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Zürich Verwaltungsgericht 10.04.2025 VB.2024.00615

10 aprile 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,157 parole·~6 min·6

Riassunto

Akteneinsicht | [Auf das IDG gestütztes Informations- und Akteneinsichtsgesuch von ehemaligen Destinatären einer Personalfürsorgestiftung betreffend eine von der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsicht bei dieser Stiftung verfügten Urkundenänderung.] Verfügungen der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsicht im Bereich der beruflichen Vorsorge im Sinn von § 2 Abs. 1 BVSG sind nach Massgabe von Art. 74 BVG beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten (E. 1.1). Die von den Beschwerdeführenden herausgeforderten Akten betreffen das Aufsichtsverhältnis zwischen der BVG- und Stiftungsaufsicht als "kantonaler Aufsichtsbehörde" im bundesrechtlichen Bereich der beruflichen Vorsorge im Sinn von Art. 61 BVG und der Mitbeteiligten (E. 1.2). Vorsorgestiftungen sind für sämtliche Aufsichtsbelange nur der jeweiligen BVG-Aufsichtsbehörde unterstellt und es besteht keine zweifache laufende Aufsicht auch durch die übrige Stiftungsaufsicht. Art. 85a-86b BVG enthalten für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sodann eigene Bestimmungen betreffend Datenbekanntgabe, Schweigepflicht und Akteneinsicht, die dem kantonalen IDG vorgehen (E. 1.3). Der Anwendungsbereich des IDG ist folglich nicht eröffnet und das Verwaltungsgericht nicht für die Behandlung der Beschwerde zuständig (E. 1.4). Überweisung an das Bundesverwaltungsgericht (E. 1.5). Selbst wenn das einschlägige Bundesrecht Raum für die Anwendung des kantonalen IDG liesse, würde dieses seine Anwendbarkeit ausschliessen (§ 2b Abs. 1 IDG): Es ist zwischen den Parteien bereits ein das Aufsichtsverhältnis zwischen der BVG- und Stiftungsaufsicht und der Mitbeteiligten betreffendes Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht hängig (E. 1.6). Nichteintreten. Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00615   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.04.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Akteneinsicht

[Auf das IDG gestütztes Informations- und Akteneinsichtsgesuch von ehemaligen Destinatären einer Personalfürsorgestiftung betreffend eine von der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsicht bei dieser Stiftung verfügten Urkundenänderung.] Verfügungen der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsicht im Bereich der beruflichen Vorsorge im Sinn von § 2 Abs. 1 BVSG sind nach Massgabe von Art. 74 BVG beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten (E. 1.1). Die von den Beschwerdeführenden herausgeforderten Akten betreffen das Aufsichtsverhältnis zwischen der BVG- und Stiftungsaufsicht als "kantonaler Aufsichtsbehörde" im bundesrechtlichen Bereich der beruflichen Vorsorge im Sinn von Art. 61 BVG und der Mitbeteiligten (E. 1.2). Vorsorgestiftungen sind für sämtliche Aufsichtsbelange nur der jeweiligen BVG-Aufsichtsbehörde unterstellt und es besteht keine zweifache laufende Aufsicht auch durch die übrige Stiftungsaufsicht. Art. 85a-86b BVG enthalten für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sodann eigene Bestimmungen betreffend Datenbekanntgabe, Schweigepflicht und Akteneinsicht, die dem kantonalen IDG vorgehen (E. 1.3). Der Anwendungsbereich des IDG ist folglich nicht eröffnet und das Verwaltungsgericht nicht für die Behandlung der Beschwerde zuständig (E. 1.4). Überweisung an das Bundesverwaltungsgericht (E. 1.5). Selbst wenn das einschlägige Bundesrecht Raum für die Anwendung des kantonalen IDG liesse, würde dieses seine Anwendbarkeit ausschliessen (§ 2b Abs. 1 IDG): Es ist zwischen den Parteien bereits ein das Aufsichtsverhältnis zwischen der BVG- und Stiftungsaufsicht und der Mitbeteiligten betreffendes Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht hängig (E. 1.6). Nichteintreten. Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht.

  Stichworte: AKTENEINSICHT AKTENEINSICHTSRECHT BERUFLICHE VORSORGE BUNDESVERWALTUNGSGERICHT INFORMATIONSZUGANG STIFTUNGSAUFSICHT ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT

Rechtsnormen: Art. 61 BVG Art. 74 Abs. 1 BVG Art. 2b Abs. 1 IDG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00615

Beschluss

der 4. Kammer

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

3.    C,

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),

Beschwerdegegnerin,

und

Personalfürsorgestiftung E,

vertreten durch RA F,

Mitbeteiligte,

betreffend Akteneinsicht,

hat sich ergeben:

I.  

A, B und C sind ehemalige Versicherte und Destinatäre der E AG. Sie führen zurzeit Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht gegen eine von der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich erlassene Teilliquidationsverfügung betreffend die genannte Stiftung. Das entsprechende Verfahren ist zurzeit soweit ersichtlich noch hängig.

Am 15. August 2024 stellten A, B und C ein Akteneinsichtsgesuch bei der BVG- und Stiftungsaufsicht betreffend eine von dieser am 6. Februar 2020 verfügte Urkundenänderung der E AG. Dieses Gesuch wies die BVG- und Stiftungsaufsicht am 21. August 2024 sinngemäss mit Verweis auf ein fehlendes besonderes schutzwürdiges Interesse und das laufende Beschwerdeverfahren am Bundesverwaltungsgericht ab. A, B und C verlangten mit Schreiben vom 28. August 2024 Wiedererwägung dieser Entscheidung und beantragten (nun) gestützt auf § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) erneut Akteneinsicht. Dieses Gesuch wies die BVG- und Stiftungsaufsicht mit Verfügung vom 3. September 2024 ab.

II.  

Am 7. Oktober 2024 erhoben A, B und C Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht vom 3. September 2024 aufzuheben, es sei ihnen Einsicht in die Akten zu geben, welche die Urkundenänderung der E AG vom 6. Februar 2020 zum Gegenstand haben, und es seien ihnen Kopien dieser Akten zu überlassen.

Die BVG- und Stiftungsaufsicht beantragte am 4. November 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Die als Mitbeteiligte dem Verfahren beigeladene E AG beantragte am 8. November 2024, unter Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die BVG- und Stiftungsaufsicht beantragte am 21. November 2024, der Antrag der E AG auf Nichteintreten auf die Beschwerde sei abzuweisen. Am 22. November 2024 und 5. Dezember 2024 verzichteten A, B und C auf weitere Stellungnahmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Anordnungen der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (im Folgenden: die Beschwerdegegnerin) im Bereich der Stiftungen im Sinn von Art. 84 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) zuständig (§ 22 Abs. 2 des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011 [BVSG, LS 833.1] in Verbindung mit § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Hingegen sind Verfügungen der Beschwerdegegnerin im Bereich der beruflichen Vorsorge im Sinn von § 2 Abs. 1 BVSG nach Massgabe von Art. 74 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40) beim Bundverwaltungsgericht anzufechten.

1.2 Die Mitbeteiligte, deren ehemalige Versicherte und Destinatäre die Beschwerdeführenden sind, ist eine Personalfürsorgestiftung im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. b BVSG. Die herausverlangten Akten betreffen denn auch das Aufsichtsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin als "kantonaler Aufsichtsbehörde" im bundesrechtlichen Bereich der beruflichen Vorsorge im Sinn von Art. 61 BVG und der Mitbeteiligten (vgl. Art. 62 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 86 ZGB). So war auch die bei den Akten liegende Verfügung vom 6. Februar 2020 betreffend die Urkundenänderung der Mitbeteiligten, zu der die Beschwerdeführenden nun Akteneinsicht respektive Informationszugang verlangen, korrekterweise mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass eine Anfechtung mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen hatte.

1.3 Die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, ist bundesrechtlich geregelt (vgl. Art. 61 ff. BVG). Es entsprach dabei der Absicht des Bundesgesetzgebers, dass Vorsorgestiftungen für sämtliche Aufsichtsbelange nur der jeweiligen BVG-Aufsichtsbehörde unterstellt sind und keine zweifache laufende Aufsicht auch durch die übrige Stiftungsaufsicht besteht (vgl. BBl 1976 I 149 ff., 263; hierzu auch Franziska Grob, Basler Kommentar, 2020, Art. 62 BVG N. 44). Art. 85a–86b BVG enthalten für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sodann eigene Bestimmungen betreffend Datenbekanntgabe, Schweigepflicht und Akteneinsicht, die dem kantonalen Informations- und Datenschutzrecht vorgehen (vgl. hierzu Beat Rudin, Überholte Ausnahmen beim Geltungsbereich, digma 2016, S. 122 ff., S. 123 f.).

1.4 Nach dem Gesagten ist der Anwendungsbereich des IDG nicht eröffnet. Folglich ist das kantonale Verwaltungsgericht nicht für die Behandlung der Beschwerde zuständig und ist auf diese nicht einzutreten.

1.5 Die Streitsache fällt nach dem Gesagten in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und ist an dieses weiterzuleiten (Thomas Flückiger, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. A., Zürich etc. 2023, Art. 8 N. 14; Patricia Egli, Praxiskommentar VwVG, Art. 21 N. 23; Urs Peter Cavelti, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 21 N. 23).

1.6 Überdies ist anzumerken: Sogar wenn das materiell einschlägige Bundesrecht grundsätzlich Raum für die Anwendung des kantonalen IDG liesse, würde dieses im konkreten Fall selbst seine Anwendbarkeit ausschliessen. Denn zwischen den Parteien ist bereits ein das Aufsichtsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten betreffendes Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht hängig. Damit richten sich die Rechte der betroffenen Personen nach den entsprechenden Bestimmungen und käme das kantonale Gesetz über die Information und den Datenschutz deshalb nicht zum Zug (§ 2b Abs. 1 IDG).

2.  

2.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihnen steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids führt nicht zur Kostenbefreiung, weil die Beschwerdeführenden anwaltlich vertreten sind und ihr Rechtsvertreter den zutreffenden Rechtsweg durch die Konsultierung des massgeblichen Gesetzestextes (Art. 74 Abs. 1 BVG) hätte erkennen müssen (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, Praxiskommentar VwVG, Art. 38 N. 24).

2.2 Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin ist praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGr, 22. November 2023, VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis). Hingegen haben die Beschwerdeführenden die Mitbeteiligte für deren Aufwendungen zu entschädigen. Für die Erstattung ihrer Stellungnahme vom 8. November 2024 erweist sich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- (inkl. MWST) als angemessen (vgl. VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00424, E. 8).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

       Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    155.--     Zustellkosten, Fr. 1'155.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte;

       c)    das Bundesverwaltungsgericht (unter Beilage der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Akten);

       d)    die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge.

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