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Geschäftsnummer: VB.2024.00780 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.09.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Annullierung Führerausweis auf Probe
Annullierung des Führerausweises auf Probe Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn der Neulenker innerhalb der Probezeit zwei mindestens mittelschwere Widerhandlungen begeht. Dies gilt auch, wenn die Sanktionierung der ersten Widerhandlung zum Zeitpunkt der zweiten Widerhandlung noch nicht erfolgt ist (E. 3.5). Vorliegend ist insbesondere angesichts des Ausmasses der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit anlässlich der ersten (schweren) Widerhandlung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der zweiten Widerhandlung wusste, dass er schon eine zumindest mittelschwere Widerhandlung begangen hatte. Somit führte die zweite (mittelschwere) Widerhandlung zum Verfall des Führerausweises auf Probe (E. 4.1). Gestützt auf die der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde liegenden Überlegungen kann es im Übrigen nicht entscheidend darauf ankommen, ob ein Fahrzeuglenker zum Zeitpunkt der Begehung der zweiten Widerhandlung um seine erste Verfehlung weiss (E.4.2). Art. 49 StGB ist nicht analog anzuwenden, da dies diejenigen Fahrer, die innerhalb kurzer Zeit mehrere Entzugsgründe setzen, gegenüber jenen, die dies in grösseren zeitlichen Abständen tun, ungerechtfertigt privilegierte (E. 4.3). Abweisung
Stichworte: FÜHRERAUSWEIS AUF PROBE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT WIDERHANDLUNG
Rechtsnormen: Art. 49 StGB Art. 49 Ziff. II StGB Art. 15a SVG Art. 90 Abs. II SVG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2024.00780
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. September 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner,
betreffend Annullierung Führerausweis auf Probe,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 6. September 2024 annullierte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich den Führerausweis auf Probe von A auf unbestimmte Zeit und ordnete an, dass ein neuer Lernfahrausweis frühestens ab dem 6. September 2025 und nur gestützt auf ein verkehrspsychologisches Gutachten erteilt werde. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligem Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
II.
Hiergegen erhob A am 4. Oktober 2024 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 28. November 2024 ab und entzog der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 23. Dezember 2024 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Anstatt den Führerausweis auf Probe zu annullieren, sei ihm der Führerausweis auf Probe im Sinne einer Zusatzadministrativmassnahme zur Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 4. August 2023 für die Dauer von drei Monaten zu entziehen. Eventualiter sei die Sache zwecks Aussprechung eines Zusatzwarnungsentzugs an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Sodann beantragte er eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete am 6. Januar 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 29. Januar 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.
2.
Der Beschwerdeführer erwarb am 24. März 2021 den Führerausweis auf Probe für die Kategorie B. Am 26. Juni 2023 überschritt der Beschwerdeführer auf der Autobahn A14 in Baar die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 36 km/h. Am 1. Juli 2023 überschritt er in Baden die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 23 km/h.
Mit Verfügung vom 4. August 2023 qualifizierte der Beschwerdegegner den Vorfall vom 1. Juli 2023 als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe für die Dauer von einem Monat, mit Wirkung ab 31. Januar 2024, und verlängerte die Probezeit um ein Jahr. Mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Geschwindigkeitsübertretung vom 26. Juni 2023 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) verurteilt.
Gestützt auf diesen Sachverhalt annullierte der Beschwerdegegner am 6. September 2023 mit der angefochtenen Verfügung den Führerausweis auf Probe des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bei der Widerhandlung vom 1. Juli 2023 keine Kenntnis davon gehabt, dass er bereits fünf Tage zuvor eine Widerhandlung begangen habe. Ohne Kenntnis von diesem Vorfall habe er sich jedoch auch nicht bewähren können. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass dem Führerausweis auf Probe auch eine Warnfunktion zukomme. Nach den beiden Widerhandlungen hätte er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Er sei ein verantwortungsvoller und charakterlich gefestigter junger Mann. Sodann habe die Verwaltungskommission St. Gallen befunden, dass eine solche Konstellation wie die vorliegende keine Annullation zur Folge habe. Art. 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) sei sinngemäss anwendbar.
3.2 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt, wobei die Probezeit drei Jahre beträgt (Art. 15a Abs. 1 SVG). Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG, in der bis am 30. September 2023 in Kraft stehenden Fassung). Der Führerausweis auf Probe verfällt von Gesetzes wegen mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Art. 15a Abs. 4 SVG, in der bis am 30. September 2023 in Kraft stehenden Fassung [nachfolgend aArt. 15a Abs. 4 SVG]). Gemäss der revidierten, am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Fassung von Art. 15a Abs 3 und 4 SVG setzen die Verlängerung der Probezeit und der Verfall des Führerausweises auf Probe jeweils eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung voraus. Da vorliegend unbestrittenermassen eine mittelschwere und eine schwere Widerhandlung gegeben sind, erweist sich das neue Recht nicht als das mildere und aArt. 15a Abs 3 und 4 SVG bleiben anwendbar.
3.3 Der vorerst nur probeweisen Erteilung des Führerausweises liegt der Gedanke zugrunde, dass sich Neulenker während einer dreijährigen Probezeit in der Fahrpraxis bewähren sollen, bevor ihnen der (unbefristete) Führerausweis definitiv erteilt wird. Während der Probezeit soll sich der Neulenker durch einwandfreies und klagloses Fahrverhalten im Verkehr ausweisen. Verstösse gegen Verkehrsregeln lösen deshalb nicht nur die gegen Inhaber des unbefristeten Führerausweises vorgesehenen Strafsanktionen und Administrativmassnahmen aus. Gleichzeitig erschweren sie während der Probezeit die Erlangung des unbefristeten Ausweises. Besteht der Neulenker die Probezeit nicht, kann er frühestens ein Jahr nach der zweiten Widerhandlung mit Ausweisentzug (und nach erfolgter verkehrspsychologischer Abklärung der Fahreignung) einen neuen Lernfahrausweis (und nach Bestehen der Führerprüfung einen neuen Führerausweis auf Probe) beantragen. Das administrativmassnahmenrechtliche Instrument dient der strengeren Ahndung und Prävention von SVG-Widerhandlungen durch Neulenker und damit der Erhöhung der Verkehrssicherheit (BGE 146 II 300 E. 3.2). Dem Führerausweis auf Probe kommt dabei eine sichernde sowie eine warnende Funktion zu. Der Neulenker muss sich während einer Probezeit von drei Jahren bewähren. Begeht er während dieser Probezeit das zweite Mal eine Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, respektive nach dem neuen Recht eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung (Art. 15a Abs. 4 SVG), gilt die Probezeit als nicht bestanden. Trotz der weitreichenden Folgen hat der Ausweisentzug nicht nur sichernden Charakter, sondern verfügt mit Blick auf die Zielsetzung, dass sich der Inhaber bewähren soll, und die damit verbundene subjektive Komponente auch über warnende Funktion. Es ist mithin von einem Doppelcharakter beim Entzug des Ausweises auf Probe mit Verfallwirkung in Anwendung von aArt.15a Abs. 4 SVG auszugehen (BGE 143 II 699 E. 3.5.3).
3.4 Die Einführung von Art. 15a SVG zielte darauf ab, die Fahrausbildung zu verbessern, um den unfallgefährdetsten Gruppen zu helfen, sich sicherer in den Verkehr zu integrieren. Ziel war es, die Fahrer zu einem respektvolleren Verhalten gegenüber den Verkehrsregeln zu ermutigen und das Unfallrisiko zu verringern, indem strengere Sanktionen – bis hin zum Entzug des Führerscheins – für diejenigen verhängt werden, die die Verkehrssicherheit durch Verstösse gefährden (vgl. BGE 136 II 447 E. 5.1).
Im Gegensatz zu den Führerausweisentzügen nach Art. 16a ff. SVG, welche sich immer auf eine vorangegangene Tat beziehen, spricht aArt. 15a Abs. 4 SVG lediglich von der zweiten Widerhandlung, ohne sich auf eine vorangehende Tat zu beziehen (vgl. BGE 136 II 447 E. 5.3). Es handelt sich also nicht um einen Rückfall im eigentlichen Sinne, sondern um eine einfache Wiederholung. Das vom Gesetzgeber für den definitiven Führerschein vorgesehene System ist nicht direkt auf den Führerschein auf Probe übertragbar; letzterer verfolgt vielmehr eine erzieherische Funktion und zielt insbesondere darauf ab, die Zahl der Unfälle durch eine härtere Sanktionierung derjenigen zu verringern, die die Verkehrssicherheit gefährden. Gemäss der ratio legis führt ein einziges schweres oder mittelschweres Vergehen während der Probezeit nicht zum Erlöschen der Fahrerlaubnis, während eine Person, die sich während dieser Zeit einer zweiten Widerhandlung schuldig macht, zeigt, dass sie nicht über die erforderliche Reife zum Führen eines Fahrzeugs verfügt (vgl. BGE 136 II 447 E. 5.3).
3.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Verfall des Führerausweises auf Probe im Sinne von aArt. 15a Abs. 4 SVG nicht voraus, dass der vorangehende Ausweisentzug vollzogen worden oder auch nur, dass der betreffende Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Entscheidend ist einzig, dass nach einer ersten Widerhandlung, die zu einem Ausweisentzug (sowie zu einer Verlängerung der Probezeit) führte, eine zweite Widerhandlung begangen wird, welche ebenfalls einen Ausweisentzug zur Folge hat. Eine zweite Widerhandlung bewirkt somit den Verfall des Führerausweises auf Probe, auch wenn der Entscheid, welcher die erste Widerhandlung mit einem Ausweisentzug sanktionierte, noch nicht rechtskräftig ist und/oder noch nicht vollzogen wurde. Gleiches gilt auch, wenn der Entscheid über die Sanktionierung der ersten Widerhandlung noch nicht einmal gefällt und dem Fahrzeugführer eröffnet worden ist. Noch nicht vom Bundesgericht entschieden wurde jedoch die Frage, ob aArt. 15 Abs. 4 SVG auch Anwendung findet, wenn der Fahrer im Zeitpunkt der zweiten Widerhandlung noch nichts von seiner ersten Widerhandlung weiss (BGE 146 II 300 E. 4).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe zum Zeitpunkt der zweiten Widerhandlung keine Kenntnis von der ersten Widerhandlung gehabt.
Der Beschwerdeführer lenkte seinen Personenwagen am 26. Juni 2023 um 9.51 Uhr auf der Autobahn A14 in Baar mit einer Geschwindigkeit von 156 km/h (nach Abzug der Toleranz von 7 km/h). Konfrontiert mit diesem Sachverhalt führte er in der polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2023 aus, dies komme ihm komisch vor, er fahre eigentlich nicht zu schnell, 163 km/h sei komisch, er anerkenne den Sachverhalt nicht respektive er wolle einfach die Geschwindigkeit nicht anerkennen. Zwar mag es zutreffen, dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst war, welche genaue Geschwindigkeit sein Fahrzeug aufwies. Allerdings lenkte er sein eigenes Fahrzeug und er kannte somit dessen Fahrverhalten. Angesichts des Ausmasses der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 36 km/h nach Toleranzabzug muss deshalb als erstellt gelten, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit massiv überschritt. Da schon eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h eine mittelschwere Widerhandlung darstellt, ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wusste, dass er diese Schwelle erreichte. Damit wusste er zum Zeitpunkt der zweiten Widerhandlung schon, dass er zuvor eine (zumindest) mittelschwere Widerhandlung begangen hatte.
4.2 Gestützt auf die Ausführungen vorne unter E. 3.4 und 3.5 kann es im Übrigen nicht entscheidend darauf ankommen, ob ein Fahrzeuglenker zum Zeitpunkt der Begehung der zweiten Widerhandlung um seine erste Verfehlung weiss. Die dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt massgeblich darauf ab, dass der Fahrzeuglenker mit einem Führerausweis auf Probe schon von vornherein auf Bewährung ist und er während dieser Zeit zu zeigen hat, dass er über die erforderliche Reife zum Führen eines Motorfahrzeugs verfügt. Begeht er in dieser Zeit zwei Male eine mindestens mittelschwere Widerhandlung, ist dieser Nachweis gescheitert. Damit erscheint es nicht plausibel, dass dem Wissen um die erste Widerhandlung zum Zeitpunkt der zweiten Widerhandlung massgebliche Bedeutung zukommen soll.
4.3 Sodann ist auch von einer analogen Anwendung von Art. 49 StGB abzusehen: Wie das Bundesgericht in BGE 146 II 300 E. 4.3 ausführte, würde eine analoge Anwendung von Art. 49 StGB diejenigen Fahrer, die innerhalb kurzer Zeit mehrere Entzugsgründe setzen, gegenüber jenen, die dies in grösseren zeitlichen Abständen tun, privilegieren. Eine solche Privilegierung wäre indes ungerechtfertigt, geht doch für die Sicherheit im Strassenverkehr in der Regel von ersteren die grössere Gefahr aus als von letzteren.
4.4 Es sind also beide Geschwindigkeitsüberschreitungen des Beschwerdeführers bei der Anwendung von aArt. 15 Abs. 4 SVG zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer wurde wegen einer mittelschweren sowie einer schweren Widerhandlung in der Probezeit der Führerausweis auf Probe daher zu Recht annulliert. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung; c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.