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Zürich Verwaltungsgericht 07.08.2025 VB.2025.00082

7 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,092 parole·~5 min·6

Riassunto

Strafantritt | Strafantritt. An dem fortbestehenden Prozessverhältnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer inzwischen flüchtig sein soll (Zustellfiktion; E. 3.4). Auf die Beschwerde ist mangels Nachreichen einer Originalunterschrift auf der Beschwerde oder einer Vertretungsvollmacht androhungsgemäss nicht einzutreten (E. 3.5). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00082   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.08.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Strafantritt

Strafantritt. An dem fortbestehenden Prozessverhältnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer inzwischen flüchtig sein soll (Zustellfiktion; E. 3.4). Auf die Beschwerde ist mangels Nachreichen einer Originalunterschrift auf der Beschwerde oder einer Vertretungsvollmacht androhungsgemäss nicht einzutreten (E. 3.5). Nichteintreten.

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG FLUCHT NICHTEINTRETEN PROZESSVERHÄLTNIS SCHRIFTLICHKEIT STRAFANTRITT UNTERSCHRIFT VOLLMACHT ZUSTELLFIKTION

Rechtsnormen: § 11 Abs. I VRG § 71 VRG § 138 Abs. I ZPO § 138 Abs. III ZPO § 138 Abs. III lit. a ZPO

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00082

Verfügung

des Einzelrichters

vom 7. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano. 

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafantritt,

hat sich ergeben:

I.  

A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2023 zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt. Mit Vollzugsbefehl vom 10. April 2024 von Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährung- und Vollzugsdienste (fortan: das JuWe), wurde A auf den 9. September 2024 in den Strafvollzug vorgeladen. Aufgrund einer teilweisen Gutheissung eines Verschiebungsgesuchs von A setzte das JuWe den Strafantrittstermin mit Verfügung vom 12. August 2024 neu auf den 6. Januar 2025 an. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 wies das JuWe ein erneutes Verschiebungsgesuch sowie ein Gesuch um Verbüssung in Form von Electronic Monitoring von A ab.

II.  

Dagegen erhoben A und seine Ehefrau B am 19. Dezember 2024 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion). Mit Verfügung vom 24. Dezember 2024 wies die Justizdirektion den Rekurs von A und B ab und bestätigte den weiterhin geltenden Strafantrittstermin vom 6. Januar 2025. Die Justizdirektion liess es offen, ob es für die Rekurslegitimation reiche, dass B als Ehefrau von A und Mutter der gemeinsamen Kinder zweifellos von der angefochtenen Verfügung berührt sei.

III.  

A. Dagegen erhob A am 4. Februar 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie den Aufschub des Strafantrittstermins um weitere vier bis sechs Monate. Die Justizdirektion beantragte am 13. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Akten ein. Das JuWe beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und reichte die Vollzugsakten ein. Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer mit Stempelverfügung vom 11. März 2025 zur Stellungnahme zugestellt.

B. Da die Beschwerdeschrift vom 4. Februar 2025 keine persönliche Unterschrift von A enthält, sondern mit "i.A. (Name des Beschwerdeführers)" unterzeichnet ist, wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2025 eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen angesetzt, um die eingereichte Beschwerdeschrift mit seiner persönlichen Originalunterschrift zu versehen oder eine Vollmacht für das Beschwerdeverfahren einzureichen und die bereits eingereichte Beschwerdeschrift mit der Originalunterschrift der bevollmächtigten Person versehen zu lassen und dem Verwaltungsgericht zurückzusenden, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (Prot. S. 4 f.). Diese Frist lief ungenutzt ab. Es sind keine weiteren Eingaben erfolgt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, erweist sich diese als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG, weshalb der Einzelrichter darüber zu befinden hat (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Dessen Zuständigkeit ergibt sich im Übrigen auch aus § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG. So richtet sich die Beschwerde gegen eine Anordnung, welche den Strafvollzug betrifft, und es liegt kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor.

2.  

Die Originalunterschrift gehört zur Schriftform, welche für die Beschwerdeschrift Gültigkeitserfordernis ist (Griffel, § 53 N. 1 in Verbindung mit § 22 N. 6). Ist die Beschwerdeschrift nicht eigenhändig von der beschwerdeführenden, sondern von einer anderen Person als Vertreter oder Vertreterin unterzeichnet, so ist sie nur bei Einreichung einer entsprechenden Vollmacht gültig (Griffel, § 53 N. 1 in Verbindung mit § 22 N. 6; § 22 N. 8; § 23 N. 8).

3.  

3.1 Das Verwaltungsgericht erwog in der Präsidialverfügung vom 26. Juni 2025, die Beschwerdeschrift enthalte nicht die persönliche Originalunterschrift des Beschwerdeführers, sondern sei "i.A [Name des Beschwerdeführers]" durch eine dem Gericht nicht bekannte Person bzw. vermutungsweise aufgrund des Vergleichs des Schriftbilds der Unterschrift auf der Rekursschrift vom 19. Dezember 2024 durch dessen Ehefrau unterzeichnet worden. Zudem sei keine an eine Drittperson erteilte Vollmacht für das Beschwerdeverfahren eingereicht worden und der Beschwerdeführer habe sich zu der ihm zugestellten Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 7. März 2025, in welcher die Unterschrift "i.A." ebenfalls thematisiert werde, nicht vernehmen lassen (Prot. S. 4 f.).

3.2 Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2025 mit einer Abholungseinladung zur Abholung (Frist bis 7. Juli 2025) gemeldet und – nachdem sie innert sieben Tagen nicht abgeholt worden war – am 10. Juli 2025 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Verwaltungsgericht retourniert.

3.3 Nach Massgabe von § 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) Anwendung. Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. Plüss, § 10 N. 86). Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1, 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Ferner sind solche Personen dazu verpflichtet, sich so zu organisieren, dass sie eine von der Post zur Abholung gemeldete behördliche Sendung innert sieben Tagen abholen oder dafür sorgen können, dass eine Drittperson sie abholt (Plüss, § 10 N. 86). Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.

3.4 Der Beschwerdeführer musste aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens und der ihm zuletzt mit Stempelverfügung vom 11. März 2025 (Frist zur Stellungnahme) erfolgreich zugestellten Unterlagen ohne Weiteres mit einer (weiteren) Zustellung seitens des Verwaltungsgerichts in nächster Zeit rechnen. Daran und an dem fortbestehenden Prozessverhältnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer inzwischen flüchtig sein soll und gegen ihn am 26. Februar 2025 – und damit nach Beschwerdeerhebung vom 4. Februar 2025 – eine internationale Ausschreibung erlassen wurde.

3.5 In Anwendung der Zustellfiktion gilt die Präsidialverfügung damit als am 7. Juli 2025 zugestellt, womit die zehntägige Frist am 17. Juli 2025 endete (vgl. § 11 Abs. 1 VRG). Bis zum heutigen Datum ging keine mit einer Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift respektive keine Vollmacht beim Verwaltungsgericht ein. Somit fehlt es weiterhin an einer Gültigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss nicht einzutreten (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 24 f.).

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr.    595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Justizdirektion.

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