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Zürich Verwaltungsgericht 19.06.2025 VB.2024.00586

19 giugno 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,582 parole·~13 min·6

Riassunto

Aufenthaltsbewilligung | [Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung und Verweigerung der Neuerteilung] Die Niederlassungsbewilligung des gambischen Beschwerdeführers wurde 2020 zurückgestuft. Um Verlängerung der daraufhin erteilten und 2021 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung ersuchte er mehr als zwei Jahre verspätet, dies ohne entschuldbaren Grund, weshalb die Bewilligung erloschen ist (E. 2). Eine Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung käme einzig gestützt auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens in Betracht, nachdem der Beschwerdeführer seit rund 23 Jahren in der Schweiz gelebt hat, wovon rund 14 Jahre mit legalem Aufenthalt. Da jedoch keine besonders ausgeprägte Integration vorliegt, kann er sich in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation rechtsprechungsgemäss nicht auf diesen Anspruch berufen (E. 4). Gutheissung UP/URB. Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00586   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.06.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

[Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung und Verweigerung der Neuerteilung] Die Niederlassungsbewilligung des gambischen Beschwerdeführers wurde 2020 zurückgestuft. Um Verlängerung der daraufhin erteilten und 2021 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung ersuchte er mehr als zwei Jahre verspätet, dies ohne entschuldbaren Grund, weshalb die Bewilligung erloschen ist (E. 2). Eine Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung käme einzig gestützt auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens in Betracht, nachdem der Beschwerdeführer seit rund 23 Jahren in der Schweiz gelebt hat, wovon rund 14 Jahre mit legalem Aufenthalt. Da jedoch keine besonders ausgeprägte Integration vorliegt, kann er sich in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation rechtsprechungsgemäss nicht auf diesen Anspruch berufen (E. 4). Gutheissung UP/URB. Abweisung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERLÖSCHEN DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG PRIVATLEBEN

Rechtsnormen: Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00586

Urteil

der 4. Kammer

vom 19. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Michael Spring.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1978 geborener Staatsangehöriger von Gambia, reiste 2002 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Nachdem er mehrere Jahre untergetaucht war, heiratete er 2007 eine Schweizer Bürgerin. Aus der Ehe ging im selben Jahr ein Sohn hervor, der wie seine Mutter über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt. A erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung, die wiederholt verlängert wurde. 2013 erteilte ihm das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung. Seit 2012 lebten die Ehegatten getrennt. 2015 wurde die Ehe geschieden und der gemeinsame Sohn unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.

B. Ab September 2013 war A in keiner Gemeinde mehr angemeldet. 2020 widerrief das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung und erteilte ihm eine bis Februar 2021 befristete Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde mit den Bedingungen verknüpft, dass A einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgehe, einen Wohnsitz in der Schweiz mit entsprechender Anmeldung bei der Gemeinde begründe und nicht mehr straffällig werde.

C. 2022 beantragte A die "Aktivierung der Niederlassungsbewilligung", woraufhin ihm das Migrationsamt mitteilte, dass diese rechtskräftig widerrufen worden und seine Aufenthaltsbewilligung erloschen sei. Falls er sich weiterhin in der Schweiz aufhalten wolle, müsse er einen Wohnsitz begründen, sich bei einer Gemeinde anmelden und um Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung ersuchen.

D. Am 30. Januar 2023 wies das Migrationsamt A aus der Schweiz weg. Daraufhin beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt trat auf dieses Gesuch am 24. Juli 2023 nicht ein und wies A erneut aus der Schweiz weg. Die Sicherheitsdirektion hiess einen hiergegen geführten Rekurs gut und wies das Migrationsamt an, auf das Gesuch einzutreten. Am 22. Mai 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab.

II.  

Einen hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 28. August 2024 ab.

III.  

A gelangte mit Beschwerde vom 27. September 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Feststellung, dass er sich während des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufhalten und in dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe.

Am 30. September 2024 verfügte die Abteilungspräsidentin, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf Weiteres zu unterbleiben habe und dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im bisherigen Umfang gestattet sei.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Oktober 2024 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 des Ausländerund Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]) und erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

2.2 Anders als beim Erlöschensgrund nach Art. 61 Abs. 2 AIG (Auslandaufenthalt ohne Abmeldung) geht ein allfälliger Bewilligungsanspruch nicht definitiv unter, wenn die Bewilligung abgelaufen ist und das Verlängerungsgesuch verspätet gestellt wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre ist bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung die Bewilligung – zwecks Vermeidung überspitzten Formalismus und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit – wiederzuerteilen, wenn der Bewilligungsablauf noch nicht zu lange zurückliegt, vertretbare Gründe für die verspätete Gesuchseinreichung vorgebracht werden und bei rechtzeitiger Gesuchstellung die Bewilligung verlängert worden wäre (BGr, 11. März 2021, 2C_896/2020, E. 3.2, und 29. Mai 2017, 2C_123/2017, E. 2.1; Marc Spescha, in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 61 N. 2). Dieser Grundsatz darf allerdings nicht dazu führen, dass die ausländische Person, die einmal über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, noch unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf wieder ein Verlängerungsgesuch stellen kann (BGr, 4. August 2022, 2C_404/2022, E. 6.3, und 22. Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.1). Eine feste Grenze, innert welchem Zeitraum ein Verlängerungsgesuch auch noch nach Ablauf der Bewilligung gestellt werden darf, kann dabei freilich nicht gezogen werden (VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00639, E. 2.1).

2.3 Der Beschwerdeführer war im Besitz einer bis am 20. Februar 2021 befristeten Aufenthaltsbewilligung. Um deren Verlängerung ersuchte er am 26. Juni 2023 und damit über zwei Jahre verspätet. Vertretbare Gründe hierfür liegen nicht vor. Namentlich führt das Vorgehen des Beschwerdegegners im Rahmen der Rückstufung der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung nicht dazu, dass angenommen werden müsste, die verspätete Einreichung des Verlängerungsgesuchs sei aus Nachlässigkeit bzw. fahrlässig erfolgt. So gewährte ihm das Migrationsamt am 19. Februar 2020 mündlich das rechtliche Gehör zur Rückstufung und führte dabei gemäss nachfolgend erstellter und vom Beschwerdeführer nicht beanstandeter Aktennotiz aus, dass die Aufenthaltsbewilligung auf ein Jahr befristet sei und mit Zeitablauf erlösche. Daraufhin erwiderte der Beschwerdeführer, er sei mit den Modalitäten des Verlängerungsverfahrens vertraut und werde eine Anschrift bekannt geben, sobald er mit einem Kollegen gesprochen habe. Zwei Tage später, am 21. Februar 2020, erliess das Migrationsamt die Rückstufungsverfügung und publizierte diese auszugsweise eine Woche später, am 28. Februar 2020, im kantonalen Amtsblatt. Dieses lediglich sehr kurze Abwarten einer Rückmeldung des Beschwerdeführers erweist sich hier nur im Ergebnis und lediglich deshalb als zulässig, weil die nächste Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer entgegen seiner Zusicherung mehr als zwei Jahre nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Rückstufung sowie mehr als ein Jahr nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung erfolgte. Hätte er sich jedoch innert kürzerer Frist wieder an das Migrationsamt gewandt, wäre ihm die Rückstufungsverfügung ohne Weiteres individuell zu eröffnen gewesen. Dies war unter den vorliegenden Umständen nicht möglich. Die amtliche Publikation fingiert damit die formgerechte Zustellung und löst die gleichen Rechtswirkungen aus wie die ordentliche Eröffnung. Mit der Publikation gilt die Anordnung als zugestellt, unabhängig davon, ob die betroffene Person davon effektiv Kenntnis erhält oder nicht (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 10 N. 114).

Die Rückstufung erfolgte damit rechtsgültig. Der Beschwerdeführer bringt zwar zutreffend vor, dass es dem Migrationsamt im Rahmen des Gesprächs vom 19. Februar 2020 möglich gewesen wäre, einen zweiten Termin für die Übergabe der Verfügung zu vereinbaren und ihn auf eine amtliche Publikation derselbigen für den Fall der nicht möglichen individuellen Eröffnung hinzuweisen. Beides war nach dem Ausgeführten indes keine Voraussetzung für den Eintritt der Rechtswirkungen der Rückstufung. Unter den gegebenen Umständen, namentlich weil der Beschwerdeführer in Aussicht gestellt hatte, dem Migrationsamt eine Postanschrift bekannt zu geben, ist das Vorgehen des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden.

Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Verhalten sei auf die falsche Auskunft des Beschwerdegegners zurückzuführen, dass die Anmeldung bei einer Gemeinde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 AIG eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung sei. Tatsächlich Kenntnis von dieser Auffassung des Migrationsamts erhielt der Beschwerdeführer soweit ersichtlich erst mit dem seiner damaligen Rechtsvertreterin im März 2022 zugestellten Antwortschreiben des Migrationsamts. Zu diesem Zeitpunkt war die ihm erteilte Aufenthaltsbewilligung aber bereits seit über einem Jahr abgelaufen, ohne dass er sich in irgendeiner Form an den Beschwerdegegner gewandt hätte. Hinreichende Gründe für diese Untätigkeit, etwa gesundheitlicher Natur, bringt er nicht vor. Im Übrigen wäre selbst für den Fall einer bereits vor März 2022 beim Beschwerdeführer bestehenden falschen Vorstellung über den rechtlichen Charakter der Anmeldepflicht von ihm zu erwarten gewesen, dass er nicht untertaucht, sondern sich innert vernünftiger Frist wieder beim Migrationsamt meldet.

Sofern der Beschwerdeführer sodann der Ansicht ist, die Rückstufung seiner Niederlassungsbewilligung sei materiell fehlerhaft gewesen (und die Frage nach der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sich demnach gar nicht hätte stellen dürfen), wäre dies grundsätzlich durch Rekurserhebung geltend zu machen gewesen. Eine unrichtige Rechtsanwendung rechtfertigt nur dann ein Rückkommen auf eine Verfügung, wenn diese sich materiell als schwerwiegend fehlerhaft erweist und praktisch die Nichtigkeit des hoheitlichen Aktes nach sich zieht (zum Ganzen BGr, 3. Mai 2022, 2C_89/2022, E. 3.2 mit Hinweisen). Das ist vorliegend nicht der Fall. Zwar kommt es im Fall des Beschwerdeführers – wie auch schon die Vorinstanz in ihrem Rekursentscheid vom 14. November 2023 festgestellt hat – einer unzulässigen echten Rückwirkung gleich, dass der Beschwerdegegner für die Bejahung des Integrationsdefizits der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf die vor dem Inkrafttreten der aktuellen Fassung von Art. 63 Abs. 2 AIG gezeigte Straffälligkeit abgestellt hat. Weiter ist entgegen der Rückstufungsverfügung unklar, ob Art. 12 Abs. 1 AIG überhaupt auf ihn anzuwenden ist. Der Beschwerdegegner zog für die Rückstufung allerdings zu Recht auch die fehlende wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e VZAE heran (dazu hinten E. 4.3). Im Ergebnis war die Rückstufung vertretbar und ist es mangels qualifizierter materieller Rechtswidrigkeit nicht angezeigt, ausnahmsweise darauf zurückzukommen.

2.4 Gesamthaft betrachtet liegt kein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung des Verlängerungsgesuchs vor. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG erloschen. Es bleibt zu prüfen, ob er im heutigen Zeitpunkt Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat.

3.  

Der Beschwerdeführer beruft sich vor Verwaltungsgericht zu Recht nur noch auf ein Aufenthaltsrecht basierend auf dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR. 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). So ist weder ein auf dem AIG basierender Aufenthaltsanspruch erkennbar, noch kann er aus dem ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens etwas zu seinen Gunsten ableiten. Die Ermessensentscheide der Vorinstanzen, ihm keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs.  1 lit. b bzw. lit. k AIG zu erteilen, beanstandet er sodann nicht.

4.  

4.1 Das Bundesgericht anerkennt, dass unabhängig vom Bestehen familiärer Beziehungen die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten Umständen das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) verletzen kann. Dabei ist der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet, wenn besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vorliegen (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Ist das der Fall, kann auch die Verweigerung einer Wiederoder Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung ohne vorbestehenden rechtmässigen Aufenthalt das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK tangieren (BGE 149 I 207 = Pra 113 [2024] Nr. 9 E. 5.3; BGr, 16. August 2023, 2C_1002/2022, E. 1.3).

Ob eine ausländische Person in der Schweiz besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder sozialer Art unterhält, die über eine normale Integration hinausgehen, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. In BGE 144 I 266 hielt das Bundesgericht fest, dass dabei der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zukommt. Namentlich kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 144 I 266 E. 3.9). Die Vermutung, die Integration sei nach zehn Jahren so weit fortgeschritten, dass die zu beurteilende migrationsrechtliche Massnahme den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK tangiert, besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nur, wenn die Beendigung eines rechtmässigen Aufenthalts zu beurteilen ist. Geht es um die Frage der (Wieder-)Einreise bzw. der Wieder- oder Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung, greift diese Vermutung nicht (BGE 149 I 207 = Pra 113 [2024] Nr. 9 E. 5.3; BGr, 16. August 2023, 2C_1002/2022, E. 1.3).

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er lebe seit rund 20 Jahren in der Schweiz, habe hier eine Familie gegründet und damit von vornherein ein sehr gewichtiges privates Interesse am weiteren Verbleib. Seine über zehn Jahre zurückliegenden strafrechtlichen Verurteilungen könnten nicht mehr zu seinen Ungunsten ins Gewicht fallen. Zwar sei er 2023 erneut verurteilt worden. Bei diesem Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner ihm immer wieder fälschlicherweise mitgeteilt habe, dass er nur mit einer Meldeadresse überhaupt ein Gesuch für eine (Wieder-)Erteilung stellen könne. Die Verurteilungen seien deshalb kaum als Ausdruck einer kriminellen Energie zu werten, sondern schlicht auf seine Obdachlosigkeit und nicht zuletzt auch auf die falsche Auskunft des Beschwerdegegners zurückzuführen. Finanziell habe er sich in den letzten Jahren in einer sehr schwierigen Lage befunden. Er habe über keinen Nachweis eines rechtmässigen Aufenthalts verfügt, deshalb keine Bleibe gefunden und keine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Die Prognose für eine zukünftige Erwerbstätigkeit und finanzielle Unabhängigkeit sei aber gut. Es sei kein relevantes öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts auszumachen. Ausser, dass er über viele Jahre hinweg keine Meldeadresse gehabt habe, habe er sich nichts zuschulden kommen lassen.

4.3 Beim Beschwerdeführer besteht keine besonders intensive Bindung zur Schweiz, die über eine gewöhnliche Integration hinausgeht. Er wurde während seiner rund 23-jährigen Anwesenheit zwar nur 2014 während eines Monats von der Sozialhilfe unterstützt und lediglich einmal für einen eher geringen Betrag betrieben. Zudem scheint er sich auf Deutsch verständigen zu können und war er von 2007 bis 2010 mehrheitlich erwerbstätig. Nichtsdestotrotz kann bei ihm nicht von einer gelungenen und damit umso weniger von einer besonders ausgeprägten Integration gesprochen werden. So ist er ab 2013 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, dies, obwohl seine Anwesenheit zum damaligen Zeitpunkt – und noch für rund acht weitere Jahre – rechtmässig und er selbst soweit ersichtlich gesund und arbeitsfähig war bzw. es bis heute ist. Auch wenn es ihm insofern grundsätzlich freisteht, eine bestimmte Lebensweise zu führen, kann das Fehlen einer regelmässigen Erwerbstätigkeit und eines festen Wohnsitzes in migrationsrechtlicher Hinsicht doch gewürdigt und dessen Folgen auch einer Beurteilung aus integrationsrechtlicher Sicht unterzogen werden. Einen unter diesem Blickwinkel nachvollziehbaren Grund für seine fehlende Integration in den Arbeitsmarkt hat der Beschwerdeführer nicht genannt. Dass die Vorinstanzen ihm die wirtschaftliche Integration absprachen, ist deshalb nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der wiederholten und zuletzt im Mai 2023 gezeigten Straffälligkeit sowie seiner auch in sozialer Hinsicht hinter dem zu Erwartenden zurückbleibenden Integration kommt dem Beschwerdeführer gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gesamthaft betrachtet deshalb kein Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu. An diesem Ergebnis würde sich auch nichts Entscheidwesentliches ändern, wenn mit ihm davon ausgegangen würde, dass seine Situation durch eine falsche Rechtsauffassung des Beschwerdegegners in Bezug auf die Anmeldung bei einer Gemeinde als Bewilligungsvoraussetzung beeinflusst wurde. Wie gesehen (vorne E. 2.3), vertrat das Migrationsamt diese Ansicht gegenüber dem Beschwerdeführer explizit erstmals 2022. Die erwähnte Lebensweise war bei ihm aber schon deutlich früher zu erkennen. Überdies war er zum Zeitpunkt, in dem er das entsprechende Schreiben des Beschwerdegegners erhielt, rechtskundig vertreten, womit es ihm möglich war, zu erkennen, dass es sich bei dessen Inhalt lediglich um die Rechtsauffassung des Migrationsamts handelte. 

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.

6.2 Gemäss § 16 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen sowie eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren genügend zu wahren.

6.3 Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers waren nicht offensichtlich aussichtslos. Ebenso ist seine Mittellosigkeit erwiesen. Ihm ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Auch erscheint eine anwaltliche Vertretung als sachlich notwendig, weshalb ihm für das Beschwerdeverfahren in der Person seiner Anwältin eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen ist.

6.4 Rechtsanwältin B weist in der Kostennote vom 12. Juni 2025 einen angemessenen Aufwand von Fr. 1'347.75 (inklusive Mehrwertsteuer) aus. Sie ist daher mit diesem Betrag aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.5 Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person seiner Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird mit Fr. 1'347.75 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration;

       d)    die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Anweisung der Entschädigung).

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