Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 30.07.2025 VB.2024.00602

30 luglio 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,507 parole·~8 min·6

Riassunto

Vorsorglicher Führerausweisentzug | Vorsorglicher Führerausweisentzug infolge Weigerung, sich einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu stellen. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Führerausweises der 2. medizinischen Gruppe und hat sich in regelmässigen Abständen einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung durch einen Arzt der Anerkennungsstufe 2 zu unterziehen. Nachdem er sich trotz mehrfacher Aufforderung geweigert hatte, eine solche vorzunehmen, entzog ihm der Beschwerdegegner den Führerausweis vorsorglich (E. 3.1). Während des laufenden Beschwerdeverfahrens unterzog sich der Beschwerdeführer dann doch noch der erforderlichen medizinischen Untersuchung. Da diese seine Fahreignung feststellte, erweist sich der vorsorgliche Führerausweisentzug als nunmehr unbegründet und die Beschwerde wird in diesem Punkt gutgeheissen (E. 3.3). Da der Beschwerdeführer das Verfahren durch die verspätet erfolgte Kontrolluntersuchung verursacht hat, hat er die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (E. 4) und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (E. 4.6) zu tragen. Teilweise Gutheissung.

Testo integrale

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2024.00602   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.07.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.02.2026 abgewiesen. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Vorsorglicher Führerausweisentzug

Vorsorglicher Führerausweisentzug infolge Weigerung, sich einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu stellen. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Führerausweises der 2. medizinischen Gruppe und hat sich in regelmässigen Abständen einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung durch einen Arzt der Anerkennungsstufe 2 zu unterziehen. Nachdem er sich trotz mehrfacher Aufforderung geweigert hatte, eine solche vorzunehmen, entzog ihm der Beschwerdegegner den Führerausweis vorsorglich (E. 3.1). Während des laufenden Beschwerdeverfahrens unterzog sich der Beschwerdeführer dann doch noch der erforderlichen medizinischen Untersuchung. Da diese seine Fahreignung feststellte, erweist sich der vorsorgliche Führerausweisentzug als nunmehr unbegründet und die Beschwerde wird in diesem Punkt gutgeheissen (E. 3.3). Da der Beschwerdeführer das Verfahren durch die verspätet erfolgte Kontrolluntersuchung verursacht hat, hat er die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (E. 4) und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (E. 4.6) zu tragen. Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: FAHREIGNUNG STRASSENVERKEHRSRECHT VERKEHRSMEDIZINISCHE KONTROLLUNTERSUCHUNG VERURSACHERPRINZIP VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG

Rechtsnormen: Art. 14 SVG Art. 15d Abs. 1 SVG Art. 16 Abs. 1 SVG Art. 5abis Abs. 1 VZV Art. 27 Abs. 1 lit. a VZV Art. 30 VZV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2024.00602

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Caroline Schweizer.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

       Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis der 2. medizinischen Gruppe (Kategorien C1, C1E, D1 [unbeschränkt]) vorsorglich und auf unbestimmte Zeit, weil er sich der periodischen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung nicht unterzogen hatte. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 6. Juli 2024 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 23. August 2024 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

III.  

Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte unter anderem, der Rekursentscheid vom 23. August 2024 sei aufzuheben und ihm für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung zuzusprechen. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde sowie die Abweisung des Gesuchs um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 gewährte das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Am 8. November 2024 reichte A eine Replikschrift ein.

Mit Eingabe vom 5. März 2025 reichte das Strassenverkehrsamt das Zeugnisformular "Ergebnis der ärztlichen Kontrolluntersuchung betreffend Fahreignung" von Dr. med. B vom 26. Februar 2025 zu den Akten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.

2.  

2.1 Wer Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C oder D, der Unterkategorien C1 oder D1 ist, hat die Pflicht, sich in regelmässigen Abständen einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen (Art. 27 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen im Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Die Untersuchung hat gemäss Art. 5abis Abs. 1 lit. b VZV durch einen anerkannten Arzt der Stufe 2 zu erfolgen.

2.2 Bestehen bei einer Person ernsthafte Zweifel an der Fahreignung, kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Führerausweises verfügen (Art. 15d Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]; Art. 30 VZV).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Führerausweises der 2. medizinischen Gruppe und daher verpflichtet, sich in regelmässigen Abständen einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung durch einen Arzt der Anerkennungsstufe 2 zu unterziehen. Der Beschwerdegegner wies ihn mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 und 27. März 2024 (Mahnung) darauf hin. Nachdem die erforderliche verkehrsmedizinische Abklärung nicht erfolgte, setzte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2024 über den beabsichtigten vorsorglichen Führerausweisentzug in Kenntnis und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Nachdem auch weiterhin keine verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung erfolgte, entzog der Beschwerdegegner den Führerausweis der 2. medizinischen Gruppe des Beschwerdeführers vorsorglich gestützt auf Art. 30 VZV und Art. 14, Art. 15d und Art. 16 SVG.

3.2 Der Hauptzweck einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung besteht in der Gewährleistung von Verkehrssicherheit. Sie dient dazu, die Fahreignung von Personen, die ein Fahrzeug führen möchten, zu überprüfen und sicherzustellen, dass diese körperlich und geistig dazu in der Lage sind. Personen mit einem Führerausweis der 2. medizinischen Gruppe sind berechtigt, schwerere und grössere Motorwagen zu fahren, als dies mit dem "gewöhnlichen" Führerausweis (Kategorie B) erlaubt ist (vgl. dazu die verschiedenen Ausweiskategorien in Art. 3 VZV). Sie haben sich daher in regelmässigen Abständen einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu stellen, auch wenn es keine konkreten Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen gibt (Art. 27 VZV). Wird die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung hingegen nicht durchgeführt, obwohl sie fällig wäre, ist die Fahreignung des Berechtigten und damit die Verkehrssicherheit nicht mehr nachgewiesen. Unter Umständen bestehen damit ernsthafte Zweifel an der Fahreignung und der Führerausweis kann vorsorglich entzogen werden (Art. 16 Abs. 1 SVG i. V. m. Art. 27 Abs. 1 lit. a und Art. 30 Abs. 1 VZV; BGr, 11. September 2012, 1C_391/2012, E. 3).

3.3 Nachdem sich der Beschwerdeführer einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zunächst widersetzt hatte, liess er eine solche am 26. Februar 2025 – mithin während des laufenden Beschwerdeverfahrens – doch noch vornehmen. Gemäss "Ergebnis der ärztlichen Kontrolluntersuchung betreffend Fahreignung" von Dr. med. B (Arzt mit Anerkennungsstufe 2) bestehen beim Beschwerdeführer keine verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder Zustände. Der Beschwerdeführer erfüllt die medizinischen Mindestanforderungen der 2. medizinischen Gruppe unter Auflage des Tragens einer Sehhilfe. Da nun feststeht, dass der Beschwerdeführer keine relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweist, sind auch die ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung ausgeräumt. Der Grund für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises ist mithin weggefallen. Aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes kann die (verspätet erfolgte) verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung als Tatsache für die vorliegende Urteilsfindung ohne Weiteres berücksichtigt werden. Dass sie erst nachträglich während des laufenden Beschwerdeverfahrens eintrat, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang (vgl. § 7 VRG). Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 31. Mai 2024 sowie der Rekursentscheid vom 23. August 2024 sind hinsichtlich des angeordneten vorsorglichen Führerausweisentzugs aufzuheben.

3.4  Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer zahlreiche Feststellungsbegehren. Auf diese ist nicht einzutreten, da es dem Beschwerdeführer nach erfolgter verkehrsmedizinischer Kontrolluntersuchung sowie Aufhebung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises an einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse fehlt (vgl. Tobias Jaag in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. [Kommentar VRG] 2014, § 83 N 9 ff.).

3.5 Im Ergebnis erweist sich der angeordnete vorsorgliche Führerausweisentzug als nunmehr unbegründet und die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.

4.  

4.1 Abschliessend ist über die Auferlegung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

4.2 Gemäss § 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG).

4.3 Nach der (kantonalen) Rechtsprechung und Lehre zu § 13 VRG ist dessen Abs. 2 Satz 2 Ausdruck des – auch zahlreichen anderen Verfahrensgesetzen bekannten (vgl. bspw. Art. 107 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]) – prozesskostenrechtlichen Verursacherprinzips. Sinn und Zweck der Kostentragung nach diesem Prinzip ist es, unerwünschtes Prozessverhalten zu sanktionieren, indem der Verfahrensbeteiligte, der unnötigen Verfahrensaufwand verursacht, die Kosten zu tragen hat (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 f.). Vorausgesetzt wird ein schuldhaftes bzw. ordnungswidriges Verhalten, das heisst, die Kosten müssen unter Missachtung der zumutbaren Sorgfalt entstanden sein. Eine (teilweise) obsiegende private Partei kann insbesondere nach dem Verursacherprinzip kostenpflichtig werden, wenn ihr eine wiederholt mutwillige Art der Prozessführung vorzuwerfen ist (Plüss, § 13 N 57 f.). Ebenso kann die Entscheidbehörde die Prozesskosten bei besonderen Umständen nach Ermessen, d. h. nach Billigkeitserwägungen verlegen. Im Sinn der Einzelfallgerechtigkeit kann die Belastung mit Prozesskosten zugunsten der unterlegenen bzw. zulasten der obsiegenden Partei verschoben werden. Ein solcher Fall liegt namentlich vor, wenn eine Partei lediglich aufgrund von Noven unterliegt (Plüss, § 13 N 63 f., VGr, 21. November 2013, VB.2012.624, E. 4.2). 

4.4 Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen, dass die periodische verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung fällig sei und er diese vorzunehmen habe. Weil dieser sich dem über längere Zeit verweigerte, sah sich der Beschwerdegegner zu Recht veranlasst, ihm den Führerausweis der 2. medizinischen Kontrollgruppe vorsorglich zu entziehen. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb er die ärztliche Kontrolluntersuchung nicht zeitnah bzw. vor dem vorsorglichen Entzug des Führerausweises vornehmen liess, insbesondere da er sich einer solchen dann während des hängigen Beschwerdeverfahrens doch noch unterzog und diese zu seinen Gunsten ausfiel. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer das Verfahren verursacht. Der Beschwerdeführer obsiegt lediglich aufgrund der nachträglich erfolgten verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung mit positivem Ergebnis. Dabei handelt es sich um ein Novum. Es ist daher gestützt auf das Verursacherprinzip wie auch aus Billigkeitsüberlegungen angebracht, dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr aufzuerlegen.

4.5 Aus den oben genannten Gründen ist dem Beschwerdeführer sodann auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. Im Übrigen ist fraglich, ob die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 VRG überhaupt erfüllt wären.

4.6 Aus den gleichen Gründen trägt der Beschwerdeführer auch die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren und es ist ihm auch dafür keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die entsprechenden Regelungen in der Verfügung des Beschwerdegegners und im Rekursentscheid sind demnach nicht zu ändern und die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

5.  

Der vorliegende Entscheid stellt einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (BGr, 6. Juli 2021, 1C_95/2021, E. 1). Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 31. Mai 2024 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 23. August 2024 aufgehoben.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung; c)    das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.

VB.2024.00602 — Zürich Verwaltungsgericht 30.07.2025 VB.2024.00602 — Swissrulings