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Geschäftsnummer: VB.2025.00018 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.05.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.09.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
[Nichtverlängerung bzw. Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Trennung von der Ehefrau gestützt auf die Beziehung zu den Kindern.] Das Verlängerungsgesuch ist verspätet gestellt worden. Zur Vermeidung überspitzten Formalismus und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit ist die Aufenthaltsbewilligung wiederzuerteilen, wenn der weitere Verbleib auch bei rechtzeitiger Gesuchstellung zu bewilligen gewesen wäre und keine Widerrufsgründe vorliegen (E. 2). Der Beschwerdeführer kann seinen Aufenthalt nach der Trennung von seiner Ehefrau nicht auf die eheliche Gemeinschaft abstützen (E. 3). Es ist von einer engen Beziehung in affektiver Hinsicht zu seinen Kindern auszugehen (E. 4.2). Es ist zumindest aktuell auch in finanzieller Hinsicht von einer engen Beziehung auszugehen (E. 4.3). Das Verhalten des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der Straffälligkeit, der Sozialhilfeabhängigkeit und der Schulden bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht mehr als tadellos gelten. Der Eingriff ins Familienleben ist unter den vorliegenden Umständen gerechtfertigt. (E. 4.5). Aufgrund der mangelnden Integration kommt ihm kein Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Privatleben zu (E. 5). Die Nichtverlängerung bzw. Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig (E. 6). Es sind keine Vollzugshindernisse ersichtlich (E. 7). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: - keine -
Rechtsnormen: - keine -
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2025.00018
Urteil
der 2. Kammer
vom 7. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1980, Staatsangehöriger der Türkei, heiratete am 23. Juli 2009 in der Türkei die in der Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige C, geboren 1981. Am 13. Oktober 2009 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis 31. Oktober 2023. Aus der Ehe gingen 2010 der Sohn D und 2014 die Tochter E hervor. Die Kinder sind im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
A und seine Familie mussten von der Sozialhilfe unterstützt werden, weshalb ihn das Migrationsamt mit Schreiben vom 30. September 2015 und 17. Mai 2019 auf die migrationsrechtlichen Folgen hinwies. A erhält gemäss Verfügung der SVA Zürich vom 6. Januar 2023 rückwirkend ab August 2021 eine volle IV-Rente, weshalb er sich von der Sozialhilfe hat loslösen können.
C und die gemeinsamen Kinder reisten spätestens im August 2022 in die Türkei aus. Für die Kinder wurde am 17. August 2022 die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen vom 23. Juni 2022 bis September 2023 beantragt und am 28. September 2022 bewilligt. Im August 2023 kehrten sie alle in die Schweiz zurück.
Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Mai 2024 wurde festgestellt, dass die Ehegatten seit dem 29. November 2023 getrennt leben. Am 2. Dezember 2023 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 8. April 2025 wurde die Ehe geschieden.
Mit Verfügung vom 7. August 2024 wies das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch ab und verpflichtete A, das schweizerische Staatsgebiet und den Schengenraum bis zum 7. November 2024 zu verlassen.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. September 2024 wurde A wegen Drohung (während der Ehe) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.-, wovon ein Tagessatz durch Haft geleistet wurde, verurteilt.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 26. November 2024 unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 26. Februar 2025 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Januar 2025 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. wiederzuerteilen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihm für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2025 hielt der Abteilungspräsident fest, dass zweifelhaft erscheine, ob die aufschiebende Wirkung der Beschwerde A ein prozedurales Aufenthaltsrecht verschaffe, da die Aufenthaltsbewilligung im Zeitpunkt seines Gesuchs um Verlängerung bereits abgelaufen gewesen sei, jedoch hätten gleichwohl alle Vollzugsvorkehrungen während des Verfahrens zu unterbleiben. Weiter sei über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Akteneingang oder mit dem Endentscheid zu befinden.
Am 21. Januar 2025 reichte A einen Steuerausweis für das Jahr 2024, einen Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts F und einen Auszug über offene Betreibungen des Betreibungsamts G zu den Akten.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2025 setzte der Abteilungspräsident A eine Frist zur Einreichung der IV-Akten und eines aktuellen Strafregisterauszugs. Weiter forderte er ihn auf, innert Frist Auskunft zum Stand allfällig hängiger oder noch nicht rechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren zu geben und das Verwaltungsgericht überdies über sämtliche entscheiderheblichen Umstände zeitnah und unter Beilage geeigneter Belege zu unterrichten, namentlich eine Veränderung seiner finanziellen Situation oder seines Zivilstands, die Anhäufung neuer Schulden, neue Strafverfahren- oder Verurteilungen und den Ausbau oder eine Veränderung seines Besuchsrechts oder der effektiven Ausübung desselben. Weiter seien die Akten der Ehefrau von A beizuziehen.
Mit E-Mail vom 24. Januar 2025 reichte das Migrationsamt einen Auszug aus dem Strafregister zu den Akten und teilte mit, die Akten der Ehefrau per Webtransfer zu schicken. Am 26. Februar 2025 gingen die IV-Akten von A beim Verwaltungsgericht ein. Am 12. März 2025 reichte A das Gesuch um Einigungsverhandlung zur Ehescheidung vom 5. März 2025 zu den Akten. Am 2. Mai 2025 reichte A das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 8. April 2025 zu den Akten.
Das Migrationsamt reicht keine Beschwerdeantwort ein; die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 des Ausländerund Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]) und erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 VZAE). Anders als beim absoluten Erlöschensgrund nach Art. 61 Abs. 2 AIG (Auslandaufenthalt ohne Abmeldung) geht ein allfälliger Bewilligungsanspruch nicht definitiv unter, wenn die Bewilligung abgelaufen ist und das Verlängerungsgesuch verspätet gestellt wurde. Bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung ist die Bewilligung – zwecks Vermeidung überspitzten Formalismus und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit – wiederzuerteilen, wenn der weitere Verbleib auch bei rechtzeitiger Gesuchstellung zu bewilligen gewesen wäre und keine Widerrufsgr.de vorliegen. Dieser Grundsatz darf allerdings nicht dazu führen, dass die ausländische Person, die einmal über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, noch unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf wieder ein Verlängerungsgesuch stellen kann. Eine feste Grenze, innert welchem Zeitraum ein Verlängerungsgesuch auch noch nach Ablauf der Bewilligung gestellt werden darf, kann dabei freilich nicht gezogen werden (BGr, 4. August 2022, 20_404/2022, E. 6.3; VGr, 27. Oktober 2020, VB.2020.00373, E. 2.1).
2.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zuletzt bis zum 31. Oktober 2023 gültig gewesen sei. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei erst am 2. Dezember 2023 eingegangen. Das Verlängerungsgesuch sei folglich verspätet gestellt worden. Zur Vermeidung überspitzten Formalismus und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit sei vorliegend die Aufenthaltsbewilligung wiederzuerteilen, wenn der weitere Verbleib auch bei rechtzeitiger Gesuchstellung zu bewilligen gewesen wäre und keine Widerrufsgründe vorliegen würden. Das Verwaltungsgericht schliesst sich diesen Erwägungen der Vorinstanz an.
3.
3.1 Es ist unbestritten, dass seit der Trennung der Eheleute im November 2023 keine intakte eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mehr besteht und sie nicht mehr zusammenwohnen. Damit sind Ansprüche gestützt auf Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Bundesverfassung (BV) oder Art. 43 AIG untergegangen.
3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, fällt auch eine Berufung auf Art. 50 AIG ausser Betracht, denn dieser setzt voraus, dass zum Zeitpunkt, in dem die Ehe oder Familiengemeinschaft aufgelöst wird, eine originäre Anspruchsberechtigung besteht, die einen Anspruch vermittelt. Der den Anspruch vermittelnde Ehegatte muss folglich noch über einen eigenen Anspruch verfügen (vgl. BGr, 15. November 2023, 2C_63/2023, E. 4.2). Dies ist vorliegend aufgrund des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung seiner Ehefrau nicht der Fall. Diese lebte eigenen Angaben und den Angaben des Beschwerdeführers zufolge von ca. August 2022 bis August 2023 mit den Kindern gemeinsam in der Türkei, weshalb ihre Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG spätestens im Frühjahr 2023 erloschen ist.
4.
Es ist weiter zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsanspruch aufgrund der Beziehung zu seinen hier niederlassungsberechtigten Kindern zukommt.
4.1
4.1.1 Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Sie vermittelt kein Recht auf Einreise oder auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.1). Dennoch kann das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben mit diesen verunmöglicht wird (BGE 143 I 21 E. 5.1). Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihre familiäre Beziehung andernorts zu leben (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen).
4.1.2 Der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt nicht absolut: Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein gesetzlich vorgesehener Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens statthaft, soweit er in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich auch die Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) in Betracht (BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], 24. Mai 2016, Biao, 38590/10, § 117; vgl. auch BGE 137 I 247 E. 4.1.2).
4.1.3 Der nicht sorge- bzw. nicht hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel ohnehin nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und der damit verbundenen Betreuungsanteile (d. h. des "Besuchsrechts" im Sinn von Art. 273 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Vorgaben entsprechend anzupassen (zum Ganzen BGE 144 I 91 E. 5.1, 143 I 21 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen).
4.1.4 Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.4; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; EGMR, 8. November 2016, El Ghatet, 56971/10, § 46). Nach Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK) achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweis). Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK), was ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK zu geschehen hat, da die Kinderrechtskonvention und der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Bewilligungsansprüche begründen (BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.4; BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit weiteren Hinweisen). Das Kindeswohl ist in der Interessenabwägung jedoch nur ein – wesentliches – Element unter anderen und somit nicht allein ausschlaggebend (BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.4; BGE 143 I 21 E. 5.5.4).
4.1.5 Wenn die Beziehung zwischen einem nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil und einem in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu beurteilen ist und der Aufenthalt des Kindes nicht von demjenigen dieses Elternteils abhängt, stellt das Bundesgericht für die auf Art. 8 Abs. 1 EMRK gestützte Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung an den betreffenden Elternteil folgende Anforderungen: Es muss eine (1) in affektiver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung vorliegen; (3) diese müsste wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können; (4) die ausreisepflichtige Person muss sich hier weitgehend tadellos verhalten. Diese Anforderungen sind in einer Gesamtabwägung zu würdigen (BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2).
4.1.6 Entscheidend ist die Enge der tatsächlich gelebten Kontakte zum Kind in affektiver wie in wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren (BGE 144 I 91 E. 5.2.2; BGr, 9. Dezember 2019, 2C_493/2018, E. 4.2; VGr, 17. April 2019, VB.2018.00804, E. 2.2.6). Das Bundesgericht unterscheidet danach, ob die Verlängerung oder die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung infrage steht. Bei einem nicht sorgebzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, der aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einer Person mit schweizerischer Staatsangehörigkeit oder mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besass, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach aktuellem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Bei Ausländerinnen und Ausländern, welche erstmals um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen, wird dagegen eine besonders qualifizierte Beziehung zum hier lebenden Kind verlangt: Erforderlich ist in jenen Fällen ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht, wobei "grosszügig" im Sinn von "deutlich mehr als üblich" zu verstehen ist. In jedem Fall kommt es darauf an, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird (BGr, 14. Mai 2020, 2C_57/2020, E. 4.2; BGE 139 I 315 E. 2.5). Als üblich gilt ein Besuchsrecht bei Kindern im Vorschulalter, wenn das Kind einen Tag oder zwei Halbtage pro Monat beim getrennt von ihm lebenden Elternteil verbringt (VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00207, E. 4.1 mit Hinweisen; Peter Breitschmid in: derselbe/Alexandra Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A., Zürich etc. 2016, Art. 273 ZGB N. 5; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, Basler Kommentar, 2018, Art. 273 ZGB N. 15).
4.1.7 Nach wie vor bleibt es erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besteht. Nach der Rechtsprechung hat die wirtschaftliche Bindung ohne Weiteres dann als eng zu gelten, wenn der betroffene Ausländer die im Zivilverfahren festgelegten Zahlungen vollumfänglich leistet. Der Unterhaltsbeitrag kann indessen auch als Naturalleistung erfolgen, weshalb auch der Umfang der dem Kind zukommenden Naturalleistungen zu berücksichtigen ist (VGr, 7. Juli 2021, VB.2020.00361, E. 3.3.1). Zu unterscheiden ist zudem, ob die ausländische Person ihren Pflichten nicht nachkommt, weil sie nicht arbeiten darf oder aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, oder ob sie sich aus Gleichgültigkeit nicht um eine Stelle bemüht, welche ihr erlauben würde, an den Unterhalt des Kindes beizutragen. Ins Gewicht fällt, ob der Pflichtige sich in einer ihm vorwerfbaren Weise nicht um ein Einkommen bemüht, das ihm erlaubt, seine Unterhaltsleistungen zu erbringen, oder er im Gegenteil alles tut, was möglich und zumutbar erscheint, er aber objektiv nicht mehr verdienen kann (mangelnde Ausbildung, schwieriger Arbeitsmarkt, Betreuung der Kinder usw.). Selbst wenn ein spontan und in Anerkennung der entsprechenden Pflichten regelmässig geleisteter Betrag von bloss "symbolischer" Natur ist, kann dieser im Gesamtzusammenhang dennoch genügen, um anzunehmen, es bestehe eine hinreichend enge wirtschaftliche Bindung. Denn hinsichtlich der engen Beziehung in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht ist der tatsächlich gelebte Kontakt zum Kind im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren ausschlaggebend (BGE 141 I 91 [= Pra 108/2019 Nr. 11] E. 5.5.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 24. April 2019, 2C_904/2018, E. 4.2; vgl. BGE 139 I 315 E. 3.2).
4.1.8 Schliesslich darf das bisherige Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen Anlass gegeben haben. Das Kriterium des tadellosen Verhaltens wird vom Bundesgericht streng gehandhabt. Ein tadelloses Verhalten wird insbesondere durch strafrechtliche Verfehlungen, Schuldenwirtschaft oder schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit infrage gestellt. Hierbei ist das Verhalten während der gesamten Anwesenheitsdauer in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 3.1.3).
4.2
4.2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern besteht. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer solchen verneint. Sie stützte sich dabei insbesondere auf die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Mai 2024, worin festgehalten wurde, dass die Obhut der Kinder der Mutter zugesprochen und die gemeinsame elterliche Sorge belassen wurde. Weiter lasse sich dem Entscheid entnehmen, dass seit der Trennung am 29. November 2023 kein persönlicher Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bestehe und deshalb unter Mitwirkung einer Beistandschaft schrittweise ein Besuchsrecht aufgebaut werden solle. Die Vorinstanz ging nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer derzeit das Besuchsrecht ausübe, da er dies in keiner Weise belegt habe. Die Kinder würden aufgrund seiner Wohnsituation nicht bei ihm übernachten. Es genüge nicht, dass er dies in Zukunft bei sich ermöglichen wolle, denn es bestehe kein Anspruch, ein konventionsrechtlich geschütztes Familienleben erst (wieder) zu entwickeln. Es könne auch nicht von einer vorübergehenden Störung des Familienlebens und einer baldigen Normalisierung ausgegangen werden, zumal seit der Trennung ein Jahr vergangen sei.
4.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass zwischen dem 30. November 2023 und dem 12. März 2024 ein Kontaktverbot bestanden habe. Es sei ihm während dieser Zeit nicht möglich gewesen, Kontakt zu seinen Kindern zu haben. Die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Mai 2024 beziehe sich explizit auf die zwischen den Ehegatten getroffene Vereinbarung vom 19. Februar 2024, welche mit dem Entscheid bloss bestätigt worden sei. Am 19. Februar 2024 habe das Kontaktverbot noch bestanden. Es treffe nicht zu, dass seit der Trennung bis heute kein Kontakt zu seinen Kindern bestehe. Tatsache sei, dass ihn die Kinder seit Ablauf des Kontaktverbotes regelmässig besuchen würden. Aufgrund der engen Raumverhältnisse könnten sie jedoch nicht bei ihm übernachten. Die Vorinstanz habe sich in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht auf das Trennungsurteil gestützt, ohne abzuklären, ob ein Beistand bestellt und das Besuchsrecht umgesetzt worden sei. Dann hätte sie feststellen können, dass die KESB bereits am 23. Juli 2024 Herrn H als Beistand eingesetzt habe und ihn mit der Regelung des Besuchsrechts betraut habe. Tatsache sei, dass die Kinder seit dem Umzug des Beschwerdeführers nach I am 1. August 2024 regelmässig am ersten und dritten Wochenende des Monats bei ihm übernachten würden. Ein schrittweiser Aufbau des Besuchsrechts sei nicht erforderlich gewesen.
4.2.3 Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. § 7 Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGr, 11. Januar 2022, 2C_718/2021, E. 3.2.2 mit Hinweisen; VGr, 25. Januar 2024, VB.2023.00282, E. 2.2). Dabei trifft die Behörde jedoch eine Aufklärungspflicht, d. h. sie muss die Verfahrensbeteiligten in geeigneter Form auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen. Als Korrelat zur Mitwirkungspflicht der Parteien sind die Behörden sodann gehalten, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel zu rechtserheblichen Tatsachen abzunehmen (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (VGr, 24. November 2022, VB.2022.00227, E. 3.3; VGr, 13. Januar 2021, VB.2020.00725, E. 2.2.5).
4.2.4 Das Migrationsamt wies den Beschwerdeführer am 1. Juli 2024 darauf hin, dass ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK u. a. eine in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht enge Beziehung zwischen ihm und seinen Kindern voraussetze, was bei ihm nicht vorliege. Es gab ihm die Gelegenheit, bis zum 22. Juli 2024 hierzu Stellung zu nehmen. Am 3. Juli 2024 ging beim Migrationsamt ein Antwortschreiben des Beschwerdeführers auf die ihm mit Schreiben vom 14. März 2024 gestellten Fragen zur finanziellen Situation ein. Darin gab der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinen Angaben in der Beschwerde an, dass nach wie vor ein Kontakt- und Rayonverbot bestehe und er sich bei der KESB gemeldet habe, um einen Beistand zu erhalten. Die Beistandschaft wurde Ende Juli 2024 errichtet. Das Schreiben betreffend rechtliches Gehör konnte dem Beschwerdeführer unter der von ihm gemeldeten Adresse nicht zugestellt werden. Er reichte innert der ihm gegebenen Frist keine Stellungnahme zum gewährten rechtlichen Gehör ein. Am 24. Juli 2024 sprach er am Schalter des Migrationsamts vor, worauf ihm das Schreiben übergeben wurde. Das Migrationsamt wies ihn in der vom ihm unterzeichneten Empfangsbestätigung vom 24. Juli 2024 ausdrücklich darauf hin, dass keine Novenschranke existiere und es ihm freistehe, bis zum Entscheid des Migrationsamts weitere Behauptungen und Beweise einzureichen. Bis zum Entscheid des Migrationsamts vom 7. August 2024 gingen keine weiteren Stellungnahmen oder Beweismittel ein. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, die geltend gemachte enge Beziehung zu seinen Kindern zu belegen. Wie soeben aufgezeigt wurde, hatte er hierzu auch die Gelegenheit. Aufgrund der Akten ist entgegen seiner unbelegten Behauptung davon auszugehen, dass bis zur Errichtung der Beistandschaft Ende Juli 2024 kein (enger) Kontakt zwischen ihm und den Kindern bestand. Eine Verletzung des Untersuchungspflicht lässt sich nach dem Gesagten nicht ausmachen.
4.2.5 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten gelegt, welche die enge Beziehung in affektiver Hinsicht zu seinen Kindern belegen sollen. Es handelt sich hierbei um einen Verlaufsbericht des Beistandes vom 9. Januar 2025, um eigenhändig geschriebene Schreiben der Kinder und der Ehefrau und um Fotos der Kinder. Dem Verlaufsbericht lässt sich entnehmen, dass die Besuche seit den ersten Gesprächen zwischen den Eltern im September 2024 regelmässig und ohne Ausfälle in Übereinstimmung mit dem Gerichtsurteil (1. und 3. Wochenende jedes Monats mit Übernachtung) stattfinden würden. Er gehe aufgrund der Schilderungen der Kinder von einer starken und fürsorglichen Vater-Kinder-Beziehung aus. Solches ergibt sich auch aus den Schreiben der Kinder und der Ehefrau. Die Fotos hingegen sind wenig aussagekräftig, zumal sie den Beschwerdeführer nicht zusammen mit seinen Kindern zeigen. Dennoch ist aufgrund der neu ins Recht gelegten Beweismittel davon auszugehen, dass eine Annäherung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern stattgefunden hat und das Besuchsrecht nunmehr ausgeübt wird. Es ist deshalb seit September 2024 von einer engen Beziehung in affektiver Hinsicht auszugehen.
4.3
4.3.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob in wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern besteht. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Mai 2024 ab dem 1. Dezember 2023 zur Zahlung von monatlich Fr. 887.- für seinen Sohn und Fr. 750.- für seine Tochter verpflichtet worden sei. Aus den Akten gehe hervor, dass die jeweiligen Kinderrenten der SVA Zürich direkt an die Kindsmutter bzw. die Sozialbehörde überwiesen würden. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus die restlichen Fr. 437.- bzw. Fr. 300.- leiste, sei nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht. Da der Berechnung der Unterhaltsbeträge des Beschwerdeführers seine aktuellen Rentenbezüge der Pensionskasse und der SVA zugrunde lägen, sei er durchaus zu Zahlungen in dieser Höhe in der Lage. Dass er diese dennoch nicht leiste, sei ihm anzulasten. Es sei deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht regelmässig und vollumfänglich nachkomme und entsprechend keine enge wirtschaftliche Beziehung bestehe.
4.3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die Berechnung der Vorinstanz nicht zutreffe. Jedes Kind erhalte insgesamt monatlich einen Betrag Fr. 768.20, welcher sich aus einer Kinderrente von Fr. 500.- und einer IV-Rente von Fr. 268.20 zusammensetze. Es fehlten insgesamt lediglich Fr. 100.-, um den anlässlich der Trennung vereinbarten Kinderunterhalt vollständig zu erhalten. Er tätige neben den Kinderrenten weitere Ausgaben für seine Kinder, obwohl er in finanzieller Hinsicht sehr eingeschränkt sei. Er erhalte ein monatliches Einkommen von Fr. 2'625.- (IV-Rente von Fr. 1'249.- und Zahlungen der Stiftung J von Fr. 1'376.-). Seine monatliche Wohnungsmiete betrage Fr. 1'250.- und die Krankenkassenprämien Fr. 507.-. Nach Abzug dieser Fixkosten würden ihm lediglich Fr. 868.- verbleiben für den restlichen Lebensbedarf.
4.3.3 Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich sein sollte, die Unterhaltszahlungen gemäss dem Urteil und der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Mai 2024 vollumfänglich zu leisten, zumal davon auszugehen ist, dass seine aktuellen Rentenbezüge der Pensionskasse und der SVA bei der Berechnung der Unterhaltsbeträge berücksichtigt wurden. Wie der Beschwerdeführer jedoch zu Recht einwendet, wurden der Kindsmutter bzw. dem Sozialamt auch die Kinderrenten der Pensionskasse überwiesen. Es fehlten folglich nur Fr. 100.- pro Monat. In Anbetracht seiner finanziellen Situation konnte er diese kaum leisten: Der Beschwerdeführer erhält monatlich eine Invalidenrente von Fr. 1'249.-. Wie der Bestätigung der Auszahlungen der Stiftung J vom 5. Dezember 2024 zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf monatlich Fr. 2'145.- Invalidenrente aus der Pensionskasse. Von diesem Betrag werden jedoch monatlich Direktleistungen an das Betreibungsamt in unterschiedlicher Höhe geleistet. Im Durchschnitt wurden dem Beschwerdeführer im Jahr 2024 pro Monat Fr. 870.direkt ausbezahlt. Es blieben ihm folglich pro Monat nach Abzug der Fixkosten jeweils nur Fr. 362.- (Renten: 2'119.- abzüglich Fixkosten Fr. 1'757.-). Der Beschwerdeführer ist arbeitsunfähig und erhält eine volle Invalidenrente. Es ist ihm daher nicht möglich, mehr Einkommen zu generieren. Der Beschwerdeführer kam damit zwar nicht umfassend, jedoch im Rahmen des Möglichen seinen Unterhaltspflichten nach. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kann ihm dies nicht vorgeworfen werden.
Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 8. April 2025 wurden die Unterhaltsleistungen neu auf monatlich Fr. 120.- pro Kind (unter Berücksichtigung der Kinderrenten) festgesetzt. Das Gericht ging dabei von einem Renteneinkommen von insgesamt Fr. 3'394.- pro Monat beim Beschwerdeführer aus, was der Summe der beiden Renten entspricht. Ob von den Auszahlungen der Pensionskasse J weiterhin Direktleistungen an das Betreibungsamt erfolgen, geht aus dem Urteil nicht hervor. Es wird sich zeigen, ob der Beschwerdeführer auch zukünftig seinen Unterhaltspflichten im Rahmen des Möglichen nachkommen wird. Es ist zumindest aktuell auch in finanzieller Hinsicht von einer engen Beziehung auszugehen.
4.4
4.4.1 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anlass zu Klagen gegeben hat und ob er die Beziehung zu seinen Kindern wegen der Distanz zu seinem Heimatland praktisch nicht aufrechterhalten könnte. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass er sich nicht tadellos verhalten habe. Er sei lange Zeit von der Sozialhilfe abhängig gewesen und habe sich nicht unerheblich verschuldet. Die Distanz zwischen der Schweiz und der Türkei würde die Beziehungspflege zwar erschweren, jedoch könne er den Umgang mit seinen Kindern auch besuchsweise oder mithilfe elektronischer Kommunikationsmittel pflegen. Die Reisedistanz zwischen der Türkei und der Schweiz sei gering und die Flüge bezahlbar.
4.4.2 Das Kriterium des tadellosen Verhaltens wird vom Bundesgericht streng gehandhabt. Ein tadelloses Verhalten wird insbesondere durch strafrechtliche Verfehlungen, Schuldenwirtschaft oder schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit infrage gestellt. Hierbei ist das Verhalten während der gesamten Anwesenheitsdauer in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 3.1.3). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis können im Zusammenhang mit dem tadellosen Verhalten gewisse "untergeordnete" Vorkommnisse nur in spezifischen Fällen bzw. unter besonderen Umständen in einer Gesamtabwägung abweichend von BGE 139 I 315 etwas weniger stark gewichtet werden. Die besonderen Umstände müssten es ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche Ordnung (etwa untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz oder kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen vermögen (BGr, 24. April 2019, 2C_904/2018, E. 5.2; BGr, 3. Juni 2015, 2C_728/2014, E. 4.1).
4.4.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton St. Gallen vom 20. November 2014 wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Sodann wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. September 2024 wegen Drohung (während der Ehe) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.-, wovon ein Tagessatz durch Haft geleistet wurde, verurteilt. Dabei kann bei der Verurteilung wegen Drohung von einem untergeordneten Verstoss nicht die Rede sein.
4.4.4 Weiter ist hinsichtlich des Kriteriums des tadellosen Verhaltens zu bemerken, dass der Beschwerdeführer und seine Familie von September 2014 bis August 2015, von Januar 2017 bis Mai 2019 sowie von August 2022 bis April 2023 von der Sozialhilfe haben unterstützt werden müssen, wobei sich der Gesamtbetrag der bezogenen Leistungen auf Fr. 155'713.45 belief. Der Beschwerdeführer erhält gemäss Verfügung der SVA Zürich vom 6. Januar 2023 rückwirkend ab August 2021 (sechs Monate nach Eingang der Anmeldung am 4. Februar 2021) eine volle IV-Rente, weshalb er sich mittlerweile von der Sozialhilfe hat loslösen können, seine Familie ist jedoch weiterhin von der Sozialhilfe abhängig. Der Verfügung der SVA ist zudem zu entnehmen, dass er seit dem 30. Juni 2020 erheblich in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ihm der Sozialhilfebezug nach dem 30. Juni 2020 nicht vorgeworfen werden kann. Zu prüfen ist jedoch, ob ihm der Sozialhilfebezug in den übrigen Zeiten zum Vorwurf gemacht werden kann. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, der Sozialhilfebezug sei unverschuldet erfolgt, da er ausschliesslich auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen sei. Seine Ehefrau sei von September 2014 bis August 2015 schwer krank und zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Sie sei zudem während dieser Zeit schwanger gewesen und habe 2014 die gemeinsame Tochter zur Welt gebracht. Sie sei nicht in der Lage gewesen, sich um die Kinder und den Haushalt zu kümmern. Er sei deshalb gezwungen gewesen, die gesamte Verantwortung für die Familie zu übernehmen. Von Januar 2017 bis Mai 2019 bescheinige ein Arztbericht seiner Ehefrau eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Krankheit ... Die Akten des Migrationsamts und der Invalidenversicherung der Ehefrau hätten zur Feststellung des Sachverhalts wesentlich beigetragen. Indem das Migrationsamt diese nicht beigezogen habe, sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Er sei ab Juni 2017 mehrfach krankgeschrieben und bis Dezember 2017 arbeitsunfähig gewesen. Er habe danach unverzüglich eine 50%-Anstellung als … im Restaurant K in L aufgenommen. Er habe dort vom 1. April 2018 bis Mai 2019 gearbeitet.
Aus den Akten des Migrationsamts der Ehefrau des Beschwerdeführers (rechtskräftige Verfügung des Migrationsamts vom 27. September 2024 in Sachen Erlöschen der Niederlassungsbewilligung) geht hervor, dass bei der Ehefrau grundsätzlich keine Erwerbseinschränkungen bestehen würden und trotzdem in den vergangen Jahren keine nachhaltige wirtschaftliche Integration stattgefunden habe. Zwar lässt sich dem Arztbericht von Dr. med. M vom 2. Mai 2017 entnehmen, dass die Ehefrau zu 100 % arbeitsunfähig sei, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit lässt sich dem Bericht jedoch nicht entnehmen. Weitere Belege für eine Arbeitsunfähigkeit während des Zeitraumes des Sozialhilfebezugs lassen sich den Akten nicht entnehmen. Damit ist die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin während des Zeitraumes des Sozialhilfebezugs nicht nachgewiesen. Dafür, dass die Ehefrau durchaus in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, spricht sodann der Umstand, dass die Ehefrau mehrfach (2009, 2012 und 2015) den Erhalt einer IV-Rente beantragt hat, die Anträge jedoch abgelehnt worden sind (siehe Protokoll Sozialbehörde vom 20. Dezember 2017). Selbst wenn die Ehefrau während der ganzen Dauer des Sozialhilfebezugs arbeitsunfähig gewesen wäre, entschuldigt dies entgegen der Meinung des Beschwerdeführers den Sozialhilfebezug nicht. Es wäre im Rahmen der Mitwirkungspflicht am Beschwerdeführer gelegen, den Nachweis zu erbringen oder zumindest substanziiert darzulegen, dass und inwiefern seine Ehefrau während des ganzen Zeitraumes nicht in der Lage gewesen war, die Betreuung der Kinder zu übernehmen, und er aufgrund der Übernahme der Betreuung keiner Erwerbstätigkeit hatte nachgehen können. Die Vorinstanzen durften auf den Beizug der Migrationsund IV-Akten der Ehefrau in antizipierter Beweiswürdigung verzichten. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.
Was den Beschwerdeführer betrifft, befinden sich diverse Arztzeugnisse von Dr. med. N, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in den Akten, die dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % von März 2018 bis April 2019 bescheinigen. Von April 2018 bis Mai 2019 arbeitete er auf Abruf im Stundenlohn als … für das Restaurant K, wobei er gemäss Auskunft des Sozialdienstes O vom 5. Juni 2018 nur ein sehr geringes Erwerbseinkommen erwirtschaften konnte. Gemäss Lohnabrechnung vom 30. April 2018 arbeitete er in diesem Monat 23 Stunden und erhielt einen Nettolohn von Fr. 438.30, was etwa einem 14%-Pensum entspricht. Weitere Lohnabrechnungen befinden sich nicht in den Akten. Es ist jedoch zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass ihm die Sozialhilfeabhängigkeit ab April 2018 bis Mai 2019 nicht vorgeworfen werden kann. Unentschuldigt und dem Beschwerdeführer vorzuwerfen bleibt demnach der Sozialhilfebezug von September 2014 bis August 2015 und von Januar 2017 bis Februar 2018, insgesamt 26 Monate.
4.4.5 Zudem hat der Beschwerdeführer über Jahre hinweg in substanzieller Höhe (Fr. 62'450.-) Schulden angehäuft. Soweit er vorbringt, die Schulden seien ihm wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit, seinen Arbeitsbemühungen und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht vorzuwerfen, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Verschuldung während des Sozialhilfebezugs als mutwillig zu bezeichnen ist, da er mit den Mitteln hätte in der Lage sein müssen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Auch hat ihm die Vorinstanz zu Recht angelastet, dass er eigenen Angaben zufolge seine Eltern mit monatlich Fr. 400.- bis Fr. 500.- unterstützt, statt dieses Geld für den Schuldenabbau zu verwenden. Sodann trifft nicht zu, dass er seit August 2023 keine neuen Schulden generiert hat. So ist dem von ihm eingereichten Auszug über offene Betreibungen vom 6. Januar 2025 zu entnehmen, dass im Jahr 2024 vier und im Jahr 2025 eine Betreibung eingereicht wurde im Gesamtbetrag von Fr. 5'780.15. Zudem schuldet er dem Kanton Zürich Fr. 11'466.40 aus erledigten Verfahren. Dass er mittlerweile aufgrund der Pfändung der Rente Schulden zurückzahlt, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern, zumal das Verhalten während der gesamten Anwesenheitsdauer in die Interessenabwägung miteinzubeziehen ist.
4.5 Das Verhalten des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der Straffälligkeit, der Sozialhilfeabhängigkeit und der Schulden bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht mehr als tadellos gelten. Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Kontakt zu seinen Kindern bei einer Ausreise aufrechterhalten werden könnte, zumal gegenseitige Besuche aufgrund der Distanz möglich sein sollten und der Kontakt zudem über die modernen Kommunikationsmittel geführt werden kann. Der Eingriff ins Familienleben ist unter den vorliegenden Umständen gerechtfertigt. Eine Rückkehr trifft den Beschwerdeführer und seine Kinder angesichts der Erschwerung der Vater-Kind-Beziehung und der Beeinträchtigung des Familienlebens zwar mit einer gewissen Härte. Angesichts der Straffälligkeit, der Sozialhilfeabhängigkeit und der Schulden vermag das private Interesse das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts indessen nicht zu überwiegen.
5.
Zu prüfen bleiben konventions- und verfassungsmässig geschützte Beziehungen des Beschwerdeführers in der Schweiz gestützt auf Art. 8 EMRK.
5.1 Auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Nicht vom Recht auf Privatleben erfasst ist hingegen die Wiedererteilung einer bereits erloschenen Bewilligung (BGE 149 I 66 E. 4.6; BGr, 13. April 2021, 2C_141/2021, E. 2.4).
5.2 Der Beschwerdeführer hält sich seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz auf und kann sich daher grundsätzlich auf das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV verankerte Recht berufen. Es kann vorliegend offenbleiben, ob dieses Recht mit der verspäteten Einreichung des Verlängerungsgesuchs untergegangen ist (vgl. E. 2).
5.3 Die Integration des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner Straffälligkeit, seiner Sozialhilfeabhängigkeit und seiner Verschuldung mangelhaft, was einen aus dem Recht auf Privatleben fliessenden Aufenthaltsanspruch seinerseits bereits ausschliesst. In den Akten sind zudem keine besonders intensiven privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur ersichtlich, welche eine überdurchschnittliche Integration begründen würden. Ein weiterer Aufenthaltsanspruch gestützt auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Privatleben fällt somit ausser Betracht.
6.
Dem Beschwerdeführer kommt somit kein Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK zu. Sodann finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, lebt der Beschwerdeführer zwar seit rund 15 Jahren in der Schweiz, es gelang ihm aber nicht, sich hier erfolgreich zu integrieren. Er ist erst im Alter von 29 Jahren in die Schweiz eingereist und besucht sein Heimatland regelmässig. Es ist davon auszugehen, dass er nach wie vor mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist. Ausserdem leben dort seine Eltern und seine vier Schwestern, womit er über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Sodann erhält der Beschwerdeführer eine IV-Rente, welche ihm auch in sein Heimatland ausbezahlt wird, weshalb er dort in keine finanziellen Schwierigkeiten geraten sollte. Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass ihm eine Rückkehr zumutbar ist. Die Nichtverlängerung bzw. Nicht-Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig.
7.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
8.
8.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).
8.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A. Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Bei der dargelegten Sach- und Rechtslage erscheinen die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG offensichtlich aussichtlos, weshalb die Vorinstanz das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat und es auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.
9.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).