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Zürich Verwaltungsgericht 30.12.2024 VB.2024.00734

30 dicembre 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,082 parole·~5 min·6

Riassunto

Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI240174-L) | Bestätigung Ausschaffungshaft. Der Beschwerdeführer war bereits einmal untergetaucht, ein Haftgrund ist gegeben (E. 3.3). Der Vollzugsstopp ist dahingefallen, die Wegweisung kann vollzogen werden (E. 3.4). Sodann liegen lediglich geringe private Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung vor, welche die öffentlichen Interessen daran nicht zu überwiegen vermögen (E. 3.5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00734   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.12.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI240174-L)

Bestätigung Ausschaffungshaft. Der Beschwerdeführer war bereits einmal untergetaucht, ein Haftgrund ist gegeben (E. 3.3). Der Vollzugsstopp ist dahingefallen, die Wegweisung kann vollzogen werden (E. 3.4). Sodann liegen lediglich geringe private Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung vor, welche die öffentlichen Interessen daran nicht zu überwiegen vermögen (E. 3.5). Abweisung.

  Stichworte: AUSSCHAFFUNGSHAFT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VOLLZUGSSTOP

Rechtsnormen: Art. 76 Abs. I AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2024.00734

Urteil

des Einzelrichters

vom 30. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI240174-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 12. November 2024 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG genommen werde.

II.  

Gleichentags beantragte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung zu bestätigen und die Haft bis am 11. Februar 2025 zu bewilligen. Mit Entscheid vom 14. November 2024 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis 11. Februar 2025.

III.  

Dagegen erhob A am 29. November 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Entlassung aus der Haft. In formeller Hinsicht beantragte er sodann die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2024 wurde auf die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung verzichtet. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. Dezember 2024 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 10. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.  

Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer ersuchte am 11. Oktober 2023 um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch am 18. Dezember 2023 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg; auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Februar 2024 nicht ein. Sodann wurde die Ausreisefrist bis am 8. März 2024 angesetzt.

3.  

3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG im Umkehrschluss) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).

3.2 Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2024 resp. Wegweisungsverfügung des SEM vom 18. Dezember 2023).

3.3 Der Beschwerdegegner stützte die Anordnung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG. Demnach kann eine Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3) oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1). Der blosse Umstand, dass die betroffene Person innert der ihr gesetzten Frist das Land nicht verlassen hat, oder eine bloss abstrakte Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügen für sich alleine nicht; vielmehr muss die zuständige Behörde in jedem konkreten Fall aufgrund der verschiedenen Indizien eine individuelle Prognose stellen (BGE 143 II 113, nicht publizierte E. 2.1; BGE 140 II 1 E. 5.3). Der Beschwerdeführer ist bereits einmal untergetaucht und wurde von Deutschland zurück an die Schweiz überstellt. Ein Haftgrund ist daher gegeben.

3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Wegweisung könne nicht vollzogen werden. Gestützt auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. November 2024 hat das SEM das Migrationsamt im Sinn einer vorsorglichen Massnahme angewiesen, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. Am 9. Dezember 2024 teilte das SEM dem Migrationsamt indes mit, dass das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Demgemäss ist der Vollzugsstopp wieder dahingefallen und die Wegweisung kann vollzogen werden.

3.5 Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und sich jeweils bezogen auf den Einzelfall dazu äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht als hinreichend wirksam zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können (BGr, 21. Juni 2018, 2C_466/2018, E. 5.2.1).

Der Beschwerdeführer war zusammen mit seiner Familie fast ein halbes Jahr lang untergetaucht und hat überdies wiederholt zu verstehen gegeben, dass er nicht gewillt sei, seiner Rückreiseverpflichtung nachzukommen. Entsprechend verweigerte er bereits einmal den Einstieg in ein bereitstehendes Flugzeug nach Istanbul, weshalb die unbegleitete Rückführung nicht erfolgen konnte und die Flugtickets annulliert werden mussten. Die Haft erweist sich somit als geeignet und auch erforderlich, da vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden kann, dass mildere Mittel wie die Eingrenzung oder eine Meldepflicht den Wegweisungsvollzug nicht sicherzustellen vermöchten. Die ausländerrechtliche Haft bezweckt, den Vollzug einer Entfernungsmassnahme zu ermöglichen, und dient der Durchsetzung der objektiven Rechtsordnung. Daran besteht ein grosses öffentliches Interesse, weil Rechtsnormen faktisch ihre Bedeutung verlieren, wenn sie – auch gegen den Willen des Betroffenen – nicht durchgesetzt werden (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 23).

Das Interesse des Beschwerdeführers besteht allein im Erhalt seiner (Bewegungs-)Freiheit und der ungehinderten Pflege seiner Kontakte. Diese privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung vermögen die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen, namentlich, weil dieser gemäss seinen eigenen Aussagen wie erwähnt nicht gewillt ist, in sein Heimatland zurückzukehren, und zeitweilig zusammen mit seiner Familie als verschwunden galt. Weitere Umstände, welche die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer behauptet. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte damit die Anordnung der Ausschaffungshaft zu Recht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.6 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr.

Abkürzungsverzeichnis:

AIG       Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BGG      Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

VRG      Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)

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