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Zürich Verwaltungsgericht 15.04.2025 VB.2025.00099

15 aprile 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,486 parole·~17 min·6

Riassunto

Aufenthaltsbewilligung | Familiennachzug [Der Familiennachzug der (damals) 10-jährigen Tochter des Beschwerdeführers zu ihrem eingebürgerten Vater in die Schweiz wurde wegen verpasster Frist und fehlendem Nachweis über den Erwerb des Sorgerechts abgelehnt. Die Beschwerdeführer machen u.a. geltend, die eingereichten Unterlagen hätten als Sorgerechtsnachweis akzeptiert werden müssen und der Anspruch auf Familiennachzug sei erst mit der Kindsanerkennung überhaupt entstanden, weshalb die Nachzugsfrist erst ab dann zu laufen begonnen habe.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Für den Fristenlauf ist nicht der Zeitpunkt der Anerkennung massgebend, sondern ab welchem Zeitpunkt die Anerkennung faktisch und rechtlich möglich gewesen wäre. In der Regel ist deshalb auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in dem der Nachzugswillige einerseits genügende Kenntnis von der (möglichen) Vaterschaft hat und andererseits keine rechtlichen Hindernisse (mehr) bestehehen, welche der Anerkennung entgegenstehen (E. 2.3.1f.). Das Nachzugsgesuch erfolgte nach Ablauf der Frist (E. 2.3.3.f). Es liegen keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor (E. 3). Abweisung der Beschwerde

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00099   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.04.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

Familiennachzug [Der Familiennachzug der (damals) 10-jährigen Tochter des Beschwerdeführers zu ihrem eingebürgerten Vater in die Schweiz wurde wegen verpasster Frist und fehlendem Nachweis über den Erwerb des Sorgerechts abgelehnt. Die Beschwerdeführer machen u.a. geltend, die eingereichten Unterlagen hätten als Sorgerechtsnachweis akzeptiert werden müssen und der Anspruch auf Familiennachzug sei erst mit der Kindsanerkennung überhaupt entstanden, weshalb die Nachzugsfrist erst ab dann zu laufen begonnen habe.]

Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Für den Fristenlauf ist nicht der Zeitpunkt der Anerkennung massgebend, sondern ab welchem Zeitpunkt die Anerkennung faktisch und rechtlich möglich gewesen wäre. In der Regel ist deshalb auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in dem der Nachzugswillige einerseits genügende Kenntnis von der (möglichen) Vaterschaft hat und andererseits keine rechtlichen Hindernisse (mehr) bestehehen, welche der Anerkennung entgegenstehen (E. 2.3.1f.). Das Nachzugsgesuch erfolgte nach Ablauf der Frist (E. 2.3.3.f). Es liegen keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor (E. 3). Abweisung der Beschwerde

  Stichworte: ANERKENNUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BETREUUNG FAMILIENNACHZUG GAMBIA INTEGRATION KINDSANERKENNUNG KINDSVERHÄLTNIS KONTAKTAUFNAHME NACHZUG EINES KINDES NACHZUGSFRIST NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG SCHWEIZER ELTERNTEIL

Rechtsnormen: AIG Art. 42 AIG Art. 47 AIG Art. 47 Abs. 3 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG Art. 51 AIG Art. 13 BV Art. 8 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00099

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

Nr. 2 gesetzlich vertreten durch Nr. 1,

dieser vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1978 geborene A (nachfolgend Beschwerdeführer 1) reiste am 16. Dezember 2005 in die Schweiz ein. Am 15. Oktober 2010 heiratete er die Schweizer Bürgerin D, geboren 1984. In der Folge wurde ihm eine Aufenthalts- und später die Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich erteilt. Aus dieser Ehe ging die Tochter E hervor, welche Schweizer Bürgerin ist.

B. Aus der ausserehelichen Beziehung von A mit der gambischen Staatsangehörigen F, geboren 1992, ging am 2013 B (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) hervor. Am 25. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer 1 das Schweizer Bürgerrecht erteilt. 2016 ging aus der erwähnten Beziehung mit F der Sohn G hervor; dieser ist Schweizer Bürger. Gemäss eigenen Angaben erfuhr der Beschwerdeführer 1 erst nach der Geburt seines Sohnes G im Februar 2016, dass er auch der Vater der Beschwerdeführerin 2 sei.

Mit Urteil des Amtsgerichts H (Land I) vom 8. März 2019 wurde die Ehe des Beschwerdeführers 1 mit D rechtskräftig geschieden.

C. Am 29. März 2022 wurde die am 10. September 2019 in Gambia durch den Beschwerdeführer 1 abgegebene Kindsanerkennung betreffend B und G vom Zivilstandsamt J anerkannt und die Kinder wurden in das schweizerische Zivilstandsregister eingetragen.

D. Die Beschwerdeführerin 2 reiste am 17. Juli 2023 mit einem bis 29. September 2024 gültigen Visum zusammen mit ihrem Bruder G in die Schweiz ein. Am 22. September 2023 stellte der Beschwerdeführer 1 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin 2 zum Verbleib beim Vater im Kanton Zürich.

Mit Anordnung des "Kanifing Children's Court of The Gambia" vom 28. Februar 2024 wurde die elterliche Sorge über die Kinder B und G dem Beschwerdeführer 1 zugesprochen. Eine Beglaubigung dieses Urteils durch die (auch) für Gambia zuständige schweizerische Vertretung in Dakar (Senegal) lag bis dahin nicht vor.

Mit Verfügung vom 12. August 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch vom 22. September 2023 ab.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 10. Januar 2025 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 11. Februar 2025 liessen die Beschwerdeführenden sinngemäss dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide vollumfänglich aufzuheben und es sei das Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen sowie der Beschwerdeführerin 2 eine Niederlassungsbewilligung, eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater zu erteilen. Weiter sei die mit dem vorinstanzlichen Entscheid angesetzte Ausreisefrist bis 9. April 2025 bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu sistieren und die Anwesenheit der Beschwerdeführerin 2 sei für die Dauer des Verfahrens zu dulden. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung und Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz bzw. an das Migrationsamt zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Verfahren bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Echtheitsüberprüfung durch die Schweizer Botschaft zu sistieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Am 13. März 2025 liessen die Beschwerdeführenden die Beglaubigung der Sorgerechtsurkunde durch die Schweizer Botschaft in Dakar im Original dem Verwaltungsgericht einreichen.

Sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion verzichteten am 13. Februar 2025 auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1

2.1.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger, womit sich sein Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 42 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) richtet. Nach dieser Bestimmung haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 4 AIG).

2.1.2 Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Frist für ein Gesuch für den Nachzug von Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern beginnt mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG). Massgeblich für das Nachzugsalter respektive die anwendbaren Fristen ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 136 II 497 E. 3.4). Nach Ablauf dieser Fristen wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). Aus familienrechtlichen Gründen muss der nachziehende Elternteil zudem über das Sorge- bzw. Obhutsrecht verfügen (BGE 136 II 78 E. 4.7 und 4.8 S. 85 ff.; erwähntes Urteil 2C_44/2010 vom 26. August 2010, E. 2.1.2 und 2.1.3).

2.2  

2.2.1 Mit der Eingabe vom 13. März 2025 vermochten die Beschwerdeführenden zwischenzeitlich mittels beglaubigter Sorgerechtsurkunde durch die Schweizer Botschaft in Dakar den rechtsgenügenden Nachweis des Sorge- bzw. Obhutsrechts des Beschwerdeführers 1 über seine Tochter zu erbringen. Sodann ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführerin 2 aufgrund der Beziehung zu ihrem Schweizer Vater ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung zukommt, wenn sie mit diesem zusammenwohnt. Ebenso bejahte sie eine intakte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden. Strittig ist deshalb lediglich noch, ob das Gesuch innerhalb der Nachzugsfristen gestellt worden ist.

2.2.2 Die Beschwerdeführenden bringen zusammengefasst vor, dass die Frist erst mit der Kindsanerkennung vom 29. März 2022 in der Schweiz zu laufen begonnen habe. So würde die Rekursinstanz den Weisungen AIG des SEM (Ziff. 6.10.1) widersprechen, in welchen klar festgehalten werde, dass in Fällen, in denen das Kindsverhältnis zuerst gar nicht bekannt gewesen sei, die Nachzugsfristen erst mit der Anerkennung des Kindes zu laufen beginnen. Ferner widerspreche sie auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie den Weisungen des Migrationsamtes Zürich, denn auch dort werde festgehalten, dass der Fristenlauf erst mit dem zivilrechtlichen Kindsverhältnis (Anerkennung des Kindes) beginne. Ein früherer Fristenbeginn könne ausnahmsweise nur dann angenommen werden, wenn man rechtsmissbräuchlich zur Umgehung der Nachzugsfristen mit der Kindsanerkennung zugewartet habe. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Sodann könne ein Familiennachzugsgesuch erst gestellt werden, wenn ein Rechtsanspruch darauf bestünde. Die vom Beschwerdeführer 1 als Vater in der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin 2 in Gambia vorgenommene Kindsanerkennung vom 10. September 2019 sei von der Zivilstandsaufsicht des Kantons Aargau aus formellen Gründen (weil der Beschwerdeführer 1 diese Erklärung über einen Vertreter und nicht persönlich vorgenommen habe) nicht anerkannt worden. Die effektive Registrierung der Beschwerdeführerin 2 als rechtliches Kind des Beschwerdeführers 1 durch Kindsanerkennung in der Schweiz habe schliesslich erst am 29. März 2022 vorgenommen werden können. Folglich habe es 2,5 Jahre gedauert, bis die effektive Eintragung der Kindsanerkennung und Vaterschaft des Beschwerdeführers 1 im Schweizer Zivilstandsregister vorgenommen worden sei. Erst zu diesem Zeitpunkt sei ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug begründet worden. Ein vor dem 29. März 2022 gestelltes Familiennachzugsgesuch wäre abgewiesen worden. Zudem könne keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer 1 missbräuchlich die Anerkennung seiner Tochter verzögert habe und die Verzögerung der Umgehung der Nachzugsfristen gedient hätte. Die Rekursinstanz solle sich auch mit keinem Wort dazu geäussert haben, worin sie ein missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers 1 sehe und welchen Vorteil er sich missbräuchlich habe verschaffen wollen.

2.3  

2.3.1 Was die Beschwerdeführenden vorliegend vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Zwar gaben die Beschwerdeführenden die Ausführungen des Urteils des Verwaltungsgerichts (VB.2014.00509, E. 2.3) vom 19. November 2014 zutreffend wieder, wonach zur Berechnung der Nachzugsfrist grundsätzlich auf ein Familien- bzw. Kindsverhältnis im Rechtssinn abzustellen sei. Ferner könne ein davon abweichender, früherer Beginn des Fristenlaufs allenfalls angenommen werden, wenn (zunächst) zur Umgehung der Nachzugsfristen und damit missbräuchlich auf die Begründung des Kindsverhältnisses verzichtet worden sei. Hierbei übersehen sie die ein Jahr später erfolgte und mittlerweile gefestigte Rechtsprechungsänderung des Verwaltungsgerichts im Entscheid VB.2015.00563 vom 11. November 2015. So erklärte die Kammer ausdrücklich, dass es an der vorerwähnten Auffassung der Kammer vom 19. November 2014 nicht weiter festhalten könne. Nachzugsfristen des Ausländergesetzes würden einerseits der rechtzeitigen Integration dienen, weil nachgezogene Kinder sich umso besser integrieren können, je früher sie nachgezogen werden und je länger sie dadurch den schweizerischen Schulunterricht besucht und die deutsche Sprache gelernt haben. Andererseits solle damit verhindert werden, dass vom Familiennachzugsgesuch in rechtsmissbräuchlicher Weise erst Gebrauch gemacht werde, kurz bevor das Kind das erwerbsfähige Alter erreicht (BBl 2002, 3709 ff., 3754 f.). Sollen Kinder nachgezogen werden, müsse dies nach dem klaren Willen des Gesetzgebers möglichst rasch geschehen. Im Sinn des gesetzgeberischen Willens sei für den Fristenlauf deshalb massgebend, ab welchem Zeitpunkt es der nachziehungswilligen Person tatsächlich möglich gewesen wäre, vom Nachzugsrecht Gebrauch zu machen. Ob sie dafür zunächst noch rechtliche Hindernisse wie eine fehlende Anerkennung oder ein fehlendes Sorgerecht (zu letzterem VGr, 23. Juli 2012, VB.2012.00348, E. 2.2 f. [nicht unter www.vgrzh.ch]) beseitigen müsse, könne hingegen keine Rolle spielen, sofern ihr entsprechende Handlungen möglich und zumutbar waren. Wurde das rechtliche Kindsverhältnis, wie es hier der Fall ist, durch Anerkennung begründet, so ist gemäss Gerichtspraxis deshalb nicht erst auf den Zeitpunkt der Anerkennung abzustellen, sondern ist entscheidend, ab welchem Zeitpunkt faktisch und rechtlich die Möglichkeit der Anerkennung bestand. In der Regel ist dabei auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in dem der Nachzugswillige einerseits genügende Kenntnis von seiner (möglichen) Vaterschaft hat und andererseits keine rechtlichen Hindernisse (mehr) bestehen, welche der Anerkennung entgegenstehen (namentlich die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes). Würde stattdessen einzig auf die rechtliche Entstehung des Kindsverhältnisses abgestellt, könnte die ausländische Person den Beginn des Fristenlaufs massgeblich beeinflussen und dadurch den Nachzug hinausschieben. Dies entspricht offenkundig nicht der Intention des Gesetzgebers. Es vermag auch nicht zu überzeugen, dass in solchen Fällen der Nachzug nur abgelehnt werden könnte, wenn das Verhalten der beteiligten Personen rechtsmissbräuchlich im Sinn von Art. 51 Abs. 1 bzw. Abs. 2 je lit. a AIG wäre.

2.3.2 Dieser Rechtsprechungsänderung ist nach wie vor zu folgen und sie wurde auch in diversen verwaltungsgerichtlichen Urteilen bestätigt (siehe VGr, 12. November 2019, VB.2019.00298, E. 2.1; 22. August 2019, VB.2019.00237; E. 1.2; 17. März 2022, VB.2021.00812, E. 3.3). Der von den erwähnten ans Bundesgericht weitergezogene Entscheid wurde von letzterem bestätigt (vgl. BGr, 15. September 2022, 2C_375/2022).

2.3.3 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer 1 seit ca. Februar 2016 von der Geburt der Beschwerdeführerin 2 und seiner Vaterschaft Kenntnis. Gemäss Aktenlage habe er sich auch seit der Kenntnisnahme seiner Vaterschaft um die Beschwerdeführerin 2 gekümmert, sie finanziell unterstützt und hatte er auch regelmässigen telefonischen sowie persönlichen Kontakt. Es liegen keinerlei Anzeichen vor, dass der Beschwerdeführer 1 bei der Kenntnisnahme ernsthafte Zweifel über seine Vaterschaft gehegt habe. Folglich bestanden keine rechtlichen Hürden, die einer Vaterschaftsanerkennung durch den Beschwerdeführer 1 entgegengestanden hätten. Demnach wäre es dem Beschwerdeführer spätestens seit der Kenntnisnahme seiner Vaterschaft im Februar 2016 ohne weitere Probleme möglich gewesen, das Familienverhältnis auch in rechtlicher Hinsicht zu begründen. Weshalb der Beschwerdeführer 1 hierfür bis September 2019 zugewartet hat, ist nach wie vor nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Vielmehr erweckt es den Anschein, dass der Beschwerdeführer 1 in der Annahme, dass bei einem Familiennachzug einzig auf die rechtliche Entstehung des Kindsverhältnisses abgestellt werde, die Absicht verfolgte, durch das Zuwarten der Anerkennung den Beginn des Fristenlaufs massgeblich zu beeinflussen und dadurch den Nachzug hinauszuschieben. Diese Vorgehensweise entspricht offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers, weshalb den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden kann. Nach dem Gesagten ist für die Entstehung des Familienverhältnisses nach Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Vaterschaft (etwa im Februar 2016) abzustellen.

2.3.4 Festzuhalten bleibt ebenfalls, dass wenn der Beschwerdeführer 1 keine Kenntnis von den Familiennachzugsfristen gehabt haben sollte, er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Es besteht gemäss Bundesgericht keine Pflicht der Migrationsbehörden, alle ausländischen Personen über sämtliche sie betreffenden Fristen – wie etwa die Nachzugsfrist – zu informieren (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.5 mit Hinweis; VGr, 8. Juni 2023, VB.2022.00642, E. 3.4.3). Es wäre am Beschwerdeführer 1 gewesen, sich rechtzeitig über die Nachzugsvoraussetzungen zu informieren. Sodann obliegt es auch dem Beschwerdeführer 1, sich rechtzeitig um die Verfahrenseinleitung zu kümmern, und trägt er allfällige Verzögerungsrisiken.

3.  

3.1 Das Gesuch der Tochter des Beschwerdeführers 1 erfolgte nach dem Gesagten verspätet. Der Familiennachzug kann folglich nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen.

3.2 Wichtige familiäre Gründe liegen gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Allerdings ist praxisgemäss nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen, sondern es bedarf einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente (BGr, 8. März 2023, 2C_380/2022, E. 4.2). Der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar (BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen gemäss Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGE 137 I 284, E. 2.2; BGr, 7. Februar 2023, 2C_882/2022, E. 4.2). Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 5.1.2, und 19. Februar 2016, 2C_767/2015, E. 5.1.3; VGr, 25. August 2022, VB.2022.00319, E. 4.3, und 21. April 2021, VB.2021.00149, E. 5.3).

3.3 Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, dass seine Tochter nicht in Gambia verbleiben könne. Die Kindsmutter habe mit der Beschwerdeführerin 2 und ihrem Bruder bei ihrer Mutter (der Grossmutter der Kinder) und ihrem jüngeren Bruder in K gewohnt. Als sie schliesslich einen anderen Mann kennengelernt habe, sei sie zu diesem aufs Land gezogen und habe die Kinder bei deren Grossmutter zurückgelassen. Ihr neuer Partner akzeptiere ihre ausserehelichen Kinder nicht und wolle für diese weder die finanzielle noch die soziale Verantwortung übernehmen. Ein weiterer Verbleib bei der Grossmutter sei keine Option, da der jüngere Bruder der Kindsmutter Drogen konsumiere. Darüber hinaus könne die Grossmutter nicht auf die Beschwerdeführerin 2 schauen, zumal sie von ihrem Arbeitgeber regelmässig für mehrere Tage/Wochen an verschiedene Orte auf dem Land entsandt werde und daher zeitweise abwesend sei. Auch die Eltern des Beschwerdeführers 1 seien nicht in der Lage, für die Beschwerdeführerin 2 zu sorgen, da sie 94-jährig bzw. 84-jährig seien. Sodann sei die Mutter des Beschwerdeführers 1 schwer krank und habe sich im September 2023 einer Nierenoperation unterziehen müssen. Der Vater des Beschwerdeführers 1 sei bereits selbst auf Betreuung von Drittpersonen angewiesen. In Gambia gebe es daher niemanden mehr, der die Beschwerdeführerin 2 betreuen könne.

3.4  

3.4.1 Die Beschwerdeführerin 2 wurde im Jahr 2013 in Gambia geboren. Bis im Juli 2023 lebte sie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Bruder, ihrer Mutter, ihrer Grossmutter sowie ihrem Onkel mütterlicherseits. Selbst nach dem Wegzug der Mutter zu ihrem neuen Lebenspartner lebte die Beschwerdeführerin 2 bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz im Juli 2023 weiterhin mit ihrem Bruder, ihrer Grossmutter und ihrem Onkel zusammen. Erst seit Juli 2023 lebt die Beschwerdeführerin 2 gemeinsam mit ihrem Bruder bei ihrem Vater in der Schweiz.

3.4.2 Der Eingabe vom 13. März 2025 zufolge hat die Mutter ihr ausdrückliches Einverständnis zur Verlegung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin 2 in die Schweiz gegeben, sodass diese nunmehr bei ihrem Vater lebt. Inwiefern es der Kindsmutter tatsächlich unmöglich sein soll, sich um ihre Tochter bei einem Verbleib in Gambia zu kümmern, konnte jedoch nicht hinreichend nachgewiesen werden. Der Umstand, dass es dem Wunsch der Beteiligten entsprechen würde, wenn die Beschwerdeführerin 2 fortan in der Schweiz leben könnte, stellt für sich genommen keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar (VGr, 17. März 2022, VB.2021.00812, E. 5.4.1). Auch die mit Urteil des Kanifing Children's Court of Gambia vom 28. Februar 2024 vorgenommene Übertragung der Obhut und des Sorgerechts stellt keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Die Kindsmutter lebt weiterhin in Gambia und leidet auch nicht an einer schweren Krankheit, welche die Betreuung ihrer Tochter verunmöglichen würde. Ebenso blieb unbelegt, dass der Grossmutter der Beschwerdeführerin 2 eine Betreuung ihrer Enkeltochter unzumutbar wäre. Die Grossmutter sowie der Onkel der Beschwerdeführerin 2 haben diese seit ihrer Geburt betreut und die Kindsmutter bei der Versorgung unterstützt. Selbst als die Kindsmutter zu ihrem neuen Lebenspartner aufs Land zog, setzten die Grossmutter und der Onkel der Beschwerdeführerin 2 die Betreuung fort. Wie die Betreuung der Beschwerdeführerin 2 während der Zeit nach dem Wegzug der Kindsmutter durch die Grossmutter und den Onkel organisiert wurde, blieb bis anhin unerklärt. Zwar bringt der Beschwerdeführer 1 vor, dass die Grossmutter von ihrem Arbeitgeber regelmässig für mehrere Tage/Wochen an verschiedene Orte auf dem Land entsandt werde und daher zeitweise abwesend sei, entsprechende Arbeitsentsendungen sowie Hotelnachweise, die belegen, dass die Grossmutter über mehrere Tage abwesend ist, liegen hingegen nicht vor. Der Beschwerdeführer 1 macht zudem nicht geltend, dass die Grossmutter aufgrund einer schweren Krankheit oder dergleichen nicht mehr in der Lage wäre, die Betreuung seiner Tochter weiterhin zu übernehmen. Entsprechende Hinweise bestehen keine. Fraglich ist zudem, wie die Betreuung der Beschwerdeführerin 2 durch den Beschwerdeführer 1 organisiert würde und inwiefern sich diese von jener durch die Grossmutter unterscheiden würde, zumal er wohl ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

3.4.3 Sodann lebt die Tochter des Beschwerdeführers erst während eineinhalb Jahren gemeinsam mit ihm in einem Haushalt. Vor ihrem 3. Lebensjahr hat sie ihren Vater nicht gekannt. Demgegenüber lebte die Beschwerdeführerin 2 bereits seit zehn Jahren mit ihrer Grossmutter und ihrem Onkel zusammen. Spätestens seit dem Wegzug der Kindsmutter sind die Grossmutter und ihr Onkel die Hauptbezugs- und Hauptbetreuungspersonen der Beschwerdeführerin 2. Soweit der Beschwerdeführer 1 vorbringt, dass der Onkel drogensüchtig sei, handelt es sich um eine nicht weiter nachgewiesene Behauptung. In Anbetracht dessen, dass er bereits seit der Geburt der Beschwerdeführerin 2 mit ihr zusammen in einem Haushalt lebt und sich um sie gekümmert hat, konnte der Beschwerdeführer 1 nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb dies nun nicht mehr möglich sein soll. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin 2 in Gambia geboren und aufgewachsen sowie dort verwurzelt. Sie besucht dort eine Privatschule und hat ihren Freundeskreis. Im Fall eines nachträglichen Familiennachzugs müsste sie ihr vertrautes sprachliches, soziales und kulturelles Umfeld verlassen und fortan ohne ihre bisherigen Hauptbetreuungspersonen leben. Dieses Vorgehen würde offenkundig dem Kindswohl widersprechen. Mit den Verhältnissen in der Schweiz ist sie nicht vertraut. Auch bestehen keine Hinweise darauf, dass sie Deutsch spricht oder versteht. Heute ist sie zudem knapp 12 Jahre alt und befindet sich damit bereits in der Adoleszenz. Bei einem Umzug in die Schweiz dürfte sie mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sein, da sie nur noch wenige Jahre schulpflichtig ist.

3.4.4 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass das Wohl der Tochter des Beschwerdeführers bei einer Einreise in die Schweiz besser gewahrt wäre als bei ihrem Verbleib in der Heimat, wo sie wie bis anhin durch ihre Grossmutter betreut werden kann. Der Beschwerdeführer hätte sich innerhalb der ordentlichen fünfjährigen Nachzugsfrist um einen Nachzug seiner Tochter bemühen müssen, wenn er gewollt hätte, dass sie bei ihm aufwachsen kann. Eine möglichst frühe Einschulung in der Schweiz hätte dazu beigetragen, dass die Integration in das Bildungssystem für sie keine grosse Herausforderung darstellt. Dies hat er jedoch versäumt.

3.4.5 Auch der Einwand der Beschwerdeführenden, dass ein vor dem 29. März 2022 erfolgtes Nachzugsgesuch abgewiesen worden wäre, sticht nicht. Der Umstand, dass es einer nachzugswilligen Person nicht gelungen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu schaffen, stellt in der Regel keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Ein Nachzugsbegehren muss auch dann rechtzeitig gestellt werden, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf Erfolg hat (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.4 und 3.4.1; VGr, 26. August 2020, VB.2020.00396, E. 5.3). Der Beschwerdeführer 1 kontaktierte die Schweizer Botschaft in Dakar zudem bereits am 23. Januar 2020 zwecks Übermittlung der gambischen Dokumente zur Eintragung der Vaterschaft im schweizerischen Zivilstandsregister. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist für den Familiennachzug noch nicht abgelaufen. Der Beschwerdeführer hätte ab Kontaktaufnahme mit der Schweizer Botschaft noch während rund eines Jahres die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig ein Gesuch zu stellen. Dies tat er jedoch nicht.

Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer keinen Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland zu erbringen.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer 1 bringt weiter vor, dass sich die Rekursinstanz in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht damit auseinandergesetzt habe, dass der Bruder der Beschwerdeführerin 2 Schweizer Bürger ist und daher selbständig über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, welches ihm gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV einen Anspruch auf Zusammenleben mit seiner Schwester begründet. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zur Begründungspflicht im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) ist nicht erforderlich, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen).

4.2 Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 EMRK vermittelt jedoch keinen absoluten Anspruch an Familienmitglieder auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz und kein Recht auf Wahl des Familiendomizils (BGr, 2. Februar 2022, 2C_865/2021, E. 3.7 mit Hinweis auf BGE 142 II 35 E. 6.1; vgl. auch BGE 137 I 284 E. 2.1). Dem Bruder der Beschwerdeführerin 2 ist es nicht verwehrt, mit ihr zusammen weiterhin in Gambia zu verbleiben und sein Familienleben dort weiter zu pflegen. Zudem kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingeschränkt werden. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und sind die privaten Interessen der betroffenen Personen an einem (gemeinsamen) Aufenthalt in der Schweiz den entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen. Vorliegend hat die Vorinstanz ihren Entscheid hinreichend begründet und die Beschwerdeführenden konnten ihn ohne Weiteres sachgerecht anfechten, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist.

Angesichts der klaren Aktenlage und des Fehlens von wichtigen Gründen für den Nachzug wiesen die Vorinstanzen das Gesuch der Tochter des Beschwerdeführers 1 um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung daher zu Recht ab. Der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV wurde dadurch nicht verletzt.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); von der Auferlegung von Gerichtskosten an Minderjährige wird praxisgemäss abgesehen (anstelle vieler siehe VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 4.1). Da die Beschwerdeführenden unterliegen, steht ihnen auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin 2 geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.   Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;   die übrigen Kosten betragen: Fr.     70.--    Zustellkosten, Fr. 2'070.--    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  die Sicherheitsdirektion; c)  das Staatssekretariat für Migration.

VB.2025.00099 — Zürich Verwaltungsgericht 15.04.2025 VB.2025.00099 — Swissrulings