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Zürich Verwaltungsgericht 22.05.2025 VB.2024.00656

22 maggio 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,828 parole·~9 min·6

Riassunto

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | [Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK] Der Beschwerdeführer (geb. 2002) ist ein tunesischer Staatsangehöriger und lebt in Tunesien. Er ist von einer Autismus-Spektrum-Störung betroffen und bedarf Betreuung (E. 2.3) Es kann offenbleiben, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner hier aufenthaltsberechtigten, mit einem Schweizer verheirateten Mutter ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtssprechung besteht. Die öffentlichen, insbesondere fiskalischen Interessen überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (E. 2.4). Der Beschwerdegegner war nicht gehalten, dem Beschwerdeführer im pflichgemässem Ermessen aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (E. 3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00656   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.05.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

[Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK] Der Beschwerdeführer (geb. 2002) ist ein tunesischer Staatsangehöriger und lebt in Tunesien. Er ist von einer Autismus-Spektrum-Störung betroffen und bedarf Betreuung (E. 2.3) Es kann offenbleiben, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner hier aufenthaltsberechtigten, mit einem Schweizer verheirateten Mutter ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtssprechung besteht. Die öffentlichen, insbesondere fiskalischen Interessen überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (E. 2.4). Der Beschwerdegegner war nicht gehalten, dem Beschwerdeführer im pflichgemässem Ermessen aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (E. 3). Abweisung.

  Stichworte: ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS AUTISMUS BETREUUNG FAMILIENLEBEN FREMDBETREUUNG PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 8 Abs. 2 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00656

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

A,

vertreten durch B,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die tunesische Staatsangehörige B, geboren 1976, heiratete am 19. August 2021 in Tunesien den Schweizer Staatsangehörigen C, geboren 1959. Am 4. März 2023 reiste sie in die Schweiz ein, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

B. A ist ein 2002 geborener tunesischer Staatsangehöriger und wohnhaft in Tunesien. Er ist der Sohn von B aus erster Ehe. In seiner Kindheit wurde bei ihm eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert.

C. Am 29. September 2023 ersuchten B und A beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Bewilligung der Einreise von A in die Schweiz zur erwerbslosen Wohnsitznahme.

Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 24. September 2024 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2024 beantragte A beim Verwaltungsgericht, vertreten durch seine Mutter B, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung des Migrationsamts vom 8. Juli 2024 aufzuheben und das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung und Entscheidfindung an die Vorinstanz bzw. das Migrationsamt zurückzuweisen. Ausserdem ersuchte A um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort; die Sicherheitsdirektion verzichtete am 31. Oktober 2024 auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, zwischen ihm und seiner Mutter B bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), insbesondere in emotionaler und psychischer Hinsicht aufgrund seiner Autismus-Spektrum-Störung.

2.2 Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.1). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist dabei nur geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls ein – über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes – besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, mithin zusätzliche Abhängigkeitsfaktoren vorhanden sind (EGMR, 15. November 2012, Shala gegen Schweiz, Nr. 52873/09, § 40, und 13. Dezember 2007, Emonet et al. gegen Schweiz Nr. 39051/03, §§ 35 ff.). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 145 I 227 E. 3.1, 129 II 11 E. 2, 120 Ib 257 E. 1d f., 115 Ib 1 E. 2; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.2). Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern darf indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Bestehen eines Pflegeund Betreuungsverhältnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (BGr, 24. November 2022, 2C_121/2022, E. 7.2 – 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.3 – 21. April 2020, 2C_279/2021 E. 4.2 – 2C_757/2019, E. 2.2.1 [je mit Hinweisen]). Vorausgesetzt ist ferner, dass die verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist und nicht umgekehrt (BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3, und 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 5.3; vgl. ferner BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGr, 21. Mai 2012, 2C_430/2012, E. 3.2.1).

Wenn kein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, kann kein Bewilligungsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abgeleitet werden.

2.3 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Kindheit an einer Autismus-Spektrum-Störung. Wie den verschiedenen von ihm eingereichten Berichten der behandelnden Ärzte in Tunesien zu entnehmen ist, manifestiert sich diese beim Beschwerdeführer bis heute insbesondere in Schwierigkeiten in der Kommunikation und in der Sprache (non-verbal), in Schwierigkeiten im Verhalten und in der sozialen Interaktion sowie in einer Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten. Er verfügt über einen tunesischen Behindertenausweis. Ausserdem setzten die tunesischen Behörden B auf ihr Gesuch hin als Beiständin des Beschwerdeführers für die Personen- und Vermögensvorsorge ein. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung wurde der Beschwerdeführer im Heimatland nicht ordentlich eingeschult. Er besuchte in den Jahren 2012 bis 2023 eine Einrichtung für Personen mit Autismus-Störungen, ein Zentrum für Sonderpädagogik und ein Zentrum für Fachbildung. B ging während dieser Zeit einer Arbeit im Umfang von 30–50% nach und kümmerte sich gemäss eigenen Aussagen am Wochenende und in den Ferien ganztägig um den Beschwerdeführer, während sie ihn unter der Woche am Morgen in die jeweilige Tageseinrichtung begleitete und am Abend wieder abholte. Seit der Ausreise von B in die Schweiz im März 2023 lebt der Beschwerdeführer bei seiner Grossmutter mütterlicherseits und wird von dieser betreut, wobei B den Sohn regelmässig in Tunesien besucht. Die Grossmutter ist mit knapp 74 Jahren in fortgeschrittenem Alter und leidet nach Angaben von B mit zunehmendem Alter selbst an gesundheitlichen Beschwerden, weshalb die Grossmutter plane, zur Tante des Beschwerdeführers nach Frankreich zu ziehen. Den verschiedenen Arztberichten ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein stabiles und strukturiertes familiäres Umfeld benötigt. Die dauernde Präsenz von B als seine Mutter sei diesbezüglich essenziell, da sie dem Beschwerdeführer emotionalen Halt gebe, ihm dabei helfe, seine Bedürfnisse besser auszudrücken und mit seinen Emotionen besser umzugehen, insbesondere in Momenten der Angst. Die Absenz der Mutter habe sich gemäss zwei der behandelnden Ärztinnen negativ auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgewirkt.

2.4 Ob diese (Lebens-)Umstände ein Abhängigkeitsverhältnis im oben genannten Sinn darstellen, kann offengelassen werden, da die Interessenabwägung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK zuungunsten des Beschwerdeführers ausfällt:

Die Mutter lebt erst seit rund zwei Jahren in der Schweiz, nachdem sie zuvor ihr gesamtes Leben in Tunesien verbracht, dort gearbeitet und sich um den Beschwerdeführer gekümmert hat. Für die Betreuung und Pflege des Beschwerdeführers ist sie auf die Unterstützung von Dritten angewiesen, weshalb sie beabsichtigt, den Beschwerdeführer in der Schweiz zeitweise in einem spezialisierten Zentrum unterzubringen und in einem Teilzeitpensum einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wie dies schon im Heimatland der Fall war. Zur finanziellen Situation von B ist festzustellen, dass sie die für die angedachte Fremdbetreuung des Beschwerdeführers in der Schweiz anfallenden Kosten auch bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht selbst wird tragen können. Ihr Ehemann bezieht gemäss den Akten eine Altersrente und ist zur Deckung des Existenzbedarfs auf Ergänzungsleistungen angewiesen, weshalb er den Beschwerdeführer in finanzieller Hinsicht ebenfalls nicht unterstützen könnte. Mit der Vorinstanz ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer – bereits unmittelbar nach Aufenthaltsbegründung in der Schweiz – in erheblichem Masse von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden müsste, deshalb als sehr hoch einzuschätzen, zumal er hier keinen Anspruch auf Leistungen einer Sozialversicherung hätte. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. der eingeschränkten Möglichkeiten zur Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben wäre eine Ablösung von der Sozialhilfe in absehbarer Zeit sodann als nicht realistisch einzuschätzen und es wäre eine dauernde Abhängigkeit von der öffentlichen Hand zu erwarten. In diesem Sinne bestehen gewichtige, fiskalische Interessen, die gegen die Einreise des Beschwerdeführers sprechen. Ausserdem ist es B entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht zumutbar, ihren Lebensmittelpunkt (wieder) nach Tunesien zu verlagern, wo sie an das vor ihrer Ausreise bestandene Setting anknüpfen könnte, bestehend aus einer zeitweisen Fremdbetreuung des Beschwerdeführers in ihm bekannten und offenbar von seiner Versicherung bezahlten Einrichtungen unter gleichzeitiger teilweiser Erwerbstätigkeit ihrerseits. B und ihrem Ehemann ist es zumutbar, ihre Beziehung über digitale Kommunikationsmedien und gegenseitige, physische Besuche weiterzuleben, wie sie dies nach der Eheschliessung im August 2021 bis zur Einreise von B in die Schweiz im März 2023 getan haben. Ebenso steht es dem Ehemann offen und ist ihm zumutbar, mit B in Tunesien, wo er seine Wurzeln hat, Wohnsitz zu nehmen.

2.5 Zusammenfassend liegt ein öffentliches Interesse vor, das die Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens rechtfertigt und das private Interesse des Beschwerdeführers an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung überwiegt.

3.  

Nach dem Gesagten kann der volljährige Beschwerdeführer aus dem Völkerrecht keinen Anspruch auf Anwesenheit ableiten und ein solcher besteht auch aufgrund des Landesrechts nicht. Der Schluss der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 30 Abs.1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) – in Abweichung von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen – keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich sodann als rechtmässig:

Der Beschwerdeführer hat sein ganzes bisheriges Leben in Tunesien verbracht und die Schweiz noch nie besucht. In seinem Heimatland findet er wie gesehen eine Struktur vor bestehend aus spezialisierten Einrichtungen und medizinischem Fachpersonal, die mit seiner Situation und seinen Bedürfnissen vertraut sind und auf die er bei Bedarf (wieder) zurückgreifen kann. Wie erwähnt beabsichtigt B, in einem Teilzeitpensum einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und den Beschwerdeführer in der Schweiz zumindest zeitweise in einer spezialisierten Einrichtung betreuen und pflegen zu lassen, ohne aber mögliche, geeignete Einrichtungen zu benennen und das angedachte Setting näher zu konkretisieren bzw. die Finanzierung zu erläutern. Mit Blick auf die aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen fällt weiter ins Gewicht, dass die Integrationsperspektiven des Beschwerdeführers in der Schweiz, insbesondere in Bezug auf den Spracherwerb und der Teilnahme am Wirtschaftsleben, als nicht gut zu bezeichnen sind. Die Ablehnung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs.1 lit. b AIG ist nicht rechtsverletzend.

4.  

Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtlos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen sowie eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren genügend zu wahren.

5.3 Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers waren nicht offensichtlich aussichtslos. Ebenso ist seine Mittellosigkeit erwiesen. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

5.4 Die Rechtsvertreterin weist in der Kostennote einen Aufwand von Fr. 1'601.65 (inklusive Mehrwertsteuer) aus. Dieser Aufwand ist angemessen. Sie ist daher mit diesem Betrag aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.5 Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 205 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwältin D als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Rechtsanwältin D wird für ihren Aufwand in verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 1'601.65.- aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration; d)    die Gerichtskasse (zwecks Ausrichtung der Entschädigung).