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Zürich Verwaltungsgericht 01.07.2025 VB.2024.00683

1 luglio 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,851 parole·~14 min·6

Riassunto

Anordnung von Sicherheitshaft | Anordnung von Sicherheitshaft. Aufgrund der zwischenzeitlichen Entlassung aus der Sicherheitshaft nach § 22a Abs. 1 StJVG ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers am beantragten Verzicht auf die Versetzung in Sicherheitshaft bzw. an der beantragten Entlassung aus derselben während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Dieses ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist vorliegend nicht zu verzichten (E. 2.2 ff.). Nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die Erwägungen der Justizdirektion im Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet werden. Die Kostenauflage und das Versagen einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer im Rekursverfahren sind somit nicht zu beanstanden (E. 3.3). Da die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen wäre, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 4.2). Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind mangels nachgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen (E. 4.3.2). Abweisung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00683   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.07.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Anordnung von Sicherheitshaft

Anordnung von Sicherheitshaft. Aufgrund der zwischenzeitlichen Entlassung aus der Sicherheitshaft nach § 22a Abs. 1 StJVG ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers am beantragten Verzicht auf die Versetzung in Sicherheitshaft bzw. an der beantragten Entlassung aus derselben während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Dieses ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist vorliegend nicht zu verzichten (E. 2.2 ff.). Nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die Erwägungen der Justizdirektion im Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet werden. Die Kostenauflage und das Versagen einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer im Rekursverfahren sind somit nicht zu beanstanden (E. 3.3). Da die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen wäre, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 4.2). Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind mangels nachgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen (E. 4.3.2). Abweisung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden.

  Stichworte: AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSICHTSLOSIGKEIT FESTSTELLUNGSBEGEHREN GEGENSTANDSLOSIGKEIT MITWIRKUNGSFPLICHT SICHERHEITSHAFT STATIONÄRE MASSNAHME SUMMARISCHE PRÜFUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)

Rechtsnormen: Art. 5 Abs. I EMRK Art. 60 StGB § 22a Abs. I StJVG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00683

Urteil

des Einzelrichters

vom 1. Juli 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Anordnung von Sicherheitshaft,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Urteil vom 13. März 2024 sprach das Bezirksgericht Hinwil A der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit im Sinn von Art. 263 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) schuldig, bestrafte ihn mit einer Geldstrafe sowie einer Busse und ordnete eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) an.

B. Nachdem er am 14. November 2023 zum vorzeitigen Vollzug der Massnahme in das Massnahmenzentrum C eingewiesen worden war, wurde A per 18. Juli 2024 in das Gefängnis D in Sicherheitshaft und am 6. August 2024 zur Fortführung des Vollzugs der Massnahme in das Integrationszentrum E versetzt. Am 21. August 2024 teilte das Integrationszentrum E Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) mit, dass es aufgrund des Verhaltens von A zu einem grösseren Polizeieinsatz gekommen sei. Die Regionalpolizei F informierte gleichentags, dass A im Rahmen der vorläufigen polizeilichen Festnahme bei den Psychiatrischen Diensten des Kantons G untergebracht sei und seitens der Staatsanwaltschaft weitere Schritte geprüft würden.

C. Mit Verfügung vom 22. August 2024 ordnete das JuWe an, sobald die Voraussetzungen für die vorläufige polizeiliche Festnahme, die fürsorgerische Unterbringung oder die Untersuchungshaft nicht (mehr) erfüllt seien, werde A erneut in Sicherheitshaft gemäss § 22a Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) versetzt. A dürfe nicht auf freien Fuss entlassen werden und die Sicherheitshaft habe "nahtlos" zu erfolgen. Die Dauer der Sicherheitshaft begrenzte das JuWe auf drei Monate. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

A. Mit Eingabe vom 19. September 2024 erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B, Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats sei die Verfügung vom 22. August 2024 aufzuheben, von der Anordnung von Sicherheitshaft abzusehen und er unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Sodann sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2024 wies die Justizdirektion letzteres Gesuch ab. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 wies sie sodann den Rekurs vom 19. September 2024 (in der Sache) ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten, inklusive derjenigen für die Zwischenverfügung, auferlegte sie A (Dispositivziffer II). Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer III).

B. A, vertreten durch Rechtsanwalt B, gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 30. Oktober 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom 26. September 2024 sei aufzuheben, die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung des JuWe vom 22. August 2024 sei wiederherzustellen und er selbst sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2024.00664.

III.  

A. Mit Eingabe vom 7. November 2024 erhob A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, auch gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats seien die Dispositivziffern I und II der Verfügung der Justizdirektion vom 14. Oktober 2024 aufzuheben und sei er aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Die Kosten des "nicht streitigen Verwaltungsverfahrens vor Vorinstanz" seien auf die Staatskasse zu nehmen und er sei angemessen zu entschädigen. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2024.00683 und mit Präsidialverfügung vom 8. November 2024 den Schriftenwechsel. Mit Eingabe vom 25. November 2024 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2024, wobei die Bewährungs- und Vollzugsdienste in ihrer Untervernehmlassung vom 27. November 2024 ausführten, dass sich A nicht mehr in Sicherheitshaft befinde und am 13. November 2024 in die Abteilung H des Psychiatriespitals I habe eingewiesen werden können. A nahm dazu mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 Stellung, wobei er bestätigte, sich nicht mehr in Sicherheitshaft zu befinden, und an seinen Beschwerdeanträgen festhielt. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

B. Mit Verfügung VB.2024.00664 vom 13. Januar 2025 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde von A vom 30. Oktober 2024 nicht ein, da ihm bereits im Zeitpunkt der Erhebung derselben ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an der Aufhebung von Dispositivziffer I der Verfügung vom 26. September 2024 gefehlt habe, nachdem die Justizdirektion mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 bereits in der Sache entschieden habe.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug betreffende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Mithin müsste das erfolgreiche Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, § 21 N. 15).

Das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wenn es während der Rechtshängigkeit seinen Gegenstand verliert, sodass das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person an der autoritativen Entscheidung der Streitsache entfällt und das Verfahren hinfällig wird (Marco Donatsch Kommentar VRG, § 63 N. 6; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 11).

2.2 Streitgegenstand bildete vorliegend die Versetzung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft nach § 22a Abs. 1 StJVG gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. August 2024 (vorn I.C.; vgl. auch hinten E. 3.3.2). Am 13. November 2024 wurde der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in die Abteilung H des Psychiatriespitals I eingewiesen und befand er sich nicht mehr in Sicherheitshaft (vorn III.A.). Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers am beantragten Verzicht auf die Versetzung in Sicherheitshaft bzw. an der beantragten Entlassung aus derselben ist somit während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen.

2.3 Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25). Desgleichen kann darauf verzichtet werden, wenn durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; VGr, 13. Januar 2025, VB.2024.00664, E. 2.1; 3. Mai 2024, VB.2023.00006, E. 1.2.2).

Ein solcher Verzicht ist vorliegend indes nicht angezeigt. Einerseits stellt sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung und ist es dem Verwaltungsgericht prinzipiell möglich, die Rechtmässigkeit gemäss § 22a Abs. 1 StJVG angeordneter Sicherheitshaft zu beurteilen. Andererseits rügte der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer mit Beschwerde zwar eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 und 10 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Jedoch unterliess er es nach seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft und namentlich mit Eingabe vom 12. Dezember 2024, um Feststellung der angeblichen Rechtswidrigkeit der Sicherheitshaft durch das Verwaltungsgericht zu ersuchen; vielmehr hielt er lediglich an seinen Beschwerdeanträgen fest (vorn III.A.). Die Verfügung vom 14. Oktober 2024 wird immerhin im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Kosten- und Entschädigungsregelung einer – summarischen – Prüfung unterzogen (hinten E. 3).

2.4 Nach dem Gesagten ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.  

3.1 An der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung der Verfügung vom 14. Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse. Dies erfordert, wenn auch im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung, einen materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Insofern liegt demnach ein Erkenntnis und nicht eine alleinige formelle Erledigung – aufgrund der Gegenstandslosigkeit in der eigentlichen Streitsache – der Beschwerde vor (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 2.2; 24. August 2023, VB.2023.00247, E. 1.3).

3.2 Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz – wie vorliegend – die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem Unterliegerprinzip (§ 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG) festgelegt hat, ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist, was aufgrund einer summarischen Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache zu beurteilen ist (statt vieler VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77 und § 17 N. 31).

3.3  

3.3.1 Befindet sich eine Person im Massnahmenvollzug, kann die Vollzugsbehörde gestützt auf § 22a StJVG die verurteilte Person in Sicherheitshaft versetzen, wenn die freiheitsentziehende Massnahme vorübergehend undurchführbar ist und dies zu einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit oder des Massnahmenzwecks führt (Abs. 1). Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen durchgeführt (Abs. 2). Sicherheitshaft kann in Anwendung dieser Bestimmung beispielsweise dann angeordnet werden, wenn nach einer Flucht aus einer Massnahmeinstitution die Möglichkeiten einer Weiterführung der Massnahme zu prüfen und allenfalls eine neue Vollzugsinstitution zu suchen ist (Weisung des Regierungsrats zum Gesetz über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes, ABl 2009 1558 ff., S. 1669).

Davon zu unterscheiden ist das Verfahren bei Aufhebung der stationären Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wegen Aussichtslosigkeit. Diese erfolgt, wenn sich im Lauf des Massnahmenvollzugs herausstellt, dass eine therapeutische Besserung nicht mehr zu erwarten ist bzw. eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Taten nicht mehr erreicht werden kann. Kommt die Vollzugsbehörde zum Schluss, dass die stationäre Massnahme gescheitert ist, hat sie das entsprechende Verfahren einzuleiten und die Sache dem zuständigen Gericht zu überweisen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Aufenthalt in einer Haftanstalt nicht mehr durch den die Massnahme anordnenden Titel gedeckt. Solange die Massnahme allerdings noch nicht aufgehoben wurde, bleibt aufgrund des rechtskräftigen Massnahmeentscheids die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde erhalten (VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00227, E. 2.2, mit Hinweisen).

Die Unterbringung in einer Strafanstalt ohne Behandlung steht letztlich im Widerspruch zur rechtskräftig angeordneten stationären therapeutischen Massnahme und ist daher nur zur kurzfristigen Überbrückung einer Notsituation möglich. Ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Strafanstalt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, solange dieser erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Bei der Beurteilung wird insbesondere die Intensität der behördlichen Bemühungen um eine geeignete Platzierung berücksichtigt. Im Lichte der bundesrechtlichen Vorgaben kommt die Versetzung in Sicherheitshaft nach § 22a StJVG ohne entsprechende therapeutische Behandlung nur vorübergehend infrage, wenn die Massnahme noch nicht definitiv gescheitert ist und nicht nur die alleinige Sicherung der betroffenen Person bezweckt wird; denn in einem solchen Fall wäre die Massnahme aufzuheben und es wäre am Sachgericht, über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Wird die therapeutische Behandlung vorübergehend ausgesetzt, um den weiteren Verlauf des Massnahmenvollzugs zu klären, insbesondere das Ob, die Art und Weise oder den Ort der Fortführung der Massnahme, erfolgen diese Abklärungen noch im Rahmen der Massnahme und dienen deren Zweck. Die unter diesen Umständen angeordnete Sicherheitshaft ist durch den die Massnahme anordnenden Entscheid gedeckt, mit übergeordnetem Recht vereinbar und der Entscheid darüber obliegt den Vollzugsbehörden (VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00227, E. 2.3, mit Hinweisen).

3.3.2 Die Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 14. Oktober 2024, soweit der Beschwerdeführer um sofortige Haftentlassung bzw. Aufhebung der stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit ersuche, sei auf seine Ausführungen nicht weiter einzugehen, da dies nicht Gegenstand der Verfügung vom 22. August 2024 gewesen sei (E. 1.2).

Sodann erwog die Justizdirektion, gemäss den Akten bestehe die dem Beschwerdeführer mit Gutachten vom 4. Juli 2023 diagnostizierte Suchtproblematik offensichtlich weiter. Damit verbunden sei eine deutliche delinquente Rückfallgefahr. Der jüngste Vorfall mit Polizeieinsatz vom 21. August 2024 beschreibe mutmasslich ein deliktrelevantes Geschehen, ähnlich demjenigen, welches Anlass für die Anordnung der stationären Massnahme gegeben habe, als der Beschwerdeführer ebenfalls unter dem Einfluss von Kokain erheblich randaliert habe (E. 6.1).

Nachdem das Integrationszentrum E den Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Ereignisse vom August 2024 zur Verfügung gestellt habe, müsse der Beschwerdegegner den Massnahmenvollzug neu planen und erneut eine für den Beschwerdeführer geeignete Institution zur stationären Suchtbehandlung finden. Insoweit erweise sich die stationäre Massnahme als vorübergehend undurchführbar. Über den Fortgang der Massnahme sage dies aber noch nichts abschliessend aus, zumal bei einer Suchtbehandlung Konsumrückfälle und entsprechende Schwierigkeiten regelmässig zum Krankheitsbild gehörten. Der Beschwerdeführer habe denn auch nach seiner Versetzung ins Gefängnis D bzw. noch im August 2024 mehrfach den Willen zur Fortsetzung einer Therapie nach Art. 60 StGB geäussert. Aufgrund der Vorfälle im Integrationszentrum E sei der Beschwerdeführer auch nicht einfach vorübergehend "auf freien Fuss" zu setzen gewesen. Bei einer Entlassung in eine unstrukturierte Umgebung hätte die Gefahr der Verschärfung der Suchtproblematik und weiterer Destabilisierung bestanden, namentlich etwa im Fall der Nichteinnahme der antipsychotischen Depotmedikation. Damit wäre ebenso eine (weitere) Gefährdung des Massnahmenzwecks einhergegangen. Dies habe der Beschwerdegegner nicht hinnehmen müssen, zumal die Massnahme erst gerade im März 2024 rechtskräftig angeordnet worden sei und auch weiter Bestand habe. Wegen der Gefährdung des Massnahmenzwecks habe der Beschwerdegegner daher bis zur Klärung des weiteren Vorgehens vorübergehend Sicherheitshaft anordnen dürfen. Hinzu komme, dass bei einem delinquenten Rückfall des Beschwerdeführers keineswegs nur Delikte aus dem Bereich der Sachbeschädigung zu erwarten wären. Vielmehr sei ihm gutachterlich ein deutliches Rückfallrisiko und – im Fall eines Rauschexzesses – durchaus mit Gewaltpotenzial bescheinigt worden, insbesondere gegenüber Bezugspersonen. Auch insoweit sei die einstweilige Anordnung von Sicherheitshaft gestützt auf § 22a StJVG gerechtfertigt gewesen (E. 6.2).

Weiter erwog die Justizdirektion, es sei nicht ersichtlich, welche weniger weitgehenden Massnahmen der Sicherung des Massnahmenzwecks und der Vermeidung einer Gefährdung der Öffentlichkeit genügt hätten. Namentlich wären Kontrollen beim Hausarzt und das gelegentliche Melden auf der Polizeistation angesichts der langjährigen Vorgeschichte des Beschwerdeführers und der wiederholt fehlenden Absprachefähigkeit kaum ausreichend gewesen. Der Beschwerdegegner habe die Sicherheitshaft zudem auf drei Monate begrenzt, was verhältnismässig erscheine. Die Suche nach einer geeigneten Institution für den weiteren Massnahmenvollzug sei in den Akten dokumentiert. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft betreffend die jüngsten Vorfälle auf die Anordnung von Untersuchungshaft verzichtet habe, gereiche dem Beschwerdeführer nicht zum Vorteil, gehe es vorliegend doch um die Sicherung des Vollzugs einer bereits rechtskräftig angeordneten Massnahme und nicht um die Prüfung von Haftgründen (E. 6.3).

3.3.3 Nach einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die Erwägungen der Justizdirektion mit Blick auf die wiedergegebene (bundesgerichtliche) Rechtsprechung, wonach die Versetzung in Sicherheitshaft nach § 22a StJVG ohne entsprechende therapeutische Behandlung nur, aber immerhin vorübergehend infrage kommt, wenn die Massnahme noch nicht definitiv gescheitert ist und nicht nur die alleinige Sicherung der betroffenen Person bezweckt wird (vorn E. 3.3.1), im Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet werden. Die Frage nach der Fortsetzung bzw. der Aufhebung der stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB) gehörte nicht zum Streitgegenstand. Die Kostenauflage und das Versagen einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer im Rekursverfahren ist somit nicht zu beanstanden, und von einer Neuregelung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens ist abzusehen.

3.4 Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

4.  

4.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser Kriterien kann auch anderswie Billigkeit geübt werden (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 4.2; 24. August 2023, VB.2023.00247, E. 5.1.1; Plüss, § 13 N. 74 ff.). Die Zusprechung von Parteientschädigungen (§ 17 Abs. 2 VRG) erfolgt bei Gegenstandslosigkeit grundsätzlich nach denselben Prinzipien wie die Verlegung der Gerichtskosten (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 4.3; Plüss, § 17 N. 31).

4.2 Die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft bzw. dessen Einweisung in die Abteilung H des Psychiatriespitals I am 13. November 2024 – mithin gegen Ende der mit Verfügung vom 22. August 2024 festgelegten dreimonatigen Dauer – zurückzuführen. Als "Verursacher" der Gegenstandslosigkeit kann damit weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner bezeichnet werden. Nach dem Gesagten (vorn E. 3.3) wäre die Beschwerde indes mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und ihm mangels Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

4.3 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

4.3.1 Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Stellt eine Person ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, ist sie in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Verweigert eine gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen. An die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen. Anwaltlich vertretenen Gesuchstellern ist dem Grundsatz nach keine Nachfrist anzusetzen, wenn diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind; ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann ohne Weiteres abgewiesen werden (BGr, 17. Februar 2023, 1B_549/2022, E. 3.1; VGr, 3. Mai 2024, VB.2023.00006, E. 5.2).

4.3.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer führte zu seiner Bedürftigkeit aus, dass er sich in Haft befinde, eine IV-Rente erhalte und über keinerlei Vermögen verfüge. Belege hierfür reichte er jedoch keine ein, und es ist nach dem Gesagten nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, selber nach solchen in den umfangreichen Akten zu suchen. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind daher mangels nachgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr.    920.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Justizdirektion;

       c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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