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Geschäftsnummer: VB.2024.00744 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.11.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Gewässerraum
[Rechtsnatur der Gewässerraumfestlegung] Die Gewässerraumfestlegung im vereinfachten Verfahren nach §§ 15e ff. HWSchV stellt einen kantonalen Sondernutzungsplan dar; Verfahren und Rechtsschutz richten sich nach RPG, insbesondere Mitwirkung der Bevölkerung (Art. 4 RPG), Genehmigung durch kantonale Behörde (Art. 26 RPG) und Rechtsweg (Art. 33 RPG); gleichzeitige Aufhebung der Gewässerbaulinien nicht zu beanstanden (E. 2). Minimale Gewässerraumbreite nicht zu beanstanden; Korrekturfaktor 2 aufgrund fehlender Breitenvariabilität (E. 6). Asymmetrische Anordnung aufgrund künftiger Revitalisierungsmassnahmen nicht rechtsverletzend; keine Verletzung der Rechtsgleichheit (E. 7). Abweisung.
Stichworte: ASYMMETRISCHE ANORDNUNG GEWÄSSERRAUM BREITENVARIABILITÄT GEWÄSSERBAULINIE GEWÄSSERRAUM GEWÄSSERRAUMBREITE INTERESSENABWÄGUNG KORREKTURFAKTOR NATÜRLICHE GERINNESOHLENBREITE RECHTSGLEICHHEIT RECHTSNATUR SONDERNUTZUNGSPLAN SONDERNUTZUNGSPLÄNE VEREINFACHTES VERFAHREN
Rechtsnormen: § 5 AltlV Art. 8 Abs. I BV Art. 36a GSchG Art. 41a GSchV Art. 41a Abs. II GSchV Art. 41a Abs. II lit. b GSchV Art. 41a Abs. III GSchV Art. 41a Abs. IV lit. a GSchV Art. 41a Abs. V GSchV § 15 Abs. II HochwasserschutzV § 15e HochwasserschutzV § 15e Abs. II HochwasserschutzV § 15f HochwasserschutzV § 15f Abs. I HochwasserschutzV § 15g HochwasserschutzV § 15h HochwasserschutzV § 15i HochwasserschutzV § 15k Abs. I HochwasserschutzV § 15k Abs. II lit. b HochwasserschutzV § 15k Abs. II lit. c HochwasserschutzV § 2 PBG § 6 PBG § 7 Abs. I PBG § 7 Abs. II PBG § 7 Abs. III PBG § 7 Abs. IV PBG § 16 Abs. I PBG § 96 Abs. II lit. b PBG § 108 PBG § 108 Abs. II PBG § 329 PBG Art. 2 Abs. III RPG Art. 4 RPG Art. 26 RPG Art. 33 RPG Art. 33 Abs. III lit. b RPG Art. 47 RPV Art. 32c Abs. II USG § 20 Abs. I VRG § 21 VRG § 49 VRG § 52 Abs. II VRG § 78a WasserwirtschaftsG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00744
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinde Mönchaltorf, vertreten durch den Gemeinderat,
Mitbeteiligte,
betreffend Gewässerraum,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung Nr. BD01168385 vom 20. Juli 2023 setzte die Baudirektion des Kantons Zürich den Gewässerraum für den Aabach (öffentliches Gewässer Nr. 6288) im Siedlungsgebiet der Gemeinde Mönchaltorf (unter Einschluss eines Teilgebiets der Gemeinde Gossau) fest und hob gleichzeitig die kantonalen Gewässerbaulinien (BDV 1349/1999) im entsprechenden Bereich auf (Dispositivziffern I und II). Die Verfügung vom 20. Juli 2023 wurde sodann am 17. November 2023 im kantonalen Amtsblatt (Meldungsnummer VE-ZH07-0000000390) veröffentlicht und die massgebenden Unterlagen konnten vom 17. November 2023 bis 18. Dezember 2023 bei den Gemeindeverwaltungen Mönchaltorf und Gossau eingesehen werden.
II.
Die A AG ist Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in der Gemeinde Mönchaltorf. Am 18. Dezember 2023 liess sie gegen die Verfügung vom 20. Juli 2023 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Rekurs an das Baurekursgericht erheben. Sie liess die Aufhebung dieser Verfügung im Bereich von Kat.-Nr. 01 in dem Umfang beantragen, als dass der Gewässerraum statt einer Breite von 37 m auf höchstens 29,5 m zu reduzieren und dieser symmetrisch festzulegen sei. Eventualiter sei der Verlauf der kommunalen Gewässerabstandslinie zu übernehmen. Sodann sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen. Mit Entscheid vom 6. November 2024 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten von Fr. 4'680.- auferlegte es der A AG (Dispositivziffer II) und es sprach keine Umtriebsentschädigung zu (Dispositivziffer III).
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 6. November 2024 liess die A AG am 9. Dezember 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen. Sie liess unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – auch für das vorinstanzliche Verfahren – beantragen, der angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben (Anträge 1 und 3). Weiter sei die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich Nr. BD01168385 vom 20. Juli 2023 insoweit aufzuheben, als damit der Gewässerraum des Aabachs im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 01 a) eine Breite von 37 m statt von höchstens 27,65 m, eventuell von 29,5 m, aufweise und b) asymmetrisch statt symmetrisch festgelegt werde. Der Gewässerraum sei in diesem Bereich entsprechend abzuändern (Antrag 2). Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 ersuchte die Baudirektion des Kantons Zürich mit Verweis auf den Mitbericht des kantonalen Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 14. Januar 2025 um Abweisung der Beschwerde. Das Baurekursgericht beantragte am 20. Januar 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die A AG liess in ihrer Replik vom 10. Februar 2025 an den gestellten Anträgen festhalten. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Die Angelegenheit ist von der Kammer zu beurteilen (vgl. § 38 VRG in Verbindung mit § 38b VRG e contrario).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin eines Grundstücks, das vom Perimeter der angefochtenen Gewässerraumfestlegung betroffen ist, zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Bei dem durch das Siedlungsgebiet von Mönchaltorf fliessenden Aabach handelt es sich um ein kantonales Gewässer. Die Verfügung, die am Ausgang des vorliegenden Verfahrens steht, stützt sich in formeller Hinsicht auf § 15h der kantonalen Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992 (HWSchV; LS 724.112), soweit damit der Gewässerraum festgelegt wurde, und bezüglich der Aufhebung der kantonalen Gewässerbaulinie auf § 108 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1). In dieser Verfügung wird auch auf § 15f HWSchV als Grundlage für das Anordnungsverfahren hingewiesen. Die §§ 15e ff. HWSchV befinden sich systematisch unter den Bestimmungen zur Festlegung des Gewässerraums im vereinfachten Verfahren. Gemäss § 15h HWSchV legt die Baudirektion den Gewässerraum mit Verfügung fest, wobei über zuvor vorgebrachte Einwendungen mit der Festsetzung entschieden wird. Aus § 108 PBG ergibt sich, dass überkommunale Baulinien – wie z. B. solche für Fluss- und Bachkorrektionen gemäss § 96 Abs. 2 lit. b PBG – von der Baudirektion festgesetzt werden.
2.2 Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) lässt offen, mit welchem Instrumentarium der Gewässerraum bei Fliessgewässern festzulegen ist. Die modulare Arbeitshilfe "Gewässerraum" (Hrsg. BPUK, LDK, BAFU, ARE, BLW, Version 2024, im Folgenden: Arbeitshilfe Gewässerraum) spricht in Ziff. 2/3.3 – abgesehen vom Wasserbauprojekt – von nutzungsplanerischen Verfahren und solchen, die sich an Nutzungsplanverfahren anlehnen (S. 51). Somit kann das kantonale Recht also durchaus ein nutzungsplanerisches Verfahren vorsehen. Dabei richten sich Verfahren und Rechtsschutz nach dem für die Nutzungsplanung anwendbaren Raumplanungsrecht, insbesondere gelten das Gebot der Information und Mitwirkung der Bevölkerung (Art. 4 RPG), der Genehmigung durch eine kantonale Behörde (Art. 26 RPG) und die Vorgaben zum Rechtsweg (Art. 33 RPG). Als weiteres Instrument wird daneben in der Lehre mitunter eine kantonale Fachplanung aufgeführt. Diese wird als kantonsweit einheitliche Festlegung des Gewässerraums umschrieben, welche die bestehende Zonenordnung überlagert. Aus den in diesem Rahmen angegebenen Querverweisen zu anderen Rechtsgebieten, wie z. B. zur Erstellung des Katasters der belasteten Standorte gemäss Art. 32c Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01), lässt sich entnehmen, dass damit Bezug auf eine verfügungsweise Festlegung (vgl. dazu Art. 5 der Altlastenverordnung vom 26. August 1998 [AltlV; SR 814.680]) genommen wird (vgl. zum Ganzen: Jeannette Kehrli, Gewässerraum festlegen, in: Raum & Umwelt 4/2017, S. 1 ff., 11−13; Christoph Fritzsche in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], GSchG/WBG-Kommentar, Zürich u. a. 2016, Art. 36a N. 35 f.; Hans W. Stutz, Raumbedarf der Gewässer – die bundesrechtlichen Vorgaben für das Planungs- und Baurecht, in: PBG-aktuell 2011/4, S. 5 ff., 16; vgl. auch Cordelia Christine Bähr, neun Jahre Gewässerraum – ein Rechtsprechungsbericht, in: URP 2020 S. 1 ff., 7, 11). Unabhängig von der Frage, ob als Instrument etwa ein Nutzungsplan oder eine Verfügung eingesetzt wird, sind die verfahrensrechtlichen Vorgaben von Art. 36a GSchG, wie die Anhörungspflicht und die Einzelfallbeurteilungspflicht, einzuhalten (vgl. VGr, 26. Juni 2012, AN.2012.00001, E. 4.8).
2.3 Der Regierungsrat hat die verfahrensrechtlichen Ausführungsbestimmungen in den §§ 15 bis 15n HWSchV zur Festlegung des Gewässerraums nach den Vorgaben von Art. 36a GSchG letztmals mit RRB Nr. 976/2016 vom 5. Oktober 2016 revidiert. In der Begründung (ABl-2016-10-21, Meldungsnummer 00172201; im Folgenden Erläuterungen HWSchV) wurde dargelegt, dass dadurch die vorbestehenden Instrumente der Festlegung im nutzungsplanerischen Verfahren (heute: § 15a ff. HWSchV) und im Projektfestsetzungsverfahren (heute: § 15j ff. HWSchV) mit einem "vereinfachten Verfahren" (§ 15e ff. HWSchV) ergänzt worden seien (Erläuterungen HWSchV, Ziff. A.1). Letzteres wird als Fachplanung charakterisiert, die bei allen raumwirksamen Tätigkeiten zu beachten sei; sie erfolge parzellenscharf und sei behörden- und grundeigentümerverbindlich (Erläuterungen HWSchV, Ziff. C.1). Die Bezeichnung "vereinfachtes Verfahren" stehe für die Entflechtung namentlich von Nutzungsplanungen (Erläuterungen, Ziff. C.2, Bemerkungen zu § 15e). Im Hinblick auf das nutzungsplanerische Verfahren wurden aber im Wesentlichen bloss kommunale Rahmen- und Sondernutzungspläne angesprochen (Erläuterungen HWSchV, Ziff. 2C, Bemerkungen zu § 15a HWSchV). Die Autoren Jeannette Kehrli und Stephan Suter (Das vereinfachte Verfahren der Gewässerraumfestlegung, in: pbg-aktuell 2017/2 S. 52 ff., 60) erläutern die Empfehlungen an die Gemeinden, bei welchen besonderen Konstellationen eine Festlegung im nutzungsplanerischen Verfahren anzustreben sei. Mithin sei das vereinfachte Verfahren anzuwenden, wenn nicht die Kombination mit der Nutzungsplanung oder mit Wasserbauprojekten wünschbar oder geboten erscheine. Im Unterschied zur Gewässerraumfestlegung im Rahmen von nutzungsplanerischen Verfahren (§§ 15a–15d) finde im vereinfachten Verfahren keine gleichzeitige Änderung von Nutzungs- oder Sondernutzungsplänen statt (Erläuterungen HWSchV, Ziff. C.2, Bemerkungen zu § 15 HWSchV am Ende).
2.4 Das angefochtene Urteil äussert sich nicht näher zur Rechtsnatur des erstinstanzlichen Entscheids und spricht lediglich von einer Verfügung. Nach dem Wortlaut von § 15h HWSchV wird der Gewässerraum mit Verfügung festgelegt. Als fachliche Grundlage für die Ausscheidung des Gewässerraums wird ein technischer Bericht verlangt; dieser hat die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen darzulegen und zu würdigen (vgl. § 15e Abs. 2 und § 15f Abs. 1 HWSchV). Auch die dargelegte Bezugnahme in den Erläuterungen zu § 15e HWSchV auf den Begriff der Fachplanung (vgl. oben E. 2.3) deutet darauf hin, dass das Instrument des vereinfachten Verfahrens der Gewässerraumfestlegung damit in die Nähe eines gewässerschutzrechtlichen Verfügungsverfahrens gestellt wurde.
Entscheidend ist die Rechtsnatur, nicht aber die kantonale Bezeichnung für die Festlegung des Gewässerraums. Das in den §§ 15e ff. HWSchV festgelegte Verfahren orientiert sich an jenem für eine Nutzungsplanung (Fritzsche/Berz: in Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 1248). So wird bei der Regelung der öffentlichen Planauflage in § 15g HWSchV auf die entsprechenden Vorschriften von § 6 und § 7 Abs. 2 PBG verwiesen. Die Vorgaben zur Anhörung der Planungsträger gemäss § 7 Abs. 1 PBG werden in § 15e und § 15f HWSchV konkretisiert (vgl. Erläuterungen HWSchV, Ziff. C.2, Bemerkungen zu § 15f HWSchV). Im Hinblick auf die Einwendungen aus der Mitwirkung enthalten § 15h und § 15i HWSchV Vorschriften, mit denen die Vorgaben von § 7 Abs. 3 und 4 PGB materiell übernommen werden (vgl. insbes. Erläuterungen HWSchV, Ziff. 2, Bemerkungen zu § 15i HWSchV). Der Festlegungsentscheid ist sowohl nach § 329 PBG als auch nach § 78a des kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG; LS 724.11) erstinstanzlich beim Baurekursgericht anfechtbar. Angesichts dieser Ausgestaltung der einschlägigen kantonalen Vorschriften lässt sich annehmen, dass die betreffende Regelung des vereinfachten Verfahrens mit den Anforderungen von Art. 4 und 33 RPG vereinbar ist. Bei der Festlegung eines Sondernutzungsplans durch eine kantonale Behörde wie die Baudirektion ist sodann eine Genehmigung nach Art. 26 RPG nicht erforderlich (vgl. § 2 PBG und Alexander Ruch in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Zürich u. a., Art. 26 N. 8).
Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass bei der Festlegung des Gewässerraums an Fliessgewässern – trotz der hauptsächlich fachlich-gewässerbezogenen Beurteilung – erhebliche planerische Spielräume vorhanden sind: Nicht nur handelt es sich bei den Anforderungen in Art. 41a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) an die Breite des Gewässerraums lediglich um Minimalvorgaben, sondern ist namentlich auch eine asymmetrische Anordnung des Korridors (§ 15k Abs. 1 HWSchV; dazu unten E. 4.5 und 6) möglich. Der Umfang dieser Spielräume ist deutlich grösser als etwa bei einer Erstellung des Katasters der belasteten Standorte. Von der raumsichernden Funktion her weist die Festlegung des Gewässerraums am ehesten Ähnlichkeiten mit den oben erwähnten Gewässerbaulinien auf. Die Festsetzung bzw. Änderung von Baulinien stellt nach der Praxis einen Sondernutzungsplan dar (vgl. RB 1995 Nr. 14; VGr, 13. Juli 2016, VB.2015.00619, E. 2.2; Steiner/Bösch in: Zürcher Planungs- und Baurecht, S. 262). Überdies ist nicht ersichtlich, weshalb die Festlegung des Gewässerraums im Verfahren nach §§ 15a ff. HWSchV Bestandteil der Nutzungsplanung ist, nicht aber gleichermassen auch beim Erlass im Verfahren nach §§ 15e ff. HWSchV den Charakter eines Nutzungsplans aufweist.
Vielmehr ist insgesamt der Schluss zu ziehen, dass die Gewässerraumfestlegung im vereinfachten Verfahren nach §§ 15e ff. HWSchV – ungeachtet der dort verwendeten Terminologie – formal als kantonaler Sondernutzungsplan zu erlassen ist. Dabei geht sie als Planung der oberen Stufe gemäss § 16 Abs. 1 PBG der kommunalen Planung – auch der Rahmennutzungsplanung – vor und übersteuert diese. Demzufolge ist die im vereinfachten Verfahren erfolgte Festlegung des Gewässerraums im vorliegenden Fall als kantonaler Sondernutzungsplan zu qualifizieren.
2.5 Im vorliegenden Fall wurde die Gewässerraumfestlegung mit der Aufhebung der Gewässerbaulinie verbunden. Im erstinstanzlichen Entscheid wurde dieses Vorgehen damit begründet, dass der festzulegende Gewässerraum deren Funktion übernehme respektive ersetze. In Nachachtung von § 108 Abs. 2 PBG (vgl. dazu VGr, 11. Februar 2010, VB.2009.00555, E. 5.1; dazu kritisch Fritzsche/Berz, S. 262) wurde der Gemeindevorstand zur Aufhebung der Gewässerbaulinie angehört und hat er ihr zugestimmt. Vor dem Hintergrund der parallelen Rechtsnatur von Festlegung des Gewässerraums und Gewässerbaulinien ist es nicht zu beanstanden, wenn ein einziger Entscheid über beide Punkte zusammen gefällt wird. Immerhin würde es sich bei einer solchen Konstellation auch anbieten, ein Verfahren nach §§ 15a ff. HWSchV einzuschlagen. Wenn die betroffene Grundeigentümerschaft sich in der Folge jedoch – wie die Beschwerdeführerin – darauf beschränkt, nur die sie belastende Gewässerraumfestlegung und nicht auch die sie entlastende Aufhebung der Gewässerbaulinie anzufechten, so stellt sich die Frage, ob der letztgenannte Punkt dennoch Teil des Streitgegenstands bildet. Wie in den nachfolgenden Erwägungen darzulegen sein wird, erweist sich das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin als unbegründet und ist abzuweisen. Unter diesen Umständen muss nicht näher erörtert werden, wie verfahrensrechtlich sicherzustellen ist, dass der Gewässerraum bei einer allfälligen Gutheissung eines gegen die Festsetzung gerichteten Rechtsmittels nicht auf den Umfang des übergangsrechtlichen Gewässerraums zurückfällt, falls die aufzuhebende Gewässerbaulinie beim betroffenen Grundstück über den übergangsrechtlichen Gewässerraum hinausragt.
3.
Das Baurekursgericht überprüft Nutzungspläne auf alle Mängel, insbesondere auch auf ihre Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin (§ 20 Abs. 1 VRG). Damit wird Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG Nachachtung verschafft, der eine volle Überprüfung von Nutzungsplänen durch mindestens eine kantonale Beschwerdebehörde verlangt. Eine umfassende Interessenabwägung bildet dabei Bestandteil des Prüfprogramms gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG. Ob diese Interessen vollständig erfasst worden sind, ist eine Rechtsfrage. Die relative Gewichtung der potenziell widerstreitenden Interessen ist jedoch weitgehend eine Ermessensfrage (vgl. dazu BGr, 22. März 2022, 1C_328/2020, E. 3.3). Die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 33 RPG hat zu beurteilen, ob die Planungsträgerin ihr Ermessen richtig und zweckmässig ausgeübt hat; dabei hat sie allerdings im Auge zu behalten, dass sie selbst keine Planungsbehörde ist. Namentlich im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 33 RPG ist der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich zu beachten (vgl. Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemisegger u. a. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich etc. 2020, Art. 33 N. 84; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 80 ff.). Das Verwaltungsgericht darf einen Nutzungsplan im Beschwerdeverfahren, wenn es als zweite Rechtsmittelinstanz entscheidet, nicht auf Angemessenheit, sondern bloss auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -überschreitung und -unterschreitung überprüfen (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). Hat das Baurekursgericht im Rekursverfahren einen Nutzungsplan bestätigt, so prüft das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur, ob der Plan der übergeordneten Planung und Gesetzgebung entspricht bzw. ob der Planungsträger sein planerisches Ermessen missbraucht oder überschritten hat (vgl. VGr, 24. Oktober 2019, VB.2018.00564, E. 1.4; 15. Juni 2017, VB.2016.00605, E. 4.3).
4.
Im streitbetroffenen Abschnitt des Aabachs ist ein Gewässerraum mit einer Breite von 37 m vorgesehen. Das betroffene Grundstück Kat.-Nr. 01 der Beschwerdeführerin liegt rechtsufrig, im unteren Bereich des Abschnitts MAa_1, und ist derzeit der Wohnzone W2/30 zugewiesen. Das Grundstück ist unbebaut und entlang des Gewässers teilweise bestockt. Entlang der gegenüberliegenden Seite der betroffenen Parzelle verläuft die Seestrasse. Dahinter liegt die Abwasserreinigungsanlage Mönchaltorf (ARA; Kat.-Nr. 02). Während der Gewässerraum im oberen Abschnittsbereich symmetrisch angeordnet ist, weicht er im streitbetroffenen Bereich nach rechts ab.
5.
5.1 Der Gewässerraum besteht aus dem Raum für eine natürliche Gerinnesohle und den beiden Uferbereichen. Er stellt einen Korridor dar, wobei das Gerinne nicht in der Mitte des Korridors liegen muss, das heisst, die Behörde hat einen gewissen Spielraum, um den Gewässerraum an die örtlichen Gegebenheiten im Umfeld des Gewässers (z. B. bestehende Infrastrukturbauten) anzupassen (BGr, 13. Dezember 2019, 1C_15/2019, E. 2.1, nicht publ. in: BGE 146 II 134).
5.2 Art. 41a Abs. 2 GSchV legt die Mindestbreite des Gewässerraums bei Fliessgewässern ausserhalb von Schutzgebieten fest. Diese beträgt für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite 11 m (lit. a) und für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2–15 m natürlicher Breite die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m (lit. b). Da auf die "natürliche" Breite eines Fliessgewässers abzustellen ist, muss bei verbauten Fliessgewässern ein Korrekturfaktor (Multiplikation mit der effektiven Breite) verwendet werden. Dieser beträgt 1,5 bei Gewässern mit eingeschränkter Breitenvariabilität und 2 bei stark verbauten Gewässern mit fehlender Breitenvariabilität (§ 15k Abs. 2 lit. b und c HWSchV; vgl. auch BGr, 13. Dezember 2019, 1C_15/2019, E. 2.1).
5.3 Die natürliche Gerinnesohlenbreite ist die natürliche mittlere Breite der Gewässersohle innerhalb eines ausgewählten Gewässerabschnittes. Sie entspricht dem Bereich, der bei bettbildenden Abflüssen (mittlere Hochwasser) umgelagert wird und somit frei von höheren Wasser- und Landpflanzen ist. Bei naturnahen Fliessgewässern entspricht das bestehende Bett in der Regel der natürlichen Gerinnesohlenbreite. Bei begradigten und verbauten Fliessgewässern muss die natürliche Gerinnesohlenbreite dagegen hergeleitet werden. Als in der Praxis bewährte Ansätze nennt die Arbeitshilfe Gewässerraum die Bestimmung anhand der Breite naturnaher/natürlicher Vergleichsstrecken (Referenzstrecken), den Einbezug historischer Dokumente (z. B. historische Karten und Bilder, Plangrundlagen von früheren Wasserbauprojekten), die Verwendung verschiedener hydraulischer/empirischer Methoden und die Anwendung eines Korrekturfaktors. Letzterer betrage bei eingeschränkter Breitenvariabilität (Wasserspiegelbreite) 1,5, bei fehlender Breitenvariabilität 2. Die Wahl der Methode sei abhängig von der konkreten Situation; idealerweise würden verschiedene Methoden ergänzend kombiniert und gegenseitig plausibilisiert (BGr, 21. September 2021, 1C_453/2020 und 1C_693/2020, E. 5.3 mit Hinweisen). Die Vorschriften zum Korrekturfaktor gemäss § 15 Abs. 2 HWSchV (vgl. oben E. 5.2) bewegen sich in diesem Rahmen.
5.4 Die danach berechnete Breite des Gewässerraums muss nach Art. 41a Abs. 3 GSchV erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser (lit. a), des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes (lit. b), überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes (lit. c) und der Gewässernutzung (lit. d). Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann gemäss Art. 41a Abs. 5 GSchV in gewissen Fällen auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, unter anderem wenn das Gewässer eingedolt (lit. b), künstlich angelegt (lit. c) oder sehr klein ist (lit. d).
5.5 Nach § 15k Abs. 1 HWSchV werden Gewässerräume in der Regel beidseitig gleichmässig zum Gewässer angeordnet. Bei besonderen Verhältnissen kann davon abgewichen werden, insbesondere zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, für Revitalisierungen, zur Förderung der Artenvielfalt oder bei bestehenden Bauten und Anlagen in Bauzonen.
6.
6.1 Die Vorinstanz hielt zur minimalen Breite des Gewässerraums Folgendes fest: Die bestehende Gerinnesohle liege unbestrittenermassen bei 6 m. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin sei es vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im betreffenden Abschnitt von einer fehlenden Breitenvariabilität und damit von einem anzuwendenden Faktor 2 ausgehe. Von einer fehlenden Breitenvariabilität sei bei Gewässern auszugehen, deren Ufer im Bereich des Böschungsfusses bei Mittelwasserabfluss parallel verlaufe oder bei sehr geringem Wechsel der Wasserspiegelbreite, der oftmals durch ins Gewässerbett eingewachsene Vegetation verursacht werde. Gemäss der Karte Gewässer-Ökomorphologie im kantonalen GIS-Browser sei der ökomorphologische Zustand des Aabachs im gesamten Siedlungsgebiet von Mönchaltorf stark beeinträchtigt und weise keine Breitenvariabilität auf. Vermerkt sei ebenfalls eine Verbauung der Böschungsfüsse beidseits. Die so im GIS-Browser verzeichnete Situation habe anlässlich des Augenscheins verifiziert werden können. Im Bereich des beschwerdeführerischen Grundstücks sei eine beidseitige Verbauung der Böschungsfüsse angetroffen worden. Die vorherrschenden Gegebenheiten entsprächen, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten habe, der Beispielabbildung 2e zur fehlenden Wasserspiegelbreitenvariabilität in der Publikation Ökomorphologie (Publikation des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], Mitteilungen zum Gewässerschutz Nr. 27, Methoden zur Untersuchung und Beurteilung der Fliessgewässer in der Schweiz, Ökomorphologie Stufe F, Bern 1998, S. 12).
An dieser Einstufung würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts ändern, wonach es sich beim Aabach nicht um ein vollständig verbautes Gewässer und ein künstlich geschaffenes Bett handle. Auch der Anlass für die Verbauung der Böschungsfüsse sei nicht massgebend. Entscheidend sei, dass die aktuelle Situation mit der beidseitig durchgehenden Uferverbauung keine Breitenvariabilität des Wasserspiegels zulasse. Bei dieser Ausgangslage (bestehende Gerinnesohlenbreite von 6 m, fehlende Breitenvariabilität [= Faktor 2]) resultiere eine natürliche Gerinnesohlenbreite von 12 m. Diese rechnerisch ermittelte natürliche Gerinnesohlenbreite sei im Rahmen der Festlegung zusätzlich mittels Referenzstrecken und historischem Kartenmaterial verglichen worden, wobei sich die ermittelte natürliche Gerinnesohlenbreite als plausibel erwiesen habe. Folglich resultiere ein minimaler Gewässerraum von 37 m ([12 m x 2,5] + 7 m).
6.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass die effektive Gewässersohle gemäss dem GIS-Browser zur Gewässer-Ökomorphologie 5,5 m und nicht 6 m betrage. Sodann weise der Aabach im fraglichen Abschnitt das Erscheinungsbild einer eingeschränkten Wasserbreitenvariabilität auf. Der Augenschein habe gezeigt, dass die Gewässersohle weit unterhalb des natürlichen Terrainverlaufs des beidseits flankierenden Geländes verlaufe und eine gleichmässige Uferböschung aufweise. Das Gewässer sei nicht kanalisiert und fliesse auch nicht in einem künstlich geschaffenen Bett. Die Gewässersohle habe sich auf natürliche Weise in der vorliegenden Erscheinung ins Gelände hineingefressen. Die erst nachträglich hinzugefügten Ufermauern dienten lediglich dem Schutz und der sicheren Bewirtschaftung der angrenzenden Grundstücke vor Erosion, was im Interesse des Hochwasserschutzes liege. Sodann treffe es nicht zu, dass die natürliche Sohlenbreite beim Aabach durch Gewässerverbauungen eingeschränkt worden sei, womit die Breitenvariabilität stark eingeschränkt werde. Vielmehr sei die geringe Breitenvariabilität natürlichen Ursprungs. Folglich liege eine eingeschränkte Breitenvariabilität vor, weshalb der Korrekturfaktor korrekterweise 1,5 betragen müsse. Demgemäss betrage der minimale Gewässerraum bei einer effektiven Gewässersohlenbreite von 5,5 m insgesamt 27,65 m. Sollte von einer natürlichen Gewässersohlenbreite von 6 m auszugehen sein, so betrage der minimale Gewässerraum bei einem Korrekturfaktor von 1,5 nur 29,5 m.
6.3 Soweit die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht neu geltend macht, dass die tatsächliche Gerinnesohlenbreite 5,5 m anstatt 6 m betrage, ist dieses Vorbringen verspätet. Nach § 52 Abs. 2 VRG sind, sofern das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als zweite gerichtliche Instanz entscheidet, neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist. Noch in ihrer Rekursschrift hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die effektive Gewässersohle unbestritten 6 m betrage. Die Beschwerdegegnerin hatte sich bei der Ausgangsverfügung vom 20. Juli 2023 auf die Vermessungsgrundlagen des technischen Berichts gestützt und dazu erwogen, dass damit die GIS-Karte zur Gewässer-Ökomorphologie verifiziert worden sei. Im technischen Bericht wurde dargelegt, dass sich bei dieser Querprofil-Vermessung gewisse Differenzen zur fraglichen GIS-Karte im Hinblick auf die aktuelle bzw. bestehende Gerinnesohlenbreite ergeben hatten. Aufgrund der Genauigkeit der Messwerte gemäss Querprofil-Vermessung seien diese für die Gerinnesohlenbreite verwendet worden. Weder wird von der Beschwerdeführerin dargetan noch ist ersichtlich, aus welchen stichhaltigen Gründen vorliegend im Rahmen von § 52 VRG eine Ausnahme vom Verbot neuer tatsächlicher Behauptungen gemacht werden müsste (vgl. dazu Donatsch in: Kommentar VRG, § 52 N. 22 ff.).
6.4 Die Vorinstanz hat bei der Überprüfung der natürlichen Gerinnesohlenbreite Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV in Verbindung mit § 15k Abs. 2 lit. c HWSchV angewendet. Wesentlich für ihre Bejahung einer fehlenden Breitenvariabilität im Ist-Zustand war für sie die beidseitig durchgehende Uferverbauung im Bereich des Böschungsfusses (oben E. 6.1). Diese Beurteilung ist vorliegend nicht zu beanstanden, auch wenn die Gewässersohle unterhalb des natürlichen Terrainverlaufs des beidseits flankierenden Geländes liegt. Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die Anwendung des Korrekturfaktors 2 wegen fehlender Breitenvariabilität sind nicht geeignet, die Einschätzung der Vorinstanz als rechtsverletzend erscheinen zu lassen. Wie die Vorinstanz darüber hinaus zutreffend festhielt, wurde im technischen Bericht die rechnerisch ermittelte natürliche Gerinnesohlenbreite von 12 m mittels Vergleichsstrecken und anhand historischer Dokumente als plausibel bewertet. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich sodann gegen die Zulässigkeit der asymmetrischen Ausscheidung des Gewässerraums zulasten des streitbetroffenen Grundstücks. So lägen keine besonderen Verhältnisse gemäss § 15k Abs. 1 HWSchV vor. Es genüge nicht, dass die in der Norm genannten Interessen berührt seien. Vielmehr sei eine umfassende Interessenabwägung geboten, was sich auch aus dem Eingriff in die Eigentumsgarantie ergebe. Eine derart umfassende Interessenabwägung habe aber nicht stattgefunden. Gemäss der Karte zur Revitalisierungsplanung bestehe bei allen Grundstücken innerhalb des Siedlungsgebiets von Mönchaltorf ein gleichermassen grosses Aufwertungspotenzial. Das streitbetroffene Grundstück stelle keine Ausnahme dar. So habe die Vorinstanz erwogen, dass das Revitalisierungspotenzial bei den meisten Uferabschnitten aufgrund bestehender Bauten und Anlagen nicht genutzt werden könne. Anders verhalte es sich auf dem streitbetroffenen Grundstück, welches nicht überbaut sei. Diese Begründung sei jedoch nicht zutreffend. So fänden sich diverse Baulücken innerhalb des Siedlungsgebiets von Mönchaltorf entlang des Aabachs. Am rechten Ufer seien dies die Grundstücke Kat.-Nrn. 03, 04–05, 06, 07, 08 und am linken Ufer die Kat.-Nrn. 09, 010, 011, 012. Damit gebe es im symmetrisch angeordneten Gewässerraum verfügbaren Raum für eine Gewässerrevitalisierung. Indem in diesen Bereichen im Gegensatz zum streitbetroffenen Grundstück eine symmetrische Anordnung vorgesehen sei, verstosse dies gegen die Rechtsgleichheit.
Sodann bestehe kein räumlicher und sachlicher Zusammenhang zur 250 m nordöstlich entfernten Landwirtschaftszone, die gemäss kantonaler Revitalisierungsplanung als zeitlich prioritär eingestuft worden sei. Aufgrund dessen sei nicht auf eine höhere Realisierungswahrscheinlichkeit einer Revitalisierung auf dem streitbetroffenen Grundstück zu schliessen. Sodann müsse berücksichtigt werden, dass im südlichen Teil des beschwerdeführerischen Grundstücks ein Waldareal in der Grösse von 810 m2 direkt an den Aabach angrenze, was eine Revitalisierung in diesem Bereich ausschliesse. Sodann seien die Beeinträchtigungen durch den Gewässerraum für die Beschwerdeführerin – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – erheblich. Es könne nicht entscheidend sein, dass die nachteiligen Auswirkungen des Gewässerraums nicht weiter gingen als die aufzuhebenden Gewässerbaulinien.
Zusammenfassend wiege das öffentliche Interesse an einer asymmetrischen Anordnung des Gewässerraums im streitbetroffenen Abschnitt gering. Die Nachteile der Beschwerdeführerin wögen demgegenüber schwer. Diese Nachteile würden sodann durch die bestehende Waldabstandslinie noch verstärkt. Eine asymmetrische Ausscheidung des Gewässerraums sei daher nicht zu rechtfertigen.
7.2 Die Vorinstanz begründete die asymmetrische Anordnung des Gewässerraums wie folgt:
7.2.1 Durch den asymmetrischen Gewässerraum werde das Grundstück der Beschwerdeführerin stärker belastet als das Grundstück Kat.-Nr. 02, welches mit der Abwasserreinigungsanlage (ARA) überstellt sei. Gemäss dem technischen Bericht verfolge die asymmetrische Anordnung den Zweck, dass im Abschnitt MAa_1 ein grundsätzliches Revitalisierungspotenzial bestehe. Da in den meisten Uferabschnitten eine grossräumige Revitalisierung aufgrund der bestehenden Bauten und Anlagen jedoch unwahrscheinlich sei, stünden vielmehr Strukturaufwertungsmassnahmen im Fokus. Davon ausgenommen sei der unterste Teilabschnitt, in welchem nur die Parzellen am linken Ufer mit der Seestrasse und der ARA bebaut seien. Das rechte Ufer sei demgegenüber gänzlich unbebaut und entlang des Gewässers teilweise bestockt. Folglich stünde am rechten Ufer ein einfach verfügbarer Raum für künftige Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen zur Verfügung, während am linken Ufer solche Massnahmen nur eingeschränkt möglich seien. Demgemäss resultiere aus einer asymmetrischen Anordnung für das Gewässer eine deutlich bessere Situation mit Blick auf die Ausschöpfung des Revitalisierungspotenzials, den Hochwasserschutz sowie die Biodiversitätsförderung. Zudem könne die Situation für die in der Bauzone stehenden Gebäude und Anlagen am linken Ufer verbessert werden.
Insgesamt überwiege der Nutzen an einer asymmetrischen Anordnung, auch wenn das rechtsseitige Grundstück stärker durch den Gewässerraum betroffen werde. Insbesondere bleibe die zweckmässige Nutzung des rechtsseitigen Grundstücks ohne Weiteres bestehen. Zudem orientiere sich die asymmetrische Ausscheidung an den aufzuhebenden kantonalen Gewässerbaulinien von 1999, die aus ähnlichen Überlegungen (Raumsicherung am rechten Ufer) ebenfalls asymmetrisch ausgeschieden worden seien. Folglich bleibe das rechtsufrige Grundstück gleich betroffen wie aufgrund der bereits geltenden Gewässerbaulinien und werde nicht darüber hinausgehend belastet.
7.2.2 Die Überlegungen im technischen Bericht seien einleuchtend. Gesamthaft resultiere mit einer asymmetrischen Festlegung des Gewässerraums eine bessere Lösung. Ein Mehrwert entstehe einerseits für das Gewässer, zumal mehr Raum für künftige Revitalisierungsmassnahmen zur Verfügung stehe. Vorteile durch die asymmetrische Anordnung ergäben sich anderseits auch für die vorhandene linksufrige Bebauung, bei welcher es sich um ein öffentliches Werk handle. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach Revitalisierungsmassnahmen ohne Weiteres auch bei symmetrischer Anordnung möglich und diese weder geplant noch realistisch seien, könne nicht gefolgt werden. Der linksseitige Uferbereich sei verbaut, womit sich künftige Revitalisierungsmassnahmen aus Platzgründen auf die rechte Uferseite zu konzentrieren hätten. Deshalb und auch im Hinblick auf die Biodiversitätsförderung erweise sich eine asymmetrische Ausscheidung als die bessere Lösung. Sodann erschienen punktuelle Aufwertungsmassnahmen nicht unrealistisch, zumal sich nur 250 m bachabwärts ein in der kantonalen Revitalisierungsplanung als prioritär eingestufter Abschnitt befinde. Die Beschwerdegegnerin habe anlässlich des Augenscheins darauf hingewiesen, dass die asymmetrische Festlegung auch die Längsvernetzung zum genannten Abschnitt sicherstelle.
Demgegenüber stünden die Nachteile für das beschwerdeführerische Grundstück. Diese erwiesen sich allerdings aufgrund der resultierenden Einschränkungen nicht als erheblich. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten habe, sei eine zweckmässige und wirtschaftliche bauliche Nutzung des 8'124 m2 grossen Grundstücks nach wie vor möglich, zumal der Gewässerraum die zulässige bauliche Ausnützung nicht tangiere. Die Einschränkungen gingen sodann nicht weiter als jene der aufzuhebenden Gewässerbaulinien von 1999. Der Gewässerraum folge im betroffenen Abschnitt im Wesentlichen den Gewässerbaulinien.
Zusammenfassend sei die asymmetrische Anordnung des Gewässerraums gerechtfertigt.
7.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass keine Interessenabwägung stattgefunden habe, trifft dies gerade mit Blick auf die dargelegten Erwägungen der Vorinstanz nicht zu (vorne E. 7.2). Besondere Verhältnisse im Sinn von § 15k Abs. 1 HWSchV sind nur schon angesichts der Lage des Gewässerabschnitts am Siedlungsrand, und zwar mit der Waldfläche auf der rechtsufrigen und den Infrastrukturanlagen auf der linksufrigen Seite, auszumachen. Bereits im Rahmen der Ausgangsverfügung wurde in nachvollziehbarer Weise Rechenschaft über die erforderliche Interessenabwägung abgelegt. Der Einwendungsbericht vermag zusammen mit dem technischen Bericht die Funktionen eines Planungsberichts nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1; vgl. dazu Aemisegger/Kissling in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung, N. 50 ff.) im vorliegenden Zusammenhang zu übernehmen. Sodann liegt namentlich mit den angeführten Verbesserungen für eine punktuelle Aufwertung bzw. Revitalisierung des Aabachs in diesem Abschnitt ein hinreichender Grund für die asymmetrische Anordnung des Gewässerraums im Sinn von § 15k Abs. 1 HWSchV vor. Ausserdem wird von der Beschwerdeführerin weder konkret geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der langfristige Weiterbestand von ARA und Seestrasse auf dem gegenüberliegenden linken Ufer in Frage gestellt wäre. Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin gegen die Interessenabwägung, mit denen sie ein Überwiegen ihrer eigenen Interessen beansprucht, sind nicht geeignet, die Abwägung der Vorinstanz als rechtsverletzend erscheinen zu lassen (vgl. auch Hans Maurer, Gewässerraum im Nichtbaugebiet, in: URP 2016 714, S. 732 f.; BGr, 13. Dezember 2019, 1C_15/2019, E. 2.1; 5. Juli 2016, 1C_573/2015, E. 4.4).
Insbesondere liegt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) vor. Soweit sich die von ihr genannten Drittgrundstücke überhaupt dem Gewässerraum des Aabachs zuordnen lassen, ist darauf wie folgt einzugehen: Der sachliche Grund für die symmetrische Festlegung des Gewässerraums im Bereich der Abschnitte MAa_2 bis MAa_4 liegt darin begründet, dass diese Abschnitte mitten im Siedlungsgebiet von Mönchaltorf und gemäss technischem Bericht im dicht überbauten bzw. tendenziell dicht überbauten Gebiet nach Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV liegen. Es verhält sich insofern also anders als beim unüberbauten beschwerdeführerischen Grundstück am Siedlungsrand. Auch im Vergleich mit den angeführten Grundstücken in den Bereichen MAa_1 und MAa_5 (jeweils gegen den Siedlungsrand) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum Abschnitt MAa_5 haben sich bereits die Erwägungen der Ausgangsverfügung geäussert. Beim Abschnitt MAa_1 verläuft der Aabachweg im Bereich des von der Beschwerdeführerin angesprochenen Grossgrundstücks Kat.-Nr. 012 (gegenüberliegend u. a. Kat.-Nr. 08). Es ist nachvollziehbar, dass bei diesem Weg bis zur Einmündung in die Seestrasse eine symmetrische Ausscheidung des Gewässerraums vorgenommen worden ist. Die Situation beim Grundstück der Beschwerdeführerin unterscheidet sich, wie dargelegt, vor allem insofern, als dass bei ihr eine Längsvernetzungsfunktion wie bei einem (ökologischen) Trittstein (dazu Monika Mörikofer, Ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet – eine Standortbestimmung, in: URP 2025 S. 421 ff., 428) zum 250 m bachabwärts gelegenen prioritären Revitalisierungsbereich als realistisch erscheint. Die asymmetrische Gewässerraumfestlegung beim betroffenen Grundstück ist in hinreichender Weise auf die Revitalisierungsplanung abgestimmt worden. Damit gibt es auch im Vergleich zu den von der Beschwerdeführerin erwähnten anderen Abschnitten sachliche Gründe für die Unterscheidung.
7.4 Abschliessend erweist sich die Beschwerde mit Bezug auf die asymmetrische Ausscheidung des Gewässerraums im streitbetroffenen Bereich als unbegründet.
8.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG ist ihr ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich auch keine andere Kostenverlegung oder eine Parteientschädigung im Rekursverfahren.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 205.-- Zustellkosten, Fr. 3'505.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Mitbeteiligte; c) das Baurekursgericht; d) das Bundesamt für Umwelt (BAFU); e) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE); f) das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).