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Zürich Verwaltungsgericht 15.04.2025 VB.2025.00040

15 aprile 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·4,463 parole·~22 min·6

Riassunto

Kantonswechsel | Kantonswechsel [Der 1976 geborene Beschwerdeführer, bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, reiste 1995 in die Schweiz ein und verfügt seit 2004 über eine Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 2019 wurde er aufgrund seiner Verschuldung sowie seiner Straffälligkeit migrationsamtlich verwarnt. Ende März 2023 meldete sich der Beschwerdeführer in seinem damaligen Wohnkanton ab, zog per 1. April 2023 in den Kanton Zürich und ersuchte um Bewilligung des Kantonswechsels, was seitens des Migrationsamts wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft abgelehnt wurde.] Der Anspruch auf Kantonswechsel nach Art. 37 Abs. 2 AIG setzt unter anderem eine fehlende Arbeitslosigkeit bzw. eine vorhandene Erwerbstätigkeit der ersuchenden Person voraus (E. 4.1). Damit eine Erwerbstätigkeit, welche im Zuzugskanton behauptetermassen ausgeübt oder angetreten wird, im Rahmen der Anspruchsprüfung überhaupt beurteilt werden kann, muss das damit erzielte oder erzielbare Einkommen zunächst nachgewiesen werden oder zumindest ermittelbar sein (E. 4.2). Der Beschwerdeführer war spätestens seit dem Jahr 2010 (faktisch) alleiniger Inhaber diverser Firmen, wobei hinsichtlich der jeweiligen Geschäftstätigkeiten keinerlei Buchhaltungsbelege oder Ähnliches aktenkundig ist (E. 3.3) und die beiden zuletzt betriebenen GmbHs Konkurs gingen. Es besteht die Vermutung, dass die einzelnen Firmen überschuldet und die Konkurse unabwendbar waren und der Beschwerdeführer seine jeweilige Geschäftstätigkeit über neu gegründete oder übernommene Gesellschaften weitergeführt hat (E. 4.3). Es ist davon auszugehen, dass die Tochter des Beschwerdeführers lediglich als Scheininhaberin der GmbH fungiert, bei welcher er aktuell angestellt ist. Die eingereichten Lohnabrechnungen stellen deshalb keinen genügenden Nachweis für das behauptete Einkommen dar (E. 4.7). Der Beschwerdeführer hat es trotz vorinstanzlichem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht unterlassen, die lohnbedingten Zahlungseingänge auf seinem Konto nachzuweisen, weshalber die Beweislosigkeit des anspruchsbegründenden Einkommens zu tragen hat (E. 5.1). Der Beschwerdeführer ist in seinen ehemaligen Wohnortkanton wegzuweisen (E. 6.3). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist mangels Nachweises bzw. Vorliegens der prozessualen Mittellosigkeit abzuweisen (E. 8.2). Abweisung der Beschwerde.

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00040   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.04.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Kantonswechsel

Kantonswechsel [Der 1976 geborene Beschwerdeführer, bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, reiste 1995 in die Schweiz ein und verfügt seit 2004 über eine Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 2019 wurde er aufgrund seiner Verschuldung sowie seiner Straffälligkeit migrationsamtlich verwarnt. Ende März 2023 meldete sich der Beschwerdeführer in seinem damaligen Wohnkanton ab, zog per 1. April 2023 in den Kanton Zürich und ersuchte um Bewilligung des Kantonswechsels, was seitens des Migrationsamts wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft abgelehnt wurde.] Der Anspruch auf Kantonswechsel nach Art. 37 Abs. 2 AIG setzt unter anderem eine fehlende Arbeitslosigkeit bzw. eine vorhandene Erwerbstätigkeit der ersuchenden Person voraus (E. 4.1). Damit eine Erwerbstätigkeit, welche im Zuzugskanton behauptetermassen ausgeübt oder angetreten wird, im Rahmen der Anspruchsprüfung überhaupt beurteilt werden kann, muss das damit erzielte oder erzielbare Einkommen zunächst nachgewiesen werden oder zumindest ermittelbar sein (E. 4.2). Der Beschwerdeführer war spätestens seit dem Jahr 2010 (faktisch) alleiniger Inhaber diverser Firmen, wobei hinsichtlich der jeweiligen Geschäftstätigkeiten keinerlei Buchhaltungsbelege oder Ähnliches aktenkundig ist (E. 3.3) und die beiden zuletzt betriebenen GmbHs Konkurs gingen. Es besteht die Vermutung, dass die einzelnen Firmen überschuldet und die Konkurse unabwendbar waren und der Beschwerdeführer seine jeweilige Geschäftstätigkeit über neu gegründete oder übernommene Gesellschaften weitergeführt hat (E. 4.3). Es ist davon auszugehen, dass die Tochter des Beschwerdeführers lediglich als Scheininhaberin der GmbH fungiert, bei welcher er aktuell angestellt ist. Die eingereichten Lohnabrechnungen stellen deshalb keinen genügenden Nachweis für das behauptete Einkommen dar (E. 4.7). Der Beschwerdeführer hat es trotz vorinstanzlichem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht unterlassen, die lohnbedingten Zahlungseingänge auf seinem Konto nachzuweisen, weshalb er die Beweislosigkeit des anspruchsbegründenden Einkommens zu tragen hat (E. 5.1). Der Beschwerdeführer ist in seinen ehemaligen Wohnortkanton wegzuweisen (E. 6.3). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist mangels Nachweises bzw. Vorliegens der prozessualen Mittellosigkeit abzuweisen (E. 8.2). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: BEWEISLOSIGKEIT MITWIRKUNGSPFLICHT MOTIVSUBSTITUTION SCHEININHABERIN

Rechtsnormen: Art. 37 Abs. II AIG § 7 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00040

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Thomas Grossen.  

In Sachen

A,

RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kantonswechsel,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1976 geborene bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 16. September 1995 ohne gültiges Reisedokument und ohne Visum in die Schweiz ein und stellte am 6. November 1995 ein Asylgesuch. Im Rahmen des entsprechenden Asylverfahrens wurde sein Gesuch abgelehnt und er vorläufig aufgenommen. Mitte 2004 wurde dem damals im Kanton C wohnhaften Beschwerdeführer aus humanitären Gründen eine bis am 12. Juni 2005 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche seither jeweils um ein Jahr verlängert wurde.

Am 9. Oktober 1996 heirateten der Beschwerdeführer und seine 1976 geborene und ebenfalls vorläufig aufgenommene Landsfrau D in Gemeinde E. Im Jahr 2002 wurde die gemeinsame Tochter F geboren. Mit Entscheid des Kreisgerichts V vom 24. Mai 2017 wurde die Ehe geschieden. Sowohl die Ex-Ehefrau wie auch die Tochter des Beschwerdeführers verfügen inzwischen über eine Niederlassungsbewilligung.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2014 machte das Migrationsamt des Kantons C (nachfolgend: das Migrationsamt C) den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der beantragten Bewilligungsverlängerung mit Verweis auf dessen Verschuldung erstmals darauf aufmerksam, dass die Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen einen Widerrufsgrund darstellen könne, und verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung unter dem Vorbehalt, dass er keine neuen Schulden verursache und bestehende Schulden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten tilge. Mit Verfügung vom 13. November 2019 verwarnte es ihn und verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung mit der Bedingung, dass er keine weiteren strafrechtlichen Verurteilungen aufweise, keine neuen Schulden anhäufe und bestehende Schulden tilge, ansonsten ihm der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Bewilligung drohe. Im Rahmen der Begründung verwies das Migrationsamt C auf die aktenkundigen Straferkenntnisse und hielt fest, dass gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes G vom 29. April 2019 und des Betreibungsamtes H (Kanton C) vom 8. November 2019 offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 29'699.10 und offene Verlustscheine in der Höhe von gesamthaft Fr. 136'738.50 bzw. Fr. 22'342.50 verzeichnet seien. Weitere entsprechende migrationsamtliche Ermahnungen erfolgten mit Schreiben vom 28. Juli 2020, vom 27. September 2021 wie auch mit Schreiben vom 13. Juni 2022, mit welchem die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers letztmals um ein Jahr verlängert wurde.

Per 31. März 2023 meldete sich der Beschwerdeführer bei den Bevölkerungsdiensten der Stadt G ab und zog per 1. April 2023 nach I (Kanton Zürich). Am 11. April 2023 ging beim Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: das Migrationsamt) ein Gesuch des Beschwerdeführers um Kantonswechsel ein. Nach entsprechenden Abklärungen wies dieses das Gesuch mit Verfügung vom 25. März 2024 ab und setzte dem Beschwerdeführer unter Strafandrohung im Unterlassungsfall eine Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis zum 24. Mai 2024. Ausgehend von einer Verschuldung des Beschwerdeführers in der Gesamthöhe von rund Fr. 196'000.- und einem diesbezüglich mutwilligen Verhalten erachtete das Migrationsamt den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE als erfüllt und verneinte einen Anspruch auf Kantonswechsel. Da der Beschwerdeführer nebst seiner Verschuldung auch diverse strafrechtliche Verurteilungen sowie eine (aus migrationsamtlicher Sicht) schlechte Integration aufweise, wertete es das öffentliche Interesse an der Abweisung des Kantonswechsels höher, weshalb es sein Gesuch auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens ablehnte.

II.  

Dagegen rekurrierte der Beschwerdeführer, vertreten durch RA B (Inhaber des Einzelunternehmens J), mit Eingabe vom 2. Mai 2024 und beantragte bei der Sicherheitsdirektion die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Bewilligung des Kantonswechsels. Zudem ersuchte er um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts – was mit prozessleitender Anordnung vom 6. Mai 2024 bewilligt wurde – sowie der unentgeltlichen Prozessführung und beantragte die Zusprache einer Parteientschädigung. Im Rahmen der Vernehmlassung tätigte das Migrationsamt weitere Abklärungen und beantragte anschliessend mit Stellungnahme vom 16. Juli 2024 die Abweisung des Rekurses, wobei es noch den Verdacht einer seitens des Beschwerdeführers veranlassten Schuldenumlagerung äusserte. Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen seitens der Sicherheitsdirektion wies diese den Rekurs wie auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 ab, setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis zum 17. Februar 2025 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Im Rahmen ihrer Begründung erachtete sie das Erfordernis der fehlenden Arbeitslosigkeit als erfüllt, liess jedoch offen, ob der Beschwerdeführer im Entscheidzeitpunkt noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Aufgrund der Höhe sowie der Vorwerfbarkeit der Verschuldung ging die Sicherheitsdirektion von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft aus und erachtete den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE damit als gegeben. Zudem bejahte sie die Verhältnismässigkeit einer – hypothetisch geprüften – Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, weshalb ein Anspruch auf einen Kantonswechsel weder bestehe noch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu bewilligen sei.

III.  

Gegen den besagten Rekursentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2025 in eigenem Namen Beschwerde und beantragte damit, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und der Kantonswechsel zu bewilligen. Zudem ersuchte er um Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts sowie der unentgeltlichen Prozessführung und beantragte die Zusprache einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer der prozedurale Aufenthalt gewährt und dem Migrationsamt sowie der Sicherheitsdirektion Frist zur Vernehmlassung angesetzt. Weil dem Beschwerdeführer die besagte Präsidialverfügung an die von ihm angegebene Privatadresse in I nicht zugestellt werden konnte, wurde seinem bisherigen Vertreter (RA B, Einzelunternehmen J) mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2025 eine 10-tägige Frist zur Mitteilung einer gültigen Korrespondenzadresse oder zur Bestätigung des Fortbestands des bisherigen Vertretungsverhältnisses angesetzt, ansonsten vom Fehlen eines entsprechenden Vertretungsverhältnisses ausgegangen und zukünftige Mitteilungen an den Beschwerdeführer mittels Publikation im Zürcher Amtsblatt erfolgen würden. Mit selbiger Präsidialverfügung wurde dem Beschwerdeführer eine 20-tägige Frist angesetzt, um dem Verwaltungsgericht unter Beilage einer entsprechenden Meldebestätigung seine aktuelle Wohn- und Meldeadresse mitzuteilen, ansonsten von einem unbekannten Aufenthaltsort ausgegangen werde. Zudem wurde er zur Einreichung eines aktuellen Auszugs aus dem Betreibungsregister seiner aktuellen Wohngemeinde (inklusive Auszug aus dem Verlustscheinregister) innert gleicher Frist aufgefordert, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden könne. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der K-Strasse 01, Stadt L, wohnhaft sei und als "Zustelladresse Korrespondenz Verfahren" das Einzelunternehmen J, RA B, W-Gasse 02, Postfach, Stadt X, gelte. Am 19. Februar 2025 ging beim Verwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2025 ein, mit welcher er eine aktuelle Wohnsitzbestätigung der Stadt L wie auch einen aktuellen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts L/M einreichte.

Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Nach Art. 37 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die drei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG (Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit und kein Widerrufsgrund) müssen sowohl kumulativ (VGr, 29. August 2024, VB.2023.00732, E. 2 – 3. März 2022, VB.2021.00736, E. 2.1 – 18. September 2013, VB.2013.00179, E. 2; Nadja Zink in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 37 N. 20 ff.) als auch im Gesuchs- und im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein (VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00521, E. 4.1; Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 13). Ist kein Anspruch auf den Kantonswechsel gegeben, kann die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) dennoch eine Bewilligung erteilen.

2.2  

2.2.1 Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz, § 7 Abs. 1 VRG), wobei die Verfahrensbeteiligten dabei mitzuwirken haben, soweit sie ein Begehren gestellt haben oder wenn ihnen nach gesetzlicher Vorschrift eine Auskunfts- oder Mitteilungspflicht obliegt (Mitwirkungspflicht, § 7 Abs. 2 VRG).

2.2.2 Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die (subjektive) Beweisführungslast, das heisst die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen. Wer diese Last trägt, hängt vom Charakter dessen ab, was es zu beweisen gilt; grundsätzlich trägt sie aber die Behörde (BGr, 25. September 2024, 2C_150/2024, E. 4.3.1, zur Publikation vorgesehen; BGr, 15. März 2024, 1C_280/2022, E. 3.2, und 18. Oktober 2023, 2C_1004/2022, E. 3.1 je mit Hinweis auf BGE 144 II 332 E. 4.1.1), wobei die Parteien im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren einer spezialgesetzlichen Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung unterliegen (Art. 90 AIG). Diese Pflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, welche die Parteien besser kennen als die Behörde und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGr, 25. September 2024, 2C_150/2024, E. 4.3.1, zur Publikation vorgesehen; BGr, 29. September 2023, 2C_280/2023, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern jedoch nichts an der objektiven Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907; BGr, 25. September 2024, 2C_150/2024, E. 4.3.1, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen).

2.2.3 Für die Gewichtung eines bestimmten Beweismittels ist massgebend, wie geeignet und verlässlich die Erkenntnisquelle ist, um den betreffenden Sachverhalt zu belegen. Beweismittel, denen eine besondere Sachlichkeit bzw. Glaubwürdigkeit zukommt, sind in der Regel höher zu bewerten als solche, bei denen naturgemäss eine Manipulationsgefahr besteht (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 143).

2.2.4 Die Entscheidbehörde würdigt das Ergebnis der Untersuchung frei und wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 7 Abs. 4 VRG). Dabei ist sie an die Rechtsauffassung bzw. die Rechtsbehauptungen der Verfahrensbeteiligten bzw. einer allfälligen Vorinstanz nicht gebunden: Die Entscheidinstanz kann ein Rechtsmittel auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sogenannte "Motivsubstitution"; vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 167; BGr, 11. April 2013, 2C_565/2012, E. 1.2).

3.  

3.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Jahr 2010 durchgehend Inhaber verschiedener Firmen war. Gemäss den jeweiligen Handelsregistereinträgen (vgl. www.zefix.ch) übernahm er im Juli 2010 sämtliche Stammanteile der N GmbH und war bis zu deren Löschung Anfang Juni 2016 als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift registriert. Von November 2012 bis November 2015 war der Beschwerdeführer Inhaber des Einzelunternehmens O. Ende Oktober 2014 wurde die P GmbH im Handelsregister eingetragen, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bis im März 2016 der Beschwerdeführer und anschliessend bis zur Löschung im November 2023 seine Schwester, Y, war. Sodann war der Beschwerdeführer auch alleiniger Gesellschafter sowie Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der im Mai 2020 im Handelsregister eingetragenen Q GmbH, welche mit einzelrichterlichem Entscheid des Kreisgerichts G vom 7. Juni 2024 aufgelöst wurde. Sämtliche dieser Gesellschaften wie auch das Einzelunternehmen waren jeweils im Kanton C ansässig.

3.2 Die N GmbH wurde aufgrund fehlender Geschäftstätigkeit sowie fehlender (verwertbarer) Aktiven gelöscht. Das Einzelunternehmen O erlosch infolge Geschäftsaufgabe. Die P GmbH wurde – nach erfolgter Übergabe der Inhaberschaft an die Schwester des Beschwerdeführers – im Rahmen eines Konkursverfahrens aufgelöst, wobei das Verfahren mangels Aktiven eingestellt wurde. Die Q GmbH wurde zunächst aufgrund eines Organisationsmangels aufgelöst, wobei über die Gesellschaft anschliessend der Konkurs eröffnet wurde. Auch dieses Konkursverfahren wurde mangels Aktiven eingestellt (vgl. jeweils www.zefix.ch).

3.3 In Bezug auf die jeweiligen Geschäftstätigkeiten der erwähnten Firmen finden sich in den vorliegenden Akten weder Buchhaltungsbelege (Erfolgsrechnungen, Bilanzen etc.) noch Steuererklärungen oder Kontoauszüge. Auch anderweitige Belege, welche zumindest Rückschlüsse auf den jeweiligen Umsatz und/oder den jeweiligen (Rein-)Gewinn geben könnten, sind nicht aktenkundig. Im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer und seine Schwester unter anderem wegen Verdachts auf Betrug und Urkundenfälschung (betreffend einen bezogenen Covid-19-Kredit) gaben diese an, dass (im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der P GmbH) keine Buchhaltung geführt worden sei (vgl. Einstellungsverfügung des Untersuchungsamts G vom 25. Januar 2022). Einzig in Bezug auf die Q GmbH liegen diverse Anstellungsverträge mit unterschiedlichen Personen (unter anderem dem Beschwerdeführer) sowie entsprechende Lohnabrechnungen vor, gemäss welchen zumindest der Beschwerdeführer seinen Lohn von Januar bis März 2023 jeweils "bar bezogen" habe.

3.4 Gemäss Arbeitsvertrag vom 12. Juni 2024 ist der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2024 als Geschäftsführer bei der in der Stadt G domizilierten R GmbH angestellt, wobei im Rahmen eines 100%-Pensums ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 7'200.- (zuzüglich 13. Monatslohn) vereinbart wurde. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Juli bis Dezember 2024 betrug der monatliche Nettolohn Fr. 5'254.-. Alleinige Gesellschafterin sowie Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der R GmbH ist die Tochter des Beschwerdeführers, F (vgl. www.zefix.ch).

4.  

4.1 Ein bewilligungspflichtiger Kantonswechsel nach Art. 37 Abs. 2 AIG setzt unter anderem eine fehlende Arbeitslosigkeit bzw. eine vorhandene Erwerbstätigkeit der ersuchenden Person voraus. Das Verwaltungsgericht hat bislang noch nicht abschliessend geklärt, welchen Anforderungen eine Anstellung genügen muss, damit die betreffende Person als "nicht arbeitslos" im Sinn der genannten Bestimmung gelten kann (vgl. VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.3.2). Gleiches gilt in Bezug auf eine (faktisch) selbständige Erwerbstätigkeit. Immerhin hat es im zitierten Urteil darauf hingewiesen, dass ein ergänzender Sozialhilfebezug bei nicht existenzsicherndem Einkommen nicht ohne Weiteres eine anspruchszerstörende Arbeitslosigkeit darstellen sollte, insbesondere wenn der Kantonswechsel im Zusammenhang mit dem Antritt einer neuen Stelle erfolgt (vgl. E. 2.3.2). Demgegenüber ist die Anspruchsvoraussetzung nicht bereits deshalb erfüllt, weil jemand keine Sozialhilfe bezieht.

4.2 Art. 37 Abs. 2 AIG bezweckt einerseits eine Vereinfachung der beruflichen Mobilität und soll andererseits verhindern, dass sozialhilfeabhängige Ausländerinnen und Ausländer bewusst in Kantone mit ausgebauten Sozialhilfeleistungen ziehen (vgl. VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.3.1 f. mit weiteren Hinweisen). Dies berücksichtigend wäre es naheliegend, den Kantonswechsel bei nicht existenzsicherndem Einkommen zu gewähren, wenn seitens der ersuchenden Person ein erkennbares (subjektives) Motiv fehlt, von besseren Sozialhilfeleistungen im Zuzugskanton zu profitieren. Dafür müssten wohl konkrete (objektivierbare) Umstände wie beispielsweise eine gewisse Einkommenshöhe und aufgrund des Kantonswechsels begünstigende berufliche Perspektiven vorliegen. Damit eine (selbständige oder unselbständige) Erwerbstätigkeit, welche im Zuzugskanton behauptetermassen ausgeübt oder angetreten wird, im Rahmen der Anspruchsprüfung von Art. 37 Abs. 2 AIG überhaupt beurteilt werden kann, muss das damit erzielte oder erzielbare Einkommen – welches ein entscheidwesentliches Sachverhaltselement darstellt – zunächst nachgewiesen werden oder zumindest ermittelt werden können. So wird auch im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Wechsel einer ausländischen Person mit einer Aufenthaltsbewilligung zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit die Glaubhaftmachung vorausgesetzt, dass mit dem mutmasslichen Erwerbseinkommen und allfälligem Vermögen der Betriebs- und Lebensunterhalt während der Dauer der Erwerbsausübung bestritten werden kann (Art. 38 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 19 lit. b AIG; vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 19 N. 2). Wie sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht festgestellt werden, ob und insbesondere in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Gesuchs- wie auch Entscheidzeitpunkt tatsächlich ein Einkommen erzielt hat und ob er demnach einer für den Kantonswechsel anspruchsbegründenden Erwerbstätigkeit nachgegangen ist bzw. nachgeht.

4.3 Der Beschwerdeführer war im Gesuchszeitpunkt (Anfang April 2023) noch alleiniger Inhaber und Geschäftsführer der Q GmbH (mittlerweile in Liquidation) und ist seit Anfang Juni 2024 als Geschäftsführer der Firma seiner Tochter (R GmbH) angestellt. Da jegliche Buchhaltungs- sowie Steuerbelege fehlen, kann weder in Bezug auf die Q GmbH noch in Bezug auf die übrigen seitens des Beschwerdeführers gegründeten und übernommenen Firmen auch nur ansatzweise beurteilt werden, ob die jeweiligen Geschäfte rentabel waren und insbesondere den ihm ausgerichteten Lohn zu finanzieren vermochten. Vielmehr sind den Akten gegenteilige Anhaltspunkte zu entnehmen. So hat sich der Beschwerdeführer seit Längerem laufend und in erheblichem Ausmass verschuldet (per Mai 2021 betrugen die gegen ihn eingeleiteten Betreibungen gesamthaft über Fr. 160'000.-), wobei der überwiegende Anteil der Forderungen Krankenkassenprämien, Steuern und sozialversicherungsrechtliche Lohnbeiträge betrafen. Dies lässt darauf schliessen, dass er über Jahre hinweg kein genügendes Einkommen erwirtschaftet hatte, um die grundlegenden privaten sowie betrieblichen Kosten zu decken. Sodann musste er das Einzelunternehmen O "aufgrund des schlechten Geschäftsgangs" aufgeben und es wurde gegen die beiden zuletzt betriebenen Firmen (P GmbH und Q GmbH) der Konkurs eröffnet, wobei die jeweiligen Verfahren mangels Aktiven eingestellt wurden (vgl. oben E. 3.2). Auch hat der Beschwerdeführer die einzelnen Firmen gegründet oder übernommen, bevor die jeweils zuvor betriebene Firma aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Die Q GmbH wurde im Mai 2020 im Handelsregister eingetragen und spätestens ab Mitte Oktober 2020 betrieben (vgl. Anstellungsvertrag von Z), wobei die P GmbH erst mit Konkursentscheid vom 11. August 2021 aufgelöst wurde (vgl. www.zefix.ch). Auch die R GmbH wurde bereits Mitte Dezember 2023 und damit knapp ein halbes Jahr vor der einzelrichterlich angeordneten Liquidation der Q GmbH im Handelsregister eingetragen. Dies lässt zumindest vermuten, dass die einzelnen Firmen überschuldet und die Konkurse unabwendbar waren und der Beschwerdeführer seine jeweilige Geschäftstätigkeit über neu gegründete oder übernommene Gesellschaften – für deren Verbindlichkeiten jeweils nur das Gesellschaftsvermögen haftet (Art. 772 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911) – weitergeführt hat, zumal der Firmenzweck (mit Ausnahme des Einzelunternehmens) stets den "…" beinhaltete. Eine andere Erklärung, weshalb zumindest die beiden zuletzt betriebenen Firmen Konkurs gingen und der Beschwerdeführer über frühzeitig neu gegründete Gesellschaften weiterhin tätig blieb, ist nicht ersichtlich und wurde von ihm auch nicht geltend gemacht.

4.4 Im Gegensatz zu einer (unselbständigen) Anstellung, hinsichtlich welcher ein Lohnanspruch in der Regel in Form eines Arbeitsvertrags, monatlicher Lohnabrechnungen oder entsprechender Kontogutschriften relativ leicht nachweisbar ist, kann das im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit generierte, oftmals schwankende Einkommen nicht ohne Weiteres und auch erst nach einer gewissen (repräsentativen) Zeitdauer ermittelt und belegt werden. So sind von einem selbständig erwirtschafteten Bruttoeinkommen insbesondere allfällige Gewinnungskosten und Geschäftsverluste abzuziehen (vgl. beispielsweise hinsichtlich der AHV-Beitragspflicht: Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946). Nicht weniger komplex gestalten sich die entsprechenden Einkommensermittlungen in Bezug auf Personen, welche sich als alleinige Eigentümer/Inhaber einer Kapitalgesellschaft (wie einer GmbH) von dieser anstellen und sich einen Lohnanspruch einräumen lassen. Da solche Personen über das Gesellschaftskapital verfügen und sämtliche Entscheidungen der Firma allein treffen können, sind sie, obwohl formell-rechtlich Arbeitnehmerinnen der GmbH, sozialversicherungsrechtlich Selbstständigerwerbenden gleichzustellen. Zudem ist ihnen der erwirtschaftete Gesellschaftsgewinn zuzurechnen (vgl. BGr, 5. Juli 2018, 8C_121/2017, E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Konsequenterweise ist bei einer solchen Konstellation auch ein allfälliger Gesellschaftsverlust anzurechnen, welchen es im Rahmen der Ermittlung des eigens eingeräumten Lohnanspruchs zu berücksichtigen gilt.

4.5 Wie bereits festgehalten, war der Beschwerdeführer Inhaber des Einzelunternehmens O wie auch jeweils alleiniger Inhaber der N GmbH, der P GmbH sowie der Q GmbH (vgl. oben E. 3.1). Auch nachdem der Beschwerdeführer sämtliche Stammanteile sowie die Geschäftsführung der P GmbH an seine Schwester übergeben hatte, war er in Bezug auf das Geschäftskonto bei der Bank AA noch einzelzeichnungsberechtigt und verfügte zudem offenbar über die Ermächtigung, bei der genannten Bank einen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 70'000.zu beantragen (vgl. Einstellungsverfügung des Untersuchungsamts G vom 25. Januar 2022). Somit dürfte er trotz formeller Geschäftsübergabe weiterhin über inhaberähnliche Entscheidungsbefugnisse verfügt und Zugriff aufs Gesellschaftskapital gehabt haben. Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer betriebenen Firmen nicht rentabel waren (vgl. oben E. 4.3) und demnach regelmässig Verluste aufwiesen. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts S vom 11. Juni 2024 wurden gegen die von ihm zuletzt betriebene Q GmbH Betreibungen in der Höhe von gesamthaft über Fr. 200'000.- eingeleitet, wobei rund die Hälfte dieses Betrages ausstehende sozialversicherungsrechtliche Lohnbeiträge zugunsten der 1. und 2. Säule betrafen. Auch wenn der überwiegende Teil der betreffenden Forderungen inzwischen bezahlt wurde, blieb die Firma bis zu ihrer Auflösung Anfang Juni 2024 hoch verschuldet und das anschliessende Konkursverfahren musste mangels Aktiven eingestellt werden. Wie es dem Beschwerdeführer angesichts der bereits damals bestehenden hohen Verschuldung sowie eines damaligen (bar bezogenen) Nettolohns in der Höhe von lediglich Fr. 4'280.95 möglich war, gegenüber dem Betreibungsamt T am 11. März 2023 Schulden der Q GmbH im Umfang von über Fr. 23'000.- und auch danach in beträchtlichem Umfang zu tilgen, ist nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich gab er im Zusammenhang mit den entsprechenden vorinstanzlichen Abklärungen ohne jegliche Belege an, die Zahlungen an das Betreibungsamt aus den eigenen Mitteln geleistet zu haben, die er durch die Erwerbstätigkeit erwirtschaftet habe. Jedenfalls ist bezüglich sämtlicher Tilgungen, welche kurz vor und nach der Gesuchseinreichung Anfang April 2023 erfolgten, nicht von einer nachhaltigen Schuldensanierung auszugehen, zumal sich die Firma laufend weiter verschuldete und den Konkurs nicht abwenden konnte.

4.6 Unter diesem Gesichtspunkt – insbesondere angesichts des Fehlens jeglicher Buchhaltungsbelege – weisen die lediglich in Bezug auf die Monate Januar bis März 2023 eingereichten Lohnabrechnungen der Q GmbH keinen genügenden Beweiswert auf, um das im Zusammenhang mit dem Anspruch gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG vorliegend relevante Einkommen zu ermitteln, zumal nicht einmal ein Nachweis vorhanden ist, dass der Beschwerdeführer die jeweiligen Nettolöhne auch tatsächlich bar bezogen hat.

4.7 Gleiches gilt in Bezug auf die Lohnabrechnungen der R GmbH. Zwar ist im Handelsregister die Tochter des Beschwerdeführers als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift eingetragen. Allerdings ist angesichts der bisherigen Geschäftsmodelle des Beschwerdeführers, gemäss welchen er stets der (zumindest faktisch) alleinige Inhaber seiner Firmen war – so insbesondere auch in Bezug auf die P GmbH (vgl. oben E. 4.5) –, vorliegend davon auszugehen, dass er auch in Bezug auf die R GmbH über umfassende Entscheidungsbefugnisse verfügt und unbeschränkten Zugang zum Geschäftskapital hat, wobei seine Tochter lediglich als Scheininhaberin fungiert. Im Zusammenhang mit den migrationsamtlichen Abklärungen hinsichtlich des persönlichen Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter gab diese mit Schreiben vom September 2023 unter anderem an, nebst ihrem 100%igen Erwerbspensum noch zwei Ausbildungen zu absolvieren, weshalb sich die Kontaktpflege zum Beschwerdeführer schwierig gestalte. Dass die in U wohnhafte Tochter weniger als drei Monate später eine in der Stadt G domizilierte Logistikfirma betreibt, erscheint deshalb wenig plausibel. Sodann erscheint auch der dem Beschwerdeführer seitens der neu gegründeten R GmbH eingeräumte monatliche Bruttolohn in der Höhe von Fr. 7'800.- (unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten 13. Monatslohns) nicht branchenüblich, zumal dieser mehr als Fr. 2'000.- über demjenigen liegt, welchen er zuletzt von der Q GmbH beanspruchte. Es liegt die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer sich den Lohnanspruch wiederum (faktisch) selbst eingeräumt hat und für die Gesellschaft (wenn überhaupt) mittel- bis längerfristig finanziell nicht tragbar ist. Aufgrund dieser Umstände bestehen erhebliche Zweifel, dass dem Beschwerdeführer von der R GmbH seit Juli 2024 ein monatlicher Nettolohn in der Höhe von Fr. 5'254.tatsächlich ausbezahlt wurde. Der eingereichte Arbeitsvertrag sowie die Lohnabrechnungen der Monate Juli bis Dezember 2024 stellen – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer angestellt oder faktisch selbständig tätig ist – nach dem Gesagten keinen genügenden Nachweis dar, dass bzw. in welchem Umfang er tatsächlich ein Einkommen erzielt. Bezeichnenderweise ist auf den von der R GmbH ausgestellten Lohnabrechnungen zwar "Auszahlung" und "IBAN" vermerkt, jedoch fehlen die entsprechenden Angaben, an wen und auf welches Konto der Nettolohn ausbezahlt wurde. Demzufolge kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer im Sinn von Art. 37 Abs. 2 AIG anspruchsbegründenden Erwerbstätigkeit nachgeht.

5.  

5.1 Weil die Q GmbH im Laufe des vorinstanzlichen Rekursverfahrens aufgelöst wurde, erkundigte sich die Vorinstanz beim Beschwerdeführer im Rahmen von ergänzenden Sachverhaltsabklärungen mit Schreiben vom 26. September 2024 unter anderem hinsichtlich einer allfälligen neuen Arbeitsstelle. Dabei verlangte sie von ihm unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäss § 7 VRG einen entsprechenden Arbeitsvertrag sowie alle vorhandenen Lohnabrechnungen inklusiv Nachweis der Zahlungseingänge auf seinem Konto, ansonsten von seiner Arbeitslosigkeit ausgegangen werde. Damit hat die Vorinstanz klar zum Ausdruck gebracht, dass sie hinsichtlich des zu ermittelnden Einkommens einem Arbeitsvertrag sowie Lohnabrechnungen ohne Nachweis einer effektiven Lohnzahlung keinen (hohen) Beweiswert zumessen würde, was angesichts der Intransparenz der bisherigen Geschäftstätigkeiten des Beschwerdeführers begründet erscheint (vgl. dazu oben E. 2.2.3). Dass sie den Nachweis für die Erwerbstätigkeit dennoch gelten liess, ist für das Verwaltungsgericht nicht bindend (vgl. oben E. 2.2.4). Indem der Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag sowie die Lohnabrechnungen einreichte, ohne jedoch die Lohnzahlungen nachzuweisen, kam er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Die Beweislosigkeit eines anspruchsbegründenden genügenden Einkommens geht zulasten des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 2.2.2), womit die Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Arbeitslosigkeit nach Art. 37 Abs .1 AIG nicht erfüllt ist.

5.2 Noch im Rahmen der vorinstanzlichen Vernehmlassung bat das Migrationsamt den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juni 2024 unter anderem, die Buchhaltung und Erfolgsrechnung der Q GmbH, alternativ Auszüge des Geschäftskontos, sowie die Lohnabrechnungen inklusive Nachweis der Zahlungseingänge auf dessen Konto einzureichen. Spätestens nachdem ihn die Vorinstanz unter ausdrücklicher Androhung der vermuteten Arbeitslosigkeit bei fehlender Mitwirkung zur Einreichung der Lohnabrechnungen samt Zahlungsnachweis aufgefordert hatte, musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass sein Einkommen und damit seine Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit dem von ihm beantragten Kantonswechsel angezweifelt wird und ihn diesbezüglich eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 104). Damit hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Rekursverfahrens genügend Gelegenheit, sich zu den sachverhaltsrelevanten Fragen zu äussern, und es erübrigt sich, ihn im Hinblick auf die vorliegend abweichende Begründung vorgängig anzuhören und ihm wiederholt die Gelegenheit einzuräumen, die erforderlichen Zahlungsnachweise einzureichen (vgl. Bernhard Waldmann in: Bernhard Waldmann, Eva Maria Belser, Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29 N. 45).

6.  

6.1 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder hinsichtlich der geltend gemachten Erwerbstätigkeit für die Q GmbH (in Liquidation) noch hinsichtlich derjenigen für die R GmbH rechtsgenügend nachgewiesen hat, ob und in welchem Umfang er tatsächlich ein anspruchsbegründendes Einkommen erzielt hat bzw. erzielt. Da er seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht verletzt hat, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der fehlenden Arbeitslosigkeit, indem diese Anspruchsvoraussetzung – in Abweichung der vorinstanzlichen Feststellung (vgl. E.13.2) – nicht erfüllt ist. Damit fehlt es an einer der drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, fehlende Arbeitslosigkeit und fehlender Widerrufsgrund; vgl. oben E. 2.1), womit der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf den Kantonswechsel gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG begründet. Folglich muss nicht weiter geprüft werden, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Entscheidzeitpunkt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, nachdem diese seitens des Migrationsamts C – soweit bekannt – letztmals bis am 11. Juni 2023 verlängert wurde.

6.2 Es sind weder Gründe ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht, welche eine Bewilligungserteilung im Kanton Zürich im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 Abs. 1 AIG gebieten würden, zumal sich der Arbeitsort des Beschwerdeführers gemäss Arbeitsvertrag mit der R GmbH (wieder) in G befindet. Zudem erweist sich die vorliegende Abweisung seines Gesuchs insbesondere auch als verhältnismässig, da es dem Beschwerdeführer grundsätzlich offensteht, jederzeit ein neues Gesuch um Kantonswechsel zu stellen (sofern er insbesondere den erforderlichen Nachweis der fehlenden Arbeitslosigkeit erbringt).

6.3 Erfolgt – wie vorliegend – ein Wohnortswechsel vor Bewilligung des Kantonswechsels, so führt dies zu einer Wegweisung in den alten Kanton, wenn der Kantonswechsel später verweigert wird (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00291, E. 5.2.2; 19. Oktober 2015, VB.2015.00110, E. 3.1; 22. Januar 2014, VB.2013.00711, E. 2.1). Dem Beschwerdeführer steht weiterhin die Möglichkeit offen, im Kanton C um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen (vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 N. 14; vgl. hinsichtlich der Rechtzeitigkeit eines solchen Verlängerungsgesuchs BGr, 22. Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.2).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.  

8.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und so weit als möglich auch zu belegen (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38). An die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt. So müssen sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und belegen (BGr, 23. Dezember 2022, 8C_495/2022, E. 5.2). Die Mittellosigkeit kann sich auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg eingefordert werden muss (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 41).

8.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und begründet dies lediglich damit, dass er "infolge Verschuldung und damit verbundenen Schuldentilgung in bescheidenen finanziellen Verhältnissen" lebe und über kein nennenswertes Vermögen verfüge. Damit hat er sein Gesuch nicht genügend begründet. Zudem wurden – nebst dem Einkommen (vgl. oben E. 6.1) – auch die behauptete Schuldentilgung sowie eine allfällige Lohnpfändung im Gesuchszeitpunkt nicht belegt. Und selbst wenn vom seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 5'254.- (exklusiv Anteil 13. Monatslohn) ausgegangen würde, würde unter Berücksichtigung des vorinstanzlich zutreffend festgestellten monatlichen Lebensbedarfs in der Höhe von rund Fr. 2'500.- (vgl. E. 17.2) ein monatlicher Überschuss in der Höhe von über Fr. 2'750.resultieren. Damit wäre es ihm möglich, die vorliegenden Verfahrenskosten – zumindest ratenweise innerhalb eines Jahres – zu decken, womit die prozessuale Mittelosigkeit zu verneinen ist. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen.

9.  

Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). In der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu verweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    140.--     Zustellkosten, Fr. 2'140.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2025.00040 — Zürich Verwaltungsgericht 15.04.2025 VB.2025.00040 — Swissrulings