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Zürich Verwaltungsgericht 15.01.2025 VB.2024.00638

15 gennaio 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,943 parole·~15 min·6

Riassunto

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) | Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) Die Beschwerdeführerin, eine venezolanische Staatsangehörige, ist im Kanton Aargau aufenthaltsberechtigt. Sie ersuchte um Kantonswechsel in den Kanton Zürich, um bei ihrer volljährigen Tochter Wohnsitz nehmen zu können. Die Beschwerdeführerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb ihr kein Anspruch auf Kantonswechsel zukommt (E. 2.2). Dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde, ist nicht zu beanstanden (E. 2.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00638   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.01.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.03.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel)

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) Die Beschwerdeführerin, eine venezolanische Staatsangehörige, ist im Kanton Aargau aufenthaltsberechtigt. Sie ersuchte um Kantonswechsel in den Kanton Zürich, um bei ihrer volljährigen Tochter Wohnsitz nehmen zu können. Die Beschwerdeführerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb ihr kein Anspruch auf Kantonswechsel zukommt (E. 2.2). Dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde, ist nicht zu beanstanden (E. 2.3). Abweisung.

  Stichworte: ARBEITSLOSIGKEIT BETREUUNG FINANZIELLE MITTEL INTEGRATION KANTONSWECHSEL KONKUBINAT VENEZUELA VOLLJÄHRIGES KIND

Rechtsnormen: Art. 37 AIG Art. 61 AIG Art. 62 AIG Art. 96 AIG Art. 13 BV Art. 8 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00638

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, eine 1982 geborene venezolanische Staatsangehörige, reiste zwei Monate vor ihrem 18. Geburtstag im Jahr 2000 im Familiennachzug zu ihrer im Kanton Aargau wohnhaften Mutter, B (Jg. 1958), in die Schweiz ein. Am 11. Oktober 2000 erteilte ihr das zuständige Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) eine Aufenthaltsbewilligung. Sie ersuchte am 11. Oktober 2002 ein erstes Mal um Gewährung des Kantonswechsels zwecks Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich. Das Migrationsamt bewilligte das Gesuch am 12. Februar 2003 und erteilte ihr eine bis am 30. April 2003 gültige Aufenthaltsbewilligung. Kurze Zeit später kehrte sie in den Kanton Aargau zurück, wo sie am 29. März 2003 erneut eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 13. Mai 2004 reichte A ein weiteres Gesuch um Kantonswechsel ein, da sie per 1. April 2004 eine Anstellung als Kundenberaterin bei der C GmbH in L, geführt von D (Jg. 1980), kosovarisch-schweizerischer Staatsangehöriger, aufgenommen hatte. Am 21. Juli 2004 gewährte ihr die Beschwerdegegnerin die ersuchte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.

B. Aus der Beziehung von A zu D gingen 2004 die Tochter E, 2006 der Sohn F und 2008 der Sohn G hervor. Während ihres Aufenthalts in H mussten A und ihre drei Kinder von der zuständigen Sozialbehörde in der Zeit vom 1. November 2008 bis 7. Juni 2010 mit total Fr. 84'451.30 unterstützt werden. Auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen des Sozialhilfebezugs wies die Beschwerdegegnerin A mit Schreiben vom 10. Juni 2010 hin. Ab dem 11. Juni 2010 war A letztmals im Besitz einer bis zum 30. April 2011 gültigen Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.

C. Per 1. März 2011 kehrte A mit ihren Kindern an ihren ursprünglichen Wohnsitz im Kanton Aargau in das Wohnhaus ihrer Mutter B zurück. Auf Gesuch hin erteilte ihr das MIKA am 18. April 2012 eine Aufenthaltsbewilligung, welche es letztmals am 21. April 2023 mit Gültigkeit bis 30. April 2024 verlängerte. Anträge von A vom 27. März 2013, vom 4. August 2021 sowie vom 6. Juni 2023 um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wies das MIKA im Wesentlichen wegen Verschuldung sowie mangels Sprachnachweises (2013, 2023) ab bzw. schrieb das Verfahren (2021) wegen mangelnder Erfüllung der Mitwirkungspflicht ab.

D. Während ihres Aufenthaltes in der Schweiz erwirkte A folgende strafrechtliche Erkenntnisse:

-          Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 21. Oktober 2015; schuldig des Führens eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand, des ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren, der mangelnden Aufmerksamkeit sowie des nicht Beherrschens des Fahrzeugs; Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 700.-;

-          Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. April 2019; schuldig des Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 300.-;

-          Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 25. Juli 2019; schuldig des Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 400.-.

E. Im Jahr 2018 wurde der Sohn I geboren, dessen leiblicher Vater ebenfalls D ist. Alle vier Kinder besitzen heute die Schweizer Staatsangehörigkeit. Aufgrund der Verschuldung und bestehender betreibungsrechtlich registrierter Verlustscheine wurde A am 20. Juli 2023 durch das MIKA ermahnt und es wurden ihr weitere ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht gestellt, sofern sie ihr Verhalten nicht ändern sollte.

Per 4. September 2024 nahm A mit ihren drei Söhnen bei ihrer volljährigen Tochter E in J im Kanton Zürich Wohnsitz. Am 18. September 2023 reichte sie bei der Beschwerdegegnerin das streitgegenständliche Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) ein. Gemäss Auszügen aus den Registern der Betreibungsämter … sowie … vom 4. Oktober 2023 lagen gegen A eine am 23. Mai 2022 eingeleitete, mit Rechtsvorschlag gestoppte Betreibung in der Höhe von Fr. 2'274.50 sowie 15 nicht getilgte Verlustscheine in einem Gesamtbetrag von Fr. 39'789.90 vor. Ferner war A erwerbslos.

Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch ab.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 19. September 2024 ebenfalls ab.

III.   

Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2024 beantragte A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) sinngemäss, der Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei ihr in Gutheissung der Beschwerde der Kantonswechsel zu bewilligen unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2024 wurde von der Beschwerdeführerin die Leistung eines Prozesskostenvorschusses verlangt. Die Kaution ging fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1  

2.1.1 Wollen Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Die Bewilligung nach Art. 37 Abs. 1 AIG ist konstitutiver Natur. Erst wenn der neue Kanton den Kantonswechsel bewilligt und eine Aufenthaltsbewilligung für sein Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die frühere Aufenthaltsbewilligung der gesuchstellenden Person (Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG) und ist diese berechtigt, im neuen Kanton Wohnsitz zu nehmen. Somit muss das Bewilligungsverfahren zwingend im angestammten Kanton abgewartet werden.

2.1.2 Weiter haben nach Art. 37 Abs. 2 AIG Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die drei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG (Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit und kein Widerrufsgrund) müssen kumulativ erfüllt sein (VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.1; 18. September 2013, VB.2013.00179, E. 2; Dania Tremp, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37 N. 19 ff., 24). Die Voraussetzungen für den Kantonswechsel müssen nicht nur im Gesuchs-, sondern auch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein (VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00708, E. 2.1; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 13). Ist kein Anspruch auf Kantonswechsel gegeben, kann die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG dennoch die Bewilligung erteilen. Diese Bestimmung hat den Zweck, die berufliche Mobilität zu vereinfachen (Amtl. Bull. NR 2004, 738, Votum Leuthard). Entsprechend kommt nach dem Willen des Gesetzgebers nur in den Genuss dieses Anspruchs, wer im neuen Kanton eine Stelle hat und den Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten kann (BBl 2002, 3709 ff., 3790 f.).

2.2  

2.2.1 Angesichts der beschränkten Überprüfungsbefugnis der Behörden des neuen Kantons setzt die Bewilligung des Kantonswechsels voraus, dass die gesuchstellende Person im Zeitpunkt des Gesuchs Inhaberin einer gültigen Aufenthaltsbewilligung ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben, weil die Beschwerdeführerin bei Gesuchseinreichung – am 18. September 2023 – noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 30. April 2024 für den Kanton Aargau verfügt hat.

2.2.2 Wie das Verwaltungsgericht allerdings bereits in früheren Entscheiden festgestellt hat, ist auch die im Entscheidzeitpunkt bestehende Sachlage massgebend. Verliert die gesuchstellende Person während des hängigen Verfahrens ihre Aufenthaltsbewilligung – etwa weil sie widerrufen worden ist – kann ihr der Kantonswechsel gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AIG nicht mehr bewilligt werden. Dasselbe gilt, wenn ihre Bewilligung mittlerweile abgelaufen ist. Sie hat deshalb dafür besorgt zu sein, dass ihre Aufenthaltsbewilligung von den Behörden des Ursprungskantons verlängert wird, bis über den Kantonswechsel entschieden worden ist (vgl. VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00711, E. 2; 9. Januar 2020, VB.2019.00708).

2.2.3  Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin nicht an das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren gehalten, wonach der Kantonswechsel im bisherigen Kanton abzuwarten ist. Stattdessen ist sie eigenmächtig in den Kanton Zürich gezogen und hat erst nachträglich um Bewilligung des Kantonswechsels ersucht. Nach Einreichung ihres Gesuchs ist ihre für den Kanton Aargau gültige Aufenthaltsbewilligung abgelaufen und seitdem nicht verlängert worden. Damit verfügt die Beschwerdeführerin, wie beide Vorinstanzen zu Recht festgestellt haben, über keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr. Zudem hat die Rekursinstanz zutreffend festgehalten, dass es sich vorliegend um keine routinemässige Verlängerung handelt, weshalb ihr Gesuch um Kantonswechsel bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn aufgrund der Aktenlage von einer routinemässigen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auszugehen wäre. Dies steht bei der Beschwerdeführerin indessen nicht im Raum, nachdem das MIKA mit Schreiben vom 20. Juli 2023 aufgrund der Verschuldung und der Einträge im Betreibungsregister eine Ermahnung an die Beschwerdeführerin erliess. In dieser hat sie die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass bei fortdauernder Verschuldung und beim Unterlassen der Schuldentilgung weitergehende ausländerrechtliche Massnahmen gegen sie ergriffen werden können.

2.2.4 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Zeitpunkt ihres Gesuchs als auch im Urteilszeitpunkt arbeitslos war. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin werde sie von ihrer volljährigen und sich in der Lehre befindenden Tochter und ihrem im Ausland lebenden Lebenspartner unterstützt. Ein Nachweis ihrer finanziellen Mittel ist den Akten nicht zu entnehmen. Ferner beabsichtigt sie aktuell auch keine Anstellung anzutreten. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin bereits zwei Voraussetzungen für einen Kantonswechsel nicht, weshalb die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen sind, dass der Beschwerdeführerin der Kantonswechsel nach Art. 37 Abs. 2 AIG nicht bewilligt werden kann. Folglich haben nicht die Zürcher Behörden, sondern der Kanton Aargau über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und damit den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu befinden, wobei ihr nicht deswegen Fristversäumnis vorgehalten werden kann, weil sie stattdessen ein Gesuch um Kantonswechsel im Kanton Zürich gestellt und den Ausgang dieses Verfahrens abgewartet hat (BGr, 22. Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.2).

Der Kantonswechsel könnte demnach nur nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG bewilligt werden.

2.3 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, dass sie nicht gewusst habe, dass sie vorgängig ein Gesuch um Kantonswechsel stellen müsse. Zudem würde sie keine Straftaten aufweisen, zumal ihr Strafregisterauszug leer sei. Der ergangene Strafbefehl aufgrund eines Auffahrunfalls sei kein Verbrechen. Ihr jüngster Sohn besuche das zweite Kindergartenjahr und ihr zweitjüngster Sohn beginne das 10. Schuljahr in K. Der Älteste gehe in die Lehre in L. Da zwei ihrer Söhne täglich zum Mittagessen nach Hause kämen, sei sie für das Mittagessen zuständig und könne deshalb nicht arbeiten. Eine Tagesmutter sei viel zu kostspielig. Zudem müsse sie sich auch um ihre Schwiegereltern kümmern. Die Verschuldung und die Einträge im Betreibungsregister seien in einer ungerechtfertigten Steuer und diesbezüglichen Bussen begründet. Sie sehe nicht ein, weshalb sie eine ungerechtfertigte Steuer zahlen müsse. Sie verzichte lieber auf den Schweizer Pass, als diese Forderungen zu begleichen. Der Heimatort ihrer minderjährigen Kinder sei Zürich. Müsste sie Zürich verlassen, würde dies eine Trennung von ihren Kindern bedeuten. Andererseits würde ein Wegzug der gesamten Familie die Kinder aus ihrem Umfeld reissen und hätte unabsehbare Folgen für alle. Dies hätten sie bereits vor Jahren bei einem ihrer Söhne erfahren. Ferner seien auch ihre volljährigen Kinder noch von ihr abhängig. Sie müsse sich auch um diese kümmern und könne sie nicht alleine lassen. Das Migrationsamt handle diskriminierend, wenn sie ihr und ihrer Familie das Familienleben dadurch vereiteln würde. Dies gelte auch im Hinblick auf ihre Beziehung. Nur weil sie keinen Eheschein hätten, werde ihre Beziehung nicht anerkannt. Darüber hinaus werde trotz des Umstands, dass ihr Sozialhilfebezug bereits sehr lange her sei, ihr dieser nach wie vor vorgeworfen und deshalb der Kantonswechsel verweigert.

2.4  

2.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie unter anderem aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit und der darauf basierenden Verweigerung des Kantonswechsels diskriminiert werde, verkennt sie, dass Art. 37 Abs. 2 AIG den Zweck hat, die berufliche Mobilität zu vereinfachen (Amtl. Bull. NR 2004, 738, Votum Leuthard). Wer eine Rente bezieht oder keiner Arbeit nachgehen will oder kann, ist nicht aus beruflichen Gründen darauf angewiesen, seinen Wohnsitzkanton zu wechseln. Die Voraussetzung der fehlenden Arbeitslosigkeit in Art. 37 Abs. 2 AIG soll überdies verhindern, dass insbesondere sozialhilfeabhängige Ausländerinnen und Ausländer bewusst in Kantone mit ausgebauten Sozialhilfeleistungen ziehen (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3791). Insofern sind sachliche Gründe dafür gegeben, arbeitstätige Personen und solche, die keiner Arbeitstätigkeit nachgehen, unterschiedlich zu behandeln, unabhängig davon, aus welchen Gründen sie keiner Arbeit nachgehen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist es selbst einer alleinerziehenden Mutter ausländerrechtlich zumutbar, sich nach dem dritten Altersjahr des jüngsten Kindes um eine Anstellung zu bemühen. Vorliegend besucht das jüngste Kind mit sechseinhalb Jahren bereits das zweite Kindergartenjahr. Es kann der Beschwerdeführerin daher ohne Weiteres zugemutet werden, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, zumal es genügend bezahlbare Mittagstische für Schul- und Kindergartenkinder gibt. Ferner kann bei einem 16-jährigen Kind ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich selbständig über Mittag verpflegen kann. Dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen gezwungen gewesen wäre, ihre Arbeit vollständig aufzugeben, hat sie nicht dargetan. Folglich wird mit der vorliegenden Verweigerung des Kantonswechsels nicht an ein verpöntes Merkmal im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV angeknüpft.

2.4.2 Auch das Argument der Beschwerdeführerin, wonach sie sich um ihre Schwiegereltern sowie ihre volljährigen in Zürich lebenden Kinder kümmern müsse und ihr Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt sei, sticht nicht. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV vermag den ausländischen Familienangehörigen einer hier gefestigt aufenthaltsberechtigten Person unter bestimmten Voraussetzungen einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu verschaffen, wenn das Familienleben bei einer Wegweisung bzw. Fernhaltung vereitelt würde (BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Andere familiäre Beziehungen führen nur in besonderen Fällen zu einem Aufenthaltsanspruch. So können sich beispielsweise Eltern und ihre volljährigen Kinder nur bei Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen, wenn ihre Einreiseoder Aufenthaltsberechtigung zur Diskussion steht. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr, 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5; zum Ganzen VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1). Denkbar ist dies etwa, wenn die Betreuung eines schwerwiegend erkrankten Elternteils durch sein erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint. Oder etwa bei einem Kind, das aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist (vgl. BGE 115 Ib 1 E. 2.d). Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die Unterstützung nur von den betreffenden Angehörigen geleistet werden kann (BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.3 – 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2). Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer das Familienleben ermöglichenden Einreise- oder Aufenthaltsbewilligung von vornherein nicht betroffen.

2.4.3  Die unter E. 2.4.1 dargelegte Rechtsprechung bezieht sich auf die Verweigerung einer das Familienleben ermöglichenden Einreise- oder Aufenthaltsbewilligung und kann daher grundsätzlich nicht unbesehen auf den vorliegend zur Diskussion stehenden Kantonswechsel übertragen werden. Hinweise auf eine besondere Abhängigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber ihren im Kanton Zürich wohnhaften Kindern im dargelegten Sinn liegen jedoch keine vor. Ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert geltend gemacht. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Schwiegereltern.

2.4.4 Da die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den gemeinsamen Wohnsitz im Kanton Aargau soweit ersichtlich freiwillig aufgegeben haben, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht und auch sonst keine Gründe vorgebracht wurden, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre volljährigen Kinder zur Ausübung ihres Familienlebens auf einen Wohnsitz im selben Kanton angewiesen sind, kommt der Beschwerdeführerin gestützt auf das Recht auf Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV kein Anspruch auf Kantonswechsel zu.

2.4.5 Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus dem Umstand, dass einer ihrer minderjährigen Söhne eine Lehrstelle im Kanton Zürich erhalten hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem Sohn nicht zumutbar sein sollte, wieder im Kanton Aargau zu leben, wo er den grössten Teil seines Lebens gewohnt hat. Dies insbesondere auch, da es sich beim Kanton Aargau um einen Nachbarkanton handelt und er damit ohne Weiteres nach L pendeln kann. Allfällige Einwände, die ein Pendeln unzumutbar erscheinen lassen, wurden nicht vorgebracht. 

2.4.6 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihre Beziehung zu ihrem im Ausland lebenden Partner beruft, ist den vorinstanzlichen Erwägungen beizupflichten. Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse fallen. Hierbei muss es sich jedoch um eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung handeln. Entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148 mit Hinweisen). Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGE 2C_222/2017 vom 29. November 2017 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1 S. 148). Vorliegend hat es die Beschwerdeführerin versäumt, die von ihr behauptete, nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu ihrem Lebenspartner substanziiert darzulegen und zu beweisen. So fehlen in den Akten jegliche Nachweise über die finanziellen Verhältnisse ihres Partners und der durch ihn erfolgten und geltend gemachten Unterstützungszahlungen zugunsten der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder. Wie die Vorinstanz darüber hinaus zutreffend festgestellt hat, lautet der Mietvertrag für das freistehende Einfamilienhaus in J, in welchem die Beschwerdeführerin mit den Kindern lebt, auf ihre volljährige Tochter sowie die M AG mit Sitz in L. Gemäss Handelsregisterauszug Zürich sind die Inhaber der Firma die Beschwerdeführerin und ihre Tochter. Zudem ist die Benutzung des Einfamilienhauses auf lediglich zwei erwachsene Personen und drei Kinder beschränkt. Insoweit liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, welche auf einen gemeinsamen Wohnsitz der Beschwerdeführerin mit ihrem Partner schliessen lassen. Zwar soll er der Vater ihrer vier Kinder sein und über ein Jahrzehnt mit ihr in der Schweiz gewohnt haben. Mangels entsprechender Nachweise erscheint es jedoch fraglich, ob die Beschwerdeführerin nach wie vor mit ihrem Partner liiert ist, zumal er sich vorwiegend im Kosovo aufhält und dort ein Unternehmen betreibt. Folglich liegt auch damit kein unzulässiger Eingriff in den Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) vor.

2.4.7 Das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 EMRK kann der Beschwerdeführerin ebenfalls keinen Anspruch auf Kantonswechsel vermitteln. Eine allfällige Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz oder aus dem Kanton Aargau könnte unter Umständen ihr Recht auf Privatleben verletzen, was vorliegend jedoch nicht zur Diskussion steht. Inwiefern die Verweigerung des Wechsels in den Kanton Zürich das Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin verletzen soll, ist demgegenüber nicht ersichtlich.

2.4.8 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt hat. Ferner liegt auch weder eine Verletzung des Diskriminierungsverbots im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV noch des Anspruchs auf Schutz des Familienlebens sowie des Rechts auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK vor.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.  

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen und ist den Beschwerdeführerinnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). In der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu verweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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