113

29 aprile 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,084 parole·~5 min·6

Riassunto

Fristwahrung bei Kautionszahlung | Nichteintreten infolge nicht fristgemäss geleisteter Kautionszahlung.

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00113   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.04.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Fristwahrung bei Kautionszahlung

Nichteintreten infolge nicht fristgemäss geleisteter Kautionszahlung.

  Stichworte: BESCHWERDEVERBESSERUNG FRISTVERSÄUMNIS KAUTION KAUTIONSSÄUMNIS KOSTENVORSCHUSS NACHFRIST POSTALISCHE ZUSTELLUNG PROZESSRECHTSVERHÄLTNIS SENDUNGSVERFOLGUNG ZUSTELLUNGSFIKTION

Rechtsnormen: § 11 Abs. I VRG § 11 Abs. II VRG § 12 Abs. I VRG § 15 Abs. II lit. a VRG § 15 Abs. II lit. b VRG § 138 ZPO

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00113

Verfügung

des Einzelrichters

vom 29. April 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Fristwahrung bei Kautionszahlung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1977 geborene, aus der Dominikanischen Republik stammende A (nachfolgend der Beschwerdeführer) heiratete am 8. Juni 2002 die in der Schweiz niedergelassene italienische Staatsbürgerin B. In der Folge reiste er am 8. Februar 2003 in die Schweiz ein, wo ihm das Migrationsamt am 25. Februar 2004 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau erteilte. Am 27. März 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erteilt, zuletzt kontrollbefristet bis 31. Juli 2028.

In der Schweiz erwirkte der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Jahr 2008 folgende strafrechtliche Verurteilungen:

˗    Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz SZ vom 8. Juli 2016 wegen Verletzung der Verkehrsregeln, unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen, Drohung, Beschimpfung, Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung (mehrfach begangen), einfacher Körperverletzung (begangen am Ehegatten) und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte: Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.sowie Busse von Fr. 1'250.-;

˗    Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 14. Februar 2022 wegen übler Nachrede (mehrfach begangen): Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 32.-;

˗    Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2022 wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beschimpfung und übler Nachrede: Geldstrafe von 175 Tagessätzen zu je Fr. 30.-;

˗    Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. September 2022 wegen Drohung: Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.-.

Gegen den Beschwerdeführer ist überdies seit dem 24. Februar 2021 ein Verfahren wegen einfacher Körperverletzung hängig. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 drohte das Migrationsamt ihm den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung wegen mutwilliger Verschuldung an und verwarnte ihn.

II.  

Auf den hiergegen erhobenen Rekurs trat die Sicherheitsdirektion am 12. Februar 2025 infolge nicht fristgemässer Kautionsleistung nicht ein.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. Februar 2025 beantragte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie das Eintreten auf das durch ihn erhobene Rechtsmittel.

Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2025 setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer unter der Androhung des Nichteintretens eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 20 Tagen, von der Zustellung der Verfügung an gerechnet, für die Einreichung einer eigenhändig mit Originalunterschrift unterzeichneten Beschwerdeschrift sowie zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses. Auf Aktenbeizug und die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung verzichtete das Verwaltungsgericht vorerst.

Die dem Beschwerdeführer mit Gerichtsurkunde zugeschickte Präsidialverfügung wurde aufgrund der nicht erfolgten Abholung am 5. März 2025 an das Verwaltungsgericht zurückgeschickt.

Der auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde in der Folge nicht geleistet und der Beschwerdeführer reichte dem Verwaltungsgericht keine unterzeichnete Beschwerdeschrift ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Sofern kein bewilligungsfähiges Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vorliegt, können Private unter Androhung, dass auf ihre Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schulden (§ 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Die Beschwerdeschrift muss mit der eigenhändigen Unterschrift des Beschwerdeführers oder eines Vertreters versehen sein (Alain Griffel, in ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 53 N. 1 in Verbindung mit § 22 N. 6). Da der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift weder handschriftlich noch mit qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnete, wurde ihm mit der Präsidialverfügung vom 24. Februar 2025 eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Verbesserung des Mangels eingeräumt.

1.3 In derselben Präsidialverfügung wurde dem Beschwerdeführer, welcher dem Obergericht gemäss Auskunft der Zentralen Inkassostelle der Gerichte Zürich noch Kosten von Fr. 141'217.90 schuldet, gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. a VRG eine 20-tägige Frist, beginnend mit der Zustellung der Verfügung, zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 2'070.- angesetzt, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall.

1.4  

1.4.1 Hinsichtlich des Fristenlaufs wird der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein. Hat eine Person im Ausland eine Frist zu wahren, genügt es, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eintrifft (§ 11 Abs. 1 und 2 VRG). Nach dem praxisgemäss auch auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren anwendbaren Art. 138 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) erfolgt die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Ist ein Zustellungsversuch durch die Deponierung einer Abholungseinladung im Briefkasten avisiert worden und holt die adressierte Person die Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, wenn mit fristauslösenden Zustellungen zu rechnen war (sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; BGr, 5. August 2021, 2C_364/2021, E. 3.3.2 und Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Eine korrekte Hinterlegung der Abholungseinladung ist grundsätzlich zu vermuten (VGr, 15. Januar 2024, VB.2023.00628, E. 2.1; VGr, 13. Mai 2015, VB.2015.00016, E. 2.5).

Gesetzlich vorgeschriebene Fristen können nur erstreckt werden, wenn die davon betroffene Person im Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird. Andere Fristen dürfen auf ein vor Fristablauf gestelltes Gesuch hin erstreckt werden, wenn ausreichende Gründe hierfür dargetan und soweit möglich belegt werden (§ 12 Abs. 1 VRG).

1.5 Die als Gerichtsurkunde eingeschrieben versandte Präsidialverfügung vom 24. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2025 zur Abholung gemeldet. Nachdem die siebentägige Abholungsfrist abgelaufen war, wurde die Präsidialverfügung am 5. März 2025 an das Verwaltungsgericht zurückgeschickt.

Aufgrund des vorbestehenden Prozessrechtsverhältnisses ist auf den Ablauf der Abholungsfrist am Dienstag, 4. März 2025, eine rechtsgültige Zustellung zu fingieren. Die Frist zur Beschwerdeverbesserung (eigenhändige Unterzeichnung der Eingabe) sowie zur Leistung des verfügten Kostenvorschusses ist daher am Montag, 24. März 2025, abgelaufen. Ein Gesuch um Fristerstreckung ging am Verwaltungsgericht nicht ein. Ebenso wenig ist ersichtlich oder aufgrund der unzureichenden Zustellung zu vermuten, dass die Präsidialverfügung vom 24. Februar 2025 innert Rechtsmittelfrist beim Bundesgericht angefochten wurde. Da der Prozesskostenvorschuss bis heute nicht geleistet wurde und bis zum Entscheidzeitpunkt keine handschriftlich unterzeichnete Beschwerdeeingabe bei den Akten lag, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf (androhungsgemäss) in einzelrichterlicher Kompetenz gestützt auf § 38b Abs. 1 lit. a VRG nicht einzutreten ist.

2.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG und § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]) und ihm steht keine Umtriebsentschädigung zu, zumal eine solche auch nicht verlangt worden ist (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

       c)    das Staatssekretariat für Migration.