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Zürich Verwaltungsgericht 18.12.2024 VB.2024.00588

18 dicembre 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,860 parole·~14 min·6

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Kein nachehelicher Aufenthalt nach kurzer Ehe. Kognition des Verwaltungsgerichts und Rechtzeitigkeit der Kautionsleistung (E. 1). Kein nachehelicher Aufenthalt mangels dreijähriger Ehegemeinschaft in der Schweiz (E. 2). Kein nachehelicher oder persönlicher Härtefall und teilweise fehlender Konnex zum ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz. Jedoch hat das Migrationsamt bei der Festsetzung der Ausreisefrist auf eine laufende medizinische Behandlung Rücksicht zu nehmen (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 und 5). Abweisung der Beschwerde und Anweisung betreffend konkreter Neufestsetzung der Ausreisefrist.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00588   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.12.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Kein nachehelicher Aufenthalt nach kurzer Ehe. Kognition des Verwaltungsgerichts und Rechtzeitigkeit der Kautionsleistung (E. 1). Kein nachehelicher Aufenthalt mangels dreijähriger Ehegemeinschaft in der Schweiz (E. 2). Kein nachehelicher oder persönlicher Härtefall und teilweise fehlender Konnex zum ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz. Jedoch hat das Migrationsamt bei der Festsetzung der Ausreisefrist auf eine laufende medizinische Behandlung Rücksicht zu nehmen (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 und 5). Abweisung der Beschwerde und Anweisung betreffend konkreter Neufestsetzung der Ausreisefrist.

  Stichworte: ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS AUSREISEFRIST EHEGEMEINSCHAFT KELOID KONNEXITÄT MEDIZINISCHE VERSORGUNG NACHEHELICHER HÄRTEFALL NIGERIA STIGMATISIERUNG

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. I AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00588

Urteil

der 2. Kammer

vom 18. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1995 geborene nigerianische Staatsangehörige A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reiste am 14. Januar 2023 in die Schweiz ein, wo sie den ebenfalls aus Nigeria stammenden und rund 20 Jahre älteren Schweizer Bürger C ehelichte, mit welchem sie eigenen Angaben zufolge bereits seit dem 16. Oktober 2021 traditionell verheiratet war. Hierauf wurde ihr am 10. August 2023 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann im Kanton Zürich erteilt.

Nachdem das Migrationsamt von der Trennung der Eheleute erfahren hatte, verweigerte es der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2024 eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 5. August 2024,

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 27. August 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 26. Oktober 2024.

III.  

Mit Beschwerde vom 26. September 2024 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur "Neuverhandlung" und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr einschliesslich sonstiger Kosten zu verzichten und eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2024 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin weder explizit um unentgeltliche Rechtspflege ersucht noch ein solches Gesuch rechtsgenüglich begründet oder belegt habe. Da sie damit nicht in bewilligungsfähiger Form um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht und überdies noch offene Kosten bei der Zürcher Justiz in Höhe von Fr. 438.75 hatte, wurde ihr Frist zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

In der Folge kam es zu Überweisungsproblemen bei der Kautionszahlung, weshalb das Verwaltungsgericht die Zahlungsfrist bis Mittwoch, 30. Oktober 2024, erstreckte. Am 31. Oktober 2024 ging dann die einverlangte Kaution auf das Konto des Verwaltungsgerichts ein.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Die Kautionszahlung der Beschwerdeführerin ging einen Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein. Die Zahlung wäre damit nur dann rechtzeitig erfolgt, soweit der Kautionsbetrag noch innerhalb der Kautionsfrist einem inländischen Konto belastet oder bei einer Schweizer Postfiliale einbezahlt worden wäre. Weitere Abklärungen hierzu können jedoch unterbleiben, da die Beschwerde auch bei materieller Beurteilung im nachfolgenden Sinn abzuweisen ist.

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.

Die Ehegemeinschaft kann unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat (vgl. VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2). Bei einer krisenbedingten Trennung von mehr als 6 bis 12 Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 23.308, mit weiteren Hinweisen).

Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist sodann ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

Zudem darf der nacheheliche Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG weder rechtsmissbräuchlich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden, noch dürfen Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen.

2.2 Die Beschwerdeführerin ist am 14. Januar 2023 in die Schweiz eingereist, wo sie am 28. Juni 2023 ihren Schweizer Ehemann heiratete. Am 9. Februar 2024 teilten die Einwohnerdienste der heutigen Wohngemeinde der Beschwerdeführerin dem Migrationsamt mit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Februar 2024 von ihrem Ehemann getrennt lebe und (alleine) in ihre Gemeinde umgezogen sei. Eine entsprechende Ummeldung geht auch aus der Abmeldebestätigung der früheren Wohngemeinde vom 9. Februar 2024 hervor. In der Folge bestätigten beide Ehegatten mit Schreiben vom 8. Februar, 19. Februar 2024, 22. Februar 2024 und 5. März 2024 und 4. April 2024 eine Trennung auf Anfang Februar 2024, wobei der Ehemann bekannt gab, dass er die Ehe schon im September 2023 habe beenden wollen und er bereits im Oktober 2023 die Scheidung eingereicht habe, diese jedoch später mangels Einwilligung der Beschwerdeführerin wieder zurückgezogen habe. Auch ein von ihm gleichentags eingeleitetes Eheschutzverfahren habe er wieder zurückgezogen, nachdem dieses aufgrund des Auszugs der Beschwerdeführerin nicht mehr notwendig gewesen sei. Mit Schreiben vom 26. Mai 2024 und 10. Juni 2024 bekräftigte und bestätigte der Ehemann erneut seine Scheidungsabsichten. Mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 11. Juni 2024 stellte das zuständige Eheschutzgericht fest, dass die Parteien seit dem 1. Februar 2024 getrennt leben würden.

2.3 Wie sich aus der klaren Aktenlage und den eigenen Ausführungen der Beteiligten erschliesst, ist der wechselseitige Ehewille spätestens mit dem Auszug der Beschwerdeführerin im Februar 2024 definitiv erloschen, womit die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft lediglich wenige Monate dauerte. Inwiefern die Beschwerdeführerin zunächst noch auf eine Wiederaufnahme des Ehelebens hoffte, ist hingegen irrelevant, da sich zumindest ihr Ehemann bereits im Februar 2024 klar von der ehelichen Beziehung distanziert hatte und inzwischen auch aufgrund der langen Trennungsdauer ohne Weiteres von einer definitiven Trennung auszugehen ist.

2.4 Ebenfalls nicht entscheiderheblich erscheint, inwiefern die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz auf traditionelle Weise mit ihrem Schweizer Ehemann verheiratet war, da einerseits in der Schweiz nie um zivilrechtliche Anerkennung dieser traditionellen Ehe ersucht wurde und andererseits die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft selbst bei Berücksichtigung dieser traditionellen Ehe keine drei Jahre gedauert hatte, nachdem die Beschwerdeführerin erst am 14. Januar 2023 in die Schweiz eingereist und sich im dargelegten Sinn (spätestens) im Februar 2024 wieder von ihrem Ehemann getrennt hatte. Damit scheitert ein nacheheliches Aufenthaltsrecht im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, ohne dass es auf die Integration der Beschwerdeführerin, deren fehlende Scheidungsabsichten oder die formelle Fortsetzung der Ehe ankommt.

3.  

3.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungs­voraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus sehr ärmlichen Verhältnissen zu stammen und für ihre hiesige Ehe ihr Geschäft in Nigeria aufgegeben zu haben. Zudem habe sie nach dem Eheschluss in der Schweiz in Nigeria kaum mehr Aussichten auf eine Wiederverheiratung und seien ihre kranken Eltern und ihre sonstige Familie finanziell von ihr abhängig. Weiter leide sie an einem Keloid, das in ihrem Herkunftsland nicht adäquat behandelt werden könne. Vor Vorinstanz machte sie überdies noch Andeutungen, zur Unterzeichnung von Scheidungspapieren und zum Auszug gezwungen worden zu sein.

3.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe stehen überwiegend in keinem erkennbaren Konnex zu ihrem ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz. Insbesondere stehen weder die besseren Erwerbsaussichten, noch die bessere medizinische Versorgungslage in der Schweiz, noch die Unterstützungsbedürftigkeit ihrer Familienangehörigen in Nigeria in einem relevanten Konnex zu ihrer Ehe und ihrem hieraus abgeleiteten Aufenthalt. Ebenso wenig stehen die bereits Jahre vor der Einreise bestehenden dermatologischen Probleme der Beschwerdeführerin in einem Zusammenhang zur hier gelebten Ehe. Ein solcher Konnex ist überdies auch in Bezug auf die angeblich getrübten Wiederverheiratungsaussichten zweifelhaft, nachdem die Beschwerdeführerin selbst behauptet hatte, bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz traditionell verheiratet gewesen zu sein und die Bedeutung einer solchen traditionellen Heirat in Nigeria hervorgehoben hatte. Weiter steht auch der vor der Einreise in die Schweiz erfolgte Umzug von D nach E (beides Nigeria) und die damit verbundene Trennung von Familienmitgliedern nicht in einem relevanten Zusammenhang mit dem ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz, selbst wenn dieser Umzug innerhalb Nigerias aufgrund der Beziehung zum heutigen Schweizer Ehemann erfolgt sein mag (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. April 2024).

3.4 Unabhängig davon sind die vorgebrachten Gründe nicht geeignet, einen nachehelichen oder allgemeinen Härtefall zu begründen:

-       Die Beschwerdeführerin litt schon Jahre vor ihrer Einreise an einer übermässigen, wulstigen und entstellenden Narbenbildung (Keloid) im Bereich des Dekolletés. Diese ist grundsätzlich auch in Nigeria behandelbar, zumal anzunehmen ist, dass die ansonsten gesunde Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen und ihre medizinische Behandlung dadurch finanzieren wird (BVGr, 21. Juni 2023, D-6554/2020, E. 9.9 f.). Überdies handelt es sich beim Keloid auch nicht um ein Leiden, dass eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands erwarten lässt, insbesondere handelt es sich dabei auch nicht um eine lebensbedrohliche Tumorerkrankung (vgl. BGr, 14. März 2016, 2C_672/2015, E. 2.2). Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin wegen ihres Keloids in der Schweiz bereits in dermatologischer Behandlung befindet und diese nicht ohne Not abgebrochen werden sollte. Gemäss dem Zeitplan des Spitals G vom 23. Juni 2024 sind vier Termine in einem Monatsabstand und vier Termine in Zweimonatsabstand geplant, womit mit einem Behandlungsabschluss Mitte 2025 gerechnet werden kann. Der laufenden Therapie kann aber bereits bei der Festsetzung einer angemessenen Ausreisefrist hinreichend Rechnung getragen werden, weshalb sich allein hieraus kein Härtefall ableiten lässt.

-       Scheidungen sind in der Heimatregion der Beschwerdeführerin zwar selten und können sich insbesondere bei vorhandenen Kindern stigmatisierend auswirken (Focus Nigeria, Profil de la zone Sud-Est, Bericht des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom 5. März 2021, S. 40 [abrufbar auf www.sem.admin.ch]). Gleichwohl sind die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift viel zu vage geblieben, um eine konkrete Diskriminierung oder Ächtung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gescheiterten Ehe in der Schweiz zu belegen, zumal die Ehe der Beschwerdeführerin kinderlos geblieben ist und die gemäss Aktenlage in der urban geprägten nigerianischen Grossstadt D aufgewachsene Beschwerdeführerin auch nicht aus einem ländlichen Gebiet stammt, wo entsprechende Stigmatisierungen eher zu erwarten sind (vgl. auch BGE 137 II 345 E. 3.2.2; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00583, E. 4.3 mit Hinweisen; ausführlich Geiser/Blocher/Busslinger in: Uebersax et al., Rz. 23.318; vgl. auch die Einzeichnung der urbanen und ruralen Zentren im obengenannten Fokus-Bericht, S. 45).

-       Eine gewisse Stigmatisierung geht vermutungsweise auch aufgrund des erwähnten Keloids und dessen entstellenden Wirkung einher, jedoch relativiert gerade auch die in der Schweiz eingegangene und zuvor schon traditionell in Nigeria geschlossene Ehe die ausgrenzende Wirkung des Keloids, zumal die Beschwerdeführerin sich hierzu auch nicht substanziiert vernehmen liess.

-       Der vorehelich bzw. in traditioneller Ehe in Nigeria geführten Beziehung ist vorliegend kein besonderes Gewicht zuzumessen, da sie weder von besonders langer Dauer war noch ein dauerhaftes Zusammenleben der Eheleute in dieser Zeit belegt ist und sich allein hieraus ohnehin kein Härtefall ergeben könnte (vgl. zur Berücksichtigung vorehelicher oder im Ausland gelebter Ehen auch Geiser/Blocher/Busslinger in: Uebersax et al., Rz. 23.320). Ebenso wenig ist massgeblich, inwiefern die Beschwerdeführerin einen Kinderwunsch hegt(e).

-       Dass die Beschwerdeführerin ihr Verkaufsgeschäft in Nigeria zur Finanzierung ihres hiesigen Aufenthalts veräussert haben will, steht in einem gewissen Widerspruch zu ihrer angeblich sehr prekären wirtschaftlichen Situation in Nigeria vor ihrer Ausreise. Zudem erschliesst sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise und ihrem vorangegangenen Umzug nach E als Lehrerin tätig war und es ist nicht substanziiert dargelegt, weshalb sie diese Tätigkeit in ihrer Heimat nicht wieder aufnehmen können sollte (siehe dazu die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. April 2024 sowie die in den Akten liegende und mit dem ursprünglichen Einreisegesuch vom 13. Oktober 2021 eingereichte Bestätigung der Schule F und die Eingabe ihres Ehemannes beim Migrationsamt vom 10. November 2021 [Eingangsdatum]). Indes ist die Aufgabe ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit in Nigeria ohnehin nicht geeignet, einen nachehelichen Härtefall zu begründen, geht doch die Übersiedlung in ein anderes Land regelhaft mit einer beruflichen Neuorientierung einher (vgl. auch BGr, 24. Januar 2020, 2C_392/2019, E. 3.4). Es ist sodann auch nicht ersichtlich oder substanziiert dargelegt, weshalb die grundsätzlich gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin in Nigeria nicht wieder eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit sollte aufnehmen können, zumal ihr die hier erworbenen Berufsund Sprachkenntnisse allenfalls auch in Nigeria nützlich sein könnten.

-       Die Aufgabe der bisherigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz ist der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar, zumal ihr eine frühere Stelle als Klassenassistenz im Februar 2024 noch innerhalb der Probezeit mangels hinreichender Qualifikation gekündigt werden musste und sie seither lediglich im Niedriglohnbereich in der Reinigungsbranche tätig war. Mit der Wegweisung der Beschwerdeführerin wird damit weder in ein etabliertes Anstellungsverhältnis eingegriffen noch arbeitet die Beschwerdeführerin in einem Bereich mit Fachkräftemangel, wo sich nach Art. 18 ff. AIG (auf arbeitgeberseitiges Gesuch hin) im gesamtwirtschaftlichen Interesse ausnahmsweise ein Abweichen von den Zulassungsvoraussetzungen rechtfertigen könnte.

-       Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift gehört die Stadt D, wo die Beschwerdeführerin aufwuchs und bis kurz vor ihrer Einreise gelebt hatte, nicht zu den besonders armen und unterentwickelten Gegenden Nigerias, sondern ist das Zentrum der nigerianischen Ölwirtschaft mit einem überregional bedeutenden Überseehafen (vgl. auch der oben erwähnte Fokusbericht, S. 8).

-       Die von der Schweiz aus geleistete finanzielle Unterstützung der Verwandtschaft in Nigeria ist von vornherein kein ausreichender Grund für die Bejahung eines nachehelichen oder persönlichen Härtefalls. Die Härtefallregelungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG dienen einerseits nicht dazu, im Ausland lebende Verwandte finanziell besser alimentieren zu können, was sich bei letztgenannter Bestimmung bereits aus dem Wortlaut ("schwerwiegenden persönlichen Härtefall") und sich beim nachehelichen Härtefall zumindest aus dem Zweck der Bestimmung sowie dem erforderlichen Ehekonnex erschliesst. Andererseits kann die Beschwerdeführerin ihre Angehörigen und insbesondere ihre kranken Eltern auch von ihrer Heimat aus unterstützen, wenngleich dort aufgrund der generellen nigerianischen Wirtschaftslage allenfalls eher Betreuungsleistungen als eine finanzielle Alimentierung im Vordergrund stehen.

-       Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde nicht (mehr) geltend, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Soweit die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz noch vortrug, nur "unter Zwang" ein Scheidungspapier unterschrieben und die eheliche Wohnung verlassen zu haben, widerspricht dies teilweise der Aktenlage und ihren früheren Stellungnahmen (vgl. Stellungnahme vom 5. März 2024, wonach sie lediglich die Bedeutung der Scheidungspapiere nicht verstanden habe). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr Ehemann im Trennungsprozess in unangemessener Weise Druck auf sie ausgeübt haben sollte, zumal er sich hierfür offenkundig legitimer und gesetzlich vorgesehener Mittel wie z.B. die Einleitung eines Eheschutzverfahrens bediente.

Weitere härtefallbegründende Umstände sind weder ersichtlich noch werden diese in substanziierter Weise dargelegt.

Die Beschwerdeführerin kann sich damit weder auf einen ehelichen noch einen persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG berufen.

3.5 Die Integration der Beschwerdeführerin geht sodann nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus. Vertiefte, durch das Recht auf Privat- und Familienleben (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]) geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden nicht substanziiert geltend gemacht und sind aufgrund der gescheiterten Ehe, des Integrationsstandes der Beschwerdeführerin sowie der kurzen Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz auch nicht zu erwarten. Sie ist noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer nigerianischen Heimat entfremdet, als dass ihr die Reintegration in ihrem Herkunftsland nicht mehr zuzumuten wäre, welches sie erst vor rund zwei Jahren verlassen hat. Die Bewilligungsverweigerung erscheint somit auch in einer Gesamtwürdigung aller Umstände verhältnismässig (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG) und es ist weder ein ehelicher noch ein allgemeiner persönlicher Härtefall ersichtlich.

3.6 Da der Sachverhalt spruchreif erscheint, ist die Beschwerde damit ohne Weiterungen abzuweisen und kann insbesondere auch von der beantragten Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung abgesehen werden.

Jedoch ist das Migrationsamt im dargelegten Sinn anzuweisen, bei der Festsetzung der konkreten Ausreisefrist auf die laufende dermatologische Behandlung der Beschwerdeführerin Rücksicht zu nehmen. Der Ausreisetermin ist so festzusetzen, dass ein unnötiger Abbruch der bereits in Angriff genommenen dermatologischen Behandlung ihres Keloids verhindert wird, wobei der Beschwerdeführerin aber zuzumuten ist, die Behandlung beförderlich abzuschliessen und allfällige Nachbehandlungen in Nigeria durchzuführen sind. Hierbei kann der oben erwähnte Zeitplan des Spitals G als Ausgangspunkt genommen werden. Auf eine konkrete Festlegung der Ausreisefrist durch das Verwaltungsgericht ist jedoch zu verzichten, nachdem dem Migrationsamt diesbezüglich ein gewisses Ermessen einzuräumen ist und der genaue Zeithorizont der dermatologischen Behandlung nicht eindeutig aus den Akten ersichtlich erscheint.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Wie das Verwaltungsgericht bereits in seiner Präsidialverfügung vom 30. September 2024 festhielt, ist die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht weiter zu prüfen, nachdem ein solches Gesuch von der rechtskundigen Vertretung der Beschwerdeführerin weder ausdrücklich gestellt noch rechtsgenüglich begründet oder belegt wurde.

5.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Migrationsamt wird im Sinn der Erwägungen angewiesen, bei der konkreten Neufestsetzung der Ausreisefrist auf die laufende dermatologische Behandlung der Beschwerdeführerin Rücksicht zu nehmen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).