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Zürich Verwaltungsgericht 27.03.2025 VB.2024.00614

27 marzo 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,573 parole·~8 min·8

Riassunto

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik mangels dreijähriger Dauer der Ehe und mangels eines persönlichen Härtefalls.] Der Beschwerdeführer war zweimal mit derselben Schweizer Staatsangehörigen verheiratet. Nach der gemeinsamen Ausreise aus der Schweiz wurde die erste Ehe im Ausland geschieden. Die zweite Ehe dauerte weniger als drei Jahre. Ein Anspruch aus dieser ersten Ehe lebt mit der erneuten Heirat und erneuten Einreise nicht wieder auf. Die erste Ehe ist deshalb für die hier zu berechnende Dreijahresfrist im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht anzurechnen (E. 2.1). Ein persönlicher Härtefall ist nicht gegeben und die Rückreise in sein Herkunftsland, wo auch der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehegattin lebt, ist ihm zumutbar (E. 4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00614   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.03.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.11.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik mangels dreijähriger Dauer der Ehe und mangels eines persönlichen Härtefalls.] Der Beschwerdeführer war zweimal mit derselben Schweizer Staatsangehörigen verheiratet. Nach der gemeinsamen Ausreise aus der Schweiz wurde die erste Ehe im Ausland geschieden. Die zweite Ehe dauerte weniger als drei Jahre. Ein Anspruch aus dieser ersten Ehe lebt mit der erneuten Heirat und erneuten Einreise nicht wieder auf. Die erste Ehe ist deshalb für die hier zu berechnende Dreijahresfrist im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht anzurechnen (E. 2.1). Ein persönlicher Härtefall ist nicht gegeben und die Rückreise in sein Herkunftsland, wo auch der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehegattin lebt, ist ihm zumutbar (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG NACHEHELICHER HÄRTEFALL

Rechtsnormen: Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 50 Abs. 2 AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00614

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

A,

vertreten durch lic. iur. D,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein im Jahr 1977 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Am 6. Dezember 2006 heiratete er in seinem Herkunftsland die Schweizer Staatsangehörige B und 2007 wurde der gemeinsame Sohn C geboren. Im Juni 2009 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein, wo ihm zunächst im Kanton Luzern und danach im Kanton Zug jeweils der Aufenthalt bei seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn bewilligt wurde. Die Familie lebte bis 2016 – mit Unterbrüchen – in der Schweiz. A meldete sich per 30. Dezember 2016 in die Dominikanische Republik ab. Die Ehe zwischen A und B wurde zu einem nicht bekannten Zeitpunkt geschieden.

B. A und B heirateten am 31. Januar 2020 (erneut) in der Dominikanischen Republik. Am 24. Juni 2021 reiste er in die Schweiz ein, wo ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich im Rahmen des Familiennachzugs den Aufenthalt zum Verbleib bei seiner Ehefrau bewilligte, zuletzt bis zum 23. Juni 2023.

C. B meldete sich per 4. Oktober 2022 vom gemeinsamen Wohnort der Eheleute in der Schweiz ab und reiste in die Dominikanische Republik aus. Die Ehe zwischen ihr und A wurde am 31. Mai 2023 in der Dominikanischen Republik geschieden.

D. Am 20. April 2023 ersuchte A das Migrationsamt um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 11. Juni 2024 ab.

II.  

Mit Entscheid vom 28. August 2024 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den dagegen erhobenen Rekurs von A ab.

III.  

Gegen diesen Entscheid erhob A am 7. Oktober 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Entscheid des Migrationsamts vom 11. Juni 2024 sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei seine Bewilligung zu verlängern. Ausserdem ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Oktober 2024 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Als Ehemann einer Schweizerin, mit der er in der Schweiz zusammenlebte, verfügte der Beschwerdeführer während der Dauer der Ehegemeinschaft gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG über einen von seiner Ehefrau abgeleiteten Aufenthaltsanspruch. Nachdem die Ehefrau sich per 4. Oktober 2022 in der Schweiz abgemeldet und damit die eheliche Wohnung verlassen hat, ist dieser Anspruch unbestrittenermassen erloschen.

2.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind.

Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, dass die Dreijahresfrist im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG vorliegend erfüllt sei, da er mit derselben Ehefrau bereits einmal verheiratet gewesen sei und diese erste Ehe im Zeitpunkt der gemeinsamen Ausreise aus der Schweiz in die Dominikanische Republik Ende 2016 bereits drei Jahre gedauert habe. Mithin ist er der Auffassung, die Dauer dieser ersten Ehe sei im Rahmen des Bewilligungsanspruchs, der gestützt auf die Auflösung der zweiten Ehe zu prüfen ist, an die Dreijahresfrist anzurechnen.

Ob mehrere Ehegemeinschaften hinsichtlich der Berechnung der Dreijahresfrist addiert werden können, hängt gemäss Bundesgericht vom Fortbestehen des Ehewillens ab. Ist dieser erloschen, so kann eine erneute (zweite) Ehegemeinschaft hinsichtlich der Berechnung der Dreijahresfrist nicht an die vor Aufgabe des Ehewillens in Ehegemeinschaft gelebte Zeit anknüpfen. Eine Scheidung setzt naturgemäss einen erloschenen Ehewillen voraus und ist dessen Folge bzw. rechtlicher Ausdruck (BGr, 28. September 2017, 2C_394/2017, E. 3.3). Jede (erneute) Ehegemeinschaft löst einen neuen ausländerrechtlichen Aufenthaltsanspruch aus und die Dreijahresfrist beginnt von neuem zu laufen (BGE 140 II 289 E. 3.6.3). Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle und es wird nicht unterschieden, ob die mehrfachen Ehen mit verschiedenen Partnern bestanden haben oder mehrmals mit derselben Partnerin bzw. demselben Partner gelebt wurden (BGr, 20. November 2017, 2C_956/2017, E. 3.2, und 28. September 2017, 2C_394/2017, E. 3.3).

Der Beschwerdeführer hat die Schweiz nach einer ersten, mehrjährigen Phase des Zusammenlebens Ende 2016 (gemeinsam mit seiner Ehefrau) verlassen und ist in die Dominikanische Republik zurückgekehrt. Mit seiner freiwilligen Ausreise ist auch die aus der damaligen (ersten) Ehe mit seiner Ex-Ehefrau abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erloschen (Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG) und er verzichtete dadurch auf einen allfälligen ausländerrechtlichen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz. Diese erste Ehe wurde anschliessend zu einem nicht bekannten Zeitpunkt nach der Ausreise geschieden, was entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers Ausdruck eines erloschenen Ehewillens ist. Zwischen den beiden Phasen des ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz lag mithin eine (mehrjährige) Landesabwesenheit und eine Scheidung bzw. ein erloschener Ehewille. Ein (allfälliger) Anspruch aus dieser ersten Ehe lebt mit der erneuten Heirat und erneuten Einreise nicht wieder auf. Die Dauer dieser ersten Phase des Zusammenlebens in der Schweiz ist für die hier zu berechnende Dreijahresfrist somit nicht zu berücksichtigen und eine Addierung der beiden Ehegemeinschaften ist ausgeschlossen. Ein Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist einzig aufgrund der Auflösung der zweiten Ehe bzw. der zweiten Phase des Zusammenlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehegattin in der Schweiz zu beurteilen. Da diese zweite Ehe unbestritten keine drei Jahre gelebt wurde, besteht kein entsprechender nachehelicher Aufenthaltsanspruch. Damit kann auch offengelassen werden, ob die kumulativ zu erfüllenden Integrationskriterien von Art. 58a AIG gegeben wären.

2.3 Da der Beschwerdeführer auch keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG geltend macht, die eine weitere Anwesenheit in der Schweiz erforderlich machten, hat er sodann keinen nachehelichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

3.  

Der Beschwerdeführer hielt sich nach Berücksichtigung von mehreren Unterbrüchen und unter Einschluss des prozeduralen Aufenthalts netto während (knapp) mehr als 10 Jahren rechtmässig in der Schweiz auf. Es ist indessen zu beachten, dass er zwischenzeitlich seinen Lebensmittelpunkt für eine längere Zeit und wiederholt in die Dominikanische Republik verlegt hat und seine Ex-Ehefrau und der im Jahr 2007 geborene gemeinsame Sohn heute dort leben. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung tangiert das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK somit nicht und er kann keinen Anspruch daraus ableiten. Der pauschale und unsubstanziierte Verweis des Beschwerdeführers, er sei in der Schweiz bestens integriert, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

4.  

Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG fehlerhaft ausgeübt hätte oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig sein könnte. Ebenso ist nicht zu beanstanden und es ist nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz die Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) als nicht erfüllt erachtet hat. Der Beschwerdeführer ist in der Dominikanischen Republik aufgewachsen und spricht Spanisch. Er hat erst im Alter von 32 Jahren ein erstes Mal in der Schweiz Aufenthalt begründet und er hat nach dieser ersten Phase in der Schweiz mehrere Jahre in seiner Heimat gelebt, bevor er Mitte 2021 in die Schweiz zurückgekehrt ist. Deshalb dürfte er mit den Verhältnissen und Gepflogenheiten in seiner Heimat ohne Weiteres vertraut sein. Weiter lebt wie erwähnt sein minderjähriger Sohn dort. Ausserdem hat der Beschwerdeführer eine minderjährige Tochter. Aufgrund der Akten und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Tochter sich ebenfalls in der Heimat befindet. Seine gesamte Kernfamilie lebt somit in der Heimat, weshalb er dort zumindest über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. In der Schweiz hat der Beschwerdeführer sich nicht in einem über das bei einer solchen Aufenthaltsdauer zu erwartende Mass hinaus integriert. Soweit er vorbringt, er sei bestens bzw. hervorragend integriert, bleiben diese Behauptungen ohne weitere Ausführungen und werden im Weiteren auch durch nichts belegt (z. B. Empfehlungsschreiben, Arbeitszeugnisse etc.).

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

Im Sinn der obenstehenden Erwägungen erscheinen die Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG) und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit ausreichend nachgewiesen hat.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration SEM.

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