Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 31.01.2025 VB.2025.00053

31 gennaio 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,615 parole·~8 min·6

Riassunto

Strafvollzug | Strafvollzug. Beim angefochtenen Schreiben der Beschwerdegegnerin, womit diese (sinngemäss) das vom Beschwerdeführer mit Rekurs gestellte Gesuch um Bestellung eines Rechtsvertreters von Amtes wegen abwies, handelt es sich um eine Anordnung bzw. Verfügung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Dass das Schreiben nicht als Verfügung bezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält, ändert am Verfügungscharakter nichts. Ebenso wenig ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdegegnerin von einem blossen "Hinweis" an den Beschwerdeführer spricht, ging es ihr doch nicht um eine lediglich unverbindliche Mitteilung. Ist das fragliche Schreiben eine Verfügung, kann der Beschwerdegegnerin aber keine Rechtsverzögerung oder gar Rechtsverweigerung und auch kein "Verstoss" gegen § 10 Abs. 1 VRG vorgeworfen werden. Im Übrigen erwuchs dem Beschwerdeführer aus der formellen Mangelhaftigkeit der Verfügung kein Nachteil (E. 2.1). Bei der Verfügung handelt es sich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid (E. 2.2). Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, selbständig eine Rechtsvertretung für das Rekursverfahren zu mandatieren und ihm die Beschwerdegegnerin eine solche nicht von Amtes wegen bestellen muss. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden. Im Übrigen besteht weder im Rekursverfahren noch im Verfahren vor Verwaltungsgericht ein Vertretungs- oder Anwaltszwang und existiert das Institut der notwendigen Verteidigung bzw. Pflichtverteidigung im Verwaltungsverfahren nicht (E. 3). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren (E. 4.2). Abweisung.

Testo integrale

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2025.00053   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.01.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 11.04.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Strafvollzug

Strafvollzug. Beim angefochtenen Schreiben der Beschwerdegegnerin, womit diese (sinngemäss) das vom Beschwerdeführer mit Rekurs gestellte Gesuch um Bestellung eines Rechtsvertreters von Amtes wegen abwies, handelt es sich um eine Anordnung bzw. Verfügung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Dass das Schreiben nicht als Verfügung bezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält, ändert am Verfügungscharakter nichts. Ebenso wenig ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdegegnerin von einem blossen "Hinweis" an den Beschwerdeführer spricht, ging es ihr doch nicht um eine lediglich unverbindliche Mitteilung. Ist das fragliche Schreiben eine Verfügung, kann der Beschwerdegegnerin aber keine Rechtsverzögerung oder gar Rechtsverweigerung und auch kein "Verstoss" gegen § 10 Abs. 1 VRG vorgeworfen werden. Im Übrigen erwuchs dem Beschwerdeführer aus der formellen Mangelhaftigkeit der Verfügung kein Nachteil (E. 2.1). Bei der Verfügung handelt es sich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid (E. 2.2). Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, selbständig eine Rechtsvertretung für das Rekursverfahren zu mandatieren und ihm die Beschwerdegegnerin eine solche nicht von Amtes wegen bestellen muss. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden. Im Übrigen besteht weder im Rekursverfahren noch im Verfahren vor Verwaltungsgericht ein Vertretungs- oder Anwaltszwang und existiert das Institut der notwendigen Verteidigung bzw. Pflichtverteidigung im Verwaltungsverfahren nicht (E. 3). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren (E. 4.2). Abweisung.

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT RECHTSMITTELBELEHRUNG RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERZÖGERUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERFÜGUNGSCHARAKTER ZWISCHENENTSCHEID

Rechtsnormen: Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 29 Abs. III BV § 439 Abs. II StPO CH § 10 Abs. I VRG § 19 Abs. I lit. a VRG § 19a Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00053

Urteil

des Einzelrichters

vom 31. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Direktion der Justiz und des Innern,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Strafvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 bestätigte die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: die Justizdirektion) A den Eingang seines "Rekurses vom 9. Januar 2025 gegen die Verfügung von Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Strafvollzug, vom 7. Januar 2025 betreffend Gesuch um Sistierung des Vollzugsverfahrens, Vollzugsbefehl gemäss Art. 439 Abs. 2 StPO, Fristansetzung für Gesuch um Strafverbüssung in alternativen Vollzugsformen". Gleichzeitig wies die Justizdirektion A darauf hin, dass sie ihm nicht von Amtes wegen einen Rechtsvertreter bestelle. Falls er sich im Rekursverfahren vertreten lassen wolle, stehe es ihm frei, selbst einen Rechtsvertreter zu mandatieren und eine entsprechende Vollmacht einzureichen.

II.  

A. Mit Eingabe vom 23. Januar 2025 (Poststempel desselben Datums) gelangte A in der Folge an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des "Entscheids" vom 13. Januar 2025. Die Justizdirektion sei anzuweisen, "sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit der Situation zu befassen und anschliessend eine Anordnung im Sinn von § 10 Abs. 1 VRG zu erlassen". Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren; zur Wahrung seiner Rechte sei "Rechtsanwalt B einzusetzen".

B. Wie zuvor mit E-Mail vom 23. Januar 2025 angekündigt, liess A dem Verwaltungsgericht am 24. Januar 2025 (Datum des Poststempels, Eingang am 27. Januar 2025) eine – gemäss seinen Angaben in zwei Punkten – korrigierte Beschwerdeschrift zukommen mit dem Gesuch, "mit der korrigierten Version zu arbeiten".

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 23. und 24. Januar 2025 (Daten der Poststempel) sind – bis auf die eigenhändigen Unterschriften des Beschwerdeführers – identisch. Es ist damit nicht von Belang, mit welcher Version das Verwaltungsgericht "arbeitet" (vgl. vorn II.B.). Dennoch wird im Folgenden die zuerst eingegangene Beschwerdeschrift als massbeglich betrachtet.

1.2 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde einerseits geltend, die Beschwerdegegnerin hätte ihm im Rahmen eines formellen Zwischenentscheids im Sinn von § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) "mitteilen" müssen, dass sie ihm nicht von Amtes wegen einen Rechtsanwalt bestelle, und rügt insofern eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens der Beschwerdegegnerin. Andererseits spricht der Beschwerdeführer selbst vom "Entscheid vom 13. Januar 2025". Es wird noch zu prüfen sein, ob es sich beim Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2025 bloss um eine informelle Information oder um eine formelle Anordnung im Rahmen des hängigen Rekursverfahrens betreffend Strafvollzug handelt (hinten E. 2). So oder so ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig, da der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde jenem folgt, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr, 22. August 2024, VB.2023.00077, E. 2.2; § 41 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19a VRG). Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.3 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, konnte auf den Beizug von Akten und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (§ 57 und § 58 VRG).

2.  

2.1 Beim Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2025 handelt es sich um eine Anordnung bzw. Verfügung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Die Beschwerdegegnerin wies damit (sinngemäss) das vom Beschwerdeführer mit Rekurs gestellte Gesuch um Bestellung eines Rechtsvertreters von Amtes wegen ab; es stehe ihm frei, selbst einen Rechtsvertreter zu mandatieren und eine entsprechende Vollmacht einzureichen (zu den einzelnen Elementen des Verfügungsbegriffs siehe Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 19 ff.; vgl. auch Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 3). Dass das Schreiben nicht als Verfügung bezeichnet ist und – anders als dies § 10 Abs. 1 VRG vorsieht – keine Rechtsmittelbelehrung enthält, ändert an dessen Verfügungscharakter nichts. So ist auch eine formell mangelhafte Verfügung – unter Vorbehalt der Nichtigkeit – eine Verfügung (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 24). Ebenso wenig ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdegegnerin von einem blossen "Hinweis" an den Beschwerdeführer spricht, ging es ihr doch nicht um eine lediglich unverbindliche Mitteilung (vgl. Bosshart/Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 7, 4. Spiegelstrich). Vielmehr schrieb die Beschwerdegegnerin ausdrücklich, dass sie dem Beschwerdeführer nicht von Amtes wegen einen Rechtsvertreter bestelle. Für den Verfügungscharakter des fraglichen Schreibens spricht schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin neben der Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers zugleich Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich als Rekursgegner Frist ansetzte, um eine Stellungnahme und die Akten einzureichen. Ist das Schreiben vom 13. Januar 2025 eine Verfügung, kann der Beschwerdegegnerin aber keine Rechtsverzögerung oder gar Rechtsverweigerung und auch kein "Verstoss" gegen § 10 Abs. 1 VRG vorgeworfen werden. Im Übrigen erwuchs dem Beschwerdeführer aus der formellen Mangelhaftigkeit der Verfügung kein Nachteil, gelangte er doch – von selbst und bereits innert zehn Tagen – mit einer rechtsgenügenden Beschwerde an das Verwaltungsgericht, die nicht nur Ausführungen zur Rechtsnatur des Schreibens vom 13. Januar 2025, sondern auch in der Sache enthält, mithin zum Entscheid der Beschwerdegegnerin, ihm keinen Rechtsvertreter von Amtes wegen zu bestellen.

2.2 Wie der Beschwerdeführer korrekt geltend macht, ist die Verfügung vom 13. Januar 2025 ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 31). Dessen Anfechtbarkeit richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist gegen andere als die Zuständigkeit oder eine Ausstandsfrage betreffende, selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Die vorliegende Abweisung des Gesuchs, eine Rechtsvertretung von Amtes wegen zu bestellen, ist – ähnlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung – ein Zwischenentscheid, der einen solchen Nachteil zur Folge haben kann. So ist nicht auszuschliessen, dass im weiteren Verlauf des Rekursverfahrens zusätzliche Schritte des Beschwerdeführers – namentlich das Verfassen von Rechtsschriften – erforderlich sind (vgl. Bertschi, § 19a N. 48, 2. Spiegelstrich, mit Hinweisen). Die Verfügung vom 13. Januar 2025 ist folglich anfechtbar.

3.  

Aufgrund der – zahlreiche Hinweise auf Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung enthaltenden, ohne Weiteres rechtsgenügenden – Beschwerdeschrift bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, selbständig eine Rechtsvertretung für das Rekursverfahren zu mandatieren, und ihm die Beschwerdegegnerin eine solche nicht von Amtes wegen bestellen muss (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 114). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden. Im Übrigen besteht weder im Rekursverfahren noch im Verfahren vor Verwaltungsgericht ein Vertretungs- oder Anwaltszwang (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 10) und existiert das Institut der notwendigen Verteidigung bzw. Pflichtverteidigung im Verwaltungsverfahren – anders als im Strafverfahren – nicht. Das vom Beschwerdeführer zitierte, anscheinend ihn betreffende Urteil 1B_413/2020 des Bundesgerichts vom 21. Januar 2021, womit dieses darüber befand, ob dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Strafverfahrens zu Recht ein notwendiger Verteidiger zugeordnet und dieser entgegen dem Ersuchen des Beschwerdeführers nicht aus dem Mandat entlassen worden war, ist für den vorliegenden Fall deshalb nicht massgeblich. Unbehelflich ist schliesslich auch, wenn sich der Beschwerdeführer auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) beruft. Die Beschwerdegegnerin lehnte es mit Verfügung vom 13. Januar 2025 ausschliesslich ab, dem Beschwerdeführer von Amtes wegen eine Rechtsvertretung zu bestellen. Über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und/oder Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren im Sinn Art. 29 Abs. 3 BV bzw. § 16 Abs. 1 und 2 VRG entschied sie dagegen nicht.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist mit Verweis auf obige Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Mangels Vertretung kam die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von vornherein nicht in Betracht, wobei auch seitens des Verwaltungsgerichts kein Anlass bestand, dem Beschwerdeführer von Amtes wegen eine Rechtsvertretung zu bestellen (vgl. vorn E. 3).

4.3 Soweit der Beschwerdeführer mit heutiger E-Mail fortan die Einsetzung von Rechtsanwalt B als dessen Rechtsvertreter verlangt bzw. diesen als Zustellempfänger bezeichnet, kann diesem Anliegen schon deshalb nicht entsprochen werden, weil entsprechende Ersuchen – angesichts der Schriftlichkeit des Verwaltungsverfahrens – dem Verwaltungsgericht mit Unterschrift versehen brieflich zu unterbreiten (gewesen) wären. Ebenso wenig ist eine Zustellung des vorliegenden Entscheids per (nicht eingeschriebene) A-Post möglich (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]).

5.  

Da die angefochtene Verfügung einen Zwischenentscheid darstellt (vorn E. 2.2), ist das vorliegende Urteil dazu seinerseits ein solcher; das Bundesgericht lässt sich daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anrufen (Bertschi, § 19a N. 31 f. und 48).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    670.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    die Beschwerdegegnerin;

       c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

VB.2025.00053 — Zürich Verwaltungsgericht 31.01.2025 VB.2025.00053 — Swissrulings