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Geschäftsnummer: VB.2024.00671 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.12.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Wegweisung
Nichteintreten auf die Beschwerde infolge Kautionssäumnis.
Stichworte: KAUTIONSSÄUMNIS
Rechtsnormen: § 15 Abs. 2 lit. b VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2024.00671
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 31. Dezember 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Wegweisung,
hat sich ergeben:
I.
B, ein 2001 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, wurde am 7. September 2024 im MFO-Park in Neu-Oerlikon verhaftet. Am 9. September 2024 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Am Folgetag sprach das Staatssekretariat für Migration (SEM) ihm gegenüber ein zweijähriges Einreiseverbot aus.
Ebenfalls am 10. September 2024 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Wegweisung von B aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und setzte ihm eine Ausreisefrist an bis am 17. September 2024.
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 ab und hielt B zum Verlassen der Schweiz und des Schengen-Raums innerhalb von sieben Tagen nach Eröffnung des Rekursentscheids an.
III.
Am 31. Oktober bzw. 5. November 2024 erhoben B und seine Verlobte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und ersuchten sinngemäss um Aufhebung des Rekursentscheids vom 29. Oktober 2024 und Gestattung des prozeduralen Aufenthalts.
Mit Verfügung vom 11. November 2024 ordnete die Abteilungspräsidentin an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber B bis auf Weiteres zu unterbleiben habe, und setzte A wegen Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden eine Frist von 20 Tagen an, um die sie allenfalls treffenden Gerichtskosten durch einen Vorschuss von Fr. 1'570.- sicherzustellen. Die Kaution ging bis zum heutigen Datum nicht beim Verwaltungsgericht ein.
Das Migrationsamt schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion hatte am 12. November 2024 auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Die vorliegende Beschwerde ist angesichts ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch die Einzelrichterin zu erledigen (vgl. VGr, 13. Juli 2023, VB.2023.00216, E. 1 mit Hinweis; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7).
2.
2.1 Schuldet eine Privatperson aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten, so kann sie unter der Androhung, dass auf ihr Begehren nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Ingress und lit. b VRG).
2.2 Die Beschwerdeführerin schuldet gemäss dem obergerichtlichen Controlling (betreibbare) Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'380.50, weshalb sie mit (rechtskräftiger) Präsidialverfügung vom 11. November 2024 zu Recht gestützt auf die genannten Bestimmungen zur Leistung eines Kostenvorschusses bis am 3. Dezember 2024 verpflichtet wurde (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 15 N. 5, 7, 21 und 27 ff.).
Bis heute hat die Beschwerdeführerin die Kaution nicht bezahlt, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss wegen Kautionssäumnis nicht einzutreten ist (siehe Plüss, § 15 N. 58 ff.).
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Nachdem es im Hintergrund um die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz geht, kann die vorliegende Verfügung lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. dazu BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 1).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 395.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Gegen diese Verfügung kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.