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Geschäftsnummer: VB.2024.00748 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.03.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: stationäre Massnahme
Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme. Das Gutachten über den Beschwerdeführer erweist sich trotz seines formellen Alters von über vier Jahren mangels massgeblicher positiver Veränderungen nach wie vor als aktuell. Nach Würdigung zeitlich neuerer Berichte über den Beschwerdeführer ist unverändert von einer deutlichen Rückfallgefahr auszugehen (E. 4.2). Die Rüge des Beschwerdeführers, seine Veränderungen und Fortschritte seien unberücksichtigt geblieben, ist unsubstanziiert. Obwohl für nächste Entscheide über Vollzugslockerungen inzwischen ein neues Gutachten in Auftrag gegeben wurde, durften die Vorinstanzen einstweilen auf das nach wie vor aktuelle vorliegende Gutachten abstellen (E. 4.3). Die Verweigerung der bedingten Entlassung erweist sich als rechtskonform (E. 4.5). Abweisung.
Stichworte: AKTUALITÄT ALTER ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG GUTACHTEN RÜCKFALLGEFAHR STATIONÄRE MASSNAHME STRAFVOLLZUG ÜBERPRÜFUNGSBEFUGNIS
Rechtsnormen: Art. 59 Abs. I StGB Art. 59 Abs. II StGB Art. 59 Abs. III StGB Art. 62c StGB Art. 62d Abs. I StGB § 20 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00748
Urteil
der Einzelrichterin
vom 11. März 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, zzt. Gefängnis C,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend stationäre Massnahme,
hat sich ergeben:
I.
A. A wurde vom Bezirksgericht H mit Urteil vom 29. November 2011 mit einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren, abzüglich 554 Tage Untersuchungsund Sicherheitshaft, wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern etc. bestraft. Es ordnete eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311) an. Mit Beschluss vom 6. Januar 2016 ordnete das Bezirksgericht H für A nachträglich eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an und mit Beschluss vom 30. März 2021 verlängerte es diese Massnahme um fünf Jahre.
B. A wurde am 13. Juni 2024 vom Gefängnis C in das Gefängnis D versetzt, wo seither die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB im geschlossenen Setting weitergeführt wird.
C. Mit Verfügung vom 9. August 2024 lehnte Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste (fortan: JuWe), die bedingte Entlassung von A aus der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB ab und hielt fest, dass die Massnahme im Gefängnis D fortgesetzt werde.
II.
Dagegen liess A am 13. September 2024 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) erheben und unter Entschädigungsfolge beantragen, er sei bedingt aus der stationären Massnahme zu entlassen.
Mit Verfügung vom 7. November 2024 wies die Justizdirektion den Rekurs von A ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2024 gelangte A, weiterhin anwaltlich vertreten, dagegen an das Verwaltungsgericht. Unter Entschädigungsfolge liess er die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 7. November 2024 und seine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme beantragen; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Justizdirektion beantragte am 17. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Akten ein. Gleichen Datums beantragte das JuWe die Abweisung der Beschwerde und reichte die Vollzugsakten ein. Die Oberstaatsanwaltschaft (fortan: OSTA) ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2025 um Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2025 wurde A nach dessen Gesuch um Fristerstreckung zur Stellungnahme vom 20. Januar 2025 sowie der Beschwerdegegnerschaft Frist bis zum 19. Februar 2025 angesetzt, um zu den oben genannten Beschwerdeantworten des JuWe und der OSTA sowie der Vernehmlassung der Justizdirektion Stellung zu nehmen. Es gingen keine weiteren Eingaben ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion über Anordnungen des JuWe betreffend den Massnahmenvollzug zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG in die Zuständigkeit der Einzelrichterin, sofern – wie hier – nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 2 VRG e contrario).
2.
2.1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die stationäre Behandlung erfolgt nach Art. 59 Abs. 2 StGB in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder in einer Massnahmenvollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt; er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonen gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 3 StGB). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in der Regel höchstens fünf Jahre (Satz 1). Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Satz 2).
2.2 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose (BGr, 7. Juli 2020, 6B_1187/2019, E. 1.2.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinn ist indes nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte.
2.3 Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Sie wird nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen; liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben (Art. 62c Abs. 2 StGB).
2.4 Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist (Satz 1). Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich (Satz 2). Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Satz 3). Bei der Frage, ob ein Täter bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner 1 lehnte anlässlich der jährlichen Überprüfung im Sinn des Art. 62d Abs. 1 StGB mit Verfügung vom 9. August 2024 die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Vollzug der stationären Massnahme ab und ordnete deren Fortsetzung an. Zusammengefasst erwog er dabei, gesamthaft betrachtet müsse dem Beschwerdeführer im vergangenen Berichtszeitraum ein durchzogener Massnahmenverlauf, geprägt von schwankender Kooperationsbereitschaft sowie Absprachefähigkeit und einer Entweichung mit anschliessender Rückversetzung in die geschlossene Abteilung inklusive Sistierung sämtlicher Vollzugslockerungen, attestiert werden. In therapeutischer Hinsicht habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Vorjahr unter anderem aufgrund seiner schwankenden Motivation und mangelhaften Transparenz einen Rückschritt gemacht. Er verfüge nach wie vor über keine vertieften Kenntnisse bzw. Bewältigungsstrategien hinsichtlich Risikosituationen und habe sich noch kein ausreichendes Risikomanagement erarbeiten können. Daher sei der Einschätzung des aktuellen Gutachtens folgend bei ihm unverändert von einem deutlichen Rückfallrisiko für Sexualdelikte mit Kindern und für sexuelle Nötigungen, Vergewaltigungen sowie für den Konsum illegaler Pornografie auszugehen. Im nunmehr dritten Therapiesetting gelte es nun erneut eine therapeutische Behandlung zu etablieren.
3.2 Die Vorinstanz schloss sich im angefochtenen Entscheid der Einschätzung des Beschwerdegegners 1 an, wonach die Fortsetzung der stationären Massnahme erforderlich sei bzw. die für eine bedingte Entlassung erforderliche ausreichend günstige Legalprognose beim Beschwerdeführer nicht gegeben sei. Mangels massgeblicher positiver Veränderungen erweise sich das Gutachten von Dr. E vom 22. Oktober 2020 nach wie vor als aktuell bzw. müsse beim Beschwerdeführer unverändert von einer deutlichen Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung/Vergewaltigung und den Konsum von illegaler Pornografie ausgegangen werden. Der Schutz der bedrohten Rechtsgüter sei klar höher zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers, auf freien Fuss gesetzt zu werden, zumal er sich bis heute kein adäquates Risikomanagement erarbeitet habe. Angesichts der zuletzt gezeigten Intransparenz und der fehlenden Absprachefähigkeit sei auch nicht erkennbar, welche Massnahmen der Bewährungshilfe flankierend zur Minderung des deutlichen Rückfallrisikos bei einer vorzeitigen Entlassung angeordnet werden könnten bzw. ausreichend wären.
3.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen formelle und materielle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend, insbesondere eine unzureichende Berücksichtigung seiner aktuellen Fortschritte und eine veraltete Beurteilungsgrundlage.
4.
4.1 Da die Vorinstanz in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids in Zusammenhang mit der Würdigung des über den Beschwerdeführer vorliegenden Gutachtens den Namen des Gutachters "Dr. F" erwähnte, stellt der Beschwerdeführer infrage, ob die Rekursinstanz ihn oder eine andere Person beurteilt habe. Ein solches Gutachten sei nicht bekannt und finde sich nicht in den Akten.
Die Vorinstanz wies im Beschwerdeverfahren darauf hin, dass es einzig um das Gutachten von Dr. E gehe. Ein anderes Gutachten (Dr. F) sei auch ihr nicht bekannt. Es handle sich um ein offensichtliches redaktionelles Versehen. Auch der Beschwerdegegner 1 teilte mit, dass es sich beim wiedergegebenen Namen Dr. F in der angefochtenen Verfügung um einen offensichtlichen Fehler handeln müsse. Dr. F habe im vorliegenden Fall nie ein Gutachten erstellt. In Erwägung 4.1 werde korrekterweise das Gutachten von Dr. E vom 22. Oktober 2020 zitiert und darauf abgestellt. Der Beurteilung des Rekurses sei kein falsches Gutachten zugrunde gelegt worden.
Die vom Beschwerdeführer ebenfalls eingeräumte allenfalls vorliegende Verwechslung bestätigt sich damit. Es ist von einem offensichtlichen redaktionellen Versehen seitens der Vorinstanz auszugehen. Nachdem letztere eingangs in ihrem Entscheid das Gutachten von Dr. E vom 22. Oktober 2020 inhaltlich wiedergab, dessen korrekte Aktenstelle nannte und auch die Würdigung auf den konkreten Fall zutrifft, verbleiben keine Zweifel, dass der Vorinstanz lediglich das Gutachten von Dr. E als Beurteilungsgrundlage vorlag und sich ihr Entscheid nur auf die Person des Beschwerdeführers bezieht.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe bereits vor der Vorinstanz den Hinweis auf ein veraltetes Gutachten geltend gemacht. Dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführe, mangels positiver Veränderungen erweise sich das vorliegende psychiatrische Gutachten nach wie vor als aktuell bzw. es müsse beim Beschwerdeführer unverändert von einer deutlichen Rückfallgefahr ausgegangen werden, sei eine willkürliche Feststellung.
4.2.2 Der Beschwerdegegner 1 stellt sich auf den Standpunkt, dass sich das Gutachten von Dr. E mangels massgeblicher positiver Veränderungen des Beschwerdeführers für die Prüfung der bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme nach wie vor als aktuell erweise. Er stellt jedoch in Aussicht, dass die Bewährungs- und Vollzugsdienste zur Überprüfung der diagnostischen Einschätzungen und der Behandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers aktuell ein neues Gutachten bei Dr. med. G einholen, welches bis spätestens Ende April 2025 vorliegen sollte.
4.2.3 Bezüglich des Alters des Gutachtens, welches aus dem Jahr 2020 datiert, ist festzuhalten, dass dieses nunmehr über vier Jahre alt ist. Es stellt sich deshalb tatsächlich die Frage nach dessen Aktualität: Dafür ist jedoch nicht primär auf das formelle Alter des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Nach der Rechtsprechung können Gefährlichkeitsprognosen für einen längeren Zeitraum nicht zuverlässig gestellt werden (BGE 134 IV 246 E. 4.2 ff.; BGr, 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.6.3; VGr, 28. September 2023, VB.2023.00194, E. 5.3; VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 2.6; Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., 2019, [BSK StGB], Art. 64b N. 13).
4.2.4 Die Vorinstanz erwog einlässlich und überzeugend, weshalb aus ihrer Sicht keine Veränderungen eingetreten seien, welche ein Abstellen auf das Gutachten von Dr. E nicht mehr zuliessen. Sie würdigte hierzu den Austrittsbericht des Gefängnisses C vom 12. Juli 2024, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer sich nach einem zunächst sehr positiven Verlauf mit entsprechenden Vollzugsöffnungen zunehmend intransparent und mit sinkender Motivation gezeigt und insbesondere ab Mai 2023 wiederholt gegen Weisungen verstossen habe. Zudem sei er im Rahmen eines medizinischen Sachurlaubs entwichen und im Zuge dessen habe er auch Alkohol konsumiert. Weiter habe er die verordneten Antidepressiva eigenmächtig abgesetzt. Nachdem er auf die geschlossene Abteilung habe zurückversetzt werden müssen, sei die Kooperation weiter stark schwankend gewesen. Er sei zwar teilweise bereit gewesen, über deliktrelevante Verhaltensweisen und Persönlichkeitsanteile zu sprechen und Verantwortung zu übernehmen. Eine risikohafte Entwicklung im Alltag frühzeitig zu erkennen, gelinge ihm noch nicht. In psychisch instabilem Zustand habe er sich darauf nicht einlassen können und habe weiter seine Verantwortung externalisiert. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Thema Sexualität sei in der Soziotherapie bis zum Schluss nicht gelungen. Bereits der Gutachter stellte u. a. fest, dass im Bereich der Sexualität des Beschwerdeführers bis anhin nur eine unzureichende Aufarbeitung erfolgt sei, da dieser sich überwiegend verschlossen habe oder ausgewichen sei. Die Delikthypothese habe noch nicht ausreichend überprüft und daher auch kein differenziertes Rückfallmanagement erarbeitet werden können. Somit ist keine wesentliche Veränderung erkennbar. Der Entscheid der Vorinstanz, dass das Gutachten von Dr. E nach wie vor nicht an Aktualität eingebüsst habe und unverändert von der deutlichen Rückfallgefahr auszugehen sei, ist demzufolge nicht zu beanstanden.
4.3
4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung seiner Fortschritte vorbringt und geltend macht, er habe sich positiv verändert, bleibt seine Rüge unsubstanziiert. Er legt nicht dar, worin er diese positiven Veränderungen bei sich sieht. Mit der pauschalen Aussage, es könne nicht behauptet werden, er habe sich nicht verändert, legt er nichts zu seinen Gunsten dar. Sein Argument, dass gerade Rückfälle zum normalen Krankheitsbild gehörten, ist unbehelflich und es bleibt unklar, was der Beschwerdeführer aus solch einer Aussage abzuleiten versucht. Die vom Gutachter festgestellte deutliche Rückfallgefahr wurde von der Vorinstanz denn auch zutreffend in Relation zu den bedrohten Rechtsgütern gestellt, womit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinandersetzt.
4.3.2 Da – ungeachtet der fortwährenden Aktualität des Gutachtens von Dr. E – ohnehin ein neues Gutachten bereits in Auftrag gegeben wurde, wird für nächste Entscheide über Vollzugslockerungen eine weitere und zeitlich aktuelle Beurteilungsgrundlage vorliegen. Einstweilen durften die Vorinstanzen auf das als nach wie vor als aktuell zu bezeichnende Gutachten von Dr. E abstellen. Entgegen dem Beschwerdeführer, der vorbringt, mit der Argumentation mangelnder positiver Veränderungen könne die Verpflichtung zur Einholung eines neuen Gutachtens stets verneint werden, hat der Beschwerdegegner 1 ausführlich anhand anderer Dokumente (Berichte etc.) aufgezeigt, dass keine positiven Veränderungen vorliegen. Ohnehin hat der Beschwerdegegner 1 ein neues Gutachten als Grundlage für zukünftige Entscheide in Auftrag gegeben.
4.4 Wie bereits die Beschwerdegegnerin 2 zutreffend vorbrachte, ist es entgegen dem Beschwerdeführer Aufgabe der Rekursinstanz, festzustellen, ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens gewandelt hat oder ob nach wie vor darauf abgestellt werden kann (vgl. BGE 147 I 259 E. 1.4). Dies hat sie sowohl nach obigen Erwägungen zutreffend als auch im Rahmen ihrer umfassenden Überprüfungsbefugnis nach § 20 Abs. 1 VRG getan (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 20 N. 54).
4.5 Damit liegt weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vor noch nannte, geschweige denn belegte der Beschwerdeführer massgebliche positive Veränderungen seinerseits, welche ungenügend gewürdigt worden wären. Dass die Vorinstanz die Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der stationären Massnahme bestätigte, erweist sich als rechtskonform. Im Übrigen ist hierzu ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 180.-- Zustellkosten, Fr. 1'380.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Justizdirektion; c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).