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Zürich Verwaltungsgericht 10.04.2025 VB.2024.00720

10 aprile 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,273 parole·~11 min·6

Riassunto

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines kosovarischen Staatsangehörigen. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau. Die eheliche Gemeinschaft wurde vor der Dreijahresfrist aufgegeben und es bestehen keine wichtigen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz.] Der Beschwerdeführer konnte die geltend gemachte physische Misshandlung durch seine Ehefrau bzw. die häusliche Gewalt nicht glaubhaft machen (E. 2.5). Weder seine gesundheitlichen Beschwerden noch die angeordnete Vertretungsbeistandschaft lassen die Rückkehr in den Kosovo als unzumutbar erscheinen (E. 2.6.1 und E. 2.6.3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00720   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.04.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines kosovarischen Staatsangehörigen. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau. Die eheliche Gemeinschaft wurde vor der Dreijahresfrist aufgegeben und es bestehen keine wichtigen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz.] Der Beschwerdeführer konnte die geltend gemachte physische Misshandlung durch seine Ehefrau bzw. die häusliche Gewalt nicht glaubhaft machen (E. 2.5). Weder seine gesundheitlichen Beschwerden noch die angeordnete Vertretungsbeistandschaft lassen die Rückkehr in den Kosovo als unzumutbar erscheinen (E. 2.6.1 und E. 2.6.3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: NACHEHELICHER HÄRTEFALL

Rechtsnormen: Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 50 Abs. 2 AIG Art. 395 Abs. 1 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00720

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.  

In Sachen

A,

vertreten durch C, Berufsbeistandschaft D

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1972 geborener Staatsangehöriger Kosovos. Er heiratete am 12. August 2021 in seiner Heimat die Schweizer Staatsangehörige B. Am 31. Juli 2022 reiste er in die Schweiz ein, wo ihm das Migrationsamt den Aufenthalt zum Verbleib bei seiner Ehefrau bewilligte, zuletzt bis am 30. Juli 2024.

Nachdem das Migrationsamt von der Trennung der Eheleute erfahren hatte, verweigerte es A mit Verfügung vom 29. August 2024 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Frist zur Ausreise an.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 24. Oktober 2024 ab und setzte A eine neue Ausreisefrist an.

III.  

Am 27. November 2024 erhob A dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 24. Oktober 2024 sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und es sei die angesetzte Frist zur Ausreise aufzuheben. Ausserdem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. Dezember 2024 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II E. 3.2).

Es ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft vorliegend nicht mehr besteht und der wechselseitige Ehewille inzwischen erloschen ist. Der Beschwerdeführer kann somit aus Art. 42 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten.

2.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind.

Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 8. Mai 2024, 2C_590/2023, E. 5.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1, und 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Ehegemeinschaft kann unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat.

2.3 Gestützt auf die Ehe mit einer Schweizerin verfügte der Beschwerdeführer über einen von seiner Ehefrau abgeleiteten Aufenthaltsanspruch. Nach seiner Einreise in die Schweiz am 31. Juli 2022 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau in der Schweiz erteilt. Die Ehegatten leben seit dem 5. Oktober 2022 getrennt. Die eheliche Gemeinschaft bestand damit keine drei Jahre, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Folglich scheitert ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits an dieser Voraussetzung.

2.4  

2.4.1 Zu prüfen bleibt ein Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG, mithin ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.

Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt namentlich vor, wenn die soziale, das heisst die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Verlangt wird eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person (BGE 139 II 392 E. 6). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1). Wird geltend gemacht, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet, genügen allgemeine Hinweise nicht. Die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 42 AIG) können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden Hinweise zu berücksichtigen haben: die Anerkennung als Opfer im Sinn von Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (OHG) durch die dafür zuständigen Behörden, die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle, polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers, Arztberichte oder andere Gutachten, Polizeirapporte und Strafanzeigen oder strafrechtliche Verurteilungen (Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1−6 AIG).

Nach der bisherigen Rechtsprechung gilt als sogenannt nachehelicher Härtefall grundsätzlich jede Form häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGr, 19. September 2018, 2C_165/2018, E. 2.1). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/2015, E. 3.2 [diese Erwägung nicht publ. in BGE 142 I 152, jedoch in Pra 106 {2017} Nr. 63]). Dabei ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer häuslicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG soll verhindern, dass eine von häuslicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (BGr, 20. Dezember 2019, 2C_842/2019, E. 4.4).

2.4.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er sei von seiner Ehefrau misshandelt worden. Ausserdem habe er kein familiäres Netz mehr im Kosovo und leide an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden, darunter psychische Beschwerden sowie eine Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese gesundheitlichen Leiden seien dokumentiert und würden seine Teilnahme am Wirtschaftsleben in der Schweiz aktuell verunmöglichen sowie seine beruflichen und wirtschaftlichen Integrationschancen im Herkunftsland schmälern. Entsprechend sei die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet.

2.5 Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die vorgebrachte (physische) Misshandlung durch seine Ehefrau während der Zeit des Zusammenlebens glaubhaft zu machen. Aus den Akten ergibt sich, dass es am 27. September 2023 offenbar zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten kam, wobei eine Bekannte des Beschwerdeführers sich bei der Polizei meldete. Der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau beschuldigten sich in der Folge mit ihren Aussagen gegenüber der Polizei jeweils gegenseitig der Tätlichkeiten. Der betreffende Polizeirapport vom 2. Oktober 2023 ist somit nicht geeignet, die (angeblichen) Misshandlungen durch die Ex-Ehefrau zu belegen. Andere (substanzielle) Hinweise bzw. Beweismittel für die behauptete häusliche Gewalt während des ehelichen Zusammenlebens sind nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer zudem auf die ins Recht gelegten Arztberichte verweist und darin den Nachweis für die häusliche Gewalt erblickt, ist ihm nicht zu folgen. Gegenüber den behandelnden Ärzten machte er demnach geltend, die Beziehung zu seiner Ehefrau sei problematisch. Die Anwendung von physischer oder anderweitiger Gewalt durch seine Ehefrau erwähnte er indes nicht ausdrücklich.

2.6  

2.6.1 Was sodann die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Herkunftsland bzw. das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c AIG betrifft, gilt Folgendes: Der Beschwerdeführer ist im Sommer 2022 in die Schweiz eingereist und hält sich somit erst seit rund drei Jahren hier auf. Seit seiner Ankunft ist er keiner Arbeit nachgegangen. Der gemeinsame Lebensunterhalt wurde offenbar ausschliesslich von seiner Ehefrau finanziert, weshalb er seit der Trennung und dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Gemäss den Akten spricht er zudem kaum Deutsch und hat während seiner Zeit in der Schweiz nie einen Deutschkurs besucht. Im März 2023 erlitt er einen Herzinfarkt und es folgten weitere gesundheitliche Beschwerden, die zu einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit führten, die bis heute andauert. Dies erschwert ihm zwar grundsätzlich unverschuldet die Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben, doch ist nicht ersichtlich, dass er sich in den Monaten vor dem Herzinfarkt und unmittelbar nach seiner Einreise um eine Arbeitsstelle bemüht hätte. Am 5. November 2024 wurde für den Beschwerdeführer zudem eine Vertretungsbeistandschaft im Sinn von Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) errichtet. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei mit der Erledigung seiner Angelegenheiten überfordert. Er finde keine passende Wohnmöglichkeit, verfüge aufgrund seiner isolierten Lebenssituation über keine sozialen Kontakte, sei ohne passende Tagesstruktur und könne seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten nicht im notwendigen Umfang erledigen. Deshalb brauche er Unterstützung, um aus dieser Lebenslage herauszufinden. Die beigeordnete Beiständin nimmt seither insbesondere seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten wahr und sorgt für sein soziales Wohl. Sein soziales Umfeld hierzulande besteht, soweit ersichtlich, im Wesentlichen aus Kontakten mit Behörden und seinen Ärzten sowie einem Bekannten, wie er selbst ausführt. Der Beschwerdeführer ist somit in wirtschaftlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht in der Schweiz mangelhaft integriert. Eine tiefe Verwurzelung seiner Person hierzulande ist nicht gegeben.

2.6.2 Der Beschwerdeführer ist 52-jährig und hat fast sein gesamtes Leben im Kosovo verbracht. Wie er selbst ausführt, ist er kulturell noch mit seinem Herkunftsland verbunden. Ausserdem hat er gemäss eigenen Angaben vor seiner Einreise in der Heimat als Maler gearbeitet, war also im dortigen Arbeitsmarkt eingebunden. Eine wirtschaftliche Wiedereingliederung in der Heimat scheint mittelfristig auch unter Berücksichtigung seines Alters und seiner gesundheitlichen Situation nicht ausgeschlossen, zumal er den grundsätzlichen Willen zur baldmöglichen Aufnahme einer Arbeitstätigkeit hat.

2.6.3 Seine (dokumentierten) gesundheitlichen Beschwerden und der damit zusammenhängende Behandlungsbedarf führen ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit der Rückkehr. Medizinische Gründe lassen die Wegweisung bzw. deren Vollzug nur dann als unzumutbar erscheinen, wenn bei einer Rückkehr eine überlebensnotwendige Behandlung nicht erhältlich gemacht werden könnte, die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung mit anderen Worten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BGr, 7. Oktober 2020, 2C_348, E. 7.4.2, und 9. Januar 2018, 2C_192/2017, E. 3.3).

Gemäss den ins Recht gelegten Arztberichten (vom 15. Oktober 2024, 13. August 2023, 21. November 2023 und 20. November 2024) leidet der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht an einer mittelgradigen depressiven Episode und in physischer Hinsicht an einer schweren koronaren Dreigefässerkrankung (koronare Herzkrankheit) sowie an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung und nimmt zur Behandlung dieser Leiden verschiedene Medikamente ein. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die notwendige medizinische Behandlung dieser gesundheitlichen Beschwerden, einschliesslich der erforderlichen Medikation, auch bei einer Rückkehr ausreichend gewährleistet ist. Das Gesundheitssystem im Kosovo weist zwar nicht denselben Standard wie dasjenige in der Schweiz auf, die Gesundheitsversorgung gilt nach der Rechtsprechung jedoch als gesichert, wobei insbesondere auch ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem im Land besteht (BVGr, 27. April 2018, E-545/2018, E. 6.6, und 6. März 2018, E-5504/2016, E. 8.3 mit Hinweisen). Im Kosovo gibt es zwar noch keine etablierte Krankenversicherung, aber Medikamente, die als unentbehrlich gelten, sollten in jedem öffentlichen Gesundheitszentrum kostenlos zur Verfügung stehen. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf auf die (finanzielle) Unterstützung seiner erwachsenen Kinder und seiner Brüder zurückgreifen kann. Seine Behauptung, wonach er keine Kinder habe, ist aktenwidrig. Im Rahmen seines Gesuchs um Einreise im Jahr 2022 hat er gegenüber der Schweizerischen Botschaft im Kosovo ausgesagt, vier volljährige Kinder zu haben.

Nach dem Gesagten ist bei einer Rückkehr nicht mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seiner Gesundheit zu rechnen. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Akten, namentlich aus den eingereichten Arztberichten. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen im Kosovo (allenfalls) qualitativ nicht demjenigen in der Schweiz entspricht und nicht denselben Standard aufweist, hat nicht bereits die Unzumutbarkeit der Rückkehr zur Folge (vgl. BGr, 7. Oktober 2020, 2C_348/2020, E. 7.4.5).

2.7 Zusammenfassend erscheint die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland nicht stark gefährdet und es liegen keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz vor. Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG ist nicht gegeben.

3.  

3.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 7 f.). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

3.2 Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG fehlerhaft ausgeübt hätte oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig sein könnte. Ebenso ist nicht zu beanstanden und es ist nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz die Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [SR 142.201]) als nicht erfüllt erachtet hat. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 2.5).

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der Beschwerdeführer ersucht im Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

Wie gezeigt bestehen keine stichhaltigen Hinweise für die geltend gemachte häusliche Gewalt und die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Herkunftsland ist zu bejahen. Die Voraussetzungen des nachehelichen Härtefalls sind klarerweise nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde sich als offenkundig aussichtslos erweist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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