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Zürich Verwaltungsgericht 20.11.2025 VB.2024.00559

20 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,965 parole·~20 min·6

Riassunto

Sozialhilfe (Kostenersatz; interkantonale Zuständigkeit) | Verspätete Beschwerdeantwort ist unbeachtlich (E. 1.4). Perpetuierter Unterstützungswohnsitz infolge Heimaufenthalts (betreutes Wohnen); massgebend für zeitgemässen Heimbegriff sind Umstände des Einzelfalls, welche auf Fremdbestimmung und Abhängigkeit schliessen lassen; Dienstleistungen zur Betreuung und Alltagsbewältigung können von verschiedenen Leistungsträgern stammen (E. 6). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00559   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.11.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe (Kostenersatz; interkantonale Zuständigkeit)

Verspätete Beschwerdeantwort ist unbeachtlich (E. 1.4). Perpetuierter Unterstützungswohnsitz infolge Heimaufenthalts (betreutes Wohnen); massgebend für zeitgemässen Heimbegriff sind Umstände des Einzelfalls, welche auf Fremdbestimmung und Abhängigkeit schliessen lassen; Dienstleistungen zur Betreuung und Alltagsbewältigung können von verschiedenen Leistungsträgern stammen (E. 6). Abweisung.

  Stichworte: BETREUTES WOHNEN HEIMAUFENTHALT INTERKANTONALE ZUSTÄNDIGKEIT KOSTENERSATZ PERPETUIERTER UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ VERSPÄTETE EINGABE WEIBELDIENST WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 7 Abs. I VRG § 11 Abs. I VRG § 11 Abs. II VRG § 28 VRG § 41 Abs. I VRG § 70 VRG Art. 1 Abs. I ZUG Art. 1 Abs. II ZUG Art. 4 Abs. I ZUG Art. 4 Abs. II ZUG Art. 5 ZUG Art. 7 Abs. I ZUG Art. 7 Abs. II ZUG Art. 7 Abs. III lit. c ZUG Art. 9 Abs. III ZUG Art. 12 Abs. I ZUG Art. 13 Abs. I ZUG Art. 14 Abs. I ZUG Art. 34 Abs. I ZUG Art. 34 Abs. II ZUG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00559

Urteil

der 3. Kammer

vom 20. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.  

In Sachen

Kanton Aargau,

vertreten durch das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt,

Beschwerdegegner,

betreffend Sozialhilfe (Kostenersatz; interkantonale Zuständigkeit),

hat sich ergeben:

I.  

A. A (nachfolgend: Unterstützter), geboren 2004, lebte von Juni 2011 bis Februar 2020 im Kinderheim B (AG). Von Februar 2020 bis Juni 2020 wohnte er bei einer Pflegefamilie in C (ZH). Anschliessend hielt er sich bis im Sommer 2021 im Haushalt seiner Mutter in D (AG) auf. Im September 2021wurde der Unterstützte in der Stiftung E in F (AG) platziert. Im November 2021 folgte eine Umplatzierung in eine Pflegefamilie in G (ZH). Zwischen September 2022 und 30. November 2022 erfolgte eine Übergangsplatzierung bei einer Gastfamilie in H (ZH). Am 1. Dezember 2022 zog er schliesslich in eine Wohnung des Vereins I, einem Jugendwohnraum in J (ZH), damit er die Tagesstruktur von K in Anspruch nehmen konnte.

Mit Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 19. August 2022 wurde für den Unterstützten eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung per 26. August 2022 eingerichtet. Diese umfasst insbesondere die Besorgung der finanziellen Belange, die Sicherstellung einer geeigneten Wohnsituation beziehungsweise Unterbringung, die Sicherstellung einer geeigneten Ausbildung, Erwerbstätigkeit und Tagesstruktur sowie den Aufbau von Beziehungen und die Förderung des sozialen Umfelds.

B. Am 25. Januar 2023 schickte die Stadt J dem Kantonalen Sozialamt Zürich eine Unterstützungsanzeige zur Geltendmachung des Kostenersatzes nach § 44 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) samt diversen Beilagen und beantragte insbesondere, der Unterstützungswohnsitz von A sei ab 1. Januar 2023 der Gemeinde D (AG) zuzuordnen bzw. durch das Kantonale Sozialamt Zürich sei gemäss Art. 29 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (ZUG; SR 851.1) eine diesbezügliche Klärung mit der zuständigen ausserkantonalen Stelle herbeizuführen. Nach durchgeführtem und gescheitertem Einigungsverfahren stellte der Kanton Zürich dem Kanton Aargau mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 eine Notfall-Unterstützungsanzeige nach Art. 30 ZUG zu. Am 17. November 2023 erhob der Kanton Aargau gegen die Unterstützungsanzeige Einsprache.

C. Mit Verfügung vom 15. August 2024 wies das Kantonale Sozialamt Zürich die Einsprache des Kantons Aargau in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 ZUG ab (Dispositivziffer I). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositivziffer II).

II.  

Gegen die Verfügung vom 15. August 2024 liess der Kanton Aargau (vertreten durch den Kantonalen Sozialdienst) am 16. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zürich erheben. Er liess beantragen, dass die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich aufzuheben sei. Es sei festzustellen, dass der Unterstützungswohnsitz des Unterstützten nicht im Kanton Aargau bei der Gemeinde D (AG) liege und der Kanton Aargau folglich nicht ersatzpflichtig sei. Der Kanton Zürich (vertreten durch das Kantonale Sozialamt) liess mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 (Eingang am 24. Oktober 2024) seine Beschwerdeantwort per Weibeldienst einreichen und beantragen, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen. Mit Schreiben vom 7. November 2024 liess der Kanton Aargau replizieren, an seinen Anträgen festhalten und geltend machen, die Beschwerdeantwort sei verspätet und deshalb aus dem Recht zu weisen. Am 15. November 2024 liess der Kanton Zürich auf eine Stellungnahme verzichten und ebenfalls an seinen Anträgen festhalten. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Der Einspracheentscheid vom 15. August 2024 stützt sich auf Art. 34 Abs. 1 ZUG. Nach Art. 34 Abs. 2 ZUG wird der die Einsprache abweisende Beschluss des fordernden Kantons rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton nicht binnen 30 Tagen nach Empfang bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid des Kantonalen Sozialamts Zürich bildet damit eine letztinstanzliche Verwaltungsanordnung, gegen die gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden kann. Folglich ist dieses zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. VGr, 21. März 2024, VB.2021.00735, E. 1.1).

1.2 Der Beschwerdegegner verlangt vom Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten der Notfall-Unterstützung ab 1. Januar 2023, namentlich des Grundbetrags von Fr. 767.-/Monat, der Wohnkosten von Fr. 1'023.-/Monat sowie der ungedeckten Gesundheitskosten. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 25. August 2022, VB.2022.00277, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).

Damit übersteigt der Streitwert des vorliegenden Verfahrens den Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.4 Dem Beschwerdegegner wurde mit Präsidialverfügung vom 18. September 2024 eine Frist von 30 Tagen gesetzt, um dem Verwaltungsgericht die Beschwerdeantwort einzureichen. Die Verfügung wurde dem Beschwerdegegner über den kantonsinternen Weibeldienst zugestellt. Als Zustellungszeitpunkt gilt in diesem Fall die Inempfangnahme durch den internen Weibeldienst (VGr, 23. März 2020, VB.2019.00786, E. 1.3; 13. Februar 2019, VB.2018.00345, E. 1.3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 50). Vorliegend nahm der Weibel die Präsidialverfügung vom 18. September 2024 am 20. September 2024 entgegen, weshalb die 30-tägige Frist am 21. September 2024 begann und am 21. Oktober 2024 endete (§ 11 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdegegner erstattete die Beschwerdeantwort jedoch erst mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 (Zustellung mittels Weibeldienstes am 24. Oktober 2024) und damit verspätet (vgl. § 11 Abs. 2 VRG). Soweit nicht die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aus dem Recht zu weisen (VGr, 23. März 2020, VB.2019.00786, E. 1.3; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 26). Die betreffende Eingabe enthält keine für das vorliegende Urteil relevanten Neuerungen und ist daher unbeachtlich.

2.  

2.1 Das Zuständigkeitsgesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung einer bedürftigen Person, die sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist, und regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Danach obliegt die Unterstützung eines Schweizer Bürgers bzw. einer Schweizer Bürgerin grundsätzlich dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG). Ist er oder sie ausserhalb seines bzw. ihres Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen, so ist der Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig (Art. 13 Abs. 1 ZUG). Gemeint ist die sofort zu leistende (zeitlich dringende), nicht die bloss unvermeidliche (sachlich, aber nicht unbedingt zeitlich dringende) Hilfe (sogenannte Notfallhilfe). Es bleibt allerdings dem notfallhilfeleistenden Aufenthaltskanton überlassen, was er als sofortige Hilfe betrachtet und was nicht (vgl. Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. A., Zürich 1994, Rz. 186). Der Wohnkanton hat ihm dabei die Kosten der notwendigen und der in seinem Auftrag ausgerichteten weiteren Unterstützung sowie die Kosten für die Rückkehr der unterstützten Person an den Wohnort zu vergüten (Art. 14 Abs. 1 ZUG). Diese Regelung bewahrt den Aufenthaltskanton davor, die finanziellen Konsequenzen der Notfallunterstützung selbst tragen zu müssen, wodurch ein rascher Entscheid im Sinn einer sach- und zeitgerechten Hilfeleistung erleichtert wird (BBl 1990 I 49 ff., 65).

2.2 Als Wohnkanton wird derjenige Kanton bezeichnet, in dem sich die unterstützungsbedürftige Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; hier hat sie ihren Unterstützungswohnsitz (Art. 4 Abs. 1 ZUG; vgl. BGE 139 V 433 E. 3.2.1 mit Hinweis). Die polizeiliche Anmeldung gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG).

2.3 Das minderjährige Kind teilt grundsätzlich – unabhängig von seinem Aufenthaltsort – den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge es steht (Art. 7 Abs. 1 ZUG). Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, teilt es den Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (Art. 7 Abs. 2 ZUG). Wohnt es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil, hat es demgegenüber einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 ZUG (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Letzteres ist der Fall bei Minderjährigen, welche unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich unselbständig sind und dauerhaft nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben. Erfasst werden durch diese Bestimmung freiwillige und behördliche Fremdplatzierungen ohne Entzug der elterlichen Sorge (BGE 143 V 451 E. 8.4.2; BGr, 17. Juni 2020, 8C_833/2019, E. 3.2.4; Thomet, Rz. 125). Als eigener Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat. Der derart definierte Unterstützungswohnsitz bleibt künftig für die gesamte Dauer der Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz wechseln (vgl. zum Ganzen BGE 139 V 433 E. 3.2.2 mit Hinweisen; 149 V 240 E. 5.2.3.1).

2.4 Gemäss Art. 5 ZUG begründet der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung keinen Unterstützungswohnsitz. Der bestehende Unterstützungswohnsitz besteht beim Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere Einrichtung fort (Art. 9 Abs. 3 ZUG). Auch der freiwillige Eintritt in ein Heim schliesst die Wohnsitzbegründung aus. Diese Regelung dient unter anderem dem Schutz der Standortkantone und soll dabei den Anreiz nach kantonsexterner Unterbringung unterstützungsbedürftiger Personen verringern (BGE 138 V 23 E. 3.1.3; Thomet, Rz. 109). Die Regelung von Art. 5 und Art. 9 ZUG geht derjenigen von Art. 4 Abs. 2 ZUG grundsätzlich vor. Der Unterstützungswohnsitz kann sich damit insbesondere bei Heiminsassen vom Ort der tatsächlichen Anwesenheit unterscheiden (BGr, 7. November 2014, 8C_530/2014, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

2.5 Lebte eine bis anhin minderjährige Person dauernd von den Eltern getrennt und dauert der (freiwillige oder unfreiwillige) Aufenthalt in einem Heim auch bei Eintritt der Volljährigkeit weiter an, kann Art. 4 Abs. 1 ZUG keine Anwendung finden. In diesem Fall ist nämlich gemäss Art. 5 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 ZUG sowohl eine Wohnsitzbegründung am Ort des Heimes wie auch eine Beendigung des bisherigen Unterstützungswohnsitzes grundsätzlich ausgeschlossen. Art. 9 Abs. 3 ZUG hält explizit fest, dass eine behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht beendigt. Vielmehr dauert der als Kind gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG begründete Wohnsitz bis zum Austritt aus dem Heim als perpetuierter Wohnsitz weiter an. Dabei ist es unerheblich, ob die Unterbringung förmlich beschlossen oder bloss faktisch veranlasst wurde (zum Ganzen VGr, 26. August 2020, VB.2020.00241, E. 4.4 f. mit Hinweisen).

3.  

Vorliegend ist es unbestritten, dass der Unterstützte während des Aufenthalts bei seiner Mutter in D (AG) einen Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 2 ZUG begründete. Ebenfalls ist unbestritten, dass mit der Platzierung in F (AG) und anschliessend in G (ZH) sowie in H (ZH) ein perpetuierter Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG in D (AG) bis 30. November 2022 bestehen blieb. Streitig ist hingegen, ob der Unterstützte mit seinem Umzug nach J (ZH) einen neuen Unterstützungswohnsitz nach Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und 2 ZUG begründete oder ob infolge eines Heimeintritts (Art. 5 sowie Art. 9 Abs. 3 ZUG) weiterhin der perpetuierte Unterstützungswohnsitz in D (AG) massgebend ist.

4.  

4.1 Der Heimbegriff wird in Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG nicht definiert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich daraus, dass die Anwendung von Art. 5 ZUG immer mit Bezug auf den zur Diskussion stehenden Sachverhalt zu prüfen ist, um einer zeitgemässen Interpretation des Heimbegriffs gerecht zu werden. Es entsprach dem Willen des Gesetzgebers, den Heimbegriff gerade wegen der sich wandelnden Verhältnisse und wegen trotz gleicher Bezeichnung unterschiedlich ausgestalteter Therapieformen nicht zu definieren (BGr, 7. Juni 2000, 2A.603/1999, E. 3a, 3c = ZBl 102/2001 S. 331; BBl 1990 I 49 ff., 59; zum Ganzen [sowie auch zum Nachfolgenden] VGr, 19. Februar 2015, VB.2014.00673, E. 4).

4.2 Nach dem Gesetzeswortlaut, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck ist der Begriff "Heim" in einem weiten Sinn zu verstehen. Unter einem Heim ist nach der Rechtsprechung und Literatur ein organisierter, von einer oder mehreren Personen geleiteter und von Angestellten besorgter kollektiver Haushalt zu verstehen, der bezweckt, fremden Personen gegen Entgelt und ausnahmsweise unentgeltlich Unterkunft, Verpflegung und gewisse weitere Dienstleistungen zu gewähren. Als Beurteilungskriterium kommen also die Art und das Mass der angebotenen Dienstleistungen, der Grad der feststellbaren Fremdbestimmung sowie der Abhängigkeitsgrad der betroffenen Person infrage (BGE 141 V 255 E. 4.2; BGr, 7. November 2014, 8C_530/2014, E. 3.2.1; Thomet, N. 111).

4.3 Das Bundesgericht hielt in einem Entscheid betreffend die Frage, ob eine Austrittswohnung nach einer stationären Therapie als Heim zu qualifizieren sei, fest, dass aufgrund der weiten Auslegung auch therapeutische Wohngemeinschaften unter den Heimbegriff fallen können, wobei die angebotenen und zum Teil obligatorischen Dienstleistungen sowie der Grad der Fremdbestimmung der Bewohner berücksichtigt wurden (BGr, 7. Januar 2000, 2A.300/1999, E. 3b). So kann der Begriff Heim auch therapeutische Wohngemeinschaften und andere vergleichbare Wohnformen umfassen (BGr, 7. Juni 2000, 2A.603.1999, E. 3a). Es muss demzufolge ein über das reine Wohnen hinausgehender Zweck gegeben sein (BGr, 7. November 2014, 8C_530/2014, E. 3.2.1).

4.4 Für die Heimeigenschaft sind u. a. folgende Kriterien massgebend: Unterbringung in einem kollektiv besorgten Haushalt; Zweck der Unterkunft; Gewährung von Obdach, Verpflegung und weiteren Dienstleistungen; Fremdbestimmungs- und Abhängigkeitsgrad. In Bezug auf ein begleitetes Wohnen ergibt sich, dass weder der Abhängigkeits- noch der Fremdbestimmungsgrad besonders hoch sind. Müssen sich die Bewohner jedoch an Hausregeln halten, die über das bei einem normalen Mietverhältnis Übliche hinausgehen, und insbesondere regelmässig Besuch von einer beim begleiteten Wohnen angestellten Person empfangen, kann auch eine begleitete Wohnform unter den Heimbegriff fallen. Ausserdem haben begleitete Wohnformen in der Regel den Zweck, die Bewohner auf ein selbständiges Wohnen vorzubereiten (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 3.2.01 Ziff. 3.1 [abrufbar unter: www.sozialhilfe.zh.ch] sowie Handbuch Soziales des Kantons Aargau, Kap. 3.1.3 [abrufbar unter: www.ag.ch > Themen > Soziales & Gesellschaft > Soziale Sicherheit > Handbuch Soziales]).

4.5 Ein Heimaufenthalt führt jedoch nicht dazu, dass der Unterstützungswohnsitz praktisch nicht mehr ändern kann. Hat die unterstützungsbedürftige Person ihre Beziehungen zum bisherigen Kanton abgebrochen und in subjektiver wie objektiver Hinsicht ein neues Verhältnis zu einem anderen Kanton begründet, kann der Unterstützungswohnsitz trotz ununterbrochenem Heimaufenthalt wechseln. Dabei kommt es jedoch auf die Umstände des Einzelfalles an, etwa wenn die wichtigsten Bezugspersonen in einen anderen Kanton wechseln und die unterstützungsbedürftige Person ihnen vorwiegend aus familiären und nicht nur medizinischen Gründen durch einen Heimwechsel folgt (BGr, 10. Juli 2007, 2A.714/2006, E. 3.3; 24. September 2010, 8C_79/2010, E. 7.2 f.).

5.  

5.1 Der Beschwerdegegner begründete in seiner Verfügung vom 15. August 2024 den Unterstützungswohnsitz in D (AG) folgendermassen:

5.1.1 Der Verein I miete geeigneten und günstigen Wohnraum und gebe ihn gegen eine zusätzliche Gebühr in Untermiete an junge Erwachsene zwischen 16 und 26 Jahren in Ausbildung weiter. Gemäss dem Untermietvertrag zwischen dem Verein I und dem Unterstützten sei die Vermietung des Wohnraums nur möglich, wenn der Mieter zwischen 16 und 26 Jahren alt sei, das jährliche Einkommen Fr. 30'000.- nicht übersteige und eine geregelte Tagesstruktur bestehe. Weiter sei der Mieter verpflichtet, die Geschäftsstelle des Vereins I zu informieren, wenn eine Ausbildung oder Tagesstruktur abgebrochen würde. Alsdann müsse der Mieter innert sechs Monaten ausziehen.

5.1.2 Gemäss der Auskunft der Beiständin des Unterstützten stamme dieser aus einer Familie mit Mehrfachbelastungen. Er weise eine niedrige Intelligenz (klinischer Eindruck) sowie eine Störung des Sozialverhaltens auf. Gemäss den sozialpädagogischen Fachpersonen und den Pflegefamilien entspreche seine emotionale Entwicklung jener eines 14- bis 15-Jährigen. Aufgrund seiner diversen Entwicklungsverzögerungen sei er trotz Volljährigkeit weiterhin auf Unterstützung im Alltag und in der Lebensführung angewiesen. Es sei dem Unterstützten jedoch gelungen, Vertrauen zu seinem Coach aufzubauen, was ein grosser Fortschritt darstelle. Ein Wegfall des Coachs würde aufgrund der vorhandenen Bindungsproblematik des Unterstützten eine neue psychische Instabilität auslösen. Das Coaching umfasse eine persönliche Begleitung, eine Wohnbegleitung sowie den Arbeitsplatzerhalt.

5.1.3 Der Unterstützte habe entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen neuen Unterstützungswohnsitz in J (ZH) begründet, auch wenn der Untermietvertrag und der Vertrag über den Besuch der Tagesstruktur von K unbefristet ausgestellt worden seien, er weder die Wochenenden noch die Ferien bei seiner Mutter verbringen könne sowie erklärt habe, dass er unbefristet in J (ZH) verbleiben wolle. Der Unterstützte habe aufgrund seiner Biografie mit erhöhten Herausforderungen zu kämpfen und verfüge auch als Volljähriger nicht über genügend Kompetenzen, seinen Alltag sowie seine Aufgaben und Pflichten ohne Unterstützung zu meistern. Die Ausführungen der Beiständin zeigten, dass das selbständige Wohnen in der Wohnung des Vereins I nur mit einem aufwändigen Setting möglich sei und der Unterstützte zwingend einer Wohnbegleitung bedürfe. Diese Wohnbegleitung müsse wegen der Bindungsproblematik von seinem bisherigen Coach durchgeführt werden, zu welchem er bereits Vertrauen aufgebaut habe. Es sei davon auszugehen, dass wie bei der Wohnbegleitung durch den Verein I ebenfalls Krisen- und Standortgespräche stattfänden, der Unterstützte Hilfe in lebenspraktischen und persönlichen Bereichen erhalte und den Coach dafür in seiner Wohnung empfangen müsse. Die gesamten Umstände sprächen für einen Abhängigkeits- und Fremdbestimmungsgrad, welcher über ein normales Mietverhältnis hinausgehe.

5.1.4 Abschliessend handle es sich beim vorliegenden Setting um ein begleitetes Wohnen, welches sozialhilferechtlich als Heimaufenthalt zu qualifizieren sei. Damit bestehe der Unterstützungswohnsitz in D (AG) weiter und es sei kein neuer Unterstützungswohnsitz in J (ZH) begründet worden.

5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass der Verein gemäss dem angeführten Untermietvertrag berechtigt sei, diesen bei Wegfall der Voraussetzungen zu kündigen. Die Geschäftsstelle könne jedoch Ausnahmen vorsehen. Dies zeige, dass die Voraussetzungen für die Wohnung des Vereins I nicht strikt durchgesetzt würden. Dies betreffe auch die Voraussetzung der geregelten Tagesstruktur, wie der vorliegende Fall aufzeige. Der Unterstützte habe gemäss der E-Mail seiner Beiständin vom 18. Januar 2023 die Tagesstruktur von K zu diesem Zeitpunkt bereits seit einer Woche nicht mehr besucht. Er habe gemäss dem Kurzbericht des Coachs vom 1. Februar 2024 erst wieder ab dem 6. Oktober 2023 an einem geschützten Arbeitsplatz der Stiftung L gearbeitet. Somit habe er über neun Monate keine geregelte Tagesstruktur gehabt und habe dennoch seine Wohnung beim Verein I behalten können. Zudem sehe der Verein I keine weiteren Bedingungen und Einschränkungen vor, welche über ein normales Mietverhältnis hinausgingen. Auch verlange der Verein I keinen regelmässigen Besuch einer Betreuungsperson für begleitetes Wohnen. Der Verein selbst biete zwar Wohnbegleitungen an, eine solche würde aber vom Unterstützten nicht in Anspruch genommen. Die Wohnung sei sodann nicht möbliert. Ferner sehe der Unterstützte seinen Coach nur einmal in der Woche. Folglich liege keine Fremdbestimmung und Abhängigkeit vor, welche auf einen Heimaufenthalt hindeuten würden. Zudem beruhten das externe Coaching und die Unterkunft beim Verein I auf freiwilliger Basis und seien nicht amtlich angeordnet worden.

6.  

6.1 Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Verfügung vom 15. August 2024 verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 VRG), was die Elemente für und gegen eine Fremdbestimmung und Abhängigkeit im Sinn eines begleiteten Wohnens betrifft (vorne E. 5.1).

6.2 Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass der Verein I über einen gewissen Spielraum verfügt, was die Einhaltung der dargelegten Voraussetzungen betrifft. Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Verein I diese Voraussetzungen nicht durchsetzen würde. Im Gegenteil wurde dem Unterstützten bereits an seinem ersten Tag in der Wohnung des Vereins ein Verweis wegen eines Regelverstosses erteilt. Aus dem Bericht des Jugendcoachs vom 31. Januar 2023 geht sodann hervor, dass sich Anfang 2023 ein weiterer Zwischenfall ereignete. Der Unterstützte sei aus K nach Hause geschickt worden. Daraufhin habe der Unterstützte ohne jegliche Absprache beschlossen, die Tagesstruktur abzubrechen und in die Innerschweiz zur Grossmutter zu fahren. Er habe dem Jugendcoach mittels Sprachnachricht mitgeteilt, dass er nicht mehr in den Kanton Zürich käme und auf keinen Fall nach K zurückkehre. Nach mehreren Gesprächen und klarer Aufforderung des Jugendcoachs sei der Unterstützte in seine Wohnung in J (ZH) zurückgekehrt. Auch habe der Jugendcoach klargestellt, dass er ohne Tagesstruktur seine Wohnung verlieren würde. Daraufhin habe er die Tagesstruktur in einem reduzierten Pensum vom 17. Januar 2023 bis 31. März 2023 wieder besucht. Aus dem jüngsten aktenkundigen Bericht des Jugendcoachs vom 1. Februar 2024 lässt sich sodann entnehmen, dass der Unterstützte seit dem 16. Oktober 2023 im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes in der Stiftung L arbeite. Diese Stelle sei ihm von seiner Beiständin vermittelt worden.

Die Beiständin des Unterstützten sowie der Jugendcoach betonen denn auch, dass er auf eine Tagesstruktur zwingend angewiesen sei, wobei sich diese als schwierig gestalte. Gemäss dem Antrag der Beiständin vom 5. Februar 2024 für materielle Hilfe hat er zudem wiederholt Drohungen ausgesprochen und wurde im Januar 2024 in der Gewaltschutzgruppe J aufgenommen. Dies verdeutliche, dass er einen gesonderten und intensiven Betreuungsaufwand benötige. Auch der Jugendcoach betont in seinem Bericht vom 1. Februar 2024, dass der Unterstützte weiterhin unterstützt werden müsse. So gebe es Probleme beim Lebensmitteleinkauf, wobei er anfänglich mehrmals habe begleitet und ihm bei der Auswahl habe geholfen werden müssen. Dies gelinge ihm mittlerweile besser. Sodann habe der Familienbegleiter einmal wöchentlich mit dem Unterstützten gekocht, was jedoch nur zwei Monate angedauert habe. Zudem könne der Unterstützte nicht mit Geld umgehen. Er erhalte von seiner Beiständin wöchentlich Auszahlungen, doch gebe er das Geld innerhalb weniger Stunden aus. Weiter müsse die Post gemeinsam durchgeschaut werden, da er dies nicht selbständig erledige. Ebenfalls brauche er zum Entsorgen des Hausmülls regelmässig Hilfe. Er sammle diesen jeweils in Plastiksäcken, welche er im Gang deponiere. Zuletzt mangle es ihm an der Zahnhygiene und er dusche nicht regelmässig. Dies habe mehrfach zu Beanstandungen geführt, wonach er streng rieche. So sei der Unterstützte weiterhin nicht in der Lage, die sozialen Grundlagen des Lebens ohne Hilfe zu bewältigen. Es gelte daher, die Arbeitssituation weiter zu stabilisieren und einen Wechsel in eine Wohngruppe einzuleiten. Bis dahin sei die persönliche Begleitung durch den Jugendcoach und die Beiständin unbedingt aufrechtzuerhalten.

Diese Umstände sprechen stark für eine Fremdbestimmung und Abhängigkeit des Unterstützten nur schon bei der Wohnsituation und damit für ein begleitetes Wohnen im Sinn des ZUG. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Unterstützte Anfang 2023 nach dem Vorfall von der geregelten Tagesstruktur hätte ablösen können, wie es der Beschwerdeführer geltend macht.

6.3 Dem Bericht des Jugendcoachs vom 31. Januar 2023 lässt sich sodann zu den Platzierungen des Unterstützten folgender Verlauf entnehmen: Der Jugendcoach sei von der Beiständin im Oktober 2022 kontaktiert worden, wonach die Zustände bei der Mutter des Unterstützten unhaltbar seien. Er sei gebeten worden, bei der Suche nach einer neuen Platzierung behilflich zu sein. Im November 2022 habe über den Jugendcoach eine Platzierung in G (ZH) organisiert werden können. Im Rahmen dieser Platzierung sei es nach einem guten Start immer öfter zu Wutausbrüchen des Unterstützten gekommen. Er habe seine Pflegefamilie übel beschimpft und seine Arbeit verweigert. Der Jugendcoach habe darum bei seinen wöchentlichen Terminen immer mehr Vermittlungsarbeit leisten müssen. Da sich die Situation jedoch nicht gebessert habe, sei die Unterbringung am 31. August 2022 beendet worden. Retrospektiv sei klar geworden, dass eine derartige Unterbringung, in welcher er strukturell gezwungen sei, mit anderen Menschen zu interagieren, nicht zukunftsfähig sei. Eine Heimplatzierung, die Rückplatzierung zur Mutter sowie mehrere Platzierungen in Pflegefamilien seien erfolglos gewesen und gescheitert. Infolgedessen hätten die Beiständin und der Jugendcoach nach einer anderen Lösung – eigene Wohnung mit Tagesstruktur – gesucht. Der Jugendcoach habe alsdann die Wohnung des Vereins I in J (ZH) organisieren können, welche jedoch erst auf den 1. Dezember 2022 bezugsbereit gewesen sei. Für die Überbrückung habe der Jugendcoach mit grösserer Anstrengung ein Zimmer bei einer weiteren Pflegefamilie in H (ZH) ab dem 5. September 2022 finden können. Für die Notfallüberbrückung zwischen 1. und 5. September 2022 sei der Unterstützte bei der Heilsarmee in J (ZH) untergekommen. In dieser Zeit habe er per Zufall Kontakt mit Frau M von K gehabt. Daraus habe sich die Möglichkeit zur Tagesstruktur von K ergeben.

6.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann es für die Qualifizierung eines Heimaufenthalts nicht relevant sein, ob die einzelnen Dienstleistungen zur Betreuung und Alltagsbewältigung von einem einzigen Leistungsträger oder von unterschiedlichen Leistungsträgern erbracht werden. Massgebend sind vielmehr nach der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die gesamten Umstände des Einzelfalls, welche auf eine Fremdbestimmung und Abhängigkeit schliessen lassen. Eine Unterscheidung nach verschiedenen Leistungsträgern entspräche demgegenüber keiner zeitgemässen Interpretation des Heimbegriffs (vgl. vorne E. 4). Damit verfangen die Argumente des Beschwerdeführers nicht, wonach der Unterstützte die Tagesstruktur des Vereins I nicht in Anspruch nehme und infolgedessen nicht von betreutem Wohnen auszugehen sei. Ebenfalls geht das Argument des Beschwerdeführers fehl, wonach der Unterstützte nicht amtlich im Verein I untergebracht worden sei, sondern sich freiwillig dorthin begeben habe. Wie dargelegt, fallen auch freiwillige Heimeintritte unter die Bestimmungen von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG (vorne E. 2.4). Zudem sprechen die dargelegten jeweils rasch aufeinanderfolgenden Aufenthaltswechsel des Unterstützten stark gegen die Annahme, er habe sich aus eigenem Antrieb in J (ZH) niedergelassen (vorne E. 6.3). Vielmehr geht die Platzierung im Verein I in J (ZH) auf die Initiative der Beiständin und des Jugendcoachs zurück, zumal keine andere Unterbringung realistisch war und sämtliche Optionen bereits ausgeschöpft schienen. Auch wenn der Unterstützte dem Vorgehen zugestimmt haben sollte, so sprechen die vergangenen Platzierungen für eine starke Fremdbestimmung und Abhängigkeit.

6.5 Zusammenfassend besteht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ein erheblicher Fremdbestimmungsgrad und damit eine Abhängigkeit des Unterstützten, weshalb das betreute Wohnen als Heimaufenthalt im Sinn von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG zu qualifizieren ist.

6.6 Sodann ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass ausnahmsweise vom perpetuierten Unterstützungswohnsitz infolge des Heimaufenthalts abzuweichen wäre (vgl. vorne E. 4.5). Insbesondere war der Unterstützte gemäss der E-Mail der Beiständin vom 18. Januar 2023 mit seiner Mutter und der bei ihr wohnhaften Schwester zerstritten. Zudem versuche er, den Kontakt zu seiner anderen Schwester, welche in F (AG) platziert sei, herzustellen. Auch wenn die Beiständin darin ausführt, dass der Unterstützte nicht mehr in den Kanton Aargau zurückehren und in J verbleiben wolle, spricht dies nicht für eine besondere Beziehung zum Kanton Zürich. Dies zeigte auch der Vorfall im Bericht des Jugendcoachs vom 31. Januar 2023, wonach der Unterstützte ihm im Januar 2023 mitgeteilt habe, dass er nicht mehr nach Zürich kommen und dort leben wolle. Dabei kehrte der Unterstützte nur aufgrund der Intervention des Jugendcoachs aus der Innerschweiz zurück (vorne E. 6.2). Der Unterstützte befindet sich in J (ZH), weil die Verantwortlichen keine andere Option für eine Unterbringung mehr sahen und nicht wegen der örtlichen Nähe zu einer privaten Bezugsperson.

6.7 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verlor der Unterstützte seinen perpetuierten Unterstützungswohnsitz in D (AG) nicht aufgrund seiner Volljährigkeit während der Fremdplatzierung in G (ZH). Wie bereits ausgeführt (vorne E. 2.5), bleibt der Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 ZUG im Falle einer Fremdplatzierung in einer Pflegefamilie bei Erreichen der Volljährigkeit als sogenannter perpetuierter Unterstützungswohnsitz bestehen. Damit ist der Unterstützte auch ab dem 1. Dezember 2022 nicht als "flottant" anzusehen, wonach er über keinen Unterstützungswohnsitz verfügen würde. Vielmehr besteht der perpetuierte Unterstützungswohnsitz infolge des Heimaufenthalts in D (AG) fort. Folglich konnte der Unterstützte gemäss Art. 5 ZUG auch keinen neuen Unterstützungswohnsitz in J (ZH) im vorliegend relevanten Zeitraum begründen, womit die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung eines solchen gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 ZUG fehl gehen.

7.  

Zusammenfassend liegt der Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 ZUG weiterhin in D (AG), womit der Beschwerdeführer gemäss Art. 14 Abs. 1 ZUG ersatzpflichtig ist. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat demgegenüber keine Parteientschädigung beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 2'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an die Parteien.

VB.2024.00559 — Zürich Verwaltungsgericht 20.11.2025 VB.2024.00559 — Swissrulings