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Zürich Verwaltungsgericht 15.01.2025 VB.2024.00628

15 gennaio 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,598 parole·~13 min·6

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Die Eheleute haben sich innerhalb der Dreijahresfrist getrennt bzw. deren Ehewille ist innerhalb der Dreijahresfrist erloschen.] Kognition des Verwaltungsgerichts und Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und des Erlasses vorsorglicher Massnahmen (E. 1.1 f.). Trotz Angabe von unterschiedlichen Trennungsdaten ist gemäss Trennungsvereinbarung erstellt, dass die Eheleute sich innerhalb der Dreijahresfrist getrennt haben (E. 2.2). Es liegen keine wichtigen Gründe für die getrennte Wohnsitznahme im Sinn von Art. 49 AIG vor. Die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft wurde von der Ehefrau definitiv ausgeschlossen. Der Ehewille ist damit ebenfalls innerhalb der Dreijahresfrist als erloschen zu betrachten (E. 2.4). Die Integration des Beschwerdeführers geht nicht über die gewöhnlichen Integrationserwartungen hinaus und es kann nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung gesprochen werden (E. 3.2.2). Die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung im Heimatland ist angesichts seiner späten Einreise in die Schweiz bzw. seiner langjährigen Abwesenheit von seinen Eltern im Heimatland und seiner Ausbildung unproblematisch (E. 3.2.3 ff.). Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 50 Abs. 2 AIG liegt nicht vor. Der entscheiderhebliche Sachverhalt liegt vor. Es kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (E. 3.3). Ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungsfolge sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 und 5). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00628   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.01.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.08.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Die Eheleute haben sich innerhalb der Dreijahresfrist getrennt bzw. deren Ehewille ist innerhalb der Dreijahresfrist erloschen.] Kognition des Verwaltungsgerichts und Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und des Erlasses vorsorglicher Massnahmen (E. 1.1 f.). Trotz Angabe von unterschiedlichen Trennungsdaten ist gemäss Trennungsvereinbarung erstellt, dass die Eheleute sich innerhalb der Dreijahresfrist getrennt haben (E. 2.2). Es liegen keine wichtigen Gründe für die getrennte Wohnsitznahme im Sinn von Art. 49 AIG vor. Die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft wurde von der Ehefrau definitiv ausgeschlossen. Der Ehewille ist damit ebenfalls innerhalb der Dreijahresfrist als erloschen zu betrachten (E. 2.4). Die Integration des Beschwerdeführers geht nicht über die gewöhnlichen Integrationserwartungen hinaus und es kann nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung gesprochen werden (E. 3.2.2). Die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung im Heimatland ist angesichts seiner späten Einreise in die Schweiz bzw. seiner langjährigen Abwesenheit von seinen Eltern im Heimatland und seiner Ausbildung unproblematisch (E. 3.2.3 ff.). Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 50 Abs. 2 AIG liegt nicht vor. Der entscheiderhebliche Sachverhalt liegt vor. Es kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (E. 3.3). Ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungsfolge sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 und 5). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG DREIJAHRESFRIST EHELICHE GEMEINSCHAFT EHEWILLE INTEGRATION NACHEHELICHER HÄRTEFALL NICHTVERLÄNGERUNG

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 43 Abs. I AIG Art. 49 AIG Art. 50 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 58a AIG Art. 83 AIG Art. 76 VZAE Art. 77 Abs. IV VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00628

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Kürsad Okutan.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1992 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A (nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 25. Januar 2017 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte am 3. März 2017 im Rahmen des Familiennachzugs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen im Kanton C wohnhaften Eltern. Am 17. Oktober 2017 wies das Migrationsamt das Nachzugsgesuch des Beschwerdeführers ab. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 2. Dezember 2017 wurde er sodann wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn von Art. 115 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG; heute Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]) mit einer Geldstrafe von gesamthaft Fr. 600.- und einer Busse von Fr. 300.bestraft.

B. Am 17. Oktober 2019 heiratete der Beschwerdeführer in seiner Heimat die 1997 geborene und in der Schweiz niedergelassene Landsfrau E und reiste am 19. Januar 2020 in die Schweiz ein. Am 20. Februar 2020 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau im Kanton F. Am 1. Mai 2020 zog der Beschwerdeführer in den Kanton C, wo ihm am 11. Juni 2020 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

Das Regionalgericht G bestätigte am 25. November 2022 die Trennung der Eheleute per 1. März 2022. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Migrationsamt auf Anfrage mit, dass sein Ehewille am 15. Januar 2022 erloschen sei und er seit dem 1. März 2022 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenwohne. Mit am 17. Januar 2024 beim Migrationsamt eingegangenem Schreiben hielt die Ehefrau fest, dass sie seit November 2022 nicht mehr zusammenwohnen würden, ihr Ehewille im Dezember 2022 erloschen sei und sie beabsichtige, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen.

Hierauf teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Januar 2024 mit, dass es beabsichtige, die Aufenthaltsbewilligung nicht (mehr) zu verlängern. Der mittlerweile anwaltlich vertretene Beschwerdeführer reichte am 29. Februar 2024 eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 verweigerte das Migrationsamt eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 12. Oktober 2024.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 12. September 2024 ab. Sodann wurde dem Beschwerdeführer eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis zum 15. Dezember 2024 angesetzt.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2024 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Den Vorinstanzen sei überdies vorsorglich zu verbieten, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen. Weiter wurde um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2024 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass während der Verfahrenshängigkeit alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Sodann wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und den Vorinstanzen das rechtliche Gehör gewährt.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Die Anträge betreffend Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Erlass vorsorglicher Massnahmen sind mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden, soweit diesen nicht bereits mit der Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2024 entsprochen worden sein sollte bzw. sich die entsprechende Wirkung nicht ohnehin bereits aus dem Gesetz ergab.

2.  

2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) hat der ausländische Ehegatte einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Person Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie unter anderem mit diesem zusammenwohnt (lit. a). Entscheidend ist nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2), sofern keine wichtigen Gründe für eine vorübergehende Trennung im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) vorliegen, namentlich eine Trennung aufgrund beruflicher Verpflichtungen oder erheblicher familiärer Probleme. Führen die geltend gemachten Trennungsgründe jedoch zu einer dauerhaften Trennung, liegt unabhängig vom Willen der Ehegatten und von den geltend gemachten Gründen kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE vor. Praxisgemäss ermöglichen die genannten Bestimmungen in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00724, E. 3.1; VGr, 26. April 2022, VB.2022.00111, E. 3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1).

2.2 Trotz Angabe von unterschiedlichen Trennungsdaten ist gemäss Trennungsvereinbarung erstellt, dass die Eheleute (spätestens) seit dem 1. März 2022 nicht mehr zusammenwohnen. Es bestehen sodann auch keine Ausnahmen, welche das Getrenntleben rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer bringt hierfür weder konkrete berufliche Verpflichtungen vor, noch kann die Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme als vorübergehend betrachtet werden (vgl. Art. 76 VZAE), zumal eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft von der Ehefrau definitiv ausgeschlossen wurde. Da damit keine intakte und gelebte Ehe vorliegt, kann der Beschwerdeführer seinen weiteren Aufenthalt weder auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 43 Abs. 1 AIG noch auf das konventionsund verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben stützen.

2.3 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind. Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

2.4 Der Beschwerdeführer heiratete seine Ehefrau am 19. Oktober 2019 in Nordmazedonien. Die dort gelebte Ehegemeinschaft ist für die Dauer der Dreijahresfrist nach dargelegter Rechtslage und Praxis unbeachtlich, weshalb für den Beginn der Dreijahresfrist das Datum der Einreise in die Schweiz, damit der 19. Januar 2020, massgeblich ist. Folglich wäre die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG am 19. Januar 2023 erreicht worden. Die Eheleute trennten sich gemäss Trennungsvereinbarung per 1. März 2022. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass aufgrund des Trennungsdatums keine Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft angenommen werden könne, laufen seine Ausführungen ins Leere. Zum einen werden keine wichtigen Gründe für die getrennte Wohnsitznahme im Sinn von Art. 49 AIG vorgebracht und zum anderen verneinten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Ehefrau eine weitere eheliche Beziehung nach der getrennten Wohnsitznahme, zumal die eheliche Gemeinschaft nach der Trennung nie wieder aufgenommen wurde. Damit ist diese auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Angaben betreffend den Zeitpunkt des Erlöschens des Ehewillens im Januar 2022 bzw. Dezember 2022 (spätestens) auf den Vollzug der räumlichen Trennung als definitiv gescheitert zu betrachten. Daran vermag auch der fehlende Scheidungswille des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal die Ehefrau explizit angegeben hat, dass sie sich scheiden lassen möchte, und ein entsprechendes Scheidungsverfahren auch bereits eingeleitet wurde. Da die Ehe damit weniger als drei Jahre gelebt wurde und ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits an der zeitlichen Voraussetzung scheitert, kann offengelassen werden, ob die kumulativ zu erfüllenden Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt wären.

3.  

3.1 Selbst wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integrationskriterien nicht erfüllt sind), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

3.2  

3.2.1 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, er sei in der Schweiz bestens integriert, beachte die Rechtsordnung und respektiere die Werte der Bundesverfassung. Weiter spreche er sehr gut Deutsch und habe sehr viele Freunde und Bekannte, weshalb sich sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde. Er arbeite in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und komme seinen finanziellen Verpflichtungen nach. Mit den Verhältnissen in Nordmazedonien sei er nicht mehr bestens vertraut und habe dort auch kein gut funktionierendes Beziehungsnetz mehr. Umgekehrt würde seine Wegweisung das gute Beziehungsnetz in der Schweiz und den Kontakt zu seinen hier lebenden Eltern erschweren. Er würde überdies keine Möglichkeit mehr haben, den hiesigen Kontakt genügend zu pflegen. Insbesondere könne er nicht mehr für seinen Lebensunterhalt aufkommen, da er seine Arbeitsstelle aufgeben müsste und er in seiner Heimat keine vergleichbare Tätigkeit mehr ausüben könnte. Im Übrigen besitze er in der Schweiz einen einwandfreien Leumund.

3.2.2 Soweit aus den Akten ersichtlich, geht die sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers nicht über die gewöhnlichen Integrationserwartungen hinaus und es kann nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung gesprochen werden. Weiter besteht auch kein gewichtiges öffentliches Interesse an seinem weiteren Aufenthalt in der Schweiz: Das zu seinen Gunsten ausgestellte Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers vom 1. Februar 2024 vermag ein solches ebenfalls nicht zu begründen. Der als Reinigungsmitarbeiter beschäftigte Beschwerdeführer gehört keiner besonders qualifizierten und schwer zu ersetzenden Berufsgruppe im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG an. Es liegt auch keine Ausnahme nach Art. 23 Abs. 3 lit. c AIG vor. Ohnehin stellt eine allfällige erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG ein kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft dar und vermag für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen (BGr, 26. März 2010, 2C_635/2009, E. 5.3.2). Überdies musste der Beschwerdeführer mit ausländerrechtlichen Konsequenzen rechnen, zumal es sich bei ihm um einen aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsanspruch handelt.

3.2.3 Was die Wiedereingliederung im Herkunftsland angeht, ist der Beschwerdeführer erst im Alter von 27 Jahren in die Schweiz gekommen. Angesichts seines kurzen Aufenthalts erscheint er noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entwurzelt, dass ihm die Rückkehr nach Nordmazedonien nicht mehr zuzumuten wäre. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er sich bereits im Jahr 2017 während einer kurzen Dauer in der Schweiz befand, da sich sein damaliger Aufenthalt auf Besuchszwecke beschränkte und ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurde. Er ist mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes zweifellos nach wie vor bestens vertraut. Wieso er mit der Wegweisung sein Beziehungsnetz in der Schweiz und den Kontakt zu seinen Eltern verlieren sollte, erschliesst sich nicht und wird auch nicht konkret dargelegt. Zweifellos werden die diesbezüglichen Beziehungen erschwert und können nur noch über Distanz gepflegt werden. Da er den überwiegenden Teil seines Lebens in Abwesenheit seiner Eltern in Nordmazedonien verbrachte, ist ihm dies jedoch zumutbar. Sodann besteht auch kein Abhängigkeitsverhältnis und ist ein solches aufgrund seines Alters auch nicht mehr zu vermuten. Die hiesigen Beziehungen können überdies durch regelmässige Besuche und durch moderne Kommunikationsmittel weiterhin aufrechterhalten werden.

3.2.4 Was die sprachlichen Fähigkeiten angeht, wird vom Beschwerdeführer behauptet, dass er sehr gut Deutsch spreche. Aus den Akten lässt sich jedoch einzig entnehmen, dass er in den Jahren 2006, 2010 und 2015 einen Deutschkurs auf Niveau Grundstufe I und A1 regelmässig besucht hat. Ein Sprachzertifikat oder ein Diplom, welches die Sprachfähigkeit belegt, liegt hingegen nicht vor (vgl. Art. 77 Abs. 4 VZAE; BGr, 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 3.1).

3.2.5 Auch die geltend gemachten wirtschaftlichen Wiedereingliederungsprobleme vermögen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. So ist es dem Beschwerdeführer als jungem Mann ohne Weiteres möglich, eine passende Arbeitsstelle in seiner Heimat zu finden und sich eine Existenz aufzubauen. Wieso er als Reinigungsmitarbeiter keine vergleichbare Tätigkeit in seiner Heimat ausüben kann, ist nicht verständlich, kann diese Tätigkeit doch überall ausgeführt werden. Ohnehin hat der Beschwerdeführer in Nordmazedonien eine Berufslehre als Koch absolviert. Diese Ausbildung ist zweifellos geeignet, um eine existenzsichernde Arbeitsstelle zu finden.

3.2.6 Zusammenfassend erscheint die soziale und berufliche Reintegration des Beschwerdeführers in seinem Heimatland nicht gefährdet und eine Wegweisung aus der Schweiz stellt aufgrund der hier vorhandenen sozialen und beruflichen Bindungen keineswegs eine besondere Härte im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG oder Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG dar. Damit ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich.

3.2.7 Ebenso wenig sind Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG ersichtlich. Aufgrund der gescheiterten und kinderlos gebliebenen Ehe, des erwartbaren Integrationsstandes des Beschwerdeführers und seines noch relativ kurzen Aufenthalts in der Schweiz sind auch keine in den Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.). Sodann bestehen keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG fehlerhaft ausgeübt hätte oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unterverhältnismässig sein könnte.

3.3 Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Verwaltungsgericht vor und sind Bestandteil der Verfahrensakten. Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich bereits aus dem Dossier. Da die Sache spruchreif erscheint, kann auf das Eventualbegehren, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hinreichend Anlass und Gelegenheit hatte, seine Vorbringen schriftlich zu substanziieren und zu belegen.

Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)  das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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