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Geschäftsnummer: VB.2024.00661 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.12.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.02.2026 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Informationszugang
Die Beschwerdeführerin ersuchte um Akteneinsicht betreffend ein Gesuch um Kostenübernahme der ausserfamiliären Betreuung ihres mittlerweile volljährigen Sohnes. Dieses wurde von ihrem Ex-Ehemann verfasst, mit dem sie seit Jahren zerstritten ist, wobei zahlreiche rechtliche Verfahren eingeleitet wurden (Sachverhalt Ziff. I.A-C). Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid, den die Rekursinstanz damit begründete, dass sich das Akteneinsichtsgesuch als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich erweise (Sachverhalt Ziff. II). Entgegen der Beschwerdeführerin finden sich im Kostenübernahmegesuch keine Angaben zu ihrem aktuellen oder vergangenen Gesundheitszustand. Es ist daher nicht ersichtlich, worin die von der Beschwerdeführerin vermutete Berufsgeheimnisverletzung ihres Ex-Ehemanns bestehen sollte. Zwar wird in diesem Gesuch auf das Scheidungsverfahren und die damalige familiäre Situation Bezug genommen. Die Interessen der Beschwerdeführerin sind aber nur am Rand betroffen. Ein Generalverdacht gegenüber dem Ex-Ehemann auf bereits viele Jahre zurückliegende, kaum substanziierte Straftaten vermag in materieller Hinsicht höchstens ein geringes Interesse an der Akteneinsicht zu begründen, sofern das Eintretenserfordernis eines schutzwürdigen Interesses überhaupt bejaht werden kann (E. 3.5.2). Das Einsichtsbegehren scheint in erster Linie der Bewirtschaftung eines langjährigen Konflikts zu dienen und bewegt sich somit mindestens an der Grenze des Rechtsmissbrauchs (E. 3.5.3). Das Interesse des Ex-Ehemanns und des Sohnes am Schutz ihrer Privatsphäre überwiegt (E. 3.5.4). Zutreffend hat die Rekursinstanz in ihrer Eventualbegründung eine Rekursabweisung erwogen, weshalb sich eine Rückweisung so oder anders erübrigt (E. 3.6). Abweisung der Beschwerde. Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung.
Stichworte: AKTENEINSICHT BERUFSGEHEIMNIS DATENBEKANNTGABE DATENSCHUTZ GEMISCHTES DOSSIER GESUCH INFORMATIONSZUGANG INTERESSENABWÄGUNG KONFLIKT NICHTEINTRETEN PRIVATSPHÄRE QUERULATORISCHE RECHTSSUCHE RECHTSMISSBRAUCH RECHTSSCHUTZINTERESSE STRAFTAT ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT URKUNDENFÄLSCHUNG
Rechtsnormen: Art. 20 Abs. I IDG Art. 20 Abs. II IDG Art. 23 Abs. I IDG Art. 23 Abs. III IDG § 5 Abs. III VRG § 21 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00661
Urteil
der 3. Kammer
vom 4. Dezember 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Samuel Boller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtrat Winterthur,
Beschwerdegegner,
betreffend Informationszugang,
hat sich ergeben:
I.
A. A, geboren 1967, und ihr Ex-Ehemann B sind seit Jahren zerstritten, wobei diesbezüglich zahlreiche rechtliche Verfahren eingeleitet wurden (VGr, 30. Januar 2025, VB.2024.00467, Sachverhalt I.A; vgl. auch VGr, 10. April 2025, VB.2024.00645, sowie VGr, 22. August 2024, VB.2022.00382).
B. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (fortan: KESB) vom 23. Januar 2018 wurde für A eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) angeordnet, wobei dem Beistand ein umfangreicher Aufgabenbereich zugewiesen und ausdrücklich die Befugnis erteilt wurde, bis zum 23. Mai 2018 die geschäftliche und die private Post von A umzuleiten und zu öffnen.
C. A und B haben drei gemeinsame Kinder, darunter C, geboren 2001. Am 30. Januar 2018 stellte B bei der Sozialberatung, Soziale Dienste Winterthur, ein Gesuch um Fortsetzung der Kostenübernahme der ausserfamiliären Betreuung von C (fortan: Kostenübernahmegesuch). Mit Leistungsentscheid der Sozialberatung vom 19. April 2018 wurde die Unterstützung für die Ausgaben der Fremdplatzierung in der Institution D (begleitetes Wohnen) bewilligt, wobei der Entscheid sowohl B als auch A mitgeteilt wurde.
D. Am 10. November 2023 ersuchte A das Departement Soziales der Stadt Winterthur um die Beantwortung verschiedener Fragen und die Herausgabe des Kostenübernahmegesuchs vom 18. (richtig: 30.) Januar 2018. Im Wesentlichen begründete sie dies mit dem Verdacht auf Urkundenfälschung, da das Kostenübernahmegesuch nebst weiteren Schreiben möglicherweise nicht durch B selbst, sondern durch seine Praxis E AG (fortan: E AG) bzw. durch die F AG als deren Rechtsnachfolgerin verfasst worden sei, auf einen dadurch erwirkten "Prozessbetrug" im abgeschlossenen Scheidungsverfahren sowie auf eine Berufsgeheimnisverletzung durch die Preisgabe von Gesundheitsdaten, habe B sie doch sechs Jahre lang ärztlich behandelt. Auf entsprechende Nachfrage durch die Sozialberatung erklärten B am 7. Januar 2024 und C am 10. Januar 2024, sie seien mit der Herausgabe des Kostenübernahmegesuchs an A nicht einverstanden. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 wies die Sozialberatung das Gesuch um Akteneinsicht betreffend das Kostenübernahmegesuch vom 30. Januar 2018 ab.
Mit als "Beschwerde" betitelter Eingabe vom 12. Februar 2024 beantragte A die Beantwortung der Fragen 1 bis 6 ihres Gesuchs vom 10. November 2023, die Aushändigung des Kostenübernahmegesuchs vom 30. Januar 2018 und den Beizug der Datenaufsichtsstelle Winterthur. Der Stadtrat Winterthur nahm die Eingabe vom 12. Februar 2024 als Begehren um Neubeurteilung entgegen und wies dieses mit Beschluss vom 12. Juni 2024 ab. Auf den Antrag betreffend Beantwortung der Fragen 1 bis 6 des Gesuchs vom 10. November 2023 trat der Stadtrat nicht ein; die Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegte er A.
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 17. Juli 2024 Rekurs beim Bezirksrat Winterthur und beantragte im Wesentlichen sinngemäss Einsicht in das Kostenübernahmegesuch vom 30. Januar 2018, eventualiter unter Schwärzung von Passagen betreffend C. Im bezirksrätlichen Verfahren reichte das Departement Soziales das umstrittene Kostenübernahmegesuch sowie das Sozialhilfedossier betreffend C ein, verbunden mit dem Antrag, diese Dokumente der Gegenpartei nicht zugänglich zu machen. Mit Beschluss vom 27. September 2024 trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein, da sich die Eingabe von A als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich erweise, wobei der Rekurs bei einem Eintreten abzuweisen gewesen wäre (E. 3.3 und E. 4); Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
A. A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 28. Oktober 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 27. September 2024 und die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung ihres Gesuchs um Einsicht in das Kostenübernahmegesuch vom 30. Januar 2018 und zur Beantwortung ihrer am 10. November 2023 gestellten Fragen. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Bezirksrat beantragte am 1. November 2024 unter Einreichung der Akten die Abweisung der Beschwerde.
B. Mit Eingabe vom 15. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin ein an die Institution D gerichtetes Schreiben vom 21. Februar 2024 betreffend Informationszugang ein. Am 19. November 2024 reichte sie einen an den Stadtrat gerichteten Antrag gleichen Datums betreffend Berichtigung unrichtiger Personendaten im Beschluss vom 12. Juni 2024 ein. Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2024 wurden dem Beschwerdegegner die Beschwerde vom 28. November 2024 sowie die seither eingegangenen Eingaben zugestellt und Frist für die Beschwerdeantwort angesetzt (Prot. S. 3). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2024 machte die Beschwerdeführerin (erneut) geltend, es liege keine Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber der E AG oder der F AG vor. Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen.
C. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 teilte die Beschwerdeführerin unter Einreichung des KESB-Entscheids vom 23. Januar 2018 (vgl. oben Sachverhalt I.B) mit, sie habe zwischenzeitlich teilweise Kenntnis erlangt über das streitgegenständliche Kostenübernahmegesuch vom 30. Januar 2018. Sie habe damals keine Chance gehabt, ein Rechtsmittel zu ergreifen, da sie am 23. Januar 2018 als gesunde Person zwangsverbeiständet worden sei und über drei bis vier Monate ihre Post an die Berufsbeistandschaft Winterthur umgeleitet worden sei. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein. Am 18. Februar 2025 erstattete der Beschwerdegegner seine Duplik. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein und informierte darüber, dass sich die Direktion des Justiz und des Innern als Aufsichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz nun mit einem von ihr angestrengten Aufsichtsverfahren gegen die KESB betreffend potenzielle Datenschutzverletzungen auseinandersetze, wobei B die so erhaltenen Personendaten rechtsmissbräuchlich an öffentliche Behörden gestreut habe.
D. Mit Eingabe vom 17. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Stellen aus behördlichen Protokollen ein und machte geltend, die dortige Preisgabe ihrer Gesundheitsdaten durch B und dessen Lebenspartnerin G lasse kaum daran zweifeln, dass im Kostenübernahmegesuch vom 30. Januar 2018 inhaltlich Gleichwertiges vorzufinden sei. Ähnliches machte die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2025 unter Einreichung weiterer Unterlagen geltend und informierte darüber, dass sie mittlerweile Sozialhilfe beziehe.
E. Am 15. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen Beschluss des Stadtrats vom 14. Mai 2025 ein, in dem dieser auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Berichtigung des Beschlusses vom 12. Juni 2024 nicht eintrat (Dispositivziffer 1). Gleichzeitig beschloss der Stadtrat, auf künftige Begehren der Beschwerdeführerin betreffend Akteneinsicht und Berichtigung von unrichtigen Personendaten ohne Weiterungen nicht mehr einzutreten und diese ohne Verbesserungsmöglichkeit zurückzuschicken (Dispositivziffer 2). Sodann wies die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 15. September 2025 darauf hin, sie habe in ihren umfangreichen Akten einen weiteren Leistungsentscheid der Sozialberatung betreffend C gesichtet und am 15. August 2025 ein Auskunftsbegehren betreffend das entsprechende Kostenübernahmegesuch von B vom 19. Juni 2018 gestellt. Die Auskunft sei ihr allerdings mit pauschalem Verweis auf den Beschluss des Stadtrats vom 14. Mai 2025 verweigert worden. Der Beschwerdegegner wies in seiner Stellungnahme vom 23. September 2025 darauf hin, dass der Beschluss des Stadtrats vom 14. Mai 2025 in Rechtkraft erwachsen, das Kostenübernahmegesuch vom 19. Juni 2018 aber vorliegend ohnehin nicht Streitgegenstand sei.
F. Mit ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Sozialhilfebestätigung vom 14. Juli 2025 ein und hielt fest, es gehe im vorliegenden Verfahren einzig um die rechtswidrige Preisgabe ihrer besonders schützenswerten Personendaten im Schreiben vom 30. Januar 2018. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch vom 25. Oktober 2023 an das Departement Soziales auf Bereinigung sämtlicher Gesundheitsdaten und Datenschutzverletzungen bezüglich ihrer Person im Dossier betreffend die abgeschlossene Beistandschaft ein. Der Beschwerdegegner nahm am 28. Oktober 2025 hierzu Stellung, worauf die Beschwerdeführerin am 13. November 2025 erklärte, sie halte an ihrer Beschwerde fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS. 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Angelegenheit ist von der Kammer zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 VRG).
1.2 Nimmt eine Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen das Nichteintreten der Vorinstanz zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58; VGr, 10. April 2025, VB.2024.00645, E. 1.1). Die Beschwerdeführerin ist somit vorliegend zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Diese Verfassungsbestimmung schützt den Einzelnen vor Beeinträchtigungen, die durch die staatliche Bearbeitung seiner persönlichen Daten entstehen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Der verfassungsrechtliche Datenschutz ist Teil des Rechts auf eine Privat- und persönliche Geheimsphäre nach Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 128 II 259 E. 3.2; VGr, 30. Januar 2025, VB.2024.00467, E. 2.1; 22. August 2024, VB.2022.00382, E. 2.1; 8. Februar 2024, VB.2022.00296, E. 3.1).
2.1.2 Auf kantonaler Ebene konkretisiert das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) diesen grundrechtlichen Anspruch. Es bezweckt unter anderem den Schutz der Grundrechte von Personen, über welche die öffentlichen Organe des Kantons Daten bearbeiten (§ 1 Abs. 1 lit. b IDG) und vermittelt dem Einzelnen Rechtsansprüche zum Schutz eigener Personendaten. Gemäss dessen § 2 gilt das IDG auch für den Beschwerdegegner (§ 3 Abs. 1 lit. b IDG).
2.1.3 Jede Person hat nach § 20 Abs. 2 IDG Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten. Das öffentliche Organ verweigert indes die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG). Ein privates Interesse liegt insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird (§ 23 Abs. 3 IDG).
Das Kostenübernahmegesuch vom 30. Januar 2018 enthält unter anderem Informationen über B, Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin, über ihren gemeinsamen Sohn C und am Rand auch über die Beschwerdeführerin selber. Es handelt sich daher um ein sogenanntes "gemischtes Dossier". Auf die Bekanntgabe des Inhalts solcher Dossiers haben gesuchstellende Personen nur insoweit Anspruch, als die Daten nicht andere Personen betreffen. Personendaten, welche nicht nur über die gesuchstellende Person, sondern auch über andere Personen etwas aussagen, liegen etwa vor, wenn sich eine Person über eine andere Person äussert; diese Äusserung beinhaltet sowohl Aussagen über die betroffene Person, sagt aber auch etwas über die sich äussernde Person (Informantin) aus. Soweit die Personendaten sowohl die gesuchstellende Person selbst als auch andere Personen betreffen, sind ihre Zugangsinteressen mit den Nichtzugangsinteressen der anderen Personen sowie allfälligen öffentlichen Interessen abzuwägen (vgl. oben, E. 2.1.3; VGr, 30. Januar 2025, VB.2024.00467, E. 2.5; 22. August 2024, VB.2022.00382, E. 3.2; Beat Rudin in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich, Zürich etc. 2012 [Kommentar IDG], § 20 N. 26 ff.).
2.2
2.2.1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der rekurrierenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4 mit Hinweisen; VGr, 10. April 2025, VB.2024.00645, E. 2.3.1; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 15). Im öffentlich-rechtlichen Anfechtungsverfahren ist die Legitimation eine rein prozessuale Frage und entspricht insofern der zivilprozessualen Rechtsmittellegitimation. Sie zählt zu den Prozessvoraussetzungen; fehlt sie, wird das Verfahren durch Nichteintreten erledigt. Dennoch kann es bei der Prüfung der Legitimation zur summarischen Vorwegnahme materieller Erwägungen kommen (Bertschi, § 21 N. 8).
2.2.2 Unleserliche, ungebührliche und übermässig weitschweifige Eingaben werden zur Verbesserung zurückgewiesen (§ 5 Abs. 3 VRG). Ein Verzicht auf die Gewährung einer Nachfrist ist zulässig im Fall der wiederholt rechtsmissbräuchlichen Prozessführung, etwa bei mehrfachen weitschweifigen und unlesbaren Eingaben. Die Behörde kann Personen, die wiederholt solche Eingaben tätigen, darauf hinweisen, dass inskünftig Eingaben derselben Art ohne förmliche Geschäftserledigung abgelegt werden (Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 80). Im Beschwerdeverfahren werden querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres – und somit ohne Gewährung einer Verbesserungsmöglichkeit – zurückgeschickt (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 132 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]; Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 84).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner erwog im Beschluss vom 12. Juni 2024, die Beschwerdeführerin mache in ihrem Gesuch vom 10. November 2023 verschiedene strafbare Handlungen ihres Ex-Mannes B geltend. Sie werfe diesem zahlreiche Delikte vor und versuche, belastendes Material gegen ihn zu sammeln. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäss § 23 IDG fielen Interessen an der Strafverfolgung grundsätzlich nicht in Betracht, stehe hierfür doch das Strafverfahren mit den entsprechenden Möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Sachverhaltsabklärung zur Verfügung. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin damit eben eigentlich doch nicht Einsicht in sie selbst betreffende Daten wünsche. Vielmehr gehe es ihr letztlich um belastende Informationen über B, die sie in den Sozialhilfeakten über C zu finden hoffe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, welche sonstigen konkreten Interessen die Beschwerdeführerin an der Herausgabe des Kostenübernahmegesuchs vom 30. Januar 2018 haben sollte (E. 4.5.1). Demgegenüber mache B geltend, die Beschwerdeführerin belästige ihn seit bald 15 Jahren mit vielen Strafanzeigen und KESB-Gefährdungsmeldungen. C führe aus, er wolle, dass keine Schreiben, Dokumente oder andere Unterlagen, die ihn beträfen, an die Beschwerdeführerin ausgehändigt würden. Er habe seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zu dieser. Beide Drittpersonen machten damit sinngemäss den Schutz ihrer Privatsphäre als Grund für die Ablehnung der Herausgabe geltend (E. 4.5.2).
Mithin stünden den Interessen der Beschwerdeführerin gewichtige private Interessen der Drittpersonen gegenüber. Insbesondere wehre sich C zu Recht dagegen, von der Beschwerdeführerin für den Streit, den diese mit B führe, instrumentalisiert zu werden. Er brauche nicht hinzunehmen, dass von der Beschwerdeführerin in seinem abgeschlossenen Sozialhilfedossier nach angeblich strafrechtlich belastendem Material geforscht werde. Er sei in seinem Anliegen, von der Beschwerdeführerin – zu der er schon seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr habe – unbehelligt zu bleiben, zu schützen. Sein Anspruch auf Privatsphäre sei gegenüber den schwer nachvollziehbaren und nicht in diesem Verfahren zu klärenden strafrechtlichen Vorwürfen der Beschwerdeführerin höher zu gewichten (E. 4.6.2). Im Wesentlichen gehe es demnach um Einsicht in die Daten von Drittpersonen, wobei keine überwiegenden, schützenswerten Interessen der Beschwerdeführerin vorlägen, die eine Herausgabe der Akten dieser Drittpersonen an die Beschwerdeführerin rechtfertigen würden (E. 4.7).
3.2 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin greife in ihrem Rekurs einmal mehr ein Thema auf, mit dem sie seit Jahren in schier unzähligen Eingaben an verschiedene Behörden im Kanton Zürich gelange. So habe sie sich unter anderem an verschiedene Regierungsräte, Direktionen, Staatsanwaltschaften, Polizeistellen, die KESB, verschiedene Departemente der Stadtverwaltung Winterthur und immer wieder auch an die Vorinstanz gerichtet. Dabei habe sie Strafanzeigen gestellt, Aufsichtsbeschwerden erhoben, Gefährdungsmeldungen eingereicht und Gesuche um Akteneinsicht und -berichtigung gestellt (E. 3.1). Dabei gehe es der Beschwerdeführerin stets darum, wie ihr Ex-Mann sich zusammen mit dessen neuer Lebenspartnerin und zahlreichen Anwaltsund Arztpersonen sowie einer Vielzahl von Beamten im Raum Winterthur gegen sie verschworen und dadurch ihr und ihren Kindern grosses Unrecht angetan habe. Die Eingaben der Beschwerdeführerin wirkten vordergründig logisch, indem Rechtsbegriffe verwendet würden, bei näherer Betrachtung aber häufig wirr und stets getrieben, irgendetwas im Zusammenhang mit dem Ex-Mann bewirken zu müssen. Dabei bleibe auch häufig unklar, was die Beschwerdeführerin konkret verlange (E. 3.2). Damit erhelle, dass es der Beschwerdeführerin vorliegend gar nicht um die Wahrung informationsrechtlicher Ansprüche gehe, sondern sie dieses Rechtsinstitut vielmehr zweckentfremde, indem sie es sozusagen als Eingangstor verwende, um das gleiche Thema betreffend ihren Ex-Mann weiterhin bei verschiedenen Behörden anbringen zu können. Damit aber erweise sich die Eingabe der Beschwerdeführerin als querulatorisch sowie rechtsmissbräuchlich und es sei darauf ohne Weiterungen nicht einzutreten (E. 3.3).
Weder der Beschwerdegegner noch dessen Vorinstanz hätte daher auf die Begehren der Beschwerdeführerin eintreten müssen. Auch wenn auf den Rekurs eingetreten worden wäre, wäre er abzuweisen gewesen. Am Entscheid des Beschwerdegegners sei nichts auszusetzen. Das Begehren der Beschwerdeführerin sei in IDG-konformer Weise behandelt worden und es sei offensichtlich, dass das Interesse der betroffenen Drittpersonen an der Wahrung ihrer Privatsphäre das abstruse, IDG-zweckentfremdende Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufdeckung einer angeblichen Verschwörung ihres Ex-Mannes überwiege (E. 4).
3.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde weiterhin geltend, sie habe gegenüber der E AG keine Entbindung bzw. Vollmacht erteilt, ihre Personendaten zu bearbeiten oder an Dritte zu versenden (S. 1). B bzw. sein Personal, insbesondere seine Lebenspartnerin und medizinische Hilfsperson G, hätten das Berufsgeheimnis verletzt und unerlaubt auf die Patientenakten zugegriffen, um sich damit finanziell zu begünstigen. Das Kostenübernahmegesuch vom 30. Januar 2018 stamme nicht vom Kindsvater, sondern von der E AG (S. 2). Diese habe sie nie von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Somit bestehe ein praktisches Rechtsschutzinteresse (S. 3). Weiter verweise sie betreffend Rechtsschutzinteresse auf ihre Eingabe vom 17. Juli 2024 an den Bezirksrat (S. 3 unten). Sodann verlange sie weiterhin die Beantwortung ihrer Fragen vom 10. November 2023, könne es doch nicht angehen, dass Fragen nicht beantwortet würden, nur weil eine in die Sache involvierte Mitarbeiterin nicht mehr dort arbeite (S. 2 Mitte).
3.4 Die Beantwortung der Fragen vom 10. November 2023 hat die Beschwerdeführerin nach dem diesbezüglichen Nichteintreten des Beschwerdegegners im Beschluss vom 12. Juni 2024 (vgl. oben Sachverhalt I.D) mit ihrem Rekurs nicht mehr anbegehrt, weshalb sich die Vorinstanz hiermit zu Recht nicht auseinandergesetzt hat. Mithin hat sich der Streitgegenstand diesbezüglich spätestens im Rekursverfahren verengt, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen (vgl. Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48).
3.5
3.5.1 Das streitgegenständliche Kostenübernahmegesuch vom 30. Januar 2018 wurde zwar auf Briefpapier der E AG gedruckt, als Absender wird indes bereits auf dem rechten Rand dieses Briefpapiers B, Dr. med. … und …, ausgewiesen. Am Ende des Schreibens findet sich dementsprechend ein auf B lautender Unterschriftenblock. Der Absender des Kostenübernahmegesuchs ist demnach eindeutig B. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin davon ausgeht, das Kostenübernahmegesuch stamme von der E AG bzw. von der F AG. Solcherlei würde keinen Sinn ergeben. Es liegt auf der Hand, dass nicht eine Arztpraxis, sondern B als Vater für seinen Sohn C ein Kostenübernahmegesuch betreffend ausserfamiliäre Betreuung an die Sozialhilfe richtete.
3.5.2 Entgegen der Beschwerdeführerin finden sich im Kostenübernahmegesuch vom 30. Januar 2018 sodann keine Angaben zu ihrem aktuellen oder vergangenen Gesundheitszustand. Es ist daher nicht ersichtlich, worin die von der Beschwerdeführerin vermutete Berufsgeheimnisverletzung bestehen sollte. Zwar wird in diesem Gesuch auf das Scheidungsverfahren und die damalige familiäre Situation Bezug genommen. Die Interessen der Beschwerdeführerin sind aber nur am Rand und nicht in vergleichbarer Weise wie bei der im letztjährigen Urteil des Verwaltungsgerichts (VGr, 22. August 2024, VB.2022.00382) beurteilten Meldung gegen sie bei der Polizei betroffen.
Es scheint vielmehr, als ob sie ihren Ex-Mann B unter den Generalverdacht strafbaren Verhaltens stellen möchte. Zwar vermag sie zu belegen, dass sich dieser gegenüber den Behörden in anderen Fällen über ihren Gesundheitszustand geäussert hat, doch erscheint bereits als äusserst zweifelhaft, dass vom Ex-Ehemann gegenüber der KESB oder in schulischen Elterngesprächen getätigte Angaben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin allein aufgrund der Tatsache eines früheren ärztlichen Behandlungsverhältnisses eine Berufsgeheimnisverletzung darstellen. Wie es sich im Detail damit verhält, kann offenbleiben. Jedenfalls vermag ein Generalverdacht gegenüber dem Ex-Ehemann auf bereits viele Jahre zurückliegende, kaum substanziierte Straftaten in materieller Hinsicht höchstens ein geringes Interesse an der Akteneinsicht in das vorliegend strittige Dokument zu begründen, sofern das Eintretenserfordernis eines schutzwürdigen Interesses überhaupt bejaht werden kann.
3.5.3 So ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin seit Jahren an verschiedenste Behörden im Kanton Zürich wendet, um unter anderem Beweise für die behaupteten Machenschaften ihres Ex-Ehemanns zu sammeln. Dies stellte sie auch im laufenden Beschwerdeverfahren unter Beweis, wo sie das Gericht laufend darüber unterrichtete, bei welcher Behörde sie welches Verfahren um Akteneinsicht oder Datenbereinigung angestrengt habe (oben, Sachverhalt III.B–F). Dies gleicht einer eigentlichen "Fishing Expedition". Geht es der Einsicht ersuchenden Person im Ergebnis einzig darum, einen zwischen Privatpersonen bestehenden tiefgreifenden Konflikt weiter zu bewirtschaften, so erweist sich ihr Einsichtsbegehren als rechtsmissbräuchlich, da das IDG solchen Zwecken nicht dient (VGr, 30. Januar 2025, VB.2024.00467, E. 3.2; 12. September 2019, VB.2019.00153, E. 4.2 am Ende). Das vorliegend streitgegenständliche Einsichtsbegehren scheint in erster Linie der Bewirtschaftung ihres langjährigen Konflikts mit ihrem Ex-Ehemann B sowie dessen Lebenspartnerin zu dienen und bewegt sich somit mindestens an der Grenze des Rechtsmissbrauchs. Jedenfalls besteht höchstens ein geringes schutzwürdiges Einsichtsinteresse der Beschwerdeführerin.
3.5.4 Diesen geringen Einsichtsinteressen steht das erhebliche Interesse von B und C am Schutz ihrer Privatsphäre entgegen. Das Recht auf Privatsphäre ist ein in Art. 13 Abs. 1 BV garantiertes Grundrecht. Zu den zentralen Gehalten der Garantie des Privatlebens gehört der Schutz der selbstbestimmten Gestaltung sozialer Beziehungen. Der Einzelne kann persönliche – einschliesslich intimer – Beziehungen nach eigener Wahl knüpfen, ausleben und ablehnen. Das Recht auf Privatsphäre schützt auch das Bedürfnis nach Alleingelassenwerden (Oliver Diggelmann/Anna Laura Elmer, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 2. A. 2025, Art. 13 N. 6 und 11).
Dass er "allein" bzw. in Ruhe gelassen werden möchte von der Beschwerdeführerin als seiner Mutter, zu welcher er keinen Kontakt mehr pflegt, hat C unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Diesem Interesse ist hohes Gewicht zuzumessen. Zutreffend hielt der Beschwerdegegner im Beschluss vom 12. Juni 2024 fest, C wehre sich zu Recht dagegen, von der Beschwerdeführerin für den Streit, den diese mit B führe, instrumentalisiert zu werden, indem sein abgeschlossenes Sozialhilfedossier durchforscht werde (oben, E. 3.2). Auch dem Interesse von B, nicht über seine damaligen Aussagen zu den familiären Verhältnissen in eine weitere Auseinandersetzung gezogen zu werden, kommt zumindest höheres Gewicht zu als dem gegenteiligen Ansinnen der Beschwerdeführerin.
3.5.5 Demnach überwiegen die einer Einsicht in das Kostenübernahmegesuch als gemischtes Dossier entgegenstehenden Drittinteressen vorliegend die Einsichtsinteressen der Beschwerdeführerin. Entsprechend hat der Beschwerdegegner ihr Einsichtsgesuch zu Recht abgewiesen.
3.6 Ob das Nichteintreten der Vorinstanz wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses möglicherweise zu Recht erging (vgl. dazu oben E. 3.5.2–3) oder ob sie den bei ihr erhobenen Rekurs richtigerweise hätte abweisen müssen, kann offenbleiben. Jedenfalls hat sie in ihrer Eventualbegründung in zutreffender Weise eine Rekursabweisung im Falle des Eintretens erwogen (oben, E. 3.2), weshalb sich eine Rückweisung so oder anders erübrigt (vgl. Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 58).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und stünde ihr angesichts des Verfahrensausgangs auch nicht zu. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin war nicht geradezu offensichtlich aussichtslos (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Dies führt zur Gutheissung ihres Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 245.-- Zustellkosten, Fr. 2'445.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es wird keine Partei- oder Umtriebsentschädigung zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Winterthur.