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Zürich Verwaltungsgericht 07.04.2025 VB.2024.00613

7 aprile 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,171 parole·~6 min·6

Riassunto

Entzug Händlerschilder | Entzug der Händlerschilder Die Ansetzung eines neuen Betriebsprüfungstermins ist vorliegend nicht Streitgegenstand. Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, während der Hängigkeit des vorliegenden Verfahrens einen neuen Betriebsprüfungstermin mit dem Beschwerdegegner zu vereinbaren (E. 2.1). Für die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises muss der Betrieb insbesondere auch über je nach seiner Art ausreichende Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen verfügen (E. 3.2). Werden diese aufgegeben, sind der auf (unter anderem) dieser Grundlage erteilte Kollektiv-Fahrzeugausweis und das Händlerschild zu entziehen. Mit der Aufgabe des alten Betriebsstandorts entfallen die Voraussetzungen für die Erteilung des Kollektiv-Fahrzeugausweises und der Entzug des Ausweises und der Händlerschilder erweist sich als rechtmässig. Dem Beschwerdeführer steht es frei, ein neues Gesuch für den neuen Standort zu stellen (E. 3.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00613   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.04.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.06.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Entzug Händlerschilder

Entzug der Händlerschilder Die Ansetzung eines neuen Betriebsprüfungstermins ist vorliegend nicht Streitgegenstand. Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, während der Hängigkeit des vorliegenden Verfahrens einen neuen Betriebsprüfungstermin mit dem Beschwerdegegner zu vereinbaren (E. 2.1). Für die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises muss der Betrieb insbesondere auch über je nach seiner Art ausreichende Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen verfügen (E. 3.2). Werden diese aufgegeben, sind der auf (unter anderem) dieser Grundlage erteilte Kollektiv-Fahrzeugausweis und das Händlerschild zu entziehen. Mit der Aufgabe des alten Betriebsstandorts entfallen die Voraussetzungen für die Erteilung des Kollektiv-Fahrzeugausweises und der Entzug des Ausweises und der Händlerschilder erweist sich als rechtmässig. Dem Beschwerdeführer steht es frei, ein neues Gesuch für den neuen Standort zu stellen (E. 3.4). Abweisung.

  Stichworte: AUTOHANDEL HÄNDLERSCHILD KOLLEKTIVFAHRZEUGAUSWEIS STANDORT WECHSEL

Rechtsnormen: Art. 16 Abs. I SVG Art. 23 VVV Art. 23a Abs. I VVV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2024.00613

Urteil

des Einzelrichters

vom 7. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

       Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

betreffend Entzug Händlerschilder,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A die Kollektiv-Fahrzeugausweise und die Händlerschilder für die Motorwagen Kfz-Nrn. ZH 01 U und ZH 02 U und ordnete an, diese innerhalb von zehn Tagen beim Amt zu hinterlegen.

II.  

Dagegen erhob A am 15. Juli 2023 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, den Entscheid des Strassenverkehrsamts aufzuheben. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich einen diesbezüglichen Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion vom 14. November 2023 aufgehoben und zurückgewiesen hatte (VGr, 29. Juli 2024, VB.2023.00742), wies diese den Rekurs mit Entscheid vom 3. September 2024 ab.

III.  

Am 4. Oktober 2024 erhob A dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und das Strassenverkehrsamt anzuweisen, ihm die Kollektiv-Fahrzeugausweise und die Händlerschilder für die Motorwagen Kfz-Nrn. ZH 01 U und ZH 02 U zu belassen respektive zurückzugeben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2024 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb sich eine besondere Anordnung erübrige, und setzte Frist zur Beantwortung der Beschwerde an.

Mit Eingaben vom 10. und vom 14. Oktober 2024 verzichteten die Sicherheitsdirektion und das Strassenverkehrsamt auf eine Vernehmlassung. Am 14. März 2025 reichte A weitere Dokumente ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den vom Beschwerdegegner verfügten Entzug der für den Betrieb des Beschwerdeführers ausgestellten Kollektiv-Fahrzeugausweise und der damit verbundenen Händlerschilder Kfz-Nrn. ZH 01 U und ZH 02 U. Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz sei auf seinen Antrag betreffend Gewährung eines neuen Betriebsprüfungstermins nicht eingetreten, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Frage von der angefochtenen Verfügung respektive vom ursprünglichen Streitgegenstand nicht erfasst ist. Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur der Inhalt der angefochtenen Verfügung sein, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht über die Gewährung eines neuen Betriebsprüfungstermins entschieden hat (s. zum Ganzen Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 9 ff.). Entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen wurde damit jedoch nicht die Nichtdurchführung einer Betriebsprüfung entschieden. Vielmehr ist es ihm unbenommen, mit dem Beschwerdegegner – auch während der Hängigkeit des vorliegenden Verfahrens – einen neuen Termin zu vereinbaren.

2.2 Weiter moniert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz fälschlicherweise keine Verfahrenssistierung angeordnet habe. Gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG kann diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden: Es kann nicht Sinn und Zweck einer Sistierung sein, das Verfahren so lange hinauszuzögern, bis die von einer Partei benötigten Voraussetzungen für die Gewährung des von ihr angestrebten Vorteils schliesslich erfüllt sind. Vielmehr ist eine Sistierung mit Blick auf das Beschleunigungsgebot nur ausnahmsweise zulässig. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

3.  

3.1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Sodann können sie entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG] in Verbindung mit Art. 23a Abs. 1 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 [VVV]).

3.2 Art. 23 Abs. 1 VVV zufolge werden Kollektiv-Fahrzeugausweise an diejenigen Betriebe erteilt, welche die im Anhang 4 der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Zudem müssen die Betriebe über die für die Art des Betriebes erforderlichen Bewilligungen verfügen (lit. a), Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten (lit. b) und, soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die in Art. 71 Abs. 2 SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben (lit. c). Gemäss den in Anhang 4 aufgeführten (Mindest-)Voraussetzungen muss der Betrieb insbesondere über je nach seiner Art ausreichende Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen verfügen (vgl. BGr, 23. Juni 2015, 1C_26/2015, E. 2.4).

3.3 Der Beschwerdeführer führt aus, dass er wegen Kündigung des Mietvertrags seinen Betriebsstandort im Frühjahr 2023 von der B-Strasse 03 in C an die E-Strasse 04 in D verlegen musste. Das Baubewilligungsverfahren für die notwendige Umnutzung der Doppelgarage in der neuen Liegenschaft sei noch hängig; der bestehende Zustand sei von der zuständigen Behörde jedoch bis am 29. Februar 2024 geduldet worden und sie habe ihm eine Standortbewilligung erteilt.

Im Rahmen des baurechtlichen Umnutzungsverfahrens im Jahre 2023 hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, die Liegenschaft E-Strasse 04 solle im Frühjahr 2024 abgebrochen werden, weshalb ein bis 29. Februar 2024 befristeter Mietvertrag vorliege.

3.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei den Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen im Sinn von Art. 23 VVV um zentrale Elemente eines Fahrzeughandelsbetriebs. Werden diese aufgegeben, sind der auf (unter anderem) dieser Grundlage erteilte Kollektiv-Fahrzeugausweis und das Händlerschild zu entziehen (BGr, 23. Juni 2015, 1C_26/2015, E. 2.6).

Angesichts der engen Verknüpfung der Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis muss angesichts der vorliegenden Umstände davon ausgegangen werden, dass mit der Aufgabe des vorherigen Standorts die Grundlage des dafür erteilten Ausweises entfallen und dieser daher zu entziehen ist. Für den neuen Standort in D ist deshalb eine neue Bewilligung nötig. Dies mag sich umständlich gestalten, ergibt sich aber aus der erwähnten Bedeutung der konkreten Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen (s. VGr, 27. August 2018, VB.2017.00542, E. 4.2, auch zum Folgenden). Ein ausnahmsweiser Dispens von den Voraussetzungen des Anhangs 4 VVV setzt voraus, dass die Gesamtbeurteilung des Betriebs ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben werden können. Diese Beurteilung ist wiederum unter anderem vom Standort des Betriebs abhängig, da beispielsweise auch die Wegstrecke zur externen Werkstatt, wo sich die Betriebseinrichtungen gemäss Anhang 4 Ziffer 3.4 VVV befinden, bei der Gefährdung der Verkehrssicherheit und der Umwelt zu berücksichtigen ist.

Somit sind mit der Aufgabe des Betriebs an der B-Strasse 03 in C die Voraussetzungen für die Erteilung des Kollektiv-Fahrzeugausweises entfallen und der Entzug des Ausweises und der Händlerschilder erweist sich als rechtmässig. Dem Beschwerdeführer steht es frei, ein neues Gesuch für den Standort an der E-Strasse 04 in D zu stellen (vgl. BGr, 23. Juni 2015, 1C_26/2015, E. 2.6; s. auch oben E. 2.1).

3.5 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung; c)    das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern.

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