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Zürich Verwaltungsgericht 27.11.2024 VB.2024.00689

27 novembre 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,736 parole·~9 min·6

Riassunto

Kurzaufenthaltsbewilligung | [Der 1989 geborene Beschwerdeführer gelangte im Dezember 2011 in die Schweiz und ersuchte hier vergeblich um Asyl. Im Januar 2024 ersuchte er um eine Kurzaufenthaltsbewilligung um seine Schweizer Verlobte heiraten zu können, mit der er inzwischen ein Kind hat.] Der Beschwerdeführer wurde im September 2016 insbesondere wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhandels und sexueller Belästigung zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer weiteren Anwesenheit in der Schweiz vermögen das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung und Fernhaltung sodann nicht zu überwiegen. Es ist folglich gerade nicht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nach der Heirat eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG erhalten würde (zum Ganzen E. 3.2 f.). Abweisung UP/URB wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00689   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.11.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.03.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Kurzaufenthaltsbewilligung

[Der 1989 geborene Beschwerdeführer gelangte im Dezember 2011 in die Schweiz und ersuchte hier vergeblich um Asyl. Im Januar 2024 ersuchte er um eine Kurzaufenthaltsbewilligung um seine Schweizer Verlobte heiraten zu können, mit der er inzwischen ein Kind hat.] Der Beschwerdeführer wurde im September 2016 insbesondere wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhandels und sexueller Belästigung zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer weiteren Anwesenheit in der Schweiz vermögen das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung und Fernhaltung sodann nicht zu überwiegen. Es ist folglich gerade nicht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nach der Heirat eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG erhalten würde (zum Ganzen E. 3.2 f.). Abweisung UP/URB wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Abweisung.

  Stichworte: AUSSICHTSLOSIGKEIT EHEVORBEREITUNG GEBURT EINES KINDES KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE RECHT AUF EHE RECHT AUF FAMILIENLEBEN WIDERRUFSGRUND

Rechtsnormen: Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 51 Abs. 1 AIG Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG Art. 63 AIG Art. 14 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 12 EMRK § 16 VRG Art. 98 Abs. 4 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00689

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A, c/o B, vertreten durch C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1989 geborener marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 10. Dezember 2011 in die Schweiz und ersuchte vergeblich um Asyl.

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. September 2016 wurde A insbesondere wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Von August 2013 bis August 2021 befand er sich aus diesem Grund in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug.

Am 14. Oktober 2022 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein erneutes Asylgesuch von A ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den Kanton Bern mit dem Wegweisungsvollzug. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 13. Januar 2023 ab.

B. Ende Januar 2023 heiratete A in Luzern eine marokkanische Staatsangehörige. Das von ihm am 1. Februar 2023 (per E-Mail) gestellte Gesuch um Familiennachzug bzw. Einbezug in die vorläufige Aufnahme wurde vom SEM mangels rechtsgültiger Eingabe nicht behandelt. Die Ehe wurde am 17. Oktober 2023 geschieden.

C. Anfang November 2023 leiteten A und B, eine 1993 geborene Schweizerin, beim Zivilstandsamt der Stadt D ein Ehevorbereitungsverfahren ein.

Am 10. Januar 2024 ersuchte A das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 19. April 2024 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab, wies A weg und hielt fest, dass ihm das Einreichen eines Rekurses keine Berechtigung einräume, weiterhin in der Schweiz zu verbleiben.

II.  

Dagegen rekurrierte A bei der Sicherheitsdirektion und beantragte im Wesentlichen, es sei ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um vorläufige Aufenthaltsgestattung während des Rekursverfahrens. Letzteres Gesuch wies die Sicherheitsdirektion am 2. Mai 2024 ab, welche Anordnung das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juli 2024 (VB.2024.00256) schützte.

Mit Rekursentscheid vom 8. Oktober 2024 wies die Sicherheitsdirektion das Rechtsmittel von A auch in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), ordnete an, dass dieser die Schweiz und den Schengen-Raum unverzüglich zu verlassen habe (Dispositiv-Ziff. II), verweigerte ihm das Armenrecht (Dispositiv-Ziff. III und IV) sowie eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. VI) und auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'290.- (Dispositiv-Ziff. V).

III.  

A, der sich seit Ende August 2024 im Kanton Bern in Ausschaffungshaft befindet und imSeptember 2024 Vater eines Schweizer Kindes wurde, erhob am 8. November 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

"Vorab: Der vorliegenden Klage ab ihrem Eingang aufschiebende Wirkung zu verleihen; Mir die volle Prozesskostenhilfe zu gewähren; Den unterzeichneten Rechtsvertreter von Amtes wegen zu ernennen und den Beschwerdeführer folglich von der Bezahlung allfälliger Verfahrenskosten zu befreien, unter Vorbehalt der Kosten: &nbsp. Hauptsächlich: Die vorliegende Beschwerde als begründet zu erklären; - Die angefochtene Entscheidung aufzuheben; - Den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz während des Verfahrens aussetzen; - Eine provisorische Bewilligung im Hinblick auf die Eheschliessung erteilen; - Die Sache zur Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückweisen; - Abweisung aller anderen Einsprechenden mit allen anderen oder gegenteiligen Anträgen; - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. "

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. November 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

2.  

Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung war von vornherein gegenstandslos (vgl. § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG); das Gesuch um Anordnung eines Vollzugsstopps wird es mit dem vorliegenden Endentscheid.

3.  

3.1 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizer Bürgerinnen oder Schweizer Bürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländische Person mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen will, und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]; BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc Spescha, in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 2 f.).

3.2 Die Verlobte des Beschwerdeführers und Mutter seines jüngsten Sohns ist Schweizer Bürgerin. Nach erfolgter Heirat hätte der Beschwerdeführer somit Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG.

Das abgeleitete Aufenthaltsrecht steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass es nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird und die ausländische Person keinen Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gesetzt hat (Art. 51 Abs. 1 AIG), wobei die Verweigerung der Bewilligung nur verfügt werden kann, wenn die Massnahme verhältnismässig ist (Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Abs. 2 EMRK [vgl. BGr, 4. Dezember 2018, 2C_887/2018, E. 2.2.2]).

3.2.1 Bei der hier vorzunehmenden summarischen Beurteilung erscheint die Berufung des Beschwerdeführers auf seine Beziehung zu B nicht als rechtsmissbräuchlich. Der Beschwerdeführer wurde allerdings mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. September 2016 zweitinstanzlich insbesondere wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhandels und sexueller Belästigung zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe) gegeben (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2).

3.2.2 Die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten liegen mehr als elf Jahre zurück und der Beschwerdeführer hat sich – soweit ersichtlich – seither wohl verhalten. Das mit der Delinquenz einhergehende Verschulden ist in ausländerrechtlicher Hinsicht jedoch als erheblich einzustufen. So verletzte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Auseinandersetzung mit mehreren Personen unter anderem zwei Personen dadurch schwer, dass er ihnen mit einem mitgeführten Messer mehrere Stiche in Bauch und Brustkorb zufügte.

Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers ist auf der anderen Seite insofern zu relativieren, als er sich bis Ende August 2021 im Strafvollzug befand und sich somit bis zu seiner erneuten Inhaftierung noch keine drei Jahre in Freiheit bewährt hat. Auch erfolgte die Bewährung nicht im Ausland, kam der Beschwerdeführer doch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält er sich seit 2011 ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz auf, was zu seinen Ungunsten ins Gewicht fällt. Zusammenfassend ist derzeit deshalb unverändert von einem grossen sicherheitspolizeilichen Interesse an der Wegweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers auszugehen. 

3.2.3 Hinsichtlich seiner privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz hebt der Beschwerdeführer die Geburt seines zweiten Sohns am 11. September 2024 besonders hervor sowie die Vaterschaft zu einem 2012 geborenen weiteren Schweizer Kind. In der Tat verstärkt die Existenz der beiden Kinder das sich ansonsten in erster Linie aus seiner Heiratsabsicht ergebende Interesse des Beschwerdeführers an der Gutheissung des Gesuchs um eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Jedoch erwirkte der Beschwerdeführer das vorerwähnte Strafurteil kurz nach der Geburt seines ersten Sohns und musste er bereits zu Beginn der Beziehung mit B (im August bzw. September 2023) wissen, dass sie ihr Familienleben allenfalls nicht bzw. nur verzögert in der Schweiz werden leben können. Belege für die Behauptung, dass B, die mit ihrer Mutter zusammenlebt, zwingend auf die Anwesenheit und Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen wäre, reichte dieser sodann nicht ein.

Was schliesslich die Zumutbarkeit einer Ausreise des Beschwerdeführers in die Heimat anbelangt, erkannten die Asylbehörden bereits wiederholt, dass einer solchen grundsätzlich nichts entgegensteht. Der heute 35-jährige, gesunde Beschwerdeführer verbrachte einen grossen Teil seines bisherigen Lebens und insbesondere die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend im Heimatstaat und ging dort – eigenen Angaben zufolge – nach dem Besuch einer Koranschule verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nach. Auch leben in seiner Heimat nach wie vor nahe Familienangehörige (Geschwister), welche – wie auch die beiden in Italien und Spanien wohnhaften und arbeitstätigen Brüder des Beschwerdeführers – ihn nötigenfalls finanziell unterstützen könnten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

Insgesamt vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer weiteren Anwesenheit in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung und Fernhaltung nicht zu überwiegen. 

3.3 Damit ist gerade nicht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nach der Heirat mit B eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG erhalten würde. Demnach besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen – so namentlich den Umstand, dass der Beschwerdeführer eine schwere Straftat gegen Leib und Leben erwirkte, er sich erst seit drei Jahren in Freiheit bewährt hat und sich zudem seit Jahren ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz aufhält – ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen (vgl. auch bereits VGr, 11. Juli 2024, VB.2024.00256, E. 3).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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