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Zürich Verwaltungsgericht 22.01.2025 VB.2024.00697

22 gennaio 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,193 parole·~16 min·10

Riassunto

Versetzung in den Normalvollzug (vorsorgliche Massnahmen) | Strafvollzug: Versetzung in den Normalvollzug (vorsorgliche Massnahmen). [Der Beschwerdeführer erhob gegen seine Verlegung im Verwahrungsvollzug innerhalb der Justizvollzugsanstalt in eine Abteilung des Normalvollzugs Rekurs. Für die Dauer des Rekursverfahrens ersuchte er als vorsorgliche Massnahme um Rückversetzung in die bisherige Abteilung, was die Vorinstanz abwies.] Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids betreffend Abweisung der vorsorglichen Massnahmen wegen drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteils (E. 2). Dass im Normalvollzug unter anderem die Medikation des Beschwerdeführers angepasst wurde und es zu vermehrten Disziplinierungen gekommen ist, begründet keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Die Gutheissung der Beschwerde könnte auch nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen (E. 4). Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, ist nicht ersichtlich, dass mit den vorsorglichen Massnahmen ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil abgewendet werden könnte und dessen Abwendung dringlich wäre (E. 5). Gewährung UP/URB (E. 6). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00697   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.01.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Versetzung in den Normalvollzug (vorsorgliche Massnahmen)

Strafvollzug: Versetzung in den Normalvollzug (vorsorgliche Massnahmen). [Der Beschwerdeführer erhob gegen seine Verlegung im Verwahrungsvollzug innerhalb der Justizvollzugsanstalt in eine Abteilung des Normalvollzugs Rekurs. Für die Dauer des Rekursverfahrens ersuchte er als vorsorgliche Massnahme um Rückversetzung in die bisherige Abteilung, was die Vorinstanz abwies.] Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids betreffend Abweisung der vorsorglichen Massnahmen wegen drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteils (E. 2). Dass im Normalvollzug unter anderem die Medikation des Beschwerdeführers angepasst wurde und es zu vermehrten Disziplinierungen gekommen ist, begründet keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Die Gutheissung der Beschwerde könnte auch nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen (E. 4). Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, ist nicht ersichtlich, dass mit den vorsorglichen Massnahmen ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil abgewendet werden könnte und dessen Abwendung dringlich wäre (E. 5). Gewährung UP/URB (E. 6). Nichteintreten.

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG NACHTEIL NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL NORMALVOLLZUG STRAFVOLLZUG VERSETZUNG VERSETZUNGSGESUCH VERWAHRUNG VORSORGLICHE MASSNAHME ZWISCHENENTSCHEID

Rechtsnormen: Art. 93 BGG Art. 93 Abs. I BGG § 108 JVV § 128 Abs. I JVV § 10c VRG § 19a Abs. II VRG § 41 VRG § 41 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00697

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 22. Januar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, zzt. JVA Pöschwies,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Versetzung in den Normalvollzug (vorsorgliche Massnahmen),

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 11. Mai 2010 der sexuellen Nötigung und des mehrfachen Versuchs dazu, der sexuellen Handlungen mit Kindern und des mehrfachen Versuches dazu, der mehrfachen Amtsanmassung und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und mit einer Busse von Fr. 500.bestraft.

B. Mit Beschluss vom 2. Juni 2020 ordnete das Bezirksgericht C die nachträgliche Verwahrung von A nach Art. 64 StGB an.

C. A trat am 3. Februar 2020 in die Abteilung E der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies ein. Am 9. Mai 2022 wurde er auf seinen Wunsch hin von der Abteilung E in die Abteilung D der JVA Pöschwies verlegt. Bereits im Vorfeld der Versetzung in die Abteilung D und zuletzt an der Vollzugskoordinationssitzung (VKS) vom 22. Juli 2024 wurde A darauf hingewiesen, dass er die Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Abteilung D nicht erfülle, weshalb eine Versetzung in eine andere Abteilung der JVA Pöschwies angestrebt werde. Am 15. August 2024 wurde A in den Normalvollzug verlegt.

D. Mit Schreiben vom 21. August 2024 liess A, anwaltlich vertreten, um Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Anordnung bzw. Verlegung von der Abteilung D in den Normalvollzug ersuchen. Am 26. August 2024 liess A um eine anfechtbare Verfügung betreffend die aktuelle Unterbringung im Normalvollzug ersuchen.

Mit Verfügung vom 12. September 2024 trat Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), JVA Pöschwies, auf das Gesuch vom 21. August 2024 betreffend Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Versetzung von der Abteilung D in den Normalvollzug nicht ein (Dispositivziffer I). Bezüglich des Gesuchs vom 26. August 2024 zur Haftunterbringung stellte das JuWe fest, dass der Verwahrungsvollzug und die Unterbringung von A im Normalvollzug rechtskonform sei (Dispositivziffer II).

II.  

Dagegen liess A, weiterhin anwaltlich vertreten, am 4. Oktober 2024 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) erheben und unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, die Verfügung der Direktion der JVA Pöschwies vom 12. September 2024 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus dem Normalvollzug in die Abteilung D zurückzuversetzen. Als vorsorgliche Massnahme sei er für die Dauer des Rekursverfahrens in die Abteilung D zurückzuversetzen. Zudem liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchen.

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 wies die Justizdirektion das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.

III.  

Dagegen liess A, weiterhin anwaltlich vertreten, am 14. November 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, die Verfügung der Justizdirektion vom 15. Oktober 2024 sei aufzuheben (Beschwerdeantrag 1) und er sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich aus dem Normalvollzug in die Abteilung D zurückzuversetzen (Beschwerdeantrag 2). Weiter liess er den prozessualen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellen.

Die Justizdirektion beantragte am 3. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Akten sowie die Anstalts- und die Laufakte ein. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2024 beantragte das JuWe die Abweisung der Beschwerde und reichte Beilagen ein. A liess daraufhin am 20. Dezember 2024 den Verzicht auf eine Vernehmlassung hierzu mitteilen. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug gemäss Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) betreffende Streitigkeit fällt in die Kompetenz der Einzelrichterin, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2 Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2024 wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass der Beschwerdeantrag 2, wonach der Beschwerdeführer im Sinn einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich aus dem Normalvollzug in die Abteilung D zurückzuversetzen sei, mangels Bezeichnung als prozessualer Antrag, mangels Differenzierung in der Beschwerdebegründung und vor dem Hintergrund der angefochtenen Verfügung der Justizdirektion vom 15. Oktober 2024 so zu verstehen sei, dass der Beschwerdeführer im Fall der Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der Verfügung vom 15. Oktober 2024 für die Dauer des Rekursverfahrens in die Abteilung D zurückzuversetzen sei, und nicht als Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen seitens des Verwaltungsgerichts (Prot. S. 2 f.). Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu nicht. Für die Prüfung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens bestand somit kein Anlass.

2.  

2.1 Angefochten ist ein Zwischenentscheid, mit dem die Vorinstanz ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen in Form seiner Versetzung während des Rekursverfahrens vom Normalvollzug in die Abteilung D abwies.

2.2 Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 BGG. Soweit selbständig eröffnete Zwischenentscheide nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, sind sie gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil muss ein gewisses Gewicht aufweisen und rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (VGr, 6. Januar 2021, VB.2021.00699, E. 1.2; 9. Februar 2017, VB.2016.00651, E. 3.2; Felix Uhlmann in: Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 93 N. 3). Die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt, dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5).

2.3 Obwohl die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hinweist, äussert sich der Beschwerdeführer nicht zur Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids und legt die von ihm geltend gemachten Nachteile lediglich in Bezug auf die Nichtgewährung der vorsorglichen Massnahmen dar. Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im oben genannten Sinn erwächst (vgl. E. 2.2).

3.  

3.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung der vorsorglichen Massnahmen damit, dass der Beschwerdegegner auf das Gesuch des Beschwerdeführers, die Verlegung von der Abteilung D in den Normalvollzug sei zufolge Widerrechtlichkeit zu widerrufen, nicht eingetreten sei. Der Beschwerdegegner habe dies damit begründet, dass dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von § 10c VRG fehle, zumal die materiellen Haftbedingungen in beiden Abteilungen praktisch identisch seien, mithin der Beschwerdeführer im Normalvollzug im Vergleich zur Abteilung D in seinen Rechten nicht signifikant stärker eingeschränkt sei. In der Hauptsache könne der Beschwerdeführer im Fall eines Obsiegens "lediglich" erreichen, dass die Rekursbehörde das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses bejahe, was zur Folge hätte, dass die Sache an den Beschwerdegegner zur materiellen Prüfung zurückzuweisen wäre. Selbst die diesbezügliche Gutheissung des Rekurses hätte nicht eine sofortige Rückverlegung in die Abteilung D zur Folge. Bezüglich der vom Beschwerdeführer als nicht mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben vereinbar erachteten Unterbringung könnte der Beschwerdeführer im Hauptverfahren erreichen, dass die Rekursbehörde die Rechtswidrigkeit des Verwahrungsvollzugs im Normalvollzug der JVA bejahen würde. Dies hätte aber nicht zwingend zur Folge, dass der Beschwerdeführer in die Abteilung D zurückverlegt werden müsste. Vielmehr wäre die einweisende Behörde anzuweisen, den Beschwerdeführer verfassungs- und konventionskonform unterzubringen. Folglich fiel für die Vorinstanz eine vorsorgliche Verlegung des Beschwerdeführers ausser Betracht, weil mit vorsorglichen Massnahmen nicht mehr als in der Hauptsache verlangt werden könne.

In einer Eventualbegründung legte die Vorinstanz sodann dar, dass das Begehren um vorsorgliche Massnahmen abzuweisen wäre, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass das vorliegend strittige Begehren um Versetzung des Beschwerdeführers in die Abteilung D für die Dauer des Rekursverfahrens nicht über den Streitgegenstand in der Hauptsache hinausginge. Dabei sei ausschliesslich darüber zu befinden, ob der Beschwerdeführer im Normalvollzug einer Gefahr ausgesetzt sei, welcher es zufolge Dringlichkeit mit vorsorglichen Massnahmen zu begegnen gelte. Ein solcher schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil habe der Beschwerdeführer nicht substanziiert und sei auch nicht ersichtlich.

3.2 Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde hauptsächlich auf die Eventualbegründung der Vorinstanz. Die vorinstanzliche Auslegung des Streitgegenstands bezeichnet er als unbegründet, da der Beschwerdeführer lediglich für die Dauer des Verfahrens in die Abteilung D verlegt werden soll. Er macht geltend, es könnten ihm, wenn er nicht umgehend in die Abteilung D zurückverlegt werde, schwerwiegende Nachteile drohen, die unmittelbar bevorstünden. Seit seiner Verlegung in den Normalvollzug werde ihm die doppelte Dosis des Medikaments … verabreicht. Dem Standpunkt des Beschwerdegegners, wonach dies nicht in Zusammenhang mit der psychischen Belastung des Beschwerdeführers, sondern mit dessen Suchtproblematik stehe, sei klar zu widersprechen. Er habe auf der Abteilung D keine Motivation an den Tag gelegt, die Dosis zu erhöhen, erst die Versetzung in den Normalvollzug habe die psychische Situation dergestalt verschärft. Zusätzlich seien ihm ein weiteres stark wirksames Antipsychotikum sowie ein weiteres Antidepressivum verordnet worden (namentlich und in der Dosierung genannt). Bereits diese Mittel zeigten deutlich auf, dass die psychische Belastung im Normalvollzug immens sei und es höchst angezeigt sei, ihn für die Dauer des Rekursverfahrens in die Abteilung D zurückzuversetzen. Die vorsorgliche Massnahme diene der Stabilisierung und Verbesserung seines psychischen Zustands.

3.3 Aus den Ausführungen des Beschwerdegegners zum Vollzugsverlauf ist Folgendes hervorzuheben: Kurz nach seinem Eintritt in die JVA habe der Beschwerdeführer am 16. Februar 2022 den Antrag gestellt, in die Abteilung D versetzt zu werden, was mit dem für ihn als verwahrte Person geltenden Abstandsgebot begründet worden sei, während keine psychischen Gründe genannt worden seien. Obwohl der behandelnde Psychiater eine Versetzung in die Abteilung D empfohlen habe, hätte keine dringende Notwendigkeit hierfür vorgelegen. Da die Abteilung D in diesem Zeitraum über ausreichend Platz verfügt habe, sei der Beschwerdeführer am 9. Mai 2022 in diese verlegt worden. Die Voraussetzungen dafür habe er aber keineswegs erfüllt. Er sei bereits mit Schreiben vom 22. April 2022 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sein Aufenthalt in der Abteilung D nicht von Dauer sein werde. Im weiteren Verlauf seien erneute entsprechende Hinweise, dass es sich um eine temporäre Lösung handle, erfolgt, letztmals an der Vollzugskoordinationssitzung vom 22. Juli 2024. In der letzten Beurteilungsphase von 1. Januar bis 30. Juni 2024 hätten sich Meldungen von diversen Mitgefangenen gehäuft, wonach sie vom Beschwerdeführer "gehänselt", schikaniert oder eingeschüchtert worden seien, was zu einer spürbar angespannten Atmosphäre in der Abteilung D geführt hätte. Obschon die Meldungen nicht hätten verifiziert werden können, schienen sie, zumal unabhängig voneinander eingegangen, glaubhaft und der Beschwerdeführer sei gemäss dem Betreuungspersonal der Abteilung D als Persönlichkeit wahrgenommen worden, die sich gegen andere Mitinsassen habe behaupten und ihre Interessen durchsetzen können.

4.  

4.1 Unstrittig obliegt dem Beschwerdegegner bzw. der JVA eine Fürsorgepflicht, bei einer Gefährdung des Gesundheitszustands eines Insassen die notwendigen Massnahmen einzuleiten (vgl. § 128 Abs. 1 in Verbindung mit § 108 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 ([JVV; LS 331.1]). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Verschlechterung seines Zustands durch die Versetzung in den Normalvollzug stelle einen schwerwiegenden Nachteil dar und der Annahme, dass die Versetzung von der Abteilung D in den Normalvollzug ohne jegliche nachteiligen Auswirkungen erfolgte, könne nicht gefolgt werden. Die vorsorgliche Massnahme diene der Stabilisierung und Verbesserung des psychischen Zustands, um potenzielle Langzeitfolgen für ihn selbst abzuwenden. Worin der tatsächliche nicht wiedergutzumachende Nachteil liegt, wird damit aber nicht geltend gemacht. Weder steht mit seinen Ausführungen eine substanziierte Traumatisierung im Raum noch scheint die Situation derart prekär zu sein, dass unverzügliche psychiatrische Hilfe zum Zug kommen müsste. Gemäss dem Beschwerdegegner sei seit dem 10. Oktober 2024 seitens des Beschwerdeführers kein psychiatrischer Gesprächsbedarf mehr angemeldet worden, was gegen eine akute psychische Gefährdung spricht. Psychische Folgeschäden im Sinn einer Traumatisierung oder Ähnliches im Fall des Ausbleibens einer Verlegung des Beschwerdeführers auf die Abteilung D sind gemäss psychiatrischer Einschätzung nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer wird auch nicht eine dringende medizinische Versorgung verweigert oder eine andere medizinische und/oder psychiatrische Behandlung vorenthalten (vgl. VGr, 6. Januar 2021, VB.2021.00699, E. 1.2).

4.2 Der Beschwerdegegner hob zudem hervor, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Psychiater mehrmals geäussert habe, nicht mit "normalen Insassen" im Normalvollzug zusammen sein zu wollen, womit der dortige Aufenthalt nicht nur aufgrund der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers nicht gewünscht war. Wie der Beschwerdegegner geltend macht, musste dem Beschwerdeführer aufgrund der mehrmaligen Hinweise bewusst sein, dass, sollte er die Voraussetzungen für den Aufenthalt in der Abteilung D nicht mehr erfüllen, eine Versetzung in eine andere Abteilung nicht ausgeschlossen sei.

4.3 Daraus, dass die Dosierung der Medikation mit … im Normalvollzug erhöht wurde, lässt sich ebenfalls keine Notwendigkeit einer umgehenden Versetzung ableiten. Der Beschwerdeführer bringt sodann nichts dagegen vor, dass die Erhöhung der Dosierung seiner Suchtproblematik geschuldet sei bzw. dem von ihm geäussertem Wunsch entsprochen habe und er bereits während seines Aufenthalts in der Abteilung D ausgeführt habe, periodisch mehr … zu benötigen, bzw. eine Reduktion dessen ablehnte. Die leichte Erhöhung einer Dosierung von bisher 17,5 mg auf 20 mg pro Tag vermag schliesslich keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu begründen.

4.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, seit seiner Versetzung signifikant an Gewicht verloren zu haben. Die Behauptung, bis Ende Oktober 2024 sechs Kilogramm abgenommen zu haben, steht jedoch im Widerspruch zu den Akten. Der behandelnde Arzt konnte nämlich im Vergleich zum Gewicht des Beschwerdeführers bei dessen Eintritt in die JVA per 3. Dezember 2024 die Zunahme um 1 kg feststellen und hielt fest, eine Gefährdung des Gesundheitszustands sei aktuell nicht anzunehmen. Zudem sei die somatische und psychiatrische Grundversorgung in der Abteilung D nicht anders als im Normalvollzug. Neuere Meldungen bezüglich eines angeblichen drastischen Gewichtsverlusts sind nicht ersichtlich; Konsultationen deswegen beim Arztdienst seien ebenfalls keine erfolgt, womit auch diesbezüglich kein nicht wiedergutzumachender Nachteil auszumachen ist.

4.5 Des Weiteren soll der Beschwerdeführer ab Mitte November 2024 seine Arbeit wieder aufgenommen haben, was ebenfalls gegen eine akute Gefährdungssituation spricht. Dass es im Normalvollzug zu vermehrten Disziplinierungen gekommen sei, begründet ebenfalls keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil.

4.6 Aus dem Vollzugsbericht vom 29. Oktober 2024 geht hervor, dass der Aufenthalt im Normalvollzug für den Beschwerdeführer belastende Momente enthalte, da ihm unter anderem der Lärm und das Geschrei in der Grossgruppe zusetze und er keinen Rückzugsort mehr habe wie auf der Abteilung D. Dem Bericht ist jedoch auch zu entnehmen, dass die Betreuung der Abteilung D mittlerweile die Meinung vertrete, dass eine Indikation für den Verbleib des Beschwerdeführers auf der Abteilung D nicht mehr gerechtfertigt sei, da sich seine psychische Verfassung stabilisiert habe. Die Feststellung einer gewissen Stabilisierung des Zustands des Beschwerdeführers spricht ebenfalls gegen eine akute Gefährdung, und somit gegen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, dass sich der psychische Zustand mit einem Wechsel der Abteilung während der Dauer des Rekursverfahrens tatsächlich signifikant änderte. Weder die ausgewiesene leichte depressive Verstimmung noch die Schlaf- und Suchtproblematik würden gemäss der aktuell für den Beschwerdeführer zuständigen Psychiaterin einen Aufenthalt in der Abteilung D indizieren und gemäss der psychiatrischen Stellungnahme vom 2. Dezember 2024 bestehe aus Sicht der psychiatrischen Grundversorgung derzeit keine Notwendigkeit für einen Wechsel in die Abteilung D. Aus psychiatrischer Sicht werde nun eine schrittweise …-Entwöhnung unter psychoedukativer Begleitung sowie die Etablierung eines strukturierten Umfelds mit ausreichender körperlicher Aktivität empfohlen, wozu gemäss der JVA der Normalvollzug genau den geforderten, strukturierten Rahmen biete. Auch aus diesem Aspekt ist somit kein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu erblicken. Nicht zuletzt ist mit Blick auf § 27c Abs. 1 VRG, wonach die Vorinstanz in der Regel innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen entscheidet, das Verfahrensende absehbar.

4.7 Der Beschwerdeführer legte somit nicht dar, inwiefern ihm durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse, und es springt jedenfalls mit Blick auf die Aktenlage nicht in die Augen, weshalb ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen sollte. Ferner könnte die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde auch keinen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen.

4.8 Auf die Randbemerkungen des Beschwerdeführers, wonach für Verwahrte wie ihn der Normalvollzug im Rahmen seiner verfassungs- und konventionsmässigen Rechte absolut ungeeignet sei, ist vorliegend, da nicht den Streitgegenstand betreffend, nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig sind im vorliegenden Verfahren die Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei willkürlich eine Machtdemonstration des Staats gegen eine verwahrte Person, sowie die weitere Kritik am Normalvollzug zu behandeln.

4.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Zwischenentscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und dass die Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.  

Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Umstände des Normalvollzugs während der Dauer des Rekursverfahrens für den Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellten und damit auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese abzuweisen, da aus den weitgehend gleichen wie oben dargelegten Gründen – obschon die Gefahr eines schweren, wahrscheinlich eintretenden Nachteils als Voraussetzung der Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht deckungsgleich mit dem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist (vgl. Bertschi, § 19a N. 48) – nicht ersichtlich ist, dass mit den vorsorglichen Massnahmen ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil abgewendet werden könnte und dessen Abwendung dringlich wäre. Denn eine zeitliche Dringlichkeit wäre zu verneinen, da vorliegend mit Blick auf obige Erwägungen keine sich verwirklichenden drohenden Nachteile vorliegen, welche sich vor Ende des in absehbarer Zeit abzuschliessenden Rekursverfahrens verwirklichten (vgl. VGr, 6. Januar 2022, VB.2021.00699, E. 3.5). Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz erwiese sich damit nicht als rechtsverletzend.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

6.3 Die Mittellosigkeit des sich im Verwahrungsvollzug befindenden Beschwerdeführers ist mangels Einkommens und verfügbaren Vermögens als erstellt zu erachten. Die Begehren des Beschwerdeführers sind nicht geradezu offensichtlich aussichtslos. Dem Verfahren ist eine gewisse Komplexität in sachlicher und rechtlicher Hinsicht nicht abzusprechen, wobei der Beschwerdeführer nicht in der Lage scheint, sich hierzu selbst zu vertreten. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

6.4 Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die unentgeltliche Rechtsvertretung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für unentgeltliche Rechtsvertretungen.

6.5 Rechtsanwalt B macht in seiner auf telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 15. Januar 2025 für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von total 7,7 Stunden geltend, was angemessen erscheint. In der Honorarnote werden verschiedene Stundenansätze ausgewiesen, wobei nicht ersichtlich ist und auch nicht erläutert wird, weshalb vorliegend eine Abweichung vom Regelansatz von Fr. 220.- zu einem höheren Honorar gerechtfertigt wäre. Für den gesamten Aufwand ausgehend vom Regelansatz beläuft sich die Entschädigung auf Fr. 1'694.- (zuzüglich Mehrwertsteuer). Die Barauslagen umfassen unter anderem Kopien, wobei deren Anzahl unklar bleibt. Jedenfalls umfassen die kopierten Akten jeweils nur wenige Seiten, weshalb die dafür geltend gemachten Beträge von Fr. 23.50, Fr. 37.und Fr. 42.- nicht nachvollziehbar sind. Die Erstellung einer erforderlichen Fotokopie wird im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren im Kanton Zürich praxisgemäss mit Fr. -.50 entschädigt (VGr, 8. Oktober 2020, VB.2020.00158, E. 3.4.3; VGr, 18. April 2018, VB.2016.00642, E. 2.3 m. w. H.). Damit sind die Barauslagen nach Ermessen pauschal mit Fr. 50.- zu entschädigen. Dies ergibt einen Aufwand von total Fr. 1'744.- bzw. Fr. 1'885.30 (inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer Fr. 141.30). Rechtsanwalt B ist demzufolge mit Fr. 1'885.30 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

6.6 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.  

Das vorliegende, einen Zwischenentscheid betreffende Urteil ist ebenfalls ein Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen, der wiederum nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 und 98 BGG angefochten werden kann (vgl. oben E. 2.2; VGr, 25. Februar 2021, VB.2021.00041, E. 7; Bertschi, § 19a N. 32).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

6.    Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand und die Auslagen im Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 1'885.30 (inklusive Mehrwertsteuer) entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen diese Verfügung kann in Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Justizdirektion;

       c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);

       d)    die Gerichtskasse.

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VB.2024.00697 — Zürich Verwaltungsgericht 22.01.2025 VB.2024.00697 — Swissrulings