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Geschäftsnummer: VB.2024.00660 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.03.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Nichtbestehen des Propädeutikum 2
[Die Beschwerdeführerin bestand im Propädeutikum des Psychologiestudiums im Frühjahrssemester 2023 eines der zwei Pflichtmodule auch im zweiten Prüfungsversuch nicht und wurde endgültig aus dem Studium ausgeschlossen.] Der Beschwerdeführerin wurden die Prüfungsfragen mitsamt Musterlösungen und einer Auswertung der von ihr gewählten Antwortmöglichkeiten ausgehändigt. Damit lag alles vor, was ihr eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Bewertung erlaubt hätte. Da sie dennoch keine Beanstandungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung vorbringt, sondern nur Verfahrensfehler geltend macht, ist ihr Antrag auf Zusprechung von zusätzlichen Punkten und Anhebung der Note abzuweisen (E. 4.3-4.4). Die Beschwerdeführerin hat ausserdem mangels geltend gemachter Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin keinen Anspruch darauf, dass ihr bekanntgegeben wird, wer die Prüfungsfragen zusammengestellt hat (E. 4.5), oder auf Einsicht in die Prüfungen anderer Kandidierender (E. 4.6). Die Geltendmachung von Verfahrensfehlern bei der Durchführung ihres ersten Prüfungsversuchs des nicht bestandenen Moduls im Frühjahrssemester 2021 erst mit der Einsprache gegen das Nichtbestehen des zweiten Prüfungsversuchs im Frühjahrssemester 2023 ist verspätet (E. 5.2). Die Beschwerdeführerin kann schon mangels vergleichbarer Umstände nichts aus dem Rechtsgleichheitsgebot ableiten, wenn bei der Prüfung in einem anderen Modul gewissen Kandidierenden aufgrund technischer Probleme bei der Durchführung der Fehlversuch erlassen wurde, bei der Prüfungsdurchführung in dem von ihr nicht bestandenen Modul aber keine technischen Probleme auftraten (E. 6.4-6.5). Ebenso besteht kein Gleichbehandlungsanspruch mit Studierenden von anderen Bildungsinstitutionen (E. 6.6). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch ihre angebliche Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstag (19. Juni 2023) erst mit der Einsprache (10. Oktober 2023) geltend gemacht. Die Arztberichte, die ihr eine Unfähigkeit zu früherem Handeln attestieren, wurden erst nachträglich erstellt und weisen keinen hohen Beweiswert auf (E. 7.4). Ferner sprechen die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin betreffend einen anderen angeblichen Verfahrensfehler bereits im August 2023 mit einem ausführlichen E-Mail an die Beschwerdegegnerin gewendet hat, sowie die fortlaufende psychologische Betreuung gegen eine solche Unfähigkeit (E. 7.5). Die Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit war deshalb verspätet (E. 7.6). Abweisung.
Stichworte: AKTENEINSICHT ARZTZEUGNIS BEGRÜNDUNGSPFLICHT CHANCENGLEICHHEIT ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZ PRÜFUNGSUNFÄHIGKEIT RECHTZEITIGKEIT VERFAHRENSFEHLER
Rechtsnormen: Art. 29 Abs. 2 BV § 7 Abs. 4 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2024.00660
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. März 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universität Zürich, Philosophische Fakultät,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen des Propädeutikums 2,
hat sich ergeben:
I.
A. A studiert an der Universität Zürich im Bachelorstudiengang Psychologie als Major-Studienprogramm (120 ECTS).
Sie absolvierte im Frühjahrssemester 2021 als Teil des Propädeutikums Prüfungen in den Pflichtmodulen "200-001 Einführung Statistik, Emotions-, Motivations-, Sozialpsychologie" (im Folgenden Modul 1) und "200-002 Einführung Methoden, Kognition, Entwicklungs-, Biol. Psychologie" (im Folgenden Modul 2) und bestand beide nicht. Für die Wiederholungsprüfungen im Frühjahrssemester 2022 meldete sich A im April 2022 vorgängig unter Beilage eines Arztzeugnisses ab.
Im Frühjahrssemester 2023 absolvierte A die genannten Prüfungen erneut. Die am 12. Juni 2023 abgelegte Prüfung im Modul 1 bestand sie. Hingegen bestand A die am 19. Juni 2023 abgelegte Prüfung im Modul 2 erneut nicht.
Der Fehlversuch wurde am 22. September 2023 im universitären Leistungsausweis von A eingetragen, am 25. September 2023 erfolgte eine Sperre für das Fach Psychologie.
B. Am 10. Oktober 2023 erhob A bei der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich Einsprache und beantragte nebst genügender Bewertung der Prüfung im Modul 2 und eventualiter deren Wiederholung auch die Aufhebung der Fachsperre.
Am 10. November 2023 teilte die Philosophische Fakultät der Universität Zürich A schriftlich mit, dass sie aus dem Studienprogramm "Bachelor Major 120 Psychologie" endgültig ausgeschlossen werde, weil sie erforderliche Leistungen für den Studienabschluss nicht mehr erbringen könne.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 wies die Philosophische Fakultät die Einsprache von A, welche sie sowohl auf den Leistungsausweis vom 22. September 2023 als auch auf die Abweisungsverfügung vom 10. November 2023 bezog, ab.
II.
Einen hiergegen am 14. März 2024 erhobenen Rekurs von A wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Beschluss vom 26. September 2024 ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Am 28. Oktober 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge seien ihr für die Prüfung im Modul 2 fünf zusätzliche Punkte zu gewähren, sei diese als bestanden zu werten und sei ihre Fachsperre für das Fach Psychologie aufzuheben. Eventualiter sei ihr eine erneute Wiederholungsmöglichkeit der genannten Prüfung einzuräumen.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 4. November 2024 und die Philosophische Fakultät der Universität Zürich mit verspäteter Eingabe am 5. Dezember 2024 beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Universität zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2024 verspätet erfolgte. Ihr wurde mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2024 eine 30-tätige Frist zur Stellungnahme angesetzt. Die Verfügung wurde ihr am 4. November 2024 zugestellt, womit die Frist am 5. November 2024 zu laufen begann und am 4. Dezember 2024 endete. Die Beschwerdeantwort wurde erst am 5. Dezember 2024 der Schweizerischen Post übergeben. Sie ist folglich als verspätet aus dem Recht zu weisen.
3.
3.1 Gemäss § 46 Abs. 4 UniG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [in Kraft bis 31. Juli 2024] respektive § 8 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 25. März 2024 [LS 415.111.7]).
3.2 Das Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr, 25. April 2024, VB.2023.00743, E. 2.2 – 25. Mai 2023, VB.2022.00737, E. 2.2 – 21. November 2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 88 f.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Bewertung ihrer Prüfungsleistung im Modul 2 sei mangelhaft begründet worden, respektive fehle ihr bis heute eine nachvollziehbare Erläuterung zu deren Bewertung. Sie habe Anspruch darauf, zu erfahren, wer die Prüfungsfragen zusammengestellt habe, und auf Einsicht in die anonymisierten Ergebnisse aller anderen Prüfungsteilnehmenden.
4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer betroffenen Person einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3). Daraus folgt als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, wobei sie im Allgemeinen wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie der betroffenen Person – allenfalls auch nur mündlich – kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihr erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Die Begründungspflicht ist bei Prüfungsentscheiden nicht schon dann verletzt, wenn die zuständige Instanz sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekanntzugeben. Es genügt, wenn sie nach einer mündlichen Erläuterung die schriftliche Begründung im Rechtsmittelverfahren (nach-)liefert und die betroffene Person Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel umfassend dazu Stellung zu nehmen (vgl. zum Ganzen BGr, 13. September 2019, 2C_505/2019, E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Gleichzeitig vermittelt Art. 29 Abs. 2 BV den Kandidatinnen und Kandidaten von Prüfungen ein Recht auf Zugang zu all jenen Informationen, die erforderlich sind, um die Beurteilung ihrer Prüfungsarbeit nachzuvollziehen (BGr, 6. Juni 2017, 2D_7/2017, E. 3.1 mit Hinweisen; zum Recht auf Akteneinsicht generell BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit Hinweisen; BGr, 29. April 2021, 2C_989/2020, E. 4.1). Dies gilt primär für die eigenen Prüfungsunterlagen (VGr, 31. März 2022, VB.2021.00623, E. 4.2).
4.3 Bei der Prüfung vom 19. Juni 2023 im Modul 2 handelte es sich um eine Multiple-Choice-Prüfung, die von den Prüfungskandidierenden auf einem eigenen mitgebrachten Gerät vor Ort an der Universität absolviert wurde. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin im Nachgang zum Erhalt des Leistungsausweises auf Anfrage hin die Prüfungsfragen mitsamt Musterlösung und einer Auswertung der von ihr gewählten Antwortmöglichkeiten ausgehändigt wurden.
4.4 Hiermit lag alles vor, was der Beschwerdeführerin eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Bewertung erlaubt hätte. Sie hätte beispielsweise darlegen können, welche Antwortmöglichkeiten sie in Abweichung von der Musterlösung als falsch respektive richtig betrachtet. Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht getan. Ein Anspruch darauf, dass die Beschwerdegegnerin von sich aus und ohne entsprechende Rügen für jede falsch beantwortete Frage einzeln darlegt, weshalb das Korrekturschema und nicht die Prüfungslösung der Beschwerdeführerin korrekt ist, besteht nicht (vgl. VGr, 25. April 2024, VB.2023.00657, E. 3.1). Der Prüfungsentscheid zum Nichtbestehen der Beschwerdeführerin im Modul 2 war damit ausreichend begründet. Im Übrigen ergibt sich hieraus auch, dass der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach ihr fünf zusätzliche Punkte zuzusprechen und die Prüfung im Modul 2 als bestanden zu werten sei, abzuweisen ist. Sie bringt wie erwähnt keine Beanstandungen gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistung vor, sondern macht nur verschiedene Verfahrensfehler geltend. Solchen kann jedoch in der Regel nur durch Aufhebung des ungenügenden Prüfungsresultats und Wiederholung der betreffenden Prüfung Rechnung getragen werden, nicht durch das Verleihen von zusätzlichen Punkten und eine Notenanhebung (vgl. BVGr, 8. April 2024, B-6007/2023, E. 5.2 mit Hinwiesen).
4.5 Einen Anspruch darauf, dass ihr bekanntgegeben wird, wer die Prüfungsfragen zusammengestellt habe, hat die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht. Sie bringt weder Rügen gegen den Prüfungsinhalt vor, noch macht sie andere Umstände geltend, die auf Mängel bei der Zusammenstellung der Prüfung hinweisen würden. Wenn die Qualität der Prüfung als solche nicht beanstandet wird, kann es auch nicht darauf ankommen, wer sie erstellt hat. § 19 der Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 27. August 2018 (RVO PhF, LS 415.455.1) sieht ohnehin nur eine Zuständigkeit der Modulverantwortlichen für den Inhalt und die Organisation des Leistungsnachweises vor, ohne weitergehende Regelungen aufzustellen. Dass im vorliegenden Fall die Modulverantwortlichen ihrer Verantwortung nicht nachgekommen wären, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht anzunehmen.
4.6 Ferner gehören die Prüfungen anderer Kandidierender nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu den Akten, in die die Beschwerdeführerin Einsicht hat. Zwar kann Einsicht in die Prüfungen gewährt werden, wenn konkrete Anhalts- oder Verdachtspunkte vorgebracht werden, die auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen lassen (BGE 121 I 225 E. 2c; BGr, 19. Oktober 2021, 2D_20/2021, E. 3.3.2, und 6. August 2019, 2D_10/2019, E. 3.2). Eine solche rechtsungleiche Behandlung zwischen verschiedenen Studierenden an der Prüfung vom 19. Juni 2023 ist jedoch nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Es handelte sich wie erwähnt um eine Multiple-Choice-Prüfung, die automatisiert ausgewertet wurde. Es ist somit von einem standardisierten Bewertungsverfahren auszugehen, welches eine rechtsungleiche Behandlung bei der Bewertung der Prüfungsleistungen verschiedener Kandidierender grundsätzlich ausschliesst. Soweit die Beschwerdeführerin durch Einsicht in die Prüfungen von anderen Kandidatinnen und Kandidaten sinngemäss die "Bestehensgrenze" nachprüfen will, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihr diesbezüglich bereits sämtliche relevanten Informationen offengelegt hat. So geht aus der Stellungnahme des Psychologischen Instituts vom 25. Januar 2024 sowohl hervor, bei welchen erzielten Punktzahlen in den einzelnen Prüfungsteilen die Prüfung bestanden war, als auch in welchem Prozess diese "Bestehensgrenzen" festgelegt wurden, welchem Prozentrang die Leistungen der Beschwerdeführerin in den einzelnen Prüfungsteilen entsprachen und wie hoch die Misserfolgsquote bei der Prüfung war. Wollte die Beschwerdeführerin Rügen betreffend die Festlegung der "Bestehensgrenzen" vorbringen, hätte ihr alles Notwendige vorgelegen. Dass die von der Beschwerdegegnerin gelieferten Informationen falsch wären und deshalb einer Nachprüfung bedürften, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.
4.7 Damit hat die Beschwerdegegnerin das Nichtbestehen der Beschwerdeführerin bei der Prüfung am 19. Juni 2023 im Modul 2 ausreichend begründet und liegt auch keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor.
5.
5.1 Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin gegen angebliche Verfahrensmängel bei der Durchführung ihres ersten Prüfungsversuchs im Modul 2 im Frühjahrssemester 2021. Diese Prüfung musste von den Studierenden aufgrund der Pandemiesituation von zu Hause aus digital gelöst werden und war "open book". Hierbei seien weder die Identität der Kandidierenden noch die verwendeten Hilfsmittel geprüft worden, womit die Chancengleichheit nicht mehr habe sichergestellt werden können.
5.2 Behauptete Mängel im Prüfungsablauf sind – soweit möglich – sofort, das heisst unmittelbar nach deren Kenntnisnahme, geltend zu machen, ansonsten der Anspruch auf ihre Anrufung verwirkt ist (vgl. BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 4.6 mit Hinweisen; ferner BGr, 6. August 2020, 2C_506/2020, E. 5.4; VGr, 11. Januar 2024, VB.2023.00623, E. 3.2). Die Beschwerdeführerin machte die Verfahrensmängel erstmals in ihrem Rekurs vom 14. März 2024 geltend und damit mehr als zweieinhalb Jahre nach dem erwähnten ersten Prüfungsversuch im Sommer 2021. Dies ist verspätet, zumal ihr die Prüfungsmodalitäten, die sie als mangelhaft bezeichnet, bereits vor Durchführung der Prüfung bekannt waren. Dass die Beschwerdeführerin die Prüfungsmodalitäten zunächst als zulässig erachtet und erst später ihre Meinung hierzu geändert haben will, ist für die Frage der Kenntnisnahme und rechtzeitige Geltendmachung eines Verfahrensmangels unbeachtlich. Es ist ausserdem nicht dargetan, dass die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin sie über eine so lange Zeit an der Geltendmachung eines Verfahrensmangels gehindert hätte, zumal sie sich erst ab 2022 in Therapie befand.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin erhebt mehrere Rügen betreffend das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV).
6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus Art. 27 Abs. 1 BV kein Anspruch auf freien Zugang zu einem Hochschulstudium ergibt (BGE 125 I 173 E. 3c; BGr, 19. Juni 2024, 2C_678/2023, E. 7). In Regelungen, die nach einem zweimaligen Scheitern an einer Prüfung den Ausschluss vom Studium vorsehen, ist keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit zu erkennen (BGr, 13. Juni 2008, 2D_29/2008, E. 2.2).
6.3 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2; BGr, 6. Juni 2023, 2C_890/2022, E. 4.1). Aus dem Gleichbehandlungsgebot wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidaten im Sinn formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen).
6.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei ihrer Wiederholungsprüfung im Modul 1 am 12. Juni 2023 – welche sie bestand – sei es zu technischen Problemen gekommen. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin entschieden, dass sämtliche Studierenden, die die Prüfung nicht bestanden hatten, diese ohne Anrechnung eines Fehlversuchs wiederholen durften, und dies unabhängig davon, ob sie von den technischen Problemen betroffen gewesen seien oder nicht. Hieraus ergebe sich, dass gewisse Studierende drei Prüfungsversuche im Modul 1 erhalten hätten, auch wenn sie gar nicht von den technischen Problemen betroffen gewesen seien. Im Sinn der Gleichbehandlungsgrundsatzes sei deshalb der Beschwerdeführerin ebenfalls ein ausserordentlicher dritter Prüfungsversuch im Modul 2 zu gewähren.
6.5 Die Beschwerdegegnerin brachte im Verfahren hiergegen mehrfach vor, der Erlass eines allfälligen Fehlversuchs im Modul 1 sei nur Kandidierenden gewährt worden, die an der Prüfung von den technischen Problemen betroffen gewesen seien. Studierende, bei denen keine technischen Probleme aufgetreten seien, hätten auch den Fehlversuch nicht erlassen bekommen.
Wie es sich damit genau verhält, kann offenbleiben. Es ist unbestritten, dass beim Modul 2 – um dessen Nichtbestehen es hier geht – keine technischen Probleme auftraten. Es liegen schon deshalb keine vergleichbaren Umstände zur Prüfungsdurchführung im Modul 1 vor. Ein Gleichbehandlungsanspruch fällt damit von vornherein ausser Betracht.
6.6 Weiter leitet die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und einen Anspruch auf Kompensationsmassnahmen daraus ab, dass sie während der Covid-19-Pandemie studiert hat. Sie macht sinngemäss geltend, sie habe unter diesen Umständen im Vergleich zu früheren und späteren Studierendenkohorten, die mit keinen oder weniger Einschränkungen konfrontiert gewesen seien, sowie im Vergleich zu Studierenden von anderen Universitäten, an denen während der Pandemie teilweise kulanter mit dem Nichtbestehen von Prüfungen umgegangen worden sei, einen Nachteil erfahren.
Zum einen wurden die hier in Frage stehenden Prüfungen im Frühjahrssemester 2023 abgelegt und erstreckten sich die entsprechenden Vorlesungen der Module über das Herbstsemester 2022/23 und das Frühjahrssemester 2023. Die letzten behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie wurden im Frühling 2022 aufgehoben. Entsprechend fand das akademische Jahr 2022/23 an der Universität Zürich ohne Einschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie statt. Ob überhaupt ein Gleichbehandlungsanspruch mit Studierenden aus anderen Jahrgängen besteht (offengelassen in BGr, 6. Juni 2023, 2C_890/2022, E. 4.3), braucht daher nicht geklärt zu werden, da bei dieser Ausgangslage gar keine Benachteiligung der Beschwerdeführerin ersichtlich ist. Zum anderen besteht von vornherein kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Studierenden anderer Bildungsinstitutionen.
6.7 Nach dem Gesagten ist keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots durch die Beschwerdegegnerin ersichtlich.
7.
7.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei beim zweiten Prüfungsversuch im Modul 2 am 19. Juni 2023 prüfungsunfähig gewesen und sie sei sich dieser Tatsache aufgrund ihres psychischen Zustands für längere Zeit nicht bewusst und auch nicht in der Lage gewesen, eine nachträgliche Abmeldung oder ein Gesuch um Annullierung zu stellen.
7.2 Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich prüfungsunfähig war, kann offenbleiben. Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat muss einen bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt, unverzüglich vorbringen (VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00610, E. 3.2; vgl. hierzu auch die Regelung in § 25 Abs. 1 RVO PhF). Die Geltendmachung eines solchen Grunds nach Absolvierung der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe der Resultate ist grundsätzlich nicht mehr beachtlich. Damit soll insbesondere ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrunds eine Prüfung ablegt und nachträglich – verständlicherweise nur im Fall des Scheiterns – unter Anrufung dieses Grunds die Annullierung der Prüfung verlangt und sich so eine zusätzliche Prüfungschance verschafft. Dies würde die Chancengleichheit unter den Kandidaten verletzen und widerspräche zudem dem Grundsatz von Treu und Glauben (zum Ganzen VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00577, E. 3.1 mit Hinweisen; ferner BGr, 27. Juli 2020, 2C_769/2019, E. 7.1 [in BGE 147 I 73 nicht publizierte Erwägung]).
Zu gewähren ist die Möglichkeit einer nachträglichen Annullierung eines Prüfungsergebnisses bzw. einer (zusätzlichen) Nachprüfung nur, wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet den massgeblichen Hinderungsgrund nicht unverzüglich geltend machen konnte – so etwa, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt der Prüfung zu fällen, oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (zum Ganzen BVGr, 3. Juni 2020, A-2787/2019, E. 3.4.2 mit Hinweisen; VGr, 2. September 2021, VB.2021.00360, E. 2.3). Massgebend ist allerdings nicht, ob eine geprüfte Person die exakte Ursache für ihre Prüfungsunfähigkeit kennt; entscheidend ist einzig, ob sie eine allfällige Beeinträchtigung erkennt (VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00577, E. 3.2 – 17. Januar 2018, VB.2017.00700, E. 2.2 – 2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 4.5). Dabei ist sie gehalten, sich bei auftretenden Zweifeln im Hinblick auf ihr reduziertes Leistungsvermögen unverzüglich um Aufklärung ihres Gesundheitszustands zu bemühen. Diese strenge Praxis soll nicht nur Rechtsmissbrauch verhindern, sondern dient auch Beweiszwecken. Es liegt an den Kandidierenden, sich im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit im Prüfungsverfahren darüber Klarheit zu verschaffen, ob ihre Leistungsfähigkeit durch aussergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die gebotenen Konsequenzen zu ziehen (VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00577, E. 3.2 – 17. Januar 2018, VB.2017.00700, E. 2.2 – 24. Februar 2016, VB.2015.00570, E. 2.5).
7.3 Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten zunächst eine Stellungnahme einer Fachpsychologin für Psychotherapie vom 8. Oktober 2023, in welcher diese ausführt, die Beschwerdeführerin bereits seit dem 15. März 2022 aufgrund von ausgeprägtem Prüfungsstress mit starken begleitenden körperlichen Symptomen zu behandeln. Ausserdem beschreibt die Stellungnahme, dass sich am 18. Juni 2023 – also am Abend vor der hier streitbetroffenen Prüfung – auch noch der langjährige Freund der Beschwerdeführerin von dieser getrennt habe, was zu einem schweren emotionalen Ausnahmezustand geführt habe. In dieser psychischen Verfassung habe die Beschwerdeführerin die Prüfung angetreten. Weiter liegt ein Arztzeugnis vom Hausarzt der Beschwerdeführerin vom 8. November 2023 vor, in welchem dieser der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Psychologin nachträglich aus ärztlicher sowie auch aus psychotherapeutischer Sicht eine Prüfungsunfähigkeit am 19. Juni 2023 attestierte. Weiter wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich jedoch trotzdem dazu entschieden habe, die Prüfung anzutreten, obwohl das psychische Zustandsbild es nicht zugelassen habe. Am 6. März 2024 stellte eine Assistenzärztin in der Hausarztpraxis der Beschwerdeführerin ihr ein weiteres Arztzeugnis aus, welches der Beschwerdeführerin in Ergänzung zum Arztzeugnis vom 8. November 2023 attestierte, dass sie ihre Prüfungsunfähigkeit vor und während der Prüfung nicht habe erkennen können und dass sie nachträglich, vor Bekanntgabe der Resultate, nicht in der Lage gewesen sei, ein fristgerechtes Fristerstreckungs- oder Abmeldegesuch zu stellen. Schliesslich liegt ein weiterer Bericht der behandelnden Psychologin vom 11. März 2024 vor, in welchem diese im Wesentlichen die Sachverhaltsdarstellung aus ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2023 wiederholte und ergänzte, dass die Trennung vom Freund der Beschwerdeführerin den Boden unter den Füssen weggezogen und sie in eine instabile Situation gebracht habe. Sie habe "wie eine Puppe funktioniert" und ihre Verhaltensweisen nicht hinterfragt. Dies sei eine typische Reaktion auf traumatische Ereignisse. Folglich sei die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2023 nicht prüfungsfähig gewesen und in der Folge über dreieinhalb Monate in dieser Schockstarre verblieben. Sie sei in dieser Zeit nicht in der Lage gewesen, nach Einsicht zu handeln und sich krankzumelden oder nach der Prüfung ein Fristerstreckungs- oder Abmeldegesuch zu stellen. Erst danach sei ihre Handlungsfähigkeit zurückgekommen und habe sie sich für ihre Interessen und ihre berufliche Zukunft wieder eingesetzt.
7.4 Die Beschwerdeführerin machte eine Prüfungsunfähigkeit erstmals mit ihrer Einsprache vom 10. Oktober 2023 geltend, mithin mehr als dreieinhalb Monate nach Absolvieren der Wiederholungsprüfung im Modul 2 am 19. Juni 2023. Der psychologische Bericht und das Arztzeugnis zur Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Prüfungsunfähigkeit schon früher als am 10. Oktober 2023 hätte erkennen und geltend machen können, datieren vom März 2024 und wurden erst im Rekursverfahren eingereicht. Frühere Arztzeugnisse und Berichte erwähnten diese Blockade noch nicht.
Es existieren nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 VRG) im zürcherischen Verwaltungsverfahren keine formellen Beweisregeln über den Beweiswert verschiedener Beweismittel oder deren Verhältnis zueinander (vgl. VGr, 18. November 2022, VB.2022.00603, E. 4.5). Folglich sind auch Arztzeugnisse als Beweismittel vom Verwaltungsgericht frei zu würdigen. Vorliegend ist festzustellen, dass die ärztlichen Zeugnisse und Berichte sukzessive angepasst wurden, bis sie letztlich im März 2024 eine Unfähigkeit zur rechtzeitigen Geltendmachung der Verfahrensmängel darlegten, während dies bei vorhergehenden und zeitlich näher am relevanten Zeitraum erstellten Zeugnissen noch nicht der Fall gewesen war. Folglich ist den Arztzeugnissen kein besonders hoher Beweiswert zuzugestehen. So sind sie allein und in Ermangelung weiterer Beweise nicht geeignet, die von der Beschwerdeführerin behauptete Unfähigkeit, der Beschwerdegegnerin früher als am 10. Oktober 2023 ihre Prüfungsunfähigkeit am 19. Juni 2023 mitzuteilen, zu belegen. Vor dem Hintergrund des Vorliegens der verschriftlichten Berichte kann auf die angebotene Befragung der behandelnden Ärzte sowie der Psychologin verzichtet werden, da ihre Beurteilung aus den Berichten bereits hinreichend hervorgeht. Aufgrund der zeitlichen Distanz zum Geschehen ist auch der Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens mangels Tauglichkeit zum Beweis des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 abzuweisen.
7.5 Ferner spricht auch das Handeln der Beschwerdeführerin gegen die in den genannten Berichten attestierte Unfähigkeit, sich rechtzeitig betreffend die Prüfungsunfähigkeit bei der Beschwerdegegnerin zu melden. So ergibt sich aus den Akten, dass sich die Beschwerdeführerin schon am 31. August 2023 mit einer ausführlichen E-Mail an die Prüfungskoordination des Psychologischen Instituts wandte, um die aus ihrer Sicht unfaire Gewährung der (ausserordentlichen) Wiederholungsmöglichkeit im von ihr bestandenen Modul 1 bei gleichzeitiger Nichtgewährung einer solchen im von ihr nicht bestandenen Modul 2 (vgl. hierzu oben E. 6.4 ff.) zu beanstanden. Wenn die Beschwerdeführerin in der Lage war, Ausführungen dieser Komplexität an die Beschwerdegegnerin zu richten oder richten zu lassen, wäre sie auch in der Lage gewesen, auf ihre Prüfungsunfähigkeit hinzuweisen oder jemanden zu instruieren, dies zu tun. Dass die Beschwerdeführerin ihre Prüfungsunfähigkeit vom 19. Juni 2023 bis Oktober 2023 nicht erkannt haben soll und deshalb nicht tätig wurde, ist nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin stand seit dem Frühjahr 2022 fortlaufend bei einer Psychologin in Behandlung, um an ihrem Umgang mit Prüfungsstress zu arbeiten. So fanden auch im Nachgang zur nicht bestandenen Prüfung vom 19. Juni 2023 am 21. August 2023 und 11. September 2023 zwei weitere Therapiesitzungen statt. In Anbetracht dessen, dass der Prüfungsstress Anlass für die fortlaufende Therapie war, ist kaum vorstellbar, dass die Prüfung vom 19. Juni 2023 und der psychische Zustand der Beschwerdeführerin an dieser in den Therapiesitzungen nicht thematisiert worden wären und die behandelnde Psychologin eine Prüfungsunfähigkeit nicht erkannt und der Beschwerdeführerin mitgeteilt hätte.
7.6 Die Geltendmachung einer Prüfungsunfähigkeit erst in der Einsprache vom 10. Oktober 2023 erweist sich damit als verspätet, weshalb die Beschwerdeführerin hieraus nichts mehr für sich ableiten kann.
8.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr hätten für die Wiederholungsprüfung im Modul 2 Nachteilsausgleichsmassnahmen gewährt werden müssen, ist sie darauf hinzuweisen, dass solche grundsätzlich nur auf vorgängiges Gesuch hin und pro futuro gewährt werden (vgl. VGr, 23. Oktober 2024, VB.2024.00198, E. 4.2 mit Hinweisen). Ohnehin handelt es sich bei zu Unrecht nicht gewährten Nachteilsausgleichsmassnahmen ebenfalls um einen Verfahrensfehler, der unmittelbar nach Kenntnisnahme zu beanstanden gewesen wäre (vgl. zuvor E. 5.2). Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin erst im Rekursverfahren erweisen sich somit als verspätet.
9.
9.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
9.2 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
10.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.