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Zürich Verwaltungsgericht 13.11.2024 VB.2024.00669

13 novembre 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,706 parole·~9 min·7

Riassunto

automatische Durchfahrtskontrolle | Automatische Durchfahrtskontrolle. Mit Verfügung VB.2024.00393 vom 16. Juli 2024 trug das Verwaltungsgericht dem Statthalteramt die Prüfung vorsorglicher Massnahmen nur für den Fall auf, dass es nicht sogleich einen Endentscheid fälle. Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen solchen, womit sich die Prüfung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen erübrigte (E. 2.2.1). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor der Rechtshängigkeit in der Hauptsache setzt die Zuständigkeit der angegangenen Behörde bzw. Instanz in der Hauptsache voraus (E. 2.2.2). Bei der automatischen Durchfahrtskontrolle handelt es sich um eine gemeindepolizeiliche Massnahme, wogegen gemäss § 19b Abs. 2 lit. d VRG Rekurs beim Statthalteramt erhoben werden kann. Vorliegend fehlte ein Anfechtungsobjekt, welches das Statthalteramt als Rekursinstanz hätte behandeln können; der Beschwerdeführer hätte zunächst bei der Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Anordnung verlangen müssen (E. 2.2.3). Das Statthalteramt trat zu Recht auf den Rekurs nicht ein (E. 2.4). Abweisung.

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00669   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.11.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: automatische Durchfahrtskontrolle

Automatische Durchfahrtskontrolle. Mit Verfügung VB.2024.00393 vom 16. Juli 2024 trug das Verwaltungsgericht dem Statthalteramt die Prüfung vorsorglicher Massnahmen nur für den Fall auf, dass es nicht sogleich einen Endentscheid fälle. Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen solchen, womit sich die Prüfung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen erübrigte (E. 2.2.1). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor der Rechtshängigkeit in der Hauptsache setzt die Zuständigkeit der angegangenen Behörde bzw. Instanz in der Hauptsache voraus (E. 2.2.2). Bei der automatischen Durchfahrtskontrolle handelt es sich um eine gemeindepolizeiliche Massnahme, wogegen gemäss § 19b Abs. 2 lit. d VRG Rekurs beim Statthalteramt erhoben werden kann. Vorliegend fehlte ein Anfechtungsobjekt, welches das Statthalteramt als Rekursinstanz hätte behandeln können; der Beschwerdeführer hätte zunächst bei der Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Anordnung verlangen müssen (E. 2.2.3). Das Statthalteramt trat zu Recht auf den Rekurs nicht ein (E. 2.4). Abweisung.

  Stichworte: AKZESSORIETÄT ANFECHTUNGSOBJEKT ENDENTSCHEID GEMEINDEPOLIZEI POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT VORSORGLICHE MASSNAHME

Rechtsnormen: § 6 VRG § 10c VRG § 19b Abs. II lit. d VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00669

Urteil

der 3. Kammer

vom 13. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Küsnacht, vertreten durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch RA B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend automatische Durchfahrtskontrolle,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 beantragte A dem Statthalteramt Meilen Folgendes:

" Ich bitte Sie,

1.  Mittels Superprovisorischer Verfügung die Gemeinde Küsnacht bis zum Vorliegen eines definitiven Bezirksrats- oder Gerichtsbeschlusses auf dem Gemeindegebiet von Küsnacht anzuweisen, keine solchen Überwachungen vorzunehmen

2.  Ich erhebe Aufsichtsbeschwerde gegen dieses Vorgehen der Gemeinde Küsnacht und bitte Sie, entsprechende Sanktionen zu erlassen, damit die Gemeinde Küsnacht diese Überwachungsmassnahmen einstellt."

Mit "Überwachung" bzw. "Überwachungsmassnahmen" bezog sich A auf die automatischen Durchfahrtskontrollen an der Allmendstrasse und der Schiedhaldenstrasse in Küsnacht, wo die Gemeinde – aus seiner Sicht illegalerweise – mittels Kameras den Verkehr überwache bzw. filme.

B. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 (Geschäftsnummer RK.2024.7) trat das Statthalteramt auf den Antrag von A auf Erlass superprovisorischer Massnahmen nicht ein (Dispositivziffer I) und liess dessen Eingabe der Gemeinde Küsnacht zur Einreichung einer Vernehmlassung und allfälliger Akten innert 30 Tagen zukommen (Dispositivziffer II). Das Statthalteramt erwog, vorliegend fehle es an einer anfechtbaren Anordnung seitens der Gemeinde Küsnacht bzw. einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Vorsorgliche bzw. superprovisorische Massnahmen könnten indes nicht ohne Bezug zu einem Hauptverfahren angeordnet werden. Ein solches gebe es vorliegend nicht. Die von A eingereichte Aufsichtsbeschwerde stelle kein förmliches Rechtsmittel, sondern einen Rechtsbehelf dar. Ohnehin müssten vorsorgliche Massnahmen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen und seien solche nur bei zeitlicher Dringlichkeit anzuordnen. Eine zeitliche Dringlichkeit sei vorliegend nicht ersichtlich und werde von A auch nicht dargelegt (E. 3.3). Demzufolge könne auf den Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen infolge mangelnder Akzessorietät zu einem Hauptverfahren nicht eingetreten werden. Da A in derselben Eingabe eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht habe, werde seine Eingabe der Gemeinde Küsnacht zur Stellungnahme zugestellt und ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren eröffnet (E. 3.4).

C. A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 4. Juli 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Küsnacht sei Dispositivziffer I der Verfügung des Statthalteramts vom 1. Juli 2024 aufzuheben, auf seinen Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen sei einzutreten und der Antrag sei gutzuheissen.

D. Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 beantragte A der Gemeinde Küsnacht, die automatischen Durchgangskontrollen an der Allmendstrasse und der Schiedhaldenstrasse einzustellen bzw. über dieses Begehren eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

E. Mit Verfügung VB.2024.00393 des Einzelrichters vom 16. Juli 2024 (zur Publikation vorgesehen) trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es erwog, bei der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2024 handle es sich um einen Zwischenentscheid, wobei offengelassen werden könne, ob sie als solche anfechtbar sei (E. 2.1), da A mangels Rechtsschutzinteresses an der Anfechtung verweigerter superprovisorischer Massnahmen zur Beschwerde nicht legitimiert sei (E. 2.2). Ferner hielt das Verwaltungsgericht fest, der Verfügung vom 1. Juli 2024 könne nicht entnommen werden, wie das Statthalteramt das noch hängige Verfahren RK.2024.7 weiterzuführen gedenke, zumal es die Gemeinde Küsnacht – wenn auch im separaten Aufsichtsbeschwerdeverfahren RK.2024.8 – zur Stellungnahme eingeladen habe. Das Statthalteramt werde, wenn es im Verfahren RK.2024.7 denn nicht gerade einen Endentscheid fällen sollte, zu prüfen haben, ob vorsorgliche Massnahmen zu erlassen seien. Gemäss der Begründung der Verfügung vom 1. Juli 2024 scheine es solche zwar auszuschliessen. Formell sei es aber ausschliesslich auf den Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen nicht eingetreten (E. 3). Die Verfügung vom 16. Juli 2024 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

F. Mit Verfügung vom 29. August 2024 wies der Vorsteher Tiefbau und Sicherheit der Gemeinde Küsnacht den "Antrag" von A vom 8. Juli 2024 ab. Die Verfahrenskosten auferlegte er A.

II.  

A. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 trat das Statthalteramt Meilen auf die "Eingabe" von A vom 19. Juni 2024 nicht ein und schrieb das Verfahren RK.2024.7 ab. Die Verfahrenskosten auferlegte es A, Parteientschädigungen sprach es keine zu.

B. Mit Verfügung desselben Datums (Geschäftsnummer RK.2024.8) gab das Statthalteramt sodann der Aufsichtsbeschwerde von A vom 19. Juni 2024 keine Folge, ohne Verfahrenskosten aufzuerlegen oder Parteientschädigungen zuzusprechen.

III.  

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 30. Oktober 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Küsnacht sei die Verfügung RK.2024.7 des Statthalteramts vom 1. Oktober 2024 aufzuheben. Bis "zum Vorliegen eines definitiven Entscheids über die Rechtmässigkeit der Automatischen Durchfahrtskontrollen an der Allmendstrasse und der Schiedhaldenstrasse" sei die Gemeinde Küsnacht vorsorglich anzuweisen, eine solche Überwachung auf dem Gemeindegebiet zu unterlassen. Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2024 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Statthalteramts bei.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Mangels Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels konnte deshalb verzichtet werden (§ 58 VRG).

1.3 Da mit dem vorliegenden Urteil der Endentscheid ergeht, erübrigt sich die Behandlung des sinngemässen Gesuchs des Beschwerdeführers um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Aufhebung der automatischen Durchfahrtskontrolle bis zum "definitiven Entscheid über die Rechtmässigkeit" derselben).

2.  

2.1  

2.1.1 Das Statthalteramt erwog in der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2024, bereits mit Verfügung vom 1. Juli 2024 habe es festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner gänzlich unbegründeten Eingabe vom 19. Juni 2024 nicht auf eine Anordnung der Beschwerdegegnerin verwiesen, sondern lediglich mitgeteilt habe, dass die Beschwerdegegnerin an der Allmendstrasse und an der Schiedhaldenstrasse Kameras aufgestellt habe, welche den Verkehr überwachen und die Autonummern bzw. durchfahrende Autos filmen würden. Damit fehle es an einer anfechtbaren Anordnung der Beschwerdegegnerin und somit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Verfügung verlangt und dagegen Rekurs erhoben; das neue Verfahren werde unter der Verfahrensnummer RK.2024.10 geführt (E. 3.1).

2.1.2 Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 habe der Beschwerdeführer lediglich einen Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen, jedoch nicht einen Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt. Ohnehin könnten vorsorgliche Massnahmen nicht ohne Bezug zu einem Hauptverfahren angeordnet werden. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Aufsichtsbeschwerde stelle kein förmliches Rechtsmittel, sondern einen Rechtsbehelf dar. Zudem sei keine Dringlichkeit ersichtlich und werde eine solche vom Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenügend dargelegt. Folglich könne es – das Statthalteramt – vorliegend keine vorsorglichen Massnahmen erlassen (E. 3.2).

2.1.3 Zur Klarstellung sei zu wiederholen, dass ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren eröffnet und zu diesem Zweck die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme eingeladen worden sei. Dieses Verfahren mit der Verfahrensnummer RK.2024.8 werde unabhängig vom vorliegenden Verfahren RK.2024.7 behandelt (E. 3.3).

2.1.4 Zusammenfassend – so das Statthalteramt – sei festzuhalten, dass auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2024 mangels Akzessorietät zu einem Hauptverfahren und mangels Dringlichkeit nicht eingetreten werden könne. Entsprechend seien keine vorsorglichen Massnahmen in der Sache zu erlassen. Das Verfahren RK.2024.7 werde mit dem vorliegenden Endentscheid abgeschlossen und abgeschrieben (E. 3.4).

2.2  

2.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Statthalteramt hätte gemäss der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2024 den Erlass vorsorglicher Massnahmen prüfen müssen – auch ohne expliziten Antrag seinerseits. Dies trifft jedoch nicht zu. Zwar können vorsorgliche Massnahmen gemäss § 6 VRG, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, nicht nur auf entsprechenden Antrag hin, sondern auch von Amtes wegen verfügt werden. Das Verwaltungsgericht trug dem Statthalteramt die Prüfung vorsorglicher Massnahmen indes nur für den Fall auf, dass es nicht sogleich einen Endentscheid fälle (vorn I.E.). Bei der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2024 handelt es sich um einen solchen, womit sich die Prüfung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen erübrigte (vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6 N. 29; vorn E. 1.3).

2.2.2 Unter dem Titel "Akzessorietät" bringt der Beschwerdeführer sodann vor, der Antrag auf Erlass bzw. der Erlass vorsorglicher Massnahmen sei auch vor der Rechtshängigkeit der Hauptsache zulässig; einen solchen Antrag abzuweisen, weil noch kein Hauptverfahren hängig gemacht worden sei, komme einer Rechtsverweigerung gleich. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor der Rechtshängigkeit in der Hauptsache selbstredend auch die Zuständigkeit der angegangenen Behörde bzw. Instanz in der Hauptsache voraussetzt. Wie sogleich ausgeführt wird, fehlte diese dem Statthalteramt im Verfahren RK.2024.7 (hinten E. 2.2.3). Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich die fehlende Zuständigkeit (bzw. Akzessorietät) auch nicht – gleichsam nachträglich – dadurch herstellen, dass er unterdessen bei der Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Verfügung verlangt und dagegen Rekurs erhoben hat. Das Statthalteramt eröffnete diesbezüglich ein neues Verfahren mit der Verfahrensnummer RK.2024.10, welches separat vom Verfahren RK.2024.7 geführt wird (vorn E. 2.1.1). Es steht dem Beschwerdeführer frei, im Rahmen des anscheinend noch hängigen Verfahrens RK.2024.10 beim Statthalteramt um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu ersuchen, sollte er dies nicht bereits getan haben.

2.2.3 Gemäss der Verfügung des Vorstehers Tiefbau und Sicherheit der Gemeinde Küsnacht vom 29. August 2024 (vorn I.F.) handelt es sich bei der automatischen Durchfahrtskontrolle um eine gemeindepolizeiliche Massnahme zur Durchsetzung von Fahrverboten auf den betroffenen Strassen. Gegen Anordnungen der politischen Gemeinden im Bereich der Ortspolizei ist gemäss § 19b Abs. 2 lit. d VRG das Statthalteramt die zuständige Rekursinstanz. Die Verfügung vom 29. August 2024 lag im Zeitpunkt der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2024 (vorn I.A.) noch nicht vor, vielmehr erging sie auf entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2024 hin (vorn I.D.). Tatsächlich fehlte damit ein Anfechtungsobjekt, welches das Statthalteramt im Verfahren RK.2024.7 als Rekursinstanz hätte behandeln können (vorn E. 2.1.1). Dem Beschwerdeführer scheint dies bewusst gewesen zu sein, führt er in der Beschwerde doch aus, er sei direkt an das Statthalteramt gelangt, weil es zwecklos gewesen wäre, vorsorgliche Massnahmen bei der Beschwerdegegnerin zu beantragen, da eine Abweisung dieses Antrags voraussehbar gewesen sei. Dieses Bedenken entband ihn jedoch nicht davon, zunächst bei der Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Anordnung zu verlangen (vgl. § 10c VRG), und konnte nicht zur erstinstanzlichen Zuständigkeit des Statthalteramts für die Beurteilung seines Begehrens führen.

2.2.4 Nach dem Gesagten trat das Statthalteramt zu Recht auf den Rekurs bzw. auf die "Eingabe" des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2024 nicht ein. Die Rechtmässigkeit der automatischen Durchfahrtskontrolle hatte es damit im Verfahren RK.2024.7 nicht zu prüfen. Auch das Verwaltungsgericht muss dies vorliegend nicht tun.

2.3 Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …; b)    das Statthalteramt Meilen, unter Beilage von ....

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