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Geschäftsnummer: VB.2024.00743 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.01.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel)
Kantonswechsel [Die Beschwerdeführerin, eine 25-jährige dominikanische Staatsangehörige, ist im Kanton H aufenthaltsberechtigt. Sie ersuchte um Kantonswechsel in den Kanton Zürich, um bei ihrem neuen Lebenspartner Wohnsitz nehmen zu können.] Die Beschwerdeführerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb ihr kein Anspruch auf Kantonswechsel zukommt (E. 2.2). Dass der Beschwerdegegner ihr im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt hat, ist nicht zu beanstanden (E. 2.3.7) Abweisung.
Stichworte: AARGAU ARBEITSLOSIGKEIT KANTONSWECHSEL KINDER KONKUBINAT LEBENSPARTNER SOZIALHILFE VERHEIRATETENTARIF
Rechtsnormen: Art. 37 AIG Art. 62 AIG Art. 8 EMRK
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2024.00743
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Januar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel),
hat sich ergeben:
I.
Die 1999 geborene dominikanische Staatsangehörige A reiste am 12. Januar 2019 in die Schweiz ein. Am 22. Februar 2019 heiratete sie in G den Schweizer Bürger C. In der Folge wurde A im Kanton H eine zuletzt bis 28. Februar 2024 verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Verbleibs bei ihrem Ehemann erteilt.
Aus der Ehe gingen die Schweizer Töchter D, geboren 2021, und E, geboren am 2024, hervor.
A zog am 19. März 2024 mit ihren Kindern zu ihrem neuen Lebenspartner in die Gemeinde G, ohne das Migrationsamt des Kantons Zürich vorgängig um dessen Zustimmung zum Kantonswechsel ersucht zu haben. Am Folgetag stellte sie ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich.
Mit Schreiben vom 29. April 2024 und E-Mail vom 2. Mai 2024 erklärten die Ehegatten, dass sie sich getrennt hätten und scheiden lassen wollten.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und verpflichtete sie unter Strafandrohung im Unterlassungsfall, das zürcherische Kantonsgebiet bis am 30. September 2024 zu verlassen und sich bei ihrer vormaligen Wohngemeinde abzumelden.
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 7. November 2024 ebenfalls ab.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2024 beantragte A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) sinngemäss, es sei ihr der Kantonswechsel in den Kanton Zürich zu bewilligen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter sei festzustellen, dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden sei.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Einreichung einer mit Originalunterschrift versehenen Beschwerdeschrift angesetzt. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 nachgekommen.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Sofern den von der Beschwerdeführerin gestellten prozessualen Anträgen nicht bereits mit der Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2024 entsprochen worden ist, sind sie spätestens mit dem heutigen Urteil gegenstandslos geworden.
2.
2.1
2.1.1 Wollen Personen mit einer Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Die Bewilligung nach Art. 37 Abs. 1 AIG ist konstitutiver Natur. Erst wenn der neue Kanton den Kantonswechsel bewilligt und eine Aufenthalts-bewilligung für sein Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die frühere Aufenthaltsbewilligung der gesuchstellenden Person (Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG) und ist diese berechtigt, im neuen Kanton Wohnsitz zu nehmen. Somit muss das Bewilligungsverfahren zwingend im angestammten Kanton abgewartet werden.
2.1.2 Weiter haben nach Art. 37 Abs. 2 AIG Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die drei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG (Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit und kein Widerrufsgrund) müssen kumulativ erfüllt sein (VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.1; 18. September 2013, VB.2013.00179, E. 2; Dania Tremp, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37 N. 19 ff., 24). Die Voraussetzungen für den Kantonswechsel müssen nicht nur im Gesuchs‑, sondern auch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein (VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00708, E. 2.1; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 13). Ist kein Anspruch auf Kantonswechsel gegeben, kann die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG dennoch die Bewilligung erteilen. Diese Bestimmung hat den Zweck, die berufliche Mobilität zu vereinfachen (Amtl. Bull. NR 2004, 738, Votum Leuthard). Entsprechend kommt nach dem Willen des Gesetzgebers nur in den Genuss dieses Anspruchs, wer im neuen Kanton eine Stelle hat und den Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten kann (BBl 2002, 3709 ff., 3790 f.).
2.2
2.2.1 Angesichts der beschränkten Überprüfungsbefugnis der Behörden des neuen Kantons setzt die Bewilligung des Kantonswechsels voraus, dass die gesuchstellende Person im Zeitpunkt des Gesuchs Inhaberin einer gültigen Aufenthaltsbewilligung ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hatte eine bis 28. Februar 2024 verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Verbleibs bei ihrem Schweizer Ehemann. Da sie sich von diesem in der Zwischenzeit getrennt hat, ist ihr Aufenthaltszweck dahingefallen und erfüllt sie den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG. Aus diesem Grund kann ihr der Kantonswechsel gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AIG nicht mehr bewilligt werden. Zudem hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass es sich vorliegend um keine routinemässige Verlängerung handelt, weshalb ihr Gesuch um Kantonswechsel bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.
2.2.2 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Zeitpunkt ihres Gesuchs als auch im Urteilszeitpunkt arbeitslos war. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin habe sie ihre Anstellung bei der F AG aufgrund der zweiten Schwangerschaft und der Geburt ihrer Tochter aufgegeben und sei von November 2023 bis Februar 2024 auf materielle Hilfe angewiesen gewesen. Der Kindsvater habe ihr in dieser Zeit für die Kinder lediglich Fr. 200.- pro Monat überwiesen. Aktuell werde sie von ihrem neuen Lebenspartner finanziell unterstützt. Anzeichen, dass die Beschwerdeführerin eine Anstellung hat oder auf der Suche nach einer Anstellung ist, sind nicht ersichtlich. Zwar brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie im Kanton Zürich eine Offerte für eine Stelle als Reinigungskraft erhalten habe, ein entsprechender Arbeitsvertrag ist den Akten hingegen nicht zu entnehmen. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin bereits zwei Voraussetzungen für einen Kantonswechsel nicht, weshalb die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen sind, dass der Beschwerdeführerin der Kantonswechsel nach Art. 37 Abs. 2 AIG nicht bewilligt werden kann. Folglich haben nicht die Zürcher Behörden, sondern der Kanton H über den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu befinden.
2.3 Die Beschwerdeführerin hat demnach keinen Anspruch auf einen Kantonswechsel. Besteht kein Anspruch auf Kantonswechsel, liegt der Entscheid über die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung im neuen Kanton im pflichtgemässen Ermessen der dortigen Migrationsbehörden. Diese haben bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 15; VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00001, E. 3.1; 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.3.4). Eine gesonderte Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK erübrigt sich, da hierfür die gleichen Kriterien analog zur Anwendung gelangen (BGer vom 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2.).
2.3.1 Die Beschwerdeführerin möchte nach G im Kanton Zürich zu ihrem neuen Lebenspartner ziehen.
2.3.2 Wie die Vorinstanzen in ihren Erwägungen bereits zutreffend ausgeführt haben und auf welche verwiesen wird, gehen bis auf den im März 2024 erfolgten Zuzug zu ihrem Lebenspartner nach G aus den Akten keine besonders engen Beziehungen der Beschwerdeführerin zum Kanton Zürich hervor. Selbst aus dem Umstand, dass sie eine Beziehung zu einem in Zürich lebenden Mann führt, lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da sie noch nicht einmal ein Jahr lang zusammenleben, kann auch nicht von einer gemäss der Rechtsprechung erforderlichen genügend nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden (BGE 135 I 143 E. 3.1). Aus demselben Grund liegt auch keine partnerschaftliche Beziehung vor, die in Bezug auf Art und Stabilität ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt und somit in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde (BGE 135 I 143 E. 3.1; BGr, 23. Februar 2012, 2C_702/2011, E. 3.1). Darüber hinaus wird die Beziehung weder näher konkretisiert noch ausreichend belegt. Zwar gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie und ihr Partner die Eheschliessung beabsichtigen, jedoch lassen sich den Akten weder eine erfolgte Verlobung noch konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit entnehmen. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin weiterhin mit ihrem aktuellen Ehemann verheiratet und ist die Scheidung lediglich hängig. Ferner stellt eine künftige Heirat keinen aktuellen Rechtsanspruch auf einen Verbleib oder einen Kantonswechsel dar. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG fällt somit nicht weg, solange die neuen ehelichen Verhältnisse nicht rechtswirksam begründet sind.
2.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin anführt, dass ein Wechsel insbesondere für ihre ältere Tochter langfristig stabiler wäre, da sie dann in Zürich in den Kindergarten starten könnte, sowie eine erneute Umsiedlung der Kinder eine soziale Härte mit sich bringen könnte, ist sie nicht zu hören. Die Kinder sind erst vier- und einjährig. Sie haben bislang noch keine tief verwurzelten sozialen Bindungen ausserhalb der Familie geknüpft. Zudem erfolgt die Zuteilung eines Aufenthaltsorts primär nach aufenthaltsrechtlichen Kriterien und nicht ausschliesslich nach familiären Präferenzen.
2.3.4 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin derzeit über kein gesichertes Einkommen verfügt. Ihre finanzielle Lage hängt massgeblich von der Unterstützung ihres neuen Lebenspartners ab. Diese behauptete finanzielle Unterstützung begründet jedoch keinen gesicherten eigenen Lebensunterhalt, da keine vertraglich oder rechtlich verbindliche Unterhaltsregelung besteht. Zudem ist ihre geplante Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nur eine vage Aussicht und gewährleistet keine wirtschaftliche Unabhängigkeit. Ein Kantonswechsel könnte daher zu einer zusätzlichen Belastung der Sozialhilfe führen.
2.3.5 Die Entfernung zwischen den beiden Kantonen H und Zürich ist relativ gering, was die Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf die Kontaktpflege zwischen den Kindern und dem Kindsvater eingestand. Zudem werden auch keine Gründe vorgebracht, weshalb der neue Lebenspartner der Ehefrau nicht zu ihr in den Kanton H ziehen könnte, zumal dies auch die Kontaktpflege ihrer Kinder mit dem Kindsvater vereinfachen würde.
2.3.6 Die Beschwerdeführerin beruft sich darüber hinaus auf ein subjektives Sicherheitsgefühl, das sie im neuen Kanton empfinde. Eine konkrete und aktuelle Gefährdungssituation, die einen Kantonswechsel zwingend erforderlich machen würde, wurde jedoch weder substanziiert behauptet noch belegt. Zwar führt die Beschwerdeführerin an, sich mit ihren Kindern zeitweise in einem Frauenhaus aufgehalten zu haben, doch fehlen hinreichende Nachweise für eine fortbestehende Gefährdung durch ihren Noch-Ehemann. Vielmehr sprechen die Umstände dafür, dass sich das Verhältnis zwischen ihnen verbessert hat, zumal der Kindsvater dem Umzug der Kinder in den Kanton Zürich nach der Aktenlage zugestimmt hat und ein entsprechendes Gespräch zwischen den Eltern stattgefunden haben muss. Sollte dennoch ein fortbestehendes Schutzbedürfnis bestehen, kann diesem durch bestehende rechtliche Schutzmechanismen hinreichend Rechnung getragen werden, ohne dass ein Kantonswechsel erforderlich wäre.
2.3.7 Insoweit fehlt es an einem wichtigen Grund für einen Kantonswechsel und besteht unter Würdigung des öffentlichen Interesses kein Anlass, der Beschwerdeführerin den Kantonswechsel im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu bewilligen. Der Beschwerdeführerin ist es nach wie vor ohne Weiteres zumutbar, im Kanton H zu verbleiben.
Erfolgt – wie vorliegend – ein Wohnortswechsel vor Bewilligung des Kantonswechsels, so führt dies zu einer Wegweisung in den alten Kanton, wenn der Kantonswechsel später verweigert wird (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00291, E. 5.2.2; 19. Oktober 2015, VB.2015.00110, E. 3.1; 22. Januar 2014, VB.2013.00711, E. 2.1). Der Beschwerdeführerin steht weiterhin die Möglichkeit offen, im Kanton H um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen (vorn, E. 4.2 Abs. 1; Bolzli, Art. 37 N. 9, 14).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). In der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu verweisen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).