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Zürich Verwaltungsgericht 13.03.2025 VB.2024.00578

13 marzo 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,563 parole·~13 min·10

Riassunto

Taxiausweis | Taxiausweis. Das Zusatzbewilligungsverfahren nach § 10 PTLV trägt dem Umstand Rechnung, dass auf Inhaber von Taxiausweisen das Binnenmarktgesetz sachlich anwendbar ist. Demgemäss müssen ausserkantonale Taxibewilligungen grundsätzlich anerkannt werden, wenn am Herkunftsort gleichwertige Bewilligungsvoraussetzungen gelten. Bei Gesuchen um Zusatzbewilligung hat der Beschwerdegegner zu prüfen, ob die Gesuchstellenden an ihrem Herkunftsort rechtmässig Taxi fahren und ob die Bewilligungsvoraussetzungen am Herkunftsort mit denjenigen im Kanton Zürich bezüglich der zu schützenden öffentlichen Interessen insgesamt gleichwertig sind. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhalten die ausserkantonalen Gesuchstellenden eine Zusatzbewilligung für Binnenfahrten im Kanton Zürich. Andernfalls müssen sie die Zürcher Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen (E. 2.2). Der Beschwerdegegner prüfte das Gesuch des Beschwerdeführers vorliegend zu Unrecht ausschliesslich als "ordentliches" und nicht (auch) als solches um Ausstellung einer Zusatzbewilligung (E. 4.1.1). Abklärungen des Verwaltungsgerichts ergaben, dass der Beschwerdeführer über keine gültige ausserkantonale Taxibewilligung verfügt (E. 4.1.2 f.). Im Resultat wurde dem Beschwerdeführer der Taxiausweis zu Recht aufgrund seiner Einträge im Strafregister verweigert (E. 4.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00578   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.03.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Taxiausweis

Taxiausweis. Das Zusatzbewilligungsverfahren nach § 10 PTLV trägt dem Umstand Rechnung, dass auf Inhaber von Taxiausweisen das Binnenmarktgesetz sachlich anwendbar ist. Demgemäss müssen ausserkantonale Taxibewilligungen grundsätzlich anerkannt werden, wenn am Herkunftsort gleichwertige Bewilligungsvoraussetzungen gelten. Bei Gesuchen um Zusatzbewilligung hat der Beschwerdegegner zu prüfen, ob die Gesuchstellenden an ihrem Herkunftsort rechtmässig Taxi fahren und ob die Bewilligungsvoraussetzungen am Herkunftsort mit denjenigen im Kanton Zürich bezüglich der zu schützenden öffentlichen Interessen insgesamt gleichwertig sind. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhalten die ausserkantonalen Gesuchstellenden eine Zusatzbewilligung für Binnenfahrten im Kanton Zürich. Andernfalls müssen sie die Zürcher Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen (E. 2.2). Der Beschwerdegegner prüfte das Gesuch des Beschwerdeführers vorliegend zu Unrecht ausschliesslich als "ordentliches" und nicht (auch) als solches um Ausstellung einer Zusatzbewilligung (E. 4.1.1). Abklärungen des Verwaltungsgerichts ergaben, dass der Beschwerdeführer über keine gültige ausserkantonale Taxibewilligung verfügt (E. 4.1.2 f.). Im Resultat wurde dem Beschwerdeführer der Taxiausweis zu Recht aufgrund seiner Einträge im Strafregister verweigert (E. 4.2). Abweisung.

  Stichworte: BINNENMARKTGESETZ POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR STRAFREGISTEREINTRAG TAXIAUSWEIS TAXIBEWILLIGUNG UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ WIRTSCHAFTSFREIHEIT ZUSATZBEWILLIGUNG

Rechtsnormen: Art. 27 BV Art. 29 Abs. II BV Art./§ 3 Abs. I lit. d PTLG Art./§ 4 Abs. I lit. a PTLV Art./§ 4 Abs. I lit. d PTLV Art./§ 10 Abs. I PTLV Art./§ 10 Abs. II PTLV § 7I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00578

Urteil

der 3. Kammer

vom 13. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Mobilität,

Beschwerdegegner,

betreffend Taxiausweis,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wies das Amt für Mobilität des Kantons Zürich das Gesuch von A um Ausstellung einer kantonalen Bewilligung für das Führen eines Taxis (Taxiausweis) unter Auflage der Kosten ab.

II.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 15. Mai 2024 Rekurs bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 19. August 2024 wies die Volkswirtschaftsdirektion den Rekurs ab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A, Parteientschädigungen sprach sie nicht zu.

III.  

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 21. September 2024 (Datum des Poststempels) an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, die Verfügung vom 19. August 2024 sei aufzuheben und es sei ihm ein Taxiausweis auszustellen. Mit Eingaben vom 30. September 2024 bzw. 2. Oktober 2024 verzichteten die Volkswirtschaftsdirektion und das Amt für Mobilität darauf, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. A nahm dazu mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 (Datum des Poststempels) Stellung.

Da A geltend machte, er sei Taxifahrer im Kanton B und verfüge über einen von der Stadt C ausgestellten Taxiausweis, setzte ihm das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2024 Frist an, um ebendiesen einzureichen.

Mit Eingabe vom 1. Januar 2025 reichte A die Kopie eines auf ihn ausgestellten Taxiausweises der Stadt C im Kreditkartenformat, datierend vom 22. Februar 2012, ein. In der Folge fragte das Verwaltungsgericht bei der Stadtpolizei C mit E-Mail vom 17. Januar 2025 nach, ob (bzw. seit wann) A über eine gültige Taxibewilligung der Stadt C verfüge. Die Stadtpolizei C antwortete mit E-Mail vom 19. Januar 2025, A sei aktuell bzw. seit 1. März 2015 nicht (mehr) im Besitz einer städtischen Taxibetriebsbewilligung A oder B. Daraufhin setzte das Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2025 Frist an, um hierzu Stellung zu nehmen, was er mit Eingabe vom 31. Januar 2025 tat.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Mangels Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

2.  

2.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 regelt das Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 25. März 2019 (PTLG, LS 935.51) den entgeltlichen Personentransport mit Taxis und Limousinen. Bei Taxis handelt es sich um Personenwagen für den berufsmässigen Personentransport, die über eine kantonale Bewilligung verfügen und mit einer Taxilampe gekennzeichnet sind (§ 2 PTLG). Fahrerinnen und Fahrer benötigen für das Führen eines Taxis einen Taxiausweis sowie eine Taxifahrzeugbewilligung (§§ 3 und 4 PTLG). Einen Taxiausweis erhält gemäss § 3 Abs. 1 PTLG, wer im Besitz eines Führerausweises zum berufsmässigen Personentransport ist (lit. a), über mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau B1 verfügt (lit. b), in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt oder verurteilt worden ist (lit. c) und nicht im Strafregister verzeichnet ist (lit. d). Mit dem Gesuch um Ausstellung des Taxiausweises sind eine Reihe von Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen. Insbesondere sind Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Taxifahrerin oder des Taxifahrers sowie des Unternehmens, bei dem sie oder er angestellt ist, bekanntzugeben (§ 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 24. Mai 2023 [PTLV, LS 935.511]) und ist ein Strafregisterauszug, der nicht älter als drei Monate ist, beizulegen (§ 4 Abs. 1 lit. d PTLV). Die Ausstellung und Erneuerung des Taxiausweises gemäss § 3 PTLG ist gebührenpflichtig (§ 22 Abs. 1 lit. a PTLG).

2.2 Sind die Bewilligungsvoraussetzungen am Herkunftsort mit denjenigen gemäss §§ 3 und 4 PTLG gleichwertig, werden ausserkantonalen Taxifahrerinnen und Taxifahrern sowie ausserkantonalen Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern auf Gesuch hin kostenlose Zusatzbewilligungen erteilt (§ 10 Abs. 1 PTLV). Mit dem Gesuch um Erteilung einer Zusatzbewilligung sind – für den Taxiausweis – die ausserkantonalen Bewilligungen einzureichen und die Angaben gemäss § 4 Abs. 1 lit. a PTLV bekannt zu geben (§ 10 Abs. 2 PTLV).

Das Zusatzbewilligungsverfahren nach § 10 PTLV trägt dem Umstand Rechnung, dass auf Inhaber von Taxiausweisen das Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 1995 (BGBM, SR 943.02) sachlich anwendbar ist (vgl. BGr, 17. Mai 2011, 2C_940/2010, E. 5.3.3). Demgemäss müssen ausserkantonale Taxibewilligungen grundsätzlich anerkannt werden, wenn am Herkunftsort gleichwertige Bewilligungsvoraussetzungen gelten (Herkunftsprinzip). Bei Gesuchen um Zusatzbewilligung prüft das Amt für Mobilität, ob die Gesuchstellenden an ihrem Herkunftsort rechtmässig Taxi fahren (also über eine gültige Taxibewilligung verfügen) und ob die Bewilligungsvoraussetzungen am Herkunftsort mit denjenigen im Kanton Zürich bezüglich der zu schützenden öffentlichen Interessen (Verkehrs- und Fahrgastsicherheit) insgesamt gleichwertig sind. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhalten die ausserkantonalen Gesuchstellenden kostenlos eine Zusatzbewilligung für Binnenfahrten im Kanton Zürich. Andernfalls müssen sie die Zürcher Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen (vorn E. 2.1; vgl. ABl 2023-06-09, Meldungsnummer RS-ZH03-0000000651, S. 24).

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstellung eines Taxiausweises aufgrund der Strafregistereinträge des Beschwerdeführers ab; dieser erfülle damit die Voraussetzung von § 3 Abs. 1 lit. d PTLG nicht.

3.2  

3.2.1 Die Volkswirtschaftsdirektion erwog in der Verfügung vom 19. August 2024 unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien (vgl. insbesondere ABl 2023-06-09, Meldungsnummer RS-ZH03-0000000651, S. 13 ff., S. 20), die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Taxiausweises gemäss § 3 Abs. 1 PTLG bezweckten die Sicherstellung der Qualität im Taxiwesen und § 3 Abs. 1 lit. d PTLG diene dem Schutz der Kundinnen und Kunden sowie von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Bei der Prüfung des Strafregisterauszugs werde das Augenmerk deshalb auf Straftaten gelegt, die Rechtsgüter beträfen, welche im Taxigewerbe als besonders schützenswert gälten. Zudem solle mit § 3 Abs. 1 lit. d PTLG die öffentliche Sicherheit, vor allem jene im Strassenverkehr, gewährleistet werden. Dass es dabei zu gewissen Marktzutrittsbeschränkungen bzw. Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) komme, habe der Gesetzgeber in Kauf genommen. Mit § 3 Abs. 1 lit. d PTLG bestehe hierfür eine gesetzliche Grundlage gemäss Art. 36 Abs. 1 BV. Die damit statuierte Voraussetzung diene auch einem öffentlichen Interesse im Sinn von Art. 36 Abs. 2 BV (E. 5).

3.2.2 Weiter erachtete die Volkswirtschaftsdirektion die Abweisung des Gesuchs um Ausstellung eines Taxiausweises auch als verhältnismässig im Sinn von Art. 36 Abs. 3 BV. Der Beschwerdeführer sei gemäss Strafregisterauszug von 2015 bis 2019 siebenmal strafrechtlich verurteilt worden, namentlich wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen, versuchter Erpressung, Urkundenfälschung und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises (mehrfache Begehung); dabei betreffe die zeitliche Begrenzung von fünf Jahren entgegen dem Beschwerdeführer einzig die Voraussetzung von § 3 Abs. 1 lit. c PTLG. Die im Strafregister verzeichneten Delikte wiesen einen Bezug zum Taxigewerbe bzw. zu den von § 3 Abs. 1 lit. d PTLG geschützten öffentlichen Interessen auf. Obwohl die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2019 stamme und er sich – abgesehen von einer Verwarnung wegen Überschreitens der Geschwindigkeit im Jahr 2022 – in den letzten fünf Jahren wohlverhalten habe, bestehe daher ein öffentliches Interesse an der Abweisung des Gesuchs. Dem gegenüber stehe das finanzielle Interesse des Beschwerdeführers, als Taxifahrer tätig zu sein und damit zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Aus dem Umstand, dass er im Kanton B als Taxifahrer arbeite, könne der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Erteilung eines zürcherischen Taxiausweises ableiten. Hinzu komme, dass ihm die Abweisung seines Gesuchs eine Tätigkeit im Markt des berufsmässigen Personentransports im Kanton Zürich nicht vollständig verschliesse. So dürfe er die Dienstleistungen von § 12 Abs. 1 PTLG ausführen. Zudem könne er Limousinendienstleistungen im Kanton Zürich anbieten. Ausserdem sei die Verweigerung des Taxiausweises gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. d PTLG in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer der Einträge im Privatauszug des Strafregisters begrenzt, womit der Beschwerdeführer voraussichtlich ab dem 23. Juli 2026 ein erneutes Gesuch stellen könne. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwögen damit die öffentlichen Interessen nicht. Darüber hinaus sei die Abweisung des Gesuchs auch geeignet, das verfolgte öffentliche Interesse zu erreichen, und sehe das Gesetz weder ein milderes Mittel vor noch sei ein solches ersichtlich. Der ablehnende Entscheid des Beschwerdegegners halte somit vor der Wirtschaftsfreiheit stand (E. 6).

3.2.3 Schliesslich setzte sich die Volkswirtschaftsdirektion mit dem Vorbingen des Beschwerdeführers auseinander, dass er nicht verstehe, weshalb das Gesetz für Taxi- und Limousinendienstleistungen verschiedene Voraussetzungen statuiere und er zwar die "Bewilligung" als Limousinenfahrer erhalten habe, nicht jedoch einen Taxiausweis. Die Volkswirtschaftsdirektion erwog, das PTLG sehe für das Führen eines Taxis eine Bewilligungspflicht und verschiedene Betriebsvorschriften vor, während für das Anbieten von Limousinendienstleistungen nur eine Meldepflicht bestehe. Diese Unterscheidung ergebe sich aus der unterschiedlichen Stellung von Taxis und Limousinen auf dem Markt des berufsmässigen Personentransports und sei auf das unterschiedliche Angebot zurückzuführen. Das Taxigewerbe stehe in seiner Funktion und seiner Bedeutung einem öffentlichen Dienst nahe. Als Ergänzung zum öffentlichen Verkehr komme ihm eine wichtige Funktion zu, beispielsweise für Fahrten in der Nacht oder an mit dem öffentlichen Verkehr weniger gut erschlossene Orte. Dem Taxigewerbe werde deswegen auch die Möglichkeit eingeräumt, den öffentlichen Grund in Form von Standplätzen zu nutzen. Da die Kundschaft nicht immer die Möglichkeit habe, die verschiedenen Taxianbieter zu prüfen und zu vergleichen, sei sie auf einen zuverlässigen und das Entgelt korrekt berechnenden Vertragspartner angewiesen. Demgegenüber arbeiteten Limousinen nur auf Bestellung. Die Kundschaft könne somit das Angebot vorgängig vergleichen und sich den gewünschten Anbieter aussuchen. Ausserdem werde der Preis üblicherweise im Voraus vereinbart. Der Schutzbedarf der Kundschaft sei bei reinen Bestellfahrten kleiner, womit auch die staatliche Notwendigkeit tiefer sei, in den freien Markt einzugreifen. Die Voraussetzungen zur Erlangung des Taxiausweises seien strenger, da diese Tätigkeit eine erhöhte Vertrauenswürdigkeit voraussetze. Deshalb sei auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar Limousinendienstleistungen im Kanton Zürich anbieten dürfe, ihm jedoch aufgrund seiner Einträge im Strafregister die Ausstellung eines Taxiausweises verweigert worden sei (E. 7).

4.  

4.1  

4.1.1 Der nicht anwaltlich vertretene und im Kanton B wohnhafte Beschwerdeführer legte seinem Gesuch seinen Führerausweis, einen Strafregisterauszug, Schul- und Ausbildungszeugnisse und einen Auszug aus dem Eidgenössischen Register für Administrativmassnahmen (ADMAS) bei. Sinngemäss beantragte er damit die Ausstellung eines "ordentlichen" Taxiausweises gemäss § 3 PTLG. Mit einem Gesuch um Erteilung einer Zusatzbewilligung gemäss § 10 PTLV hätte der Beschwerdeführer bloss die ausserkantonale Bewilligung einreichen und die Angaben gemäss § 4 Abs. 1 lit. a PTLV machen müssen, während ein Strafregisterauszug nicht beizulegen gewesen wäre (§ 10 Abs. 2 PTLV; vorn E. 2.2). Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs machte er gegenüber dem Beschwerdegegner indes geltend, er verfüge trotz der Strafregistereinträge bereits über einen Taxiausweis der Stadt C, worin ein (sinngemässes) Gesuch um eine entsprechende Zusatzbewilligung für den Kanton Zürich hätte erblickt werden können. Dessen ungeachtet prüfte der Beschwerdegegner das Gesuch in der Folge ausschliesslich als "ordentliches" und nicht (auch) als solches um Ausstellung einer Zusatzbewilligung und wies das Gesuch aufgrund der Strafregistereinträge des Beschwerdeführers ab (vorn E. 3.1). Damit kam der Beschwerdegegner, der in einem Fall der vorliegenden Art den Sachverhalt im Licht des BGBM von sich aus so weit zu klären hat, dass die Anwendbarkeit von § 10 PTLV geprüft werden kann, dem Untersuchungsgrundsatz von § 7 Abs. 1 VRG nicht hinreichend nach und verletzte er den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Volkswirtschaftsdirektion ihrerseits griff das Vorbringen des Beschwerdeführers, er verfüge über einen Taxiausweis der Stadt C, zwar auf. Jedoch erwog sie hierzu bloss, aus dem Umstand, dass er im Kanton B als Taxifahrer arbeite, könne der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Erteilung eines zürcherischen Taxiausweises ableiten (vorn E. 3.2.2). Nach dem Gesagten greift dies in Bezug auf ein sinngemässes Gesuch um Zusatzbewilligung zu kurz.

4.1.2 Gemäss der Stadtpolizei C betrieb der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ein eigenes Taxiunternehmen. Seit 1. März 2015 und aktuell ist er jedoch nicht (mehr) im Besitz einer städtischen Taxibetriebsbewilligung A oder B (Anbieten von Taxifahrten ab zugeteiltem öffentlichem Standplatz bzw. Anbieten von Taxifahrten ab privaten Standplätzen in C; § 4 des Taxireglements der Stadt C vom 25. August 2014 [Taxireglement; in Kraft seit 1. März 2015]). Eine Taxibewilligung erhielt er auch nicht wegen seiner Einträge im Straf- und im Betreibungsregister. Der Beschwerdeführer führt in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2025 hierzu aus, zwar sei korrekt, dass die "Firma" über keine Bewilligung "im Kanton B" verfüge. Die "Firma" sei aber im Kanton Zürich bereits bewilligt, ebenso das "Fahrzeug". Fraglich sei bloss "die Bewilligung für den Chauffeur Herrn A und dies hat Herr A Nachweis im [eingereichten] Taxiausweis". Der Beschwerdeführer scheint damit seine "ausserkantonale Bewilligung" gemäss § 10 Abs. 2 PTLV allein auf seinen – im Jahr 2012 und damit noch vor Inkrafttreten des Taxireglements der Stadt C vom 25. August 2014 – ausgestellten Taxiausweis zu stützen. Der Besitz eines städtischen Taxiausweises ist gemäss § 15 Abs. 1 des Taxireglements indes Voraussetzung dafür, dass Betriebsbewilligungsinhaberinnen und -inhaber und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem Gebiet der Stadt C als Taxifahrerinnen bzw. Taxifahrer tätig sein können. Er wird vom Stadtrat gegen eine Gebühr aufgrund des ordentlichen Führerausweises für den berufsmässigen Personentransport ausgestellt, wenn sich die Bewerberin oder der Bewerber über einen guten Leumund ausweisen kann. Mithin erfordert die Ausstellung eines Taxiausweises eine bereits vorhandene Betriebsbewilligung gemäss § 4 des Taxireglements, über die der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit 1. März 2015 nicht mehr verfügt. Dass er Mitarbeiter einer Betriebsbewilligungsinhaberin oder eines Betriebsbewilligungsinhabers sei, macht der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend.

4.1.3 Der Beschwerdeführer verfügt somit über keine gültige ausserkantonale Bewilligung im Sinn von § 10 Abs. 2 PTLV; der blosse Besitz des 2012 ausgestellten Taxiausweises der Stadt C kommt einer solchen nicht gleich. Im Resultat (vgl. vorn E. 4.1.1) prüften die Vorinstanzen das Gesuch des Beschwerdeführers daher richtigerweise als solches um Ausstellung eines "ordentlichen" Taxiausweises gemäss § 3 PTLG.

4.2 Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die Erwägungen der Volkswirtschaftsdirektion, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann, infrage stellen würde, zumal er sich darauf beschränkt, seine bereits mit Rekurs vorgetragenen und im Rekursentscheid eingehend behandelten Einwände zu wiederholen. Dem Beschwerdeführer wurde der Taxiausweis aufgrund seiner Einträge im Strafregister bzw. gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. d PTLG verweigert; insofern ist unerheblich, ob er die weiteren Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 lit. a–c PTLG erfüllt. Dass der Beschwerdegegner und die Volkswirtschaftsdirektion einen Bezug der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte zum Taxigewerbe bzw. zu den von § 3 Abs. 1 lit. d PTLG geschützten öffentlichen Interessen sehen, ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer nur unsubstanziiert bestritten. Zu wiederholen ist, dass § 3 Abs. 1 lit. d PTLG – im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 lit. c PTLG – keine zeitliche Begrenzung auf fünf Jahre vorsieht. Wie die Volkwirtschaftsdirektion sodann darlegte, sind die unterschiedlichen Voraussetzungen für Taxi- und Limousinendienstleistungen mit dem bei Taxis vorhandenen – und im Vergleich zu Limousinen stärkeren – Informationsgefälle zwischen Fahrer bzw. Fahrerin und Fahrgast zu erklären. Steigt ein solcher in ein freistehendes Taxi an einem offiziellen Standplatz ein, hat er – anders als bei einer selbst bestellten Limousine – keinen Anhaltspunkt über die Qualität der anstehenden Fahrt. Schliesslich ändert auch die vom Beschwerdeführer befürchtete "Willkür bei Kontrollen und dann auch beim Büssen von Sachverhalten" aufgrund seiner Limousinendienstleistungen im Kanton Zürich und seiner – anscheinend ohne Bewilligung ausgeübten – Tätigkeit als Taxifahrer im Kanton B nichts an der Rechtmässigkeit der Abweisung seines Gesuchs. Dazu lässt sich jedenfalls festhalten, dass Taxis mit einer Taxilampe und Limousinen mit einer Plakette gekennzeichnet sein müssen (§§ 2 und 13 PTLG), wodurch sie sich bereits äusserlich unterscheiden (müssen). Über allfällige Abgrenzungs- oder Beweisschwierigkeiten im Zusammenhang mit ausserkantonalen Taxifahrten im Sinn von § 12 PTLG ist vorliegend nicht zu befinden. § 12 Abs. 2 PTLG sieht immerhin vor, dass Taxifahrerinnen und Taxifahrer mit einer ausserkantonalen Bewilligung auf Verlangen der Vollzugsbehörde die Erfüllung der Vorgaben von § 12 Abs. 1 PTLG mit einer Quittungskopie mit Zeitangabe nachzuweisen haben.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts der festgestellten Gehörsverletzung (vorn E. 4.1.1) und andererseits des Umstands, dass der Beschwerdeführer durch die Einreichung eines nicht mehr gültigen ausserkantonalen Taxiausweises einen nicht unerheblichen, unnötigen zusätzlichen Verfahrensaufwand verursachte, rechtfertigt es sich jedoch, die Gerichtskosten – immerhin nur zu einem untergeordneten Teil – auch dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Eine Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    170.--     Zustellkosten, Fr. 2'970.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Volkswirtschaftsdirektion;

       c)    die Wettbewerbskommission (WEKO).