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Zürich Verwaltungsgericht 27.02.2025 VB.2024.00626

27 febbraio 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,565 parole·~8 min·6

Riassunto

Nichtbestehen Aufnahmeprüfung | [Rechtsmittelzug, wenn bei der Anfechtung des negativen Aufnahmeentscheids nach der Aufnahmeprüfung für das Langgymnasium auch die Erfahrungsnote beanstandet wird.] Der Aufnahmeentscheid wird vom Prorektor der Mittelschule erlassen und unterliegt gemäss § 39 Abs. 1 MSG dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Er basiert auf zwei Begründungselementen: der Prüfungsnote und der Erfahrungsnote (E. 2.2). Da die Mittelschule nicht selbst über die Erfahrungsnote entscheidet, sondern diese nur aus dem Primarschulzeugnis der Prüfungskandidierenden errechnet und beizieht, sieht § 22 Abs. 2 AufnahmeR vor, dass mit dem Rekurs gegen den Aufnahmeentscheid der Mittelschule auch ein Entscheid der (Primar-)Schulpflege über die Erfahrungsnote verlangt werden kann. Dieser Entscheid der Schulpflege ist jedoch nur ein Zwischenentscheid im Rahmen des Rekursverfahrens zu Händen der Bildungsdirektion und nicht ein selbständiger Endentscheid, der nach § 75 Abs. 1 VSG mit Rekurs beim Bezirksrat anfechtbar wäre. Entsprechend hat die Bildungsdirektion nach Erlass des Zwischenentscheids der Schulpflege über die Erfahrungsnote das Rekursverfahren wieder aufzunehmen und über den Rekurs betreffend die Aufnahme der rekurrierenden Kandidatin oder des rekurrierenden Kandidaten an die Mittelschule zu befinden (E. 2.3). Vorliegend führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Bezirksrats mangels dessen Zuständigkeit und Überweisung der Angelegenheit zur weiteren Behandlung im hängigen Rekursverfahren an die Bildungsdirektion (E. 2.4). Teilweise Gutheissung im Sinn der Erwägungen.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00626   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.02.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Nichtbestehen Aufnahmeprüfung

[Rechtsmittelzug, wenn bei der Anfechtung des negativen Aufnahmeentscheids nach der Aufnahmeprüfung für das Langgymnasium auch die Erfahrungsnote beanstandet wird.] Der Aufnahmeentscheid wird vom Prorektor der Mittelschule erlassen und unterliegt gemäss § 39 Abs. 1 MSG dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Er basiert auf zwei Begründungselementen: der Prüfungsnote und der Erfahrungsnote (E. 2.2). Da die Mittelschule nicht selbst über die Erfahrungsnote entscheidet, sondern diese nur aus dem Primarschulzeugnis der Prüfungskandidierenden errechnet und beizieht, sieht § 22 Abs. 2 AufnahmeR vor, dass mit dem Rekurs gegen den Aufnahmeentscheid der Mittelschule auch ein Entscheid der (Primar-)Schulpflege über die Erfahrungsnote verlangt werden kann. Dieser Entscheid der Schulpflege ist jedoch nur ein Zwischenentscheid im Rahmen des Rekursverfahrens zu Händen der Bildungsdirektion und nicht ein selbständiger Endentscheid, der nach § 75 Abs. 1 VSG mit Rekurs beim Bezirksrat anfechtbar wäre. Entsprechend hat die Bildungsdirektion nach Erlass des Zwischenentscheids der Schulpflege über die Erfahrungsnote das Rekursverfahren wieder aufzunehmen und über den Rekurs betreffend die Aufnahme der rekurrierenden Kandidatin oder des rekurrierenden Kandidaten an die Mittelschule zu befinden (E. 2.3). Vorliegend führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Bezirksrats mangels dessen Zuständigkeit und Überweisung der Angelegenheit zur weiteren Behandlung im hängigen Rekursverfahren an die Bildungsdirektion (E. 2.4). Teilweise Gutheissung im Sinn der Erwägungen.

  Stichworte: AUFNAHMEPRÜFUNG ERFAHRUNGSNOTEN ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT GYMNASIUM PRIMARSCHULE ZWISCHENENTSCHEID

Rechtsnormen: Art. 22 Abs. 2 Langgymnasiumaufnahmereglement Art. 22 Abs. 3 Langgymnasiumaufnahmereglement § 39 Abs. 1 MittelschulG § 75 Abs. 1 VSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00626

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Primarschulgemeinde D, vertreten durch die Primarschulpflege D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nichtbestehen Aufnahmeprüfung,

hat sich ergeben:

I.  

A. E besuchte im Schuljahr 2023/2024 die 6. Klasse der Volksschule an der Primarschule D. Er absolvierte im Frühling 2024 an der Kantonsschule F die Zentrale Aufnahmeprüfung für das Langgymnasium. Mit Schreiben vom 18. März 2024 teilte der Prorektor der Kantonsschule F den Eltern von E, A und B, mit, dass dieser an der Aufnahmeprüfung einen Gesamtnotendurchschnitt von 4,59 erreicht habe, womit er die Anforderung für die Aufnahme in die Probezeit am Langgymnasium – ein Gesamtdurchschnitt von 4,75 – nicht erfülle. Hierbei habe E im Fach Deutsch an der Prüfung eine Note von 3,875 (Aufsatz: 4,25 und Sprachprüfung: 3,5) und im Fach Mathematik eine Note von 4,5 erreicht. Für die Berechnung der Erfahrungsnote wurden Zeugnisnoten aus dem ersten Semester der 6. Klasse von 4,5 in Deutsch und von 5,5 in Mathematik berücksichtigt.

Am 9. April 2024 zog die Kantonsschule F diese Verfügung in Wiedererwägung und verfügte neu, dass E in der Sprachprüfung Deutsch die Note 3,75 erreicht habe, womit der Gesamtnotendurchschnitt neu 4,63 betrage. Damit werde der notwendige Mindestdurchschnitt von 4,75 weiterhin nicht erreicht und bleibe es beim Nichtaufnahmeentscheid.

B. Hiergegen erhoben A und B am 16. April 2024 Rekurs an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich und beantragten die Anpassung der Erfahrungsnote von E respektive von dessen Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik und sinngemäss seine Aufnahme in die Probezeit des Langgymnasiums. Die Bildungsdirektion unterbreitete am 18. April 2024 die Frage der Erfahrungsnote der Schulpflege der Primarschule D und sistierte am 15. Mai 2024 das Rekursverfahren gegen den Entscheid der Nichtaufnahme in die Probezeit des Langgymnasium bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens bei der Schulpflege der Primarschule D betreffend die Erfahrungsnote. Am 2. August 2024 ordnete die Bildungsdirektion als verfahrensleitende Massnahme die vorläufige Aufnahme von E in eine erste Klasse des Langgymnasiums an der Kantonsschule F ab Beginn des Schuljahrs 2024/25 an.

C. Bereits am 18. Juni 2024 hatte die Schulpflege der Primarschule D die Anträge von A und B abgewiesen und die Zeugnisnoten von E von 4,5 im Fach Deutsch und 5,5 im Fach Mathematik bestätigt.

II.  

Hiergegen erhoben A und B am 26. Juni 2024 Rekurs an den Bezirksrat Dietikon. Dieser wies den Rekurs von A und B mit Beschluss vom 26. September 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte ihnen die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II) und verpflichtete sie zur Leistung einer Parteientschädigung an die Primarschulgemeinde D in der Höhe von Fr. 1'000.- (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

Am 10. Oktober 2024 erhoben A und B Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Dietikon vom 26. September 2024 aufzuheben und seien die Zeugnisnoten von E im Fach Deutsch auf mindestens 5,0 und im Fach Mathematik auf mindestens 6,0 anzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit mit der Anweisung, die Notenanpassungen gemäss Hauptantrag vorzunehmen, an die Primarschulgemeinde D zurückzuweisen.

Der Bezirksrat Dietikon am 23. Oktober 2024 und die Primarschulgemeinde D am 28. Oktober 2024 beantragten die Abweisung der Beschwerde, letztere unter Entschädigungsfolge. A und B hielten mit Replik vom 11. November 2024 an ihren Anträgen fest. Die Primarschulgemeinde D duplizierte am 25. November 2024, hielt an ihren materiellen Anträgen fest und stellte neu den prozessualen Antrag, dass die von A und B mit der Replik eingereichte Beilage 32 aus dem Recht zu weisen und nicht als Beweismittel zuzulassen sei. A und B liessen sich am 9. Dezember 2024 ein weiteres Mal vernehmen. Die Primarschulgemeinde D verzichtete am 19. Dezember 2024 auf weitere Stellungnahme. Am 3. Januar 2025 liess der Rechtsvertreter von A und B dem Gericht eine Kostennote zukommen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide des Bezirksrats betreffend Anordnungen der Schulpflege (vgl. § 75 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100]).

1.2 In Schüler- bzw. Schulbelangen kommt die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung zunächst den von der strittigen Anordnung betroffenen Schülerinnen bzw. Schülern zu. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung den Inhabern der elterlichen Sorge aber auch die Befugnis zu, die Rechte des minderjährigen Kindes in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht für dieses geltend zu machen (vgl. statt vieler VGr, 14. September 2022, VB.2022.00263, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Entsprechend sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde betreffend die Aufnahme ihres Sohns an der Mittelschule befugt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).

2.2 Streitgegenstand der Ausgangsverfügung bildet die Nichtaufnahme des Sohns der Beschwerdeführenden ins Langgymnasium. Diese wurde vom Prorektor der Kantonsschule F am 18. März 2024 respektive am 9. April 2024 verfügt und unterliegt dem Rekurs an die Bildungsdirektion (§ 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [MSG, LS 413.21]).

Der Aufnahmeentscheid beruht auf zwei Begründungselementen: der Prüfungsnote (welche von der verfügenden Mittelschule selbst gesetzt wurde) und der Erfahrungsnote (welche sich auf das letzte Zeugnis der 6. Klasse der Volksschule vor der Prüfung bezieht, vgl. § 11 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 2010 [AufnahmeR, LS 413.250.1]). Ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Erfahrungsnote besteht grundsätzlich nur im Rahmen eines negativen Aufnahmeentscheids der Mittelschule, der bei einer Anhebung einer oder beider der massgebenden Noten stattdessen positiv ausfallen würde (vgl. Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes im Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 65 ff., S. 75; VGr, 1. März 2006, VB.2005.00509, E. 3.4).

2.3 Weil die verfügende Instanz – die kantonale Mittelschule – nicht über die Erfahrungsnote entscheidet, sondern diese nur aus dem Primarschulzeugnis der Prüfungskandidierenden errechnet und beizieht, sieht § 22 Abs. 2 AufnahmeR vor, dass mit Rekurs gegen den Aufnahmeentscheid der Mittelschule ein Entscheid der Schulpflege über die Erfahrungsnote verlangt werden kann. Ferner sieht § 22 Abs. 3 AufnahmeR vor, dass die Bildungsdirektion diesfalls das Rekursverfahren in der Regel bis zum Vorliegen des Entscheids der Schulpflege sistiert. Entgegen der Ansicht der Bildungsdirektion hat dies jedoch nicht die Eröffnung eines eigenen Rechtsmittelzugs betreffend die Erfahrungsnote zur Folge. Die Erfahrungsnote stellt wie erwähnt bloss ein Begründungselement des Aufnahmeentscheids dar.

§ 22 Abs. 2 AufnahmeR eröffnet lediglich die Möglichkeit, bei der dafür zuständigen Schulpflege der Primarschulgemeinde einen Entscheid über die Erfahrungsnote zu verlangen. Dieser ergeht als Zwischenentscheid im Rahmen des Rekursverfahrens betreffend Aufnahmeentscheid zu Händen der Bildungsdirektion. Es handelt sich nicht um einen selbständigen Endentscheid, gegen den nach § 75 Abs. 1 VSG der Rekurs an den Bezirksrat offensteht. Auch wenn nur die Höhe der Erfahrungsnote gerügt wird, bleibt für die Beurteilung des Rekurses gegen den negativen Aufnahmeentscheid nach der gesetzlichen Regelung des Rechtsmittelweges die Bildungsdirektion zuständig (§ 39 Abs. 1 MSG). Entsprechend hat die Bildungsdirektion nach Erlass des Zwischenentscheids der Schulpflege über die Erfahrungsnote im Sinn von § 22 Abs. 2 AufnahmeR das Rekursverfahren wieder aufzunehmen (vgl. § 22 Abs. 3 AufnahmeR), den Rekurrierenden das rechtliche Gehör zum Zwischenentscheid der Schulpflege zu gewähren und danach über den Rekurs betreffend Aufnahme der rekurrierenden Kandidatin oder des rekurrierenden Kandidaten an die Mittelschule zu befinden.

2.4 Nach dem Gesagten ist der bezirksrätliche Beschluss vom 26. September 2024 mangels Zuständigkeit aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Behandlung im Rahmen des hängigen Rekursverfahrens an die Bildungsdirektion zu überweisen.

3.  

3.1  Der falsche Instanzenzug ist massgeblich auf einen falschen Hinweis der am Beschwerdeverfahren nicht beteiligten Bildungsdirektion zurückzuführen, weshalb sich rechtfertigt, die Gerichtskosten ausnahmsweise auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG, vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 64).

3.2 Die Beschwerdeführenden erscheinen im Ergebnis nicht als obsiegend, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Der Beschwerdegegnerin ist schon deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig geworden ist (vgl. VGr, 22. November 2023, VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis).

4.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).

Im Übrigen handelt es sich beim vorliegenden Entscheid um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, gegen den nach Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) die Beschwerde offensteht; eine spätere Anfechtung mit dem Endentscheid ist nicht mehr zulässig (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Dietikon vom 26. September 2024 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Rekursverfahrens an die Bildungsdirektion überwiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    170.--     Zustellkosten, Fr. 2'170.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Dietikon; c)    die Bildungsdirektion des Kantons Zürich.

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