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Zürich Verwaltungsgericht 30.10.2025 VB.2025.00091

30 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·4,304 parole·~22 min·6

Riassunto

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 44-jährigen Dominikaners aufgrund der Beziehung zu seinen drei Kindern, nachdem er sich von seiner Schweizer Ehefrau getrennt hat.] Das Andauern einer von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten elterlichen Beziehung zu den Schweizer Kindern kann einen wichtigen persönlichen Grund für den Verbleib im Land im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bilden (E. 3.1). Hierfür verlangt die Rechtsprechung eine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zu den Kindern sowie ein zumindest weitgehend tadelloses Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz (E. 3.2). Die enge affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern besteht unbestrittenermassen (E. 3.4). Auch eine enge wirtschaftliche Beziehung ist zu bejahen, da der Beschwerdeführer über das im Trennungsurteil vereinbarte minimale Besuchsrecht hinaus und trotz mangelnder Fähigkeit zur Ausrichtung von Barunterhalt seine Ehefrau bei der Betreuung des autistischen Sohns F und der beiden Töchter in erheblichem Umfang im Sinn eines Naturalunterhalts unterstützt (E. 3.5). Ob sich der Beschwerdeführer tadellos verhalten hat bzw. ob wegen seines Sozialhilfebezugs ein Widerrufsgrund vorliegt, kann offenbleiben. Eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wäre unverhältnismässig, da das gewichtige Interesse der Schweizer Kinder, insbesondere des autistischen F, daran, das Familienleben mit dem Vater als wichtiger Bezugsperson in der Schweiz weiter stabil leben zu können, das rein fiskalische Fernhalteinteresse überwiegt. Ferner ist nicht unwahrscheinlich, dass die Ehefrau bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers mit der Betreuung ihrer Kinder überfordert wäre und der öffentlichen Hand damit mehr Kosten entstehen würden als bei einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz (E. 3.6). Mahnung, dass mit abnehmendem Betreuungsbedarf der Kinder vom Beschwerdeführer die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartetwerden wird und ihm sonst der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung droht (E. 3.7). Gutheissung UP/URB. Gutheissung.

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00091   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.10.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

[Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 44-jährigen Dominikaners aufgrund der Beziehung zu seinen drei Kindern, nachdem er sich von seiner Schweizer Ehefrau getrennt hat.] Das Andauern einer von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten elterlichen Beziehung zu den Schweizer Kindern kann einen wichtigen persönlichen Grund für den Verbleib im Land im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bilden (E. 3.1). Hierfür verlangt die Rechtsprechung eine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zu den Kindern sowie ein zumindest weitgehend tadelloses Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz (E. 3.2). Die enge affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern besteht unbestrittenermassen (E. 3.4). Auch eine enge wirtschaftliche Beziehung ist zu bejahen, da der Beschwerdeführer über das im Trennungsurteil vereinbarte minimale Besuchsrecht hinaus und trotz mangelnder Fähigkeit zur Ausrichtung von Barunterhalt seine Ehefrau bei der Betreuung des autistischen Sohns F und der beiden Töchter in erheblichem Umfang im Sinn eines Naturalunterhalts unterstützt (E. 3.5). Ob sich der Beschwerdeführer tadellos verhalten hat bzw. ob wegen seines Sozialhilfebezugs ein Widerrufsgrund vorliegt, kann offenbleiben. Eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wäre unverhältnismässig, da das gewichtige Interesse der Schweizer Kinder, insbesondere des autistischen F, daran, das Familienleben mit dem Vater als wichtiger Bezugsperson in der Schweiz weiter stabil leben zu können, das rein fiskalische Fernhalteinteresse überwiegt. Ferner ist nicht unwahrscheinlich, dass die Ehefrau bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers mit der Betreuung ihrer Kinder überfordert wäre und der öffentlichen Hand damit mehr Kosten entstehen würden als bei einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz (E. 3.6). Mahnung, dass mit abnehmendem Betreuungsbedarf der Kinder vom Beschwerdeführer die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden wird und ihm sonst der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung droht (E. 3.7). Gutheissung UP/URB. Gutheissung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BETREUUNGSBEDÜRFNIS BETREUUNGSSITUATION ENGE AFFEKTIVE BEZIEHUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WICHTIGER PERSÖNLICHER GRUND WIRTSCHAFTLICH BESONDERS ENGE BEZIEHUNG

Rechtsnormen: Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 96 AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 8 Abs. 2 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00091

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch MLaw B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1981 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er heiratete am 21. Oktober 2006 in seinem Heimatland die Schweizerin C (geboren 1987), reiste am 16. Juni 2007 in die Schweiz ein und erhielt am 2. Oktober 2008 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

Mit Strafurteil des Bezirksgerichts D vom 26. Oktober 2010 wurde A wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilweise bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Daraufhin verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 15. Februar 2011 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 30. Mai 2011 liessen sich A und C scheiden. Das damalige Bundesamt für Migration (heute: Staatsekretariat für Migration, SEM) verfügte am 17. Juni 2011 eine Einreisesperre in die Schweiz gegen A auf unbestimmte Dauer.

B. Ab 2017 erlaubte das SEM A mehrfach Besuche in der Schweiz bei C und die beiden heirateten am 10. Februar 2018 erneut. Sie haben mittlerweile drei gemeinsame Kinder, E (geboren 2016), F (geboren 2018) und G (geboren 2020), welche alle über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügen.

Nachdem das SEM auf entsprechenden Antrag des Migrationsamts des Kantons Zürich das Einreiseverbot gegen A am 20. Mai 2019 aufgehoben hatte, reiste dieser am 3. September 2019 erneut in die Schweiz ein und erteilte ihm das Migrationsamt am 13. September 2019 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, letztmals verlängert bis zum 2. September 2022.

C. Am 15. März 2022 stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht H fest, dass A und C vereinbart hatten, ab sofort und auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben, und stellte die gemeinsamen Kinder unter die alleinige Obhut der Mutter. In der Folge wies das Migrationsamt ein am 25. August 2022 gestelltes Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung am 12. September 2024 ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.

II.  

Einen hiergegen am 16. Oktober 2024 erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 7. Januar 2025 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte ihm eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums an (Dispositiv-Ziff. II), hiess sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut (Dispositiv-Ziff. III und IV), nahm die Kosten des Rekursverfahrens zu einem Viertel auf die Staatskasse und auferlegte sie zu drei Vierteln ihm, nahm sie in diesem Umfang jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. V), sprach ihm zulasten des Migrationsamts eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- zu (Dispositiv-Ziff. VI) und entschädigte seine unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Fr. 844.10 aus der Staatskasse (Dispositiv-Ziff. VII).

III.  

Am 6. Februar 2025 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim SEM die vorläufige Aufnahme von A zu beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf Vollzugshandlungen für die Dauer des Verfahrens.

Die Abteilungspräsidentin stellte mit Verfügung vom 7. Februar 2025 fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Februar 2025 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Stellungnahme ein. Am 22. Oktober 2025 reichte die Rechtsvertreterin von A eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau wurde zwar – soweit ersichtlich – nicht geschieden, die beiden leben jedoch getrennt. Es bestehen somit kein gegenseitiger Ehewille und damit keine relevante Ehegemeinschaft mehr (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG ist daher ausgeschlossen, was auch der Beschwerdeführer anerkennt.

2.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Es ist unbestritten, dass die (zweite) eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der Schweiz weniger als drei Jahre dauerte. Entsprechend kommt ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur in Betracht, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er habe eine enge und tatsächlich gelebte Beziehung zu seinen Kindern, weshalb die Frage des nachehelichen Härtefalls unter Bezugnahme auf das Recht auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zu beurteilen sei.

3.  

3.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (in der Fassung, die seit dem 1. Januar 2025 in Kraft steht, vgl. Art. 126 AIG) haben die Ehegatten und die Kinder unter anderem Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42, 43 oder 44 AIG, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Ein nachehelicher Härtefall setzt eine aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls als erheblich zu qualifizierende Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.3, und 14. November 2023, 2C_776/2022, E. 6.1 mit Hinweisen).

Das Andauern der von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten elterlichen Beziehung zu hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kindern kann einen wichtigen persönlichen Grund für den Verbleib im Land bilden (BGE 143 I 21 E. 4.1; 139 I 315 E. 2.1; BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.3, und 19. Oktober 2023, 2C_34/2023, E. 5.2; vgl. auch 140 II 289 E. 3.4.1). Es ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und konventionskonform anzuwenden, wobei wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht restriktiver zu verstehen sind als die aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK fliessenden Rechtsansprüche (BGE 143 I 21 E. 4.1 mit Hinweisen; BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.3 – 19. Oktober 2023, 2C_34/2023, E. 5.2 – 30. August 2023, 2C_710/2022, E. 4.1).

3.2 Der nicht sorge- bzw. nicht hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung zu seinen Kindern von vornherein nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts (vgl. Art. 273 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie die Kinder lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Blickwinkel des in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verbürgten Anspruchs auf Familienleben genügt es grundsätzlich, wenn der Kontakt zu den Kindern im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her gepflegt werden kann (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1; 143 I 21 E. 5.3; 139 I 315 E. 2.2; BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.4 – 19. Oktober 2023, 2C_34/2023, E. 5.6 – 27. September 2023, 2C_851/2022, E. 5.2).

Für einen weitergehenden Anspruch, das heisst für ein Aufenthaltsrecht des ausländischen Elternteils, verlangt die Rechtsprechung eine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zu den Kindern, die aufgrund der zwischen ihrem Aufenthaltsland und dem Herkunftsland des ausländischen Elternteils liegenden Distanz bei einer Wegweisung praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, sowie ein zumindest weitgehend tadelloses Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz (vgl. BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2 mit Hinweisen; BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.4, und 21. Februar 2024, 2C_473/2023, E. 5.3). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, ansonsten das private Interesse der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung grundsätzlich nicht zu überwiegen vermag (vgl. BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.4, und 22. Juni 2023, 2C_994/2022, E. 6.2). Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl bzw. dem grundlegenden Bedürfnis der Kinder Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Eltern aufwachsen zu können (BGE 144 I 91 E. 5.2 mit Hinweisen; BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.4 – 30. August 2023, 2C_710/2022, E. 4.2 – 22. Juni 2023, 2C_994/2022, E. 6.2), wobei zu beachten ist, dass sich aus Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) kein eigenständiger Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt (BGE 144 I 91 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen). 

3.3 Zur Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Schweizer Kindern und der Betreuungssituation ergibt sich aus den Akten, was folgt:

3.3.1 Der Beschwerdeführer ist seit 2020 nicht mehr erwerbstätig und beantragte eine IV-Rente, welche ihm aber mit Verfügung vom 19. September 2024 von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) verweigert wurde. Zwar sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, eine Beschäftigung in einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 100 % wäre jedoch möglich. Der Beschwerdeführer bezog seit März 2020 bis Dezember 2024 insgesamt im Umfang von Fr. 91'630.55 (inklusive Beiträge für Ausbildung und soziale/berufliche Integration) Sozialhilfe.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers weist aufgrund einer psychischen Erkrankung einen Invaliditätsgrad von 80 % auf und bezieht eine volle Invalidenrente für sich und die drei gemeinsamen Kinder.

3.3.2 Am 15. März 2022 genehmigte der Einzelrichter am Bezirksgericht H die Trennungsvereinbarung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Die Obhut für die gemeinsamen Kinder E, F und G teilte er unter Belassung der gemeinsamen elterliche Sorge beider Eltern der Mutter zu. Die Ehegatten vereinbarten ein Besuchsrecht des Beschwerdeführers an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr, wobei weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache vorbehalten blieben. Weiter stellten die Ehegatten in der Trennungsvereinbarung fest, dass es dem Beschwerdeführer derzeit an der Leistungsfähigkeit fehle, um Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Somit sei der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt und es fehlten monatlich für E Fr. 107.10, für F Fr. 107.10 und für G Fr. 567.90 (wovon Fr. 460.90 als Betreuungsunterhalt). Der Beschwerdeführer überliess seiner Ehefrau und den Kindern die Familienwohnung.

3.3.3 Auf entsprechende Nachfrage des Beschwerdegegners führte der Beschwerdeführer am 24. September 2022 aus, dass er seine Kinder trotz der Trennung von deren Mutter täglich sehe und viel Zeit mit ihnen verbringe. So helfe er ihnen jeden Morgen beim Zähneputzen und Anziehen, bringe sie in verschiedene Therapien, wickle seine kleine Tochter und gehe mit ihnen auf den Spielplatz. Der Sohn F leide an einer hochgradigen Autismus-Spektrum-Störung, weshalb er besonders auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sei. Jedoch könne der Beschwerdeführer keinen Barunterhalt leisten, da er 100 % arbeitsunfähig sei. Auch in einer späteren Stellungnahme vom 23. November 2022 hielt der Beschwerdeführer fest, dass sich trotz der formellen Trennung nicht viel am Familienleben verändert habe. Er sei jeden Tag mit der Familie zusammen. Die Trennung habe seine Ehefrau bloss in die Wege geleitet, weil es bei ihr in Zusammenhang mit der Autismus-Spektrum-Störung des gemeinsamen Sohns F zu einer Überforderung gekommen sei. Um mit der belastenden Situation zurechtzukommen und sich wieder zu finden, habe sie eine Auszeit gebraucht. Dies auch deshalb, weil sie selbst aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustands in Behandlung stehe. Die Ehefrau und die Kinder seien daher auf die tägliche Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen.

In einer weiteren Stellungnahme vom 8. Juni 2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass er eine besonders enge Beziehung zu seinen Kindern pflege. So habe er bereits vor seiner Wiedereinreise in die Schweiz seine Kinder regelmässig besucht. Seit er in der Schweiz wohne, kümmere er sich gemeinsam mit der Ehefrau um die Kinder, und in Zeiten, in denen es dieser gesundheitlich nicht gut gehe, übernehme er sogar die Hauptverantwortung. Deshalb seien der Beschwerdeführer und seine Kinder emotional sehr eng aneinandergebunden und die Kinder lägen ihm am Herzen. Trotz der getrennten Wohnsitze in den letzten Monaten habe sich an der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern nichts geändert, da er jeden Tag mit diesen verbringe. Ohne seine Anwesenheit wäre die Ehefrau nicht in der Lage, den Alltag mit den Kindern, insbesondere dem an einer Autismus-Spektrum-Störung leidenden F, zu bewältigen. In der darauffolgenden Stellungnahme am 23. Juni 2023 legte der Beschwerdeführer auch mehrere Bilder ins Recht, die das gemeinsame Familienleben zeigen sollen.

3.3.4 Im Rekursverfahren reichte der Beschwerdeführer einen Behandlungsbericht des Psychiaters seiner Ehefrau ein, der bescheinigt, dass sich diese aufgrund einer Angsterkrankung immer wieder am Rande beziehungsweise jenseits des Limits der Überforderung befinde. Hinzu kämen somatische Probleme und der autistische Sohn, der eine enorme zusätzliche Belastung im Alltag darstelle. Zwischen der Ehefrau und dem Beschwerdeführer bestehe eine langjährige, starke Bindung. Aus verschiedenen persönlichen Gründen sei ein Zusammenleben des Paars zurzeit aber nicht ratsam und würde die Ehefrau überfordern. Die Paarebene stelle somit keine wesentliche Bindung mehr dar. Auf der Elternebene hingegen funktionierten die beiden sehr gut und unterstützten sich gegenseitig. Der Beschwerdeführer unterstütze die (Ex-)Ehefrau im Haushalt und bei der Kinderbetreuung kräftig. Zudem bestehe eine gute Beziehung zwischen den Kindern und dem Vater. Seine Wegweisung würde die Bindung zwischen Vater und Kindern deutlich beeinträchtigen und sei deshalb aus kinderpsychiatrischer Sicht dringend zu vermeiden.

Ferner reichte der Beschwerdeführer einen Vorbescheid der SVA vom 5. März 2024 ein, wonach seinem Sohn F eine Entschädigung wegen mittlerer Hilfslosigkeit zustehe, und ein Schreiben der Ergotherapeutin von F vom 7. Oktober 2024, in welchem diese ausführte, F seit August 2022 zu behandeln. Während dieser Therapiezeit sei F eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert worden, was das ganze Familiensystem erheblich belaste. Sie habe die Eltern von F in der Zusammenarbeit von Anfang an als äusserst korrekt, bemüht und konstruktiv erlebt. Deren Entscheidung, vorläufig getrennt zu wohnen, könne sie gut nachvollziehen und diese wirke sich stabilisierend auf die Familiensituation aus. Trotz der räumlichen Trennung der Eltern sei der Beschwerdeführer täglich von morgens 5.30 Uhr bis 22.00 Uhr und bei Notfällen auch nachts bei der Familie. Er sei immer für seine Familie da, so auch bei einem kürzlich erfolgten notfallmässigen Eintritt der Ehefrau ins Spital. Zur Entlastung seiner Frau bringe der Beschwerdeführer F jeweils zur Ergotherapie. Er habe zu seinem Sohn zudem eine äusserst enge und liebevolle Beziehung. Eine solche stabile und vertrauenswürdige Beziehung zum Vater sei für F als Kind mit einer Autismus-Spektrum-Störung sehr wichtig und für seine weitere Entwicklung unerlässlich. Der Beschwerdeführer stelle eine wichtige, nicht ersetzbare Stütze für F und das ganze Familiensystem dar.

3.3.5 Noch vor Fällung des Rekursentscheids reichte der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2024 weitere Unterlagen ein. Dies war zum einen ein Bericht einer Sozialarbeiterin des Sozialzentrums I vom 15. Oktober 2024, welche die ganze Familie schon länger begleitet. In diesem führt sie aus, dass die Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durch die Herausforderungen der letzten Jahre, insbesondere die Situation mit F, auf die Probe gestellt worden sei. Durch die Trennung habe Ruhe in die Familie gebracht werden können, was auch den Kindern zugutegekommen sei. Auch nach der Trennung hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einen guten, unterstützenden sowie wertschätzenden Umgang als Eltern aufrechterhalten können. So habe die Ehefrau stets erzählt, dass der Beschwerdeführer ein guter Vater sei, der sich liebevoll und verlässlich um die Kinder kümmere. Gleichzeitig sei die Ehefrau gesundheitlich nicht stabil und erhalte deshalb eine IV-Rente und Zusatzleistungen. Umso wichtiger sei es, dass sie sich auf den Beschwerdeführer als Vater verlassen könne und dass die beiden sich gegenseitig bei der Kinderbetreuung unterstützen könnten bzw. sie diese gemeinsam ausübten. Aktuell müsse davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau mit ihrem gesundheitlichen Handicap bei Wegfall dieser Unterstützung die Betreuung der drei Kinder allein nicht zu leisten vermöchte und das Familiensystem auseinanderfallen würde. Hinzu komme, dass F mit seiner Autismus-Spektrum-Störung viel Begleitung und Aufmerksamkeit sowie Therapien benötige, seine beiden Schwestern aber ebenfalls Aufmerksamkeit einforderten. Aktuell schafften es der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, den Bedürfnissen aller drei Kinder gerecht zu werden, indem sie die Betreuung gemeinsam organisiert hätten. Der Beschwerdeführer komme jeden Morgen um 5.30 Uhr in die Familienwohnung und bringe zwei der Kinder zur Schule. Dienstags bringe er F zur Ergotherapie. Auch zum katholischen Unterricht bringe er die Kinder und er hole sie jeweils vom Hort ab. Er esse täglich mit den beiden Töchtern zu Abend, während sich die Ehefrau um F kümmere, der abends nach den vielen Eindrücken des Tages müde sei und Krisen habe. F brauche klare Strukturen und praktisch eine Eins-zu-eins-Betreuung, was der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nur leisten könnten, weil sie zusammenarbeiteten und sich die Aufgaben teilten. Müsste der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen, würde das ganze Familiensystem auseinanderfallen und eine grosse Stütze und sehr wesentliche Bezugsperson für die Kinder wegfallen. Das würde die aktuell funktionierende Familienstruktur zerstören und die Mutter und die Kinder würden den Halt verlieren. Allenfalls wären dann kindesschutzrechtliche Massnahmen bis hin zur Fremdplatzierung notwendig. Aus der fachlichen Perspektive der Sozialarbeiterin im Bereich Kindesschutz wäre es dringend angezeigt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bei der Familie bleiben könne, und begründete eine Wegweisung eine Kindswohlverletzung.

Zum anderen reichte der Beschwerdeführer eine E-Mail seiner Ehefrau vom 15. Oktober 2024 zu den Akten, in welcher diese gegenüber der Sozialarbeiterin bestätigte, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu den gemeinsamen Kindern sehr eng sei, er zur Familienstruktur gehöre und die Kinder täglich sehe. Sie bestätigte auch im Wesentlichen die Ausführungen dazu, wann der Beschwerdeführer welche Betreuungsaufgaben mit welchem Kind wahrnimmt. Ausserdem stellte sie klar, dass sie es in eigener Wahrnehmung ohne den Beschwerdeführer allein mit drei Kindern nicht schaffen würde.

Schliesslich reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des Spitals J vom 17. Oktober 2024 ein, mit welchem F eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert wurde und in dem die behandelnden Oberärztinnen festhielten, dass dieser auf eine ausserordentlich engmaschige und konstante Begleitung durch vertraute Bezugspersonen angewiesen sei, was im vorliegenden Fall durch die Eltern zuverlässig gewährleistet werde. Es entspreche der langjährigen Erfahrung, dass die Belastung bei der Betreuung von Kindern wie F sehr gross sei und Familien daran zerbrechen könnten. Insofern sei es zu begrüssen, dass die Eltern von F sich der Verantwortung gemeinsam stellten und diese wahrnähmen, auch wenn sie hierfür ihr Zusammenleben aufgeben mussten. Der Beschwerdeführer unterstütze die Familie dennoch intensiv und komme bereits am Morgen, um die Kinder für die Schule vorzubereiten. Bei den abendlichen Krisen von F benötige dieser eine Eins-zu-eins-Betreuung, während sich der andere Elternteil um die beiden Töchter kümmere. In fünf bis zehn Nächten pro Monat hole sich die Ehefrau den Beschwerdeführer als Unterstützung hinzu, wenn F so laut schreie, dass auch die Schwestern geweckt würden. Die Ehefrau könne sich darauf verlassen, dass er in diesen Situationen vorbeikomme. Eine Wegweisung des Vaters würde aus medizinischer Sicht das Wohl und die weitere Entwicklung von F deutlich gefährden. Die Belastung der Ehefrau würde deutlich ansteigen und könnte rasch zu einer Überbelastung führen. Bei F wäre aus medizinischer Sicht das Risiko sehr hoch, Komorbiditäten wie Depressionen oder Angststörungen zu entwickeln, wenn so eine tiefgreifende und existenzielle Veränderung wie der Wegzug des Vaters stattfinden würde.

3.4 Es steht bei der dargelegten Ausgangslage ausser Frage, dass der Beschwerdeführer eine enge affektive Beziehung zu seinen Kindern unterhält, wie auch schon die Vorinstanz zu Recht festhielt. Strittig ist aber die Frage, ob auch eine enge wirtschaftliche Beziehung besteht und ob sich der Beschwerdeführer weitgehend tadellos verhalten hat.

3.5 Eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung eines Elternteils zu den Kindern liegt vor, wenn die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden. Werden Naturalleistungen (in Form von Betreuungsleistungen) erbracht, die einer alternierenden Obhut gleichkommen, kann ebenfalls auf eine enge wirtschaftliche Verbundenheit geschlossen werden (BGE 144 I 91 E. 5.2.2; BGr, 12. Februar 2024, 2C_271/2023, E. 5.5.2 mit zahlreichen Hinweisen).

Der Beschwerdeführer wurde im Trennungsurteil des Bezirksgerichts H mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht zur Leistung von Barunterhalt verpflichtet. Das bedeutet indes nicht, dass er von seiner grundsätzlichen Pflicht, sich nach seinen Kräften am Unterhalt der Kinder zu beteiligen (Art. 276 Abs. 2 ZGB), entbunden wäre. Das Bundesgericht stellt in konstanter Rechtsprechung darauf ab, ob der nicht obhutsberechtigte Elternteil entweder Geldunterhalt oder diesen ersetzenden – weil gleichwertigen (Art. 276 Abs. 1 ZGB) – Naturalunterhalt leistet. Wenn es dem nicht obhutsberechtigten Elternteil – wie vorliegend aufgrund eines zu tiefen Einkommens trotz voller Erwerbstätigkeit – nicht möglich und zumutbar ist, sich am Geldunterhalt des Kindes zu beteiligen, kann er dennoch eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung zum Kind haben, wenn er sich etwa hälftig an der Betreuung des Kindes beteiligt (BGr, 12. Februar 2024, 2C_271/2023, E. 5.5.3). Entscheidend ist die tatsächliche Betreuungslage zum Zeitpunkt des Urteils und nicht eine allfällige gerichtliche Anordnung im Zeitpunkt der Trennung (vgl. BGr, 21. Februar 2024, 2C_473/2023, E. 5.3).

Vorliegend kann aufgrund der eingereichten Akten als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer ungeachtet des im Eheschutzverfahren vereinbarten minimalen Besuchsrechts seine Ehefrau tatsächlich in erheblichem Umfang und täglich bei der besonders anspruchsvollen Betreuung seines autistischen Sohns F und der beiden Töchter unterstützt, da diese selbst alleine hierzu nicht ausreichend in der Lage wäre. Ob die Betreuungsleistungen des Beschwerdeführers die Schwelle der alternierenden Obhut erreichen, lässt sich vorliegend zwar nicht feststellen. Dies liegt in den besonderen Schwierigkeiten in der Betreuung des Sohns F begründet, die morgens und abends (und teilweise auch nachts) jeweils einen Elternteil voll absorbiert und es daher notwendig macht, dass der andere Elternteil gleichzeitig die anderen beiden Kinder betreut. Insofern überlagern sich die Betreuungsanteile der beiden Eltern teilweise. Insgesamt ist aber jedenfalls von einem erheblichen Naturalunterhalt des Beschwerdeführers auszugehen. Aufgrund der besonderen Bedürfnisse von F einerseits und der stark eingeschränkten Belastbarkeit der Kindsmutter andererseits liegt zudem eine Ausnahmesituation vor, bei der – zumindest zurzeit – eine gewisse Verfügbarkeit des Beschwerdeführers zu den Zeiten, in denen die Kinder zu Hause sind, und in der Nacht notwendig ist. Dies dürfte die Suche nach einer passenden Stelle erschweren, weshalb dem Beschwerdeführer nur teilweise vorgeworfen werden kann, dass er sich nicht stärker um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühte. Insofern ist dem Beschwerdeführer aufgrund der von ihm erbrachten Betreuungsleistungen und trotz der mangelnden Fähigkeit zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen eine enge wirtschaftliche Beziehung zu seinen Kindern zu attestieren.

3.6 Ob der Beschwerdeführer sich aufgrund seines Sozialhilfebezugs und einer früheren strafrechtlichen Verurteilung aus dem Jahr 2010 nicht "weitgehend tadellos" verhalten bzw. einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gesetzt hat, wie dies die Vorinstanz festhielt, kann ausnahmsweise offenbleiben. Eine Aufenthaltsbewilligung dürfte auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur widerrufen werden, wenn sich die Aufenthaltsbeendigung als verhältnismässig erweist (Art. 96 AIG; vorliegend auch Art. 8 Abs. 2 EMRK). In der vorliegenden speziell gelagerten Konstellation überwiegt aber das gewichtige (vgl. Art. 9 KRK; EGMR, 8. November 2016, El Ghatet c. Schweiz, 56971/10, § 46) Interesse der Schweizer Kinder, insbesondere des an einer Autismus-Spektrum-Störung leidenden F, daran, das Familienleben mit dem Beschwerdeführer als wichtiger Bezugsperson in der Schweiz weiter stabil leben zu können, das zum jetzigen Zeitpunkt ausschliesslich durch die bezogene Sozialhilfe ausgewiesene Fernhalteinteresse. Insbesondere ist zu berücksichtigten, dass aufgrund der speziellen Bedürfnisse von F ein Kontakt mittels Ferienbesuchen und moderner Kommunikationsmittel nicht ausreichend möglich ist, um dem Kindswohl gerecht zu werden. Folglich würde bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers das Recht der Familienmitglieder auf Schutz ihres Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt. Dass F im Moment auf die Anwesenheit und die Unterstützung seines Vaters zwingend angewiesen ist, ist unter anderem durch einen ausführlichen und mit Quellenverweisen auf Fachliteratur ausgestatteten fachärztlichen Bericht belegt (vgl. zuvor E. 3.3.5), den die Vorinstanz nicht ausreichend gewürdigt hat.

Ferner ist das Fernhalteinteresse im vorliegenden Fall vornehmlich fiskalischer Natur und liegt im Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers begründet. Im Verlauf des Verfahrens haben jedoch verschiedene Fachpersonen übereinstimmend die ernsthafte Befürchtung geäussert, eine Wegweisung des Beschwerdeführers hätte zur Folge, dass die gesundheitlich ebenfalls stark angeschlagene Mutter mit der Betreuung der drei Kinder allein überfordert wäre, die Familienstruktur zerbrechen würde und allenfalls Kindesschutzmassnahmen getroffen werden müssten. Hierfür hätte, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ebenfalls die öffentliche Hand aufzukommen. Das Fernhalteinteresse ist vor diesem Hintergrund zu relativieren, da nicht unwahrscheinlich ist, dass die Wegweisung tatsächlich zu einer höheren finanziellen Belastung der öffentlichen Hand führt als der Verbleib des Beschwerdeführers. In einer Gesamtbetrachtung (vgl. BGE 147 I 149 E. 4) liegt daher mit der von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützten elterlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Schweizer Kindern ein wichtiger persönlichen Grund für dessen Verbleib im Land im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor.

3.7 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist seine Aufenthaltsbewilligung einstweilen zu verlängern. Er muss sich jedoch um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühen, zumal davon auszugehen ist, dass alle Kinder mittlerweile die Schule oder den Kindergarten besuchen und damit nicht mehr in gleichem Umfang auf seine Betreuung angewiesen sind wie noch früher. Mit zunehmendem Alter der Kinder dürfte der Betreuungsbedarf sodann noch weiter abnehmen. Spätestens bei Wegfall der erheblichen Betreuungsnotwendigkeit oder bei Volljährigkeit der Kinder droht dem Beschwerdeführer der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung aufgrund seines Sozialhilfebezugs, zumal er in angepasster Tätigkeit als vollumfänglich arbeitsfähig gilt. Der Beschwerdeführer ist deshalb wegen seines Sozialhilfebezugs zu verwarnen.

3.8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die sinngemäss beantragte Anhörung der Kinder des Beschwerdeführers unterbleiben.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertreterin ist zudem für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.und für das Beschwerdeverfahren eine solche von Fr. 2'000.- zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; vgl. unten E. 4.2.2 und 4.3).

4.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.2.1 Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ist sodann offenkundig mittellos, die Rechtsmittelerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und ist dem Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsvertreterin MLaw B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

4.2.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Entschädigung von Fr. 1'827.80 geltend. Dies ist dem vorliegenden Fall angemessen. Die MLaw B für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auszurichtende Entschädigung ist folglich auf diesen Betrag zu beziffern und ist mit der Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- abgegolten. Diese ist der Rechtsvertreterin auszubezahlen.

4.3 Der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist insofern abzuändern, als die Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich dem Beschwerdegegner auferlegt werden und dieser verpflichtet wird, MLaw B für das Rekursverfahren eine volle Parteientschädigung von Fr. 1'500.auszurichten. Diese wird an ihre Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin angerechnet, womit sie voll entschädigt ist und die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. September 2024 und Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 7. Januar 2025 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 7. Januar 2025 werden die Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

       In teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. VI und VII des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 7. Januar 2025 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, MLaw B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

6.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird MLaw B als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2025.00091 — Zürich Verwaltungsgericht 30.10.2025 VB.2025.00091 — Swissrulings