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Zürich Verwaltungsgericht 11.02.2025 VB.2025.00035

11 febbraio 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·5,024 parole·~25 min·6

Riassunto

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Ausnahmen vom Betretverbot. Im streitbetroffenen Rayon befinden sich die Wohnung der gefährdeten Personen sowie die Arbeitsorte sowohl einer der gefährdeten Personen als auch des Gefährders. Dieser macht geltend, angesichts der vorinstanzlichen Verlängerung des Betretverbots um drei Monate drohe ihm der Verlust seiner Arbeitsstelle.] Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen des Gefährders, wonach er das Rayon aus beruflichen Gründen betreten müsse, nicht befasst und insoweit den Gehörsanspruch des Gefährders verletzt. Zur Vermeidung einer unnötigen Verfahrensverlängerung ist von einer Rückweisung abzusehen (E. 4.3). Die grundsätzliche Berechtigung des Betretverbots am Wohn- bzw. Arbeitsort der gefährdeten Personen ergibt sich aus der fortbestehenden Gefährdungssituation. Da diese sich vorliegend aus der seit Langem vom Gefährder insbesondere gegenüber seiner Ehegattin ausgeübten psychischen und sexuellen Gewalt ergibt, wiegt das Schutzbedürfnis namentlich der Ehegattin schwer. Eine Aufweichung des Betretverbots rechtfertigt sich daher bloss, wenn die Schutzmassnahme den Gefährder in schwerwiegender Weise in seinen Interessen beeinträchtigt. Dies muss bejaht werden: Der Gefährder kann vorliegend seine berufliche Tätigkeit nicht vorübergehend ausserhalb des Rayons ausüben und angesichts seiner finanziellen Situation auch nicht seine Arbeitgeberin um unbezahlten Urlaub ersuchen. Er legt vielmehr glaubhaft dar, dass ihm bei uneingeschränkter Aufrechterhaltung der Schutzmassnahme der Verlust seiner Arbeitsstelle und damit seiner Existenzgrundlage droht (E. 4.5). Eine generelle Verkleinerung des Rayons in örtlicher Hinsicht ist vorliegend angesichts der konkreten Verhältnisse nicht möglich und im Interesse des Gefährders an einer Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit auch nicht erforderlich. Es ist ihm vielmehr das ausnahmsweise Betreten des grundsätzlich verbotenen Gebiets ausschliesslich zum Zweck der Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Pflichten gemässkonkreter, arbeitgeberseitiger Weisung zu gestatten. Dabei sind gewisse Einschränkungen und Erschwernisse seiner beruflichen Tätigkeit hinzunehmen (E. 4.6). Gutheissung im Sinn der Erwägungen.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00035   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.02.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

[Ausnahmen vom Betretverbot. Im streitbetroffenen Rayon befinden sich die Wohnung der gefährdeten Personen sowie die Arbeitsorte sowohl einer der gefährdeten Personen als auch des Gefährders. Dieser macht geltend, angesichts der vorinstanzlichen Verlängerung des Betretverbots um drei Monate drohe ihm der Verlust seiner Arbeitsstelle.] Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen des Gefährders, wonach er das Rayon aus beruflichen Gründen betreten müsse, nicht befasst und insoweit den Gehörsanspruch des Gefährders verletzt. Zur Vermeidung einer unnötigen Verfahrensverlängerung ist von einer Rückweisung abzusehen (E. 4.3). Die grundsätzliche Berechtigung des Betretverbots am Wohn- bzw. Arbeitsort der gefährdeten Personen ergibt sich aus der fortbestehenden Gefährdungssituation. Da diese sich vorliegend aus der seit Langem vom Gefährder insbesondere gegenüber seiner Ehegattin ausgeübten psychischen und sexuellen Gewalt ergibt, wiegt das Schutzbedürfnis namentlich der Ehegattin schwer. Eine Aufweichung des Betretverbots rechtfertigt sich daher bloss, wenn die Schutzmassnahme den Gefährder in schwerwiegender Weise in seinen Interessen beeinträchtigt. Dies muss bejaht werden: Der Gefährder kann vorliegend seine berufliche Tätigkeit nicht vorübergehend ausserhalb des Rayons ausüben und angesichts seiner finanziellen Situation auch nicht seine Arbeitgeberin um unbezahlten Urlaub ersuchen. Er legt vielmehr glaubhaft dar, dass ihm bei uneingeschränkter Aufrechterhaltung der Schutzmassnahme der Verlust seiner Arbeitsstelle und damit seiner Existenzgrundlage droht (E. 4.5). Eine generelle Verkleinerung des Rayons in örtlicher Hinsicht ist vorliegend angesichts der konkreten Verhältnisse nicht möglich und im Interesse des Gefährders an einer Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit auch nicht erforderlich. Es ist ihm vielmehr das ausnahmsweise Betreten des grundsätzlich verbotenen Gebiets ausschliesslich zum Zweck der Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Pflichten gemäss konkreter, arbeitgeberseitiger Weisung zu gestatten. Dabei sind gewisse Einschränkungen und Erschwernisse seiner beruflichen Tätigkeit hinzunehmen (E. 4.6). Gutheissung im Sinn der Erwägungen.

  Stichworte: BETRETVERBOT GEHÖRSVERLETZUNG GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN RAYON RAYONVERBOT

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 2 Abs. I GSG Art. 6 Abs. II GSG Art. 6 Abs. III GSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00035

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. Februar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1.    B,

2.    C,

3.    D,

vertreten durch B

alle vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

B und A sind verheiratet und die Eltern von C (geboren 2004) und D (geboren 2009). Die Familie ist an der F-Strasse 01 in G wohnhaft. In Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) wies die Kantonspolizei am 28. Dezember 2024 A für die Dauer von 14 Tagen bzw. bis und mit 11. Januar 2025 aus der gemeinsamen Wohnung weg und verfügte ihm gegenüber für den nämlichen Zeitraum Kontaktverbote zu B, C und D sowie Betretverbote betreffend deren Wohn- und Arbeits- bzw. Schulort.

II.  

B, C und D ersuchten das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Meilen mit Eingabe vom 3. Januar 2025, die angeordneten Schutzmassnahmen unter Entschädigungsfolge um drei Monate zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht hörte A und B am 9. Januar 2025 getrennt voreinander an. Mit Urteil vom 14. Januar 2025 verlängerte es die zugunsten von B, C und D angeordneten Schutzmassnahmen bis zum 14. April 2025 (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 765.- nahm es auf die Staatskasse; eine Parteientschädigung sprach es nicht zu (Dispositivziffern 3–5).

III.  

A führte am 17. Januar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, in Abänderung von Dispositivziffer 1 des Urteils vom 14. Januar 2025 sei das den Wohnort von B, C und D sowie den Arbeitsort von B betreffende Rayonverbot in der Umgebung der F-Strasse 01 in G dahingehend aufzuheben, dass ihm der Zugang zu den Liegenschaften an der H-Strasse 02 (Schulhaus I) sowie an der J-Strasse 03 (Gemeindeverwaltung G) gestattet werde. Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Meilen verzichtete am 21. Januar 2025 auf Vernehmlassung. B, C und D liessen mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2025 die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge beantragen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihrer Vertreterin. Am 27. Januar 2025 reichten sie ergänzende Unterlagen ein. A äusserte sich nicht mehr.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide eines Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Person notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten oder diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

2.3 Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchgegnerin oder der Gesuchgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.4 Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation Anlass für die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben hat und ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.2; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2).

Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

3.  

3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2024 gegen Mittag die Mitbeteiligte zu Hilfe rief und geltend machte, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihn tätlich angegangen. Die in der Folge in die Familienwohnung ausgerückten Polizisten gelangten indes zur Überzeugung, dass im Wesentlichen der Beschwerdeführer seit rund fünf Jahren häusliche bzw. psychische Gewalt gegen die Beschwerdegegnerschaft ausübe, indem er namentlich kontrolliere, wohin und mit wem die Beschwerdegegnerin 1 gehe, und ihre Textnachrichten lese, wobei die Beschwerdegegnerin 1 ihm Rede und Antwort stehen müsse, wenn ihm eine Textnachricht nicht passe. Sein kontrollierendes Verhalten habe sich in den vergangenen zwei Jahren intensiviert, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 kaum noch aus dem Haus gehe und sich ihr psychischer Zustand immer weiter verschlechtere.

3.2 In ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 3. Januar 2025 machte die Beschwerdegegnerschaft geltend, die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdeführer seien seit 20 Jahren verheiratet. Das problematische Verhalten des Beschwerdeführers habe vor etwa fünf Jahren begonnen, als dieser die (falsche) Überzeugung gewonnen habe, dass die Beschwerdegegnerin 1 ein Verhältnis mit einem Arbeitskollegen habe, worauf er begonnen habe, seine Ehegattin zu kontrollieren. Er habe ihr immer wieder vorgeworfen, fremdzugehen, und dies auch gegenüber ihren beiden Familien behauptet. Auch habe er sie ständig als schlechte Ehefrau und schlechte Mutter bezeichnet. Wenn die Beschwerdegegnerin 1 ihren Standpunkt habe vertreten wollen, habe er sie als "Schlampe" beschimpft und bespuckt. Seit etwa zwei Jahren kontrolliere er sie massiv. Er lese etwa die Nachrichten auf ihrem Mobiltelefon, und es sei auch anzunehmen, dass er dieses "online" überwachen könne. Der Beschwerdeführer halte sich ständig in der Nähe des Arbeitsorts der Beschwerdegegnerin 1 auf, auch wenn er dort nichts zu tun habe. Einmal habe er sich im Kofferraum des Autos versteckt, um sicherzustellen, ob sie einen ihm zuvor bekanntgegebenen Termin tatsächlich wahrnehme. Wenn die Beschwerdegegnerschaft zu Hause sei, lasse er sie nicht in Ruhe, und wenn die Beschwerdegegnerin 1 aus dem Haus gehe, rufe er dauernd an. Nachts sei er ständig wach. Es sei auch regelmässig zu sexuellen Übergriffen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 gekommen. Wegen der angespannten Stimmung würde die Familie der Beschwerdegegnerin 1 inzwischen Besuche vermeiden. Der Beschwerdeführer drohe der Beschwerdegegnerschaft auch regelmässig, ohne jedoch konkret zu werden ("Ihr werdet noch sehen"). Vor etwa drei Monaten habe er das erste Mal die Polizei gerufen und wahrheitswidrig behauptet, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihn tätlich angegangen habe, wiewohl er den Beschwerdegegner 2 geohrfeigt habe. Der Beschwerdeführer sei in der Folge für einige Tage polizeilich weggewiesen worden. Nach seiner Rückkehr sei er in die alten Verhaltensmuster zurückgefallen. Am 28. Dezember 2024 habe er erneut die Polizei gerufen und wiederum wahrheitswidrig eine Tätlichkeit seitens der Beschwerdegegnerin 1 behauptet. Die Beschwerdegegnerschaft sei erleichtert gewesen, als die Mitbeteiligte daraufhin gegenüber dem Beschwerdeführer Schutzmassnahmen angeordnet habe. Die Beschwerdegegnerin 1 und die Beschwerdegegner 2 und 3 seien von dem "ständigen Terror" derart erschöpft, dass sie seit der Anordnung der Schutzmassnahmen ständig geschlafen hätten. Sie bräuchten weiter Zeit, um zur Ruhe zu kommen. Die Beschwerdegegnerin 1 brauche auch Zeit, um sich über die nächsten Schritte klar zu werden. Sie wisse, dass der Beschwerdeführer sie bei einer allfälligen Rückkehr in die eheliche Wohnung wieder ständig kontrollieren und abwerten würde. Auch die Beschwerdegegner 2 und 3 machten geltend, sie seien durch das Verhalten ihres Vaters stark belastet.

3.3 Anlässlich der Anhörung durch die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer in Abrede, die Beschwerdegegnerin 1 oder deren Mobiltelefon zu kontrollieren, die Beschwerdegegnerschaft zu bedrohen oder den Beschwerdegegner 2 geohrfeigt zu haben. Auch verneinte er sexuelle Übergriffe zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 1. Er gab an, mit dem Wunsch der Beschwerdegegnerschaft nach Abstand und Ruhe einverstanden zu sein, und führte auf entsprechende Frage aus, er wolle seiner Ehefrau und seinen Söhnen nichts antun. Sein Wunsch sei es immer gewesen, dass sie als Familie wieder Freude hätten. Die Beschwerdegegnerin 1 sei aber "immer überaktiv" und behandle ihn "wie Dreck". Er sei das Opfer und bekomme am Ende den Druck zu spüren.

3.4 Die Beschwerdegegnerin 1 gab anlässlich ihrer Anhörung durch die Vorinstanz an, am 27. Dezember 2024 hätten die Beschwerdegegner 2 und 3 nach K fahren wollen und zu ihr gesagt, sie solle mitkommen. Der Beschwerdeführer sei damit nicht einverstanden gewesen. Sie sei trotzdem mitgegangen. Etwa eine halbe Stunde später habe der Beschwerdeführer sie deshalb angerufen. Er habe sie am Telefon bedroht und wissen wollen, weshalb sie so etwas mache und weshalb sie nach draussen gehe. Er habe ihr auch angedroht, sämtliche am Vortag gekauften Lebensmittel wegzuwerfen, was er dann auch getan habe. Sie habe den Beschwerdeführer gefragt, weshalb er so etwas tue, und ihm gesagt, sie würde doch nichts Verbotenes tun; es sei normal, dass sie das Bedürfnis habe, "wie ein normaler Mensch" nach draussen zu gehen und wieder nach Hause zu kommen. Nach diesem Telefonat sei sie mit ihren Söhnen wieder nach Hause gegangen. Der Beschwerdeführer habe auch den Beschwerdegegner 3 angerufen und ihm ein Foto von den im Müll entsorgten Lebensmitteln geschickt. Sie habe dann den Beschwerdeführer gefragt, weshalb er die Söhne in den Konflikt mit einbeziehe. Für den Beschwerdeführer seien sie und die Söhne "ein ganzes Paket". Er versuche ständig, sie alle davon abzuhalten, "wie normale Menschen zu leben". Als sie am 27. Dezember 2024 nach Hause gekommen seien, habe es Streit zwischen ihr und dem Beschwerdeführer gegeben. Der Beschwerdegegner 2 sei schliesslich dazwischengegangen, worauf der Beschwerdeführer ihm gedroht habe, die Polizei zu rufen. So sei das schon immer gewesen. Der Beschwerdeführer habe immer damit gedroht, die Polizei zu rufen, wenn sie sich gegen ihn gewehrt hätten. Sie habe Angst davor, mit dem Beschwerdeführer irgendwie in Kontakt zu treten oder etwas zu sagen, weil sie immer mit der Polizei bedroht werde. Am Abend des 27. Dezember 2024 hätten die Beschwerdegegnerin 1 und ihre Söhne Angst gehabt, schlafen zu gehen. Der Beschwerdegegner 2 sei erst eingeschlafen, nachdem er festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer schlafe. Als die Beschwerdegegnerin 1 am Folgetag aufgestanden sei, habe sie für ihre Kinder versucht, normal in den Alltag zu starten. Als der Beschwerdeführer sie gesehen habe, habe er sie aber beschimpft und damit provoziert, dass sie "eine Frau für gar nichts" sei. Er habe sie damit beleidigt, dass sie fremdgehen und Geld aus dem Fenster werfen würde, eine schlechte Ehefrau und Mutter sei. Er habe alles Mögliche zu ihr gesagt. Sie habe ihm gesagt, er solle sich beruhigen und dass sie auch so mit ihm sprechen könne wie er mit ihr. Daraufhin habe er sie gefragt, was sie denn sagen wolle, und ihr ein weiteres Mal mit der Polizei gedroht. Sie habe dann erwidert, dass er ruhig die Polizei rufen könne, sie habe nichts Falsches getan, und die Polizei werde schon sehen, wer wirklich Hilfe brauche. Die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten sie gebeten, aufzuhören, um eine Eskalation zu vermeiden und zu verhindern, dass die Nachbarn den Streit hörten.

Weiter führte die Beschwerdegegnerin 1 aus, sie und der Beschwerdeführer hätten "früher" beide in der gleichen Institution gearbeitet. Dort sei dann ein neuer Mitarbeiter eingestellt worden. Sie habe zu diesem ein rein kollegiales Verhältnis gehabt. Der Beschwerdeführer habe ihr aber vorgeworfen, dass sie ihn mit diesem Kollegen betrüge. Seit jener Zeit habe sie das Gefühl, dass er ihr Mobiltelefon überwache. Im letzten Jahr habe sie einen Termin bei ihrer Psychologin gehabt und das Auto gebraucht, weshalb sie den Beschwerdeführer gebeten habe, die Autoschlüssel in der Wohnung zu lassen. Im Auto habe sie dann das Gefühl gehabt, es sei noch jemand anwesend. Als sie angekommen sei, habe sie das Auto durchsuchen müssen, weil sie dieses Gefühl nicht losgeworden sei. Als sie den Rücksitz umgeklappt habe, habe sie den Beschwerdeführer entdeckt. Auf ihre Frage, was er da mache, habe er geantwortet, dass er feststellen müsse, ob sie die Wahrheit sage oder nicht.

Wegen der verletzenden Worte bzw. Beleidigungen des Beschwerdeführers habe sie keine Lust gehabt, mit diesem zu schlafen. Der Beschwerdeführer habe das aber in letzter Zeit vermehrt nicht mehr akzeptiert. Sie sei deswegen nie zur Polizei gegangen. Sie habe alles versucht, um ihre Familie zusammenzuhalten. In letzter Zeit seien auch die vom Beschwerdeführer ausgesprochenen Bedrohungen extrem gewesen. Er habe Dinge gesagt wie "Du wirst noch sehen…", "Ich mache dich so fertig, dass du dich nicht mehr vor die Wohnungstür traust" oder "Ich werde deinen Ruf so schädigen, dass du mit niemandem mehr Kontakt hast". Sie habe für ihre Kinder und die Familie versucht, solche Vorfälle nicht so ernst zu nehmen. Sie habe sich aber in der Wohnung nicht mehr sicher gefühlt. Der Beschwerdeführer habe sie auch stets verfolgt, um zu überwachen, wo sie mit wem sei und was sie mache. Obwohl sie in letzter Zeit alles versucht habe, um dem Beschwerdeführer aus dem Weg zu gehen, sei er an ihrem Arbeitsort erschienen, um sie dort zu blamieren. Er kontrolliere einfach alles. Er habe alles versucht, um sie zu zerstören, sei es psychisch oder im sozialen Leben. Dank der polizeilichen Schutzmassnahmen sei der Beschwerdeführer 14 Tage weg gewesen, dennoch hätten sie und ihre Söhne stets Angst gehabt, dass er irgendwo in der Nähe sei.

3.5 Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft im Verlängerungsgesuch vom 3. Januar 2025 sowie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber der Mitbeteiligten und in der gerichtlichen Befragung wirkten authentisch, kohärent und glaubhaft. Dagegen erschienen die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er derjenige sei, der sich überwacht fühle und die Hilfe der Polizei benötige, als blosse Schutzbehauptungen, welche sich als unsubstanziiert und nicht glaubhaft erwiesen. In Würdigung der gesamten Umstände und in Anbetracht des anlässlich der persönlichen Anhörung gewonnenen Gesamteindrucks insbesondere der Beschwerdegegnerin 1 sei davon auszugehen, dass deren Handlungsfreiheit durch das Verhalten des Beschwerdeführers stark beeinträchtigt werde. Nicht zuletzt werde dadurch auch die Handlungsfreiheit der Beschwerdegegner 2 und 3 beeinträchtigt, könne die Beschwerdegegnerin 1 doch nichts mit diesen unternehmen, ohne das der Beschwerdeführer telefonisch interveniere. Es sei auch glaubhaft dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerschaft immer wieder beschimpfe und bedrohe, auch wenn die Drohungen nicht weiter konkret sein möchten. Glaubhaft scheine weiter, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerschaft im Rahmen von Auseinandersetzungen wiederholt damit gedroht habe, die Polizei zu rufen. Es sei denn auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerschaft solche Androhungen als unangenehm empfinde. Es sei von häuslicher Gewalt in Form von Drohungen und Beschimpfungen sowie von Stalking auszugehen. Eine fortbestehende Gefährdungssituation sei mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin 1 ohne Weiteres glaubhaft gemacht worden. Da glaubhaft erscheine, dass der Beschwerdeführer die Söhne in den Konflikt miteinbeziehe und diese ebenfalls bedroht habe, seien diese ebenfalls in ihrer psychischen Integrität gefährdet worden. Es scheine sodann nicht unwahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerschaft für den Beschwerdeführer tatsächlich "ein ganzes Paket" sei. Die anhaltende Schutzbedürftigkeit auch der Beschwerdegegner 2 und 3, welche denn auch das Gesuch um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen eigenhändig unterzeichnet hätten, sei deshalb als glaubhaft zu erachten. Sämtliche polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen seien deshalb um drei Monate zu verlängern.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, obwohl er "die Sachlage bezüglich der Anschuldigungen anders sehe" als die Beschwerdegegnerin 1, wolle er deren Wunsch nach Abstand respektieren. Er sei deshalb "mit dem Verbot an sich einverstanden". Mithin stellt der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Schluss, wonach eine fortbestehende Gefährdungssituation glaubhaft gemacht worden sei, nicht oder jedenfalls nicht substanziiert in Frage.

Er macht vielmehr einzig geltend, mit dem Rayonverbot am Wohnort der Beschwerdegegnerschaft nicht einverstanden zu sein, weil dieses seine Arbeitsorte umfasse. Er übe seine berufliche Tätigkeit in den Liegenschaften J-Strasse 03 (Gemeindeverwaltung), H-Strasse 02 (Schulhaus I) und L-Strasse 04 aus, wobei er bereit sei, die letztgenannte Liegenschaft weiterhin nicht zu betreten, weil auch die Beschwerdegegnerin 1 dort an zwei Vormittagen pro Woche arbeite. Wenn er aber die beiden anderen Liegenschaften für weitere drei Monate nicht betreten und somit dort seiner Arbeit nicht nachgehen könne, drohe ihm die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses und damit der Verlust seiner Existenzgrundlage.

Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer mithin aus Verhältnismässigkeitsgründen einzig eine Modifikation des Betretverbots am Wohnort der Beschwerdegegnerschaft, welche ihm das Betreten des Schulhauses I an der H-Strasse 02 sowie der Gemeindeverwaltung G an der J-Strasse 03 zwecks Ausübung seiner Erwerbstätigkeit gestattet. Nicht infrage gestellt und mithin nicht zu überprüfen sind die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung, die (drei) Kontaktverbote zur Beschwerdegegnerschaft sowie die Rayonverbote betreffend den Arbeitsort des Beschwerdegegners 2 sowie den Schulort des Beschwerdegegners 3.

4.2 Der Beschwerdeführer brachte bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor, dass er bei der Gemeindeverwaltung G arbeite. Etwa 10 % seines Vollzeitpensums leiste er in der Liegenschaft an der L-Strasse 04, wo auch die Beschwerdegegnerin 1 arbeite. Weitere 40 % entfielen auf seine Tätigkeit im Schulhaus I an der H-Strasse 02, und die übrigen 50 % sei er im Gemeindehaus an der J-Strasse 03 beschäftigt. Wenn er infolge einer Verlängerung des Betretverbots nicht an der L-Strasse 04 arbeiten könne, sei dies kein Problem. Aber wenn er weiterhin die Gemeindeverwaltung sowie das Schulhaus I nicht betreten dürfe, verliere er seine Arbeit.

4.3 Die Vorinstanz äussert sich im angefochtenen Entscheid nicht zu diesen Vorbringen bzw. zur damit infrage gestellten Verhältnismässigkeit der Verlängerung des betroffenen Betretverbots. Sie verletzt insoweit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), aus welchem unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person fliesst, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, und wonach die Behörde verpflichtet ist, ihren Entscheid sachgerecht zu begründen.

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (statt vieler VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 3.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 3.2).

Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde vorliegend zu einer Verzögerung führen, an der der Beschwerdeführer kein Interesse haben dürfte, will er doch möglichst bald wieder das streitbetroffene Rayon betreten können. Es rechtfertigt sich daher vorliegend, von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen. Der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen.

4.4 Die Beschwerdegegnerschaft spricht sich gegen eine Aufweichung des Betretverbots auf und macht insbesondere geltend, angesichts der örtlichen Verhältnisse sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer Schichtarbeit leiste, wäre "im Falle eines Aufhebens des Rayonverbots ein Zusammentreffen des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerschaft unvermeidlich". Die Beschwerdegegnerin 1 sei an zwei Arbeitsorten tätig, welche sich ebenfalls innerhalb des Rayons und in unmittelbarer Nähe zu den Arbeitsorten des Beschwerdeführers befänden, und halte sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auch oft draussen auf, etwa auf dem Weg zu einem Spielplatz. Solche Ausflüge seien zeitlich nicht planbar. Eine plötzliche Konfrontation mit dem Beschwerdeführer sei geeignet, die Beschwerdegegnerin 1 in Angst und Schrecken zu versetzen, und müsse deshalb vermieden werden. Weiter sei die Beschwerdegegnerschaft, welche allein schon durch die Möglichkeit eines Zusammentreffens mit dem Beschwerdeführer enorm belastet sei, darauf angewiesen, die Wohnung etwa zum Einkaufen zu verlassen, ohne damit rechnen zu müssen, mit dem Beschwerdeführer zusammenzutreffen. Namentlich die Beschwerdegegnerin 1 sei durch die vergangenen Ereignisse so stark belastet, dass sie bei einer Aufhebung des Rayonverbots allenfalls ihre berufliche Tätigkeit aus Angst vor einem erneuten Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer werde aufgeben müssen. Hinzu komme, dass unklar sei, ob es dem Beschwerdeführer bei einem solchen Zusammentreffen gelingen würde, von sämtlichen Kontakthandlungen, auch von Gesten, abzusehen. Der Beschwerdeführer halte sich denn auch nicht an das Kontaktverbot, sondern habe schon zweimal seinen Schwiegervater kontaktiert, um der Beschwerdegegnerin 1 etwas ausrichten zu lassen. Auch habe der Beschwerdeführer mutmasslich versucht, über seinen Vorgesetzten Druck auf die Beschwerdegegnerin 1 auszuüben, welcher dieser unaufgefordert mitgeteilt habe, dass sie "aus politischen Gründen" auch mit einer Kündigung ihrer Arbeitsstelle rechnen müsste, sollte der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle verlieren. Schliesslich sei es insbesondere dem durch die familiäre Situation stark belasteten, noch minderjährigen Beschwerdegegner 2 nicht zumutbar, etwa auf dem Schulweg mit dem Beschwerdeführer zusammenzutreffen. Insgesamt sei das Interesse der Beschwerdegegnerschaft an der Fortführung ihres Berufslebens und Alltags höher zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seiner Arbeitstätigkeit.

4.5 Die grundsätzliche Berechtigung des Betretverbots am Wohnort der Beschwerdegegnerschaft sowie am Arbeitsort der Beschwerdegegnerin 1 ergibt sich aus der – hier anzunehmenden (oben E. 3 und E. 4.1 Abs. 1) – fortbestehenden Gefährdungssituation (VGr, 28. September 2023, VB.2023.00486, E. 4.5 mit Hinweis auf VGr, 15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 4.2.1). Da die Gefährdungssituation vorliegend aus der seit Langem seitens des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerschaft, insbesondere gegenüber der Beschwerdegegnerin 1, ausgeübten psychischen und sexuellen Gewalt herrührt, wiegt das Schutzinteresse namentlich der Beschwerdegegnerin 1 schwer. Eine Aufweichung des Rayonverbots rechtfertigt sich daher bloss, wenn diese Schutzmassnahme den Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise in seinen Interessen beeinträchtigt.

Dies muss hier bejaht werden: Der Beschwerdeführer legt glaubhaft dar, dass ihm bei uneingeschränkter Aufrechterhaltung des Betretverbots der Verlust seiner Arbeitsstelle und damit seiner Existenzgrundlage droht. So kann angesichts seiner konkreten Tätigkeit nicht angenommen werden, dass er diese vorübergehend ausserhalb des streitbetroffenen Rayons ausüben könnte, erweist es sich doch schon mit Blick auf die Dauer der polizeilichen und gerichtlichen Schutzmassnahmen als unmöglich, dass er während deren Dauer Ferien beziehe, und kann ihm mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Familie auch nicht zugemutet werden, seine Arbeitgeberin um unbezahlten Urlaub zu ersuchen. Unter diesen Umständen muss die Verlängerung des streitbetroffenen Betretverbots gemäss dem vorinstanzlichen Urteil als unverhältnismässig betrachtet werden. Dem Beschwerdeführer sind daher Ausnahmen vom Rayonverbot zu gewähren, welche ihm erlauben, seine beruflichen Pflichten zu erfüllen, sodass er seine Arbeitsstelle behalten kann, und welche gleichzeitig den Schutz der Beschwerdegegnerschaft möglichst wenig beeinträchtigen.

4.6  

4.6.1 Eine generelle Verkleinerung des Rayons (in örtlicher Hinsicht) ist vorliegend angesichts der konkreten Verhältnisse nicht möglich und mit Bezug auf das Interesse des Beschwerdeführers an einer Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit auch nicht erforderlich. Dem Beschwerdeführer ist vielmehr das ausnahmsweise Betreten des grundsätzlich verbotenen Gebiets ausschliesslich zum Zweck der Arbeitsleitung für die Gemeinde G im Rahmen seiner Anstellung als … und gemäss konkreter, arbeitgeberseitiger Weisung zu gestatten. Dabei sind gewisse Einschränkungen und Erschwernisse in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers, welche sich daraus ergeben, dass sich auch die verschiedenen Arbeitsorte der Beschwerdegegnerin 1 sowie die Wohnung der Beschwerdegegnerschaft im Rayon und teilweise in unmittelbarer Nähe zu den hier interessierenden Arbeitsorten des Beschwerdeführers befinden, im Interesse eines hinreichenden Schutzes der Beschwerdegegnerschaft hinzunehmen:

4.6.2 Um seiner Tätigkeit in der Gemeindeverwaltung an der J-Strasse 03/09 nachgehen zu können, ist dem Beschwerdeführer der Aufenthalt (ausschliesslich) in diesen Gebäuden während seiner Arbeitseinsätze zu gestatten. Das Betreten auch der näheren Umgebung dieser Gebäude, namentlich des M-Wegs und des Platzes zwischen den Gebäuden J-Strasse 03/09 und N-Strasse 05 (Arbeitsort der Beschwerdegegnerin 1) bzw. zwischen den Gebäuden J-Strasse 03 und J-Strasse 06, bleibt ihm uneingeschränkt verboten. Um zu dieser Arbeitsstätte (Gemeindeverwaltung) zu gelangen bzw. sich von dieser zu entfernen, ist ihm zu gestatten, das streitbetroffene Rayon jeweils 15 Minuten vor und nach einem Arbeitseinsatz auf direktem Weg über die J-Strasse (Abschnitt zwischen der J-Strasse 03 und der Aussengrenze des Rayons auf Höhe J-Strasse 07) zu betreten bzw. zu verlassen, wobei er ein Verweilen auf dem betreffenden Abschnitt der J-Strasse zwingend zu unterlassen hat.

4.6.3 Weiter ist dem Beschwerdeführer der Aufenthalt im Gebäude des Schulhauses I an der H-Strasse 02 während seiner Arbeitseinsätze zu gestatten. Da sich die Wohnliegenschaft der Beschwerdegegnerschaft direkt gegenüber von diesem Schulhaus befindet, kann dem Beschwerdeführer ein Betreten des Schulhausplatzes auch für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nicht gestattet werden; eine Ausnahme hiervon ist einzig für den Zugang zum Schulhaus zwingend erforderlich (nachfolgend E. 4.6.3 Abs. 2). Der Aufenthalt auf dem Schulhausplatz bleibt ihm mithin grundsätzlich verboten. Ebenso bleibt ihm ein Betreten der O-Strasse und der H-Strasse uneingeschränkt verboten. Demgegenüber ist ihm zu gestatten, sich zur Ausführung eines allfälligen konkreten Arbeitsauftrags im südlichen Aussenbereich zwischen dem Schulhaus I und der L-Strasse sowie in der Turnhalle und auf dem Fussballfeld auf dem Schulhausgelände aufzuhalten.

Um zum Schulhaus I zu gelangen bzw. sich von diesem zu entfernen, ist ihm zu gestatten, das Rayon jeweils 15 Minuten vor und nach einem Arbeitseinsatz über die L-Strasse (Abschnitt zwischen der L-Strasse 08 und der Aussengrenze des Rayons auf Höhe der Verzweigung L-Strasse/P-Strasse) und den Pausenplatz des Schulhauses I auf direktem Weg zu betreten bzw. zu verlassen, wobei er ein Verweilen auf der L-Strasse und dem Pausenplatz des Schulhauses I zwingend zu unterlassen hat.

4.6.4 Um die Belastung für die Beschwerdegegnerschaft möglichst gering zu halten bzw. damit diese sich auf die arbeitsbedingten Anwesenheiten des Beschwerdeführers im Rayon einstellen kann, hat der Beschwerdeführer dafür zu sorgen, dass seine Arbeitgeberin die Beschwerdegegnerschaft mindestens eine Woche im Voraus über seine Arbeitsorte und -zeiten in geeigneter Form (postalisch oder per E-Mail) informiert. Ohne rechtzeitige Information der Beschwerdegegnerschaft durch die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers greifen die Ausnahmen vom Betretverbot nicht Platz. Dem Beschwerdeführer selbst bleibt die Kontaktaufnahme zur Beschwerdegegnerschaft, auch im Zusammenhang mit seinen Arbeitseinsätzen bzw. einer Ankündigung derselben, umfassend untersagt.

4.6.5 Der Beschwerdeführer ist schliesslich ausdrücklich und mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die zu gewährenden Erleichterungen ihm nur den Aufenthalt im Rayon zwecks Ausübung seiner Erwerbstätigkeit gestatten. Ein Beobachten der Beschwerdegegnerschaft, namentlich der Beschwerdegegnerin 1, hat er auch im Rahmen seiner Arbeitseinsätze ebenso zu unterlassen wie jedwelche – verbalen oder nonverbalen – Kontaktaufnahmen bei allfälligen Begegnungen mit der Beschwerdegegnerschaft. Sollte der Beschwerdeführer – wie von der Beschwerdegegnerschaft befürchtet – die ihm zu gewährenden Erleichterungen missbrauchen, um der Beschwerdegegnerschaft nachzustellen, oder diese im Rahmen zufälliger Begegnungen innerhalb des Rayons bedrängen, beschimpfen oder bedrohen, so steht es der Beschwerdegegnerschaft offen, gestützt auf § 6 Abs. 2 GSG bei der Vorinstanz um Anpassung bzw. erneute Verschärfung der Schutzmassnahmen zu ersuchen. Der Beschwerdeführer hätte diesfalls ernsthaft damit zu rechnen, dass das Schutzbedürfnis der Beschwerdegegnerschaft, namentlich der Beschwerdegegnerin 1, höher gewichtet würde als sein Interesse an der weiteren Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit.

4.7 Da gerichtlich verfügte Schutzmassnahmen insgesamt drei Monate nicht übersteigen dürfen (§ 6 Abs. 3 GSG), ist die Geltungsdauer des streitbetroffenen Betretverbots auf den Zeitraum bis zum 11. April 2025 zu verkürzen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen gutzuheissen.

6.  

6.1 Die Gerichtskosten sind der Vorinstanz aufzuerlegen (oben E. 4.3). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerschaft angesichts des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG); der Beschwerdeführer hat keine solche beantragt.

6.2 Das Gesuch der Beschwerdegegnerschaft um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt ihr Ersuchen um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer Vertreterin:

6.3 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerschaft kann bejaht werden. Ihr Begehren erscheint nicht als offensichtlich aussichtslos und der Beizug einer Rechtsvertreterin als gerechtfertigt. Folglich gilt es, ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung zu bewilligen und ihr in der Person ihrer Vertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

6.4 Nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und die Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Rechtsanwältin E reichte dem Verwaltungsgericht am 7. Februar 2025 eine Honorarnote ein, in welcher sie einen Aufwand von 4,25 Stunden sowie Fr. 5.- Barauslagen geltend macht. Der geltend gemachte Zeitaufwand sowie die Barauslagen erscheinen ohne Weiteres vertretbar; Rechtsanwältin E ist für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 1'016.15 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.5 Die Beschwerdegegnerschaft ist auf § 16 Abs 4 (in Verbindung mit § 65a Abs. 2) VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.

In teilweiser Abänderung von Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Januar 2025 wird dem Beschwerdeführer gestattet, allein zum Zweck der Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis mit der Gemeinde G

-      das Gebäude H-Strasse 02 (Schulhaus I), den südlich davon (zwischen dem Schulhausgebäude und der L-Strasse) gelegenen Garten sowie die zur Schulhausanlage gehörige Fussballwiese und Turnhalle zu betreten,

-      sich im Zeitraum von jeweils 15 Minuten vor Beginn bzw. nach Ende eines Arbeitseinsatzes im Schulhaus I auf direktem Weg und ohne zu verweilen über die L-Strasse (Abschnitt zwischen der L-Strasse 08 und der Verzweigung L-Strasse/P-Strasse) und den Pausenplatz des Schulhauses I zum Schulhausgebäude zu begeben bzw. von diesem zu entfernen,

die Gebäude J-Strasse 03 (Gemeindeverwaltung G) zu betreten,

sich im Zeitraum von jeweils 15 Minuten vor Beginn bzw. nach Ende eines Arbeitseinsatzes in den genannten Räumlichkeiten der Gemeindeverwaltung G auf direktem Weg und ohne zu verweilen über die J-Strasse (Abschnitt zwischen der J-Strasse 03 und der J-Strasse 07) zu den Gebäuden J-Strasse 03 zu begeben bzw. von diesen zu entfernen.

Die obgenannten Ausnahmen vom Betretverbot stehen unter der Bedingung, dass die Arbeitseinsätze (Arbeitsort und -zeiten) der Beschwerdegegnerschaft durch die Gemeinde G mindestens 7 Tage zuvor in geeigneter Weise (postalisch oder per E-Mail) angekündigt wurden.

Die Geltungsdauer des Betretverbots am Wohnort der Beschwerdegegnerschaft gemäss der Planbeilage zur Verfügung der Mitbeteiligten vom 28. Dezember 2024 wird beschränkt bis zum 11. April 2025.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    155.--     Zustellkosten, Fr. 1'355.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Meilen auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerschaft um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.    Der Beschwerdegegnerschaft wird in der Person von Rechtsanwältin E eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bestellt.

7.    Rechtsanwältin E wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Fr. 1'016.15 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdegegnerschaft nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

9.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Meilen; d)    die Gerichtskasse.

VB.2025.00035 — Zürich Verwaltungsgericht 11.02.2025 VB.2025.00035 — Swissrulings