Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2024.00557 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.04.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA
[Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA einer russischen Staatsangehörigen und ihrer zwei Kinder infolge Auflösung der eingetragenen Partnerschaft] Die Beschwerdeführerin begründete in der Schweiz eine eingetragene Partnerschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen und zog ihre zwei Kinder aus Russland nach. Die Partnerschaft wurde nach rund eineinhalb Jahren aufgelöst. Ein nachehelicher Härtefall ist nicht gegeben. Die Chancen der Wiedereingliederung im Herkunftsland sind als sehr gut zu bezeichnen (E. 3.4.3). Die Rückkehr ist auch unter Berücksichtigung des Kindswohls zumutbar (E. 3.5.2). Das behauptete Risiko einer staatlichen Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung lässt die Rückkehr ebenfalls nicht als unzumutbar erscheinen (E. 3.4.2). Die Beziehung zu ihrem aktuellen Partner, einem EU-Bürger mit Niederlassungsbewilligung, ist nicht als rechtlich geschütztes Konkubinat zu qualifizieren (E. 4.3) Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: KINDSWOHL NACHEHELICHER HÄRTEFALL RUSSLAND SEXUELLE ORIENTIERUNG WIEDEREINGLIEDERUNG
Rechtsnormen: Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 50 Abs. 2 AIG Art. 8 EMRK Art. 3 Abs. 1 FZA Art. 3 Abs. 2 lit. a FZA Art. 7 lit. d FZA
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2024.00557
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
1. A,
2. C,
3. B,
Beschwerdeführer 2 und 3 gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin 1, diese vertreten durch RA H, substituiert durch MLaw I,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
A, eine 1980 geborene russische Staatsangehörige, reiste am 26. April 2021 in die Schweiz ein und begründete im Folgemonat eine eingetragene Partnerschaft mit einer im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Deutschlands. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihr anschliessend eine (einmal) bis am 2. Mai 2027 verlängerte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Am 27. Januar 2022 reisten die aus einer Beziehung mit einem armenischen Staatsangehörigen stammenden minderjährigen Söhne von A, C und B, beide geboren 2013, in die Schweiz ein. Das Migrationsamt erteilte ihnen hierauf die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zum Verbleib bei ihrer Mutter im Kanton Zürich.
Am 28. November 2022 wurde die eingetragene Partnerschaft von A gerichtlich aufgelöst. Gestützt darauf widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 24. April 2024 die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A sowie C und B und setzte ihnen eine Frist zur Ausreise aus dem schweizerischen Staatsgebiet und dem Schengenraum.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 6. August 2024 ab.
III.
A und ihre Söhne führten am 16. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 6. August 2024 aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihnen eigenständige Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen; eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem neuen Lebenspartner zu erteilen und den Aufenthalt ihrer Kinder im Familiennachzug zu regeln; subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum neuen Entscheid an die Sicherheitsdirektion bzw. das Migrationsamt zurückzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. September 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Am 31. Januar 2025 reichte das Migrationsamt einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 31. Januar 2025 zu den Akten, wonach A wegen fahrlässiger ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher nach Art. 325 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft wurde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.2 Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
2.3 Die eingetragene Partnerschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer früheren Partnerin wurde gerichtlich aufgelöst. Daher ist die Voraussetzung für die ursprüngliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin nach Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA – die eingetragene Partnerschaft zu einer Angehörigen eines Mitgliedsstaats der EU – weggefallen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA ist dementsprechend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP zulässig, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.
3.
3.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein nacheheliches Aufenthaltsrecht zukommt.
Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem sich das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte, in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3). Die relevante Gesetzesbestimmung von Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG wurde per 1. Januar 2025 neu gefasst und erweitert. Das neue Recht ist hier anwendbar, da Art. 126g AIG als Übergangsbestimmung vorsieht, dass auf Gesuche nach Art. 50 AIG, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden, das neue Recht bereits anwendbar ist. Demnach besteht nach Auflösung der Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und (kumulativ) die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG). Gemäss Art. 52 AIG gilt dies analog für die eingetragene Partnerschaft.
Die eingetragene Partnerschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer ehemaligen Partnerin dauerte keine drei Jahre, weshalb Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt ist.
3.2 Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt namentlich vor, wenn die soziale, das heisst die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Verlangt wird eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person (BGE 139 II 393 E. 6). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1). Der nacheheliche Härtefall muss sich zudem auf die Ehe und den damit zusammenhängenden Aufenthalt beziehen (BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6, 137 II 345 E. 3.2.3; BGr, 5. Juni 2023, 2C_3/2023, E. 4.3 mit Hinweisen).
Wird geltend gemacht, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet, genügen allgemeine Hinweise nicht. Die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Sind Kinder von der Wegweisung betroffen, ist dem Kindswohl (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention KRK], SR 0.107) bei der Interessenabwägung als einem (wesentlichen) Element unter anderen besonders Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
3.3 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst das Folgende geltend: Für bi- und homosexuelle Menschen herrschten in Russland diskriminierende Verhältnisse, die sowohl vom Staat als auch von der Gesellschaft ausgehen würden. Die LGBT-Bewegung werde kriminalisiert, was sich auch an einem staatlichen Gesetz zeige, das sämtliche Propaganda für nicht-traditionelle sexuelle Orientierung verbiete. Das oberste russische Gericht habe die internationale LGBT-Bewegung mittlerweile gar als extremistisch erklärt. Mehrere Mitglieder der LGBT-Bewegung seien zu Haftstrafen verurteilt worden und die Aktivitäten homosexueller Russinnen und Russen in den sozialen Medien würden vom Regime überwacht. Sie habe in den sozialen Medien dezidiert Kritik an Putin geäussert und sich mehrere Jahre als Angehörige der LGBT-Bewegung im freiheitlich-demokratischen Europa aufgehalten. Bei einer Rückkehr nach Russland müsste sie faktisch ihre sexuelle Orientierung offenbaren und wäre dem Risiko einer Strafverfolgung und der gesellschaftlichen Ächtung ausgesetzt.
Als Beleg für ihre Vorbringen reicht sie verschiedene Berichte von Schweizer Tageszeitungen ein und verweist zudem auf mehrere Berichte von Nichtregierungsorganisationen.
3.4
3.4.1 Zunächst ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht in der Schweiz besonders integriert ist, ihre Integration mithin als besonders stark bezeichnet werden könnte. (Gute) Deutschkenntnisse, ein soziales Beziehungsnetz aus Freunden und Bekannten oder etwa ein gesellschaftliches Engagement macht sie weder geltend noch ist solches belegt. Die Beschwerdeführerin lebt zudem erst seit rund vier Jahren in der Schweiz, einschliesslich prozeduralen Aufenthalts. Eine tiefe Verwurzelung in der Schweiz ist nicht gegeben.
3.4.2 Soweit sie auf ihre sexuelle Orientierung und das mit der Rückkehr nach Russland verbundene Risiko einer dortigen individuellen Verfolgung und gesellschaftlichen Stigmatisierung verweist, lässt das die soziale Wiedereingliederung nicht als stark gefährdet und die Rückkehr nicht als unzumutbar erscheinen.
Die Beschwerdeführerin hat sowohl während ihrer Zeit in Russland als auch nach ihrer Ankunft in der Schweiz verschiedene hetero-, wie auch wiederholt homosexuelle Beziehungen unterhalten. Aus einer Beziehung mit einem Mann sind ihre beiden Söhne hervorgegangen. Die gleichgeschlechtlichen Beziehungen bzw. ihre diesbezügliche sexuelle Orientierung hat sie ihrer Familie in Russland wie auch ihren beiden Söhnen während all den Jahren – und soweit ersichtlich bis heute – nicht offengelegt. Dass sie deshalb oder aus anderen im Zusammenhang mit ihrer sexuellen Orientierung stehenden Gründen in Russland staatlich verfolgt oder gesellschaftlich diskriminiert worden ist, macht sie nicht geltend. Dies ergibt sich auch nicht aus den Akten. Gegenüber der Schweizerischen Botschaft in Russland gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragung vor der Einreise in die Schweiz an, in D ein perfektes Leben zu haben, wo sie gut verdiene. Ihre Familie und Freunde würden sich dort befinden, die ihr jederzeit helfen würden. Sie hätte damals nie daran gedacht, in die Schweiz ziehen zu können und ihre Familie, Freunde und Arbeit in D zu verlassen. Der Schritt sei ihr sehr schwergefallen. Sie brachte sodann nicht zum Ausdruck, das Verschweigen ihrer (phasenweise) gleichgeschlechtlich gelebten Beziehungen gegenüber ihrer Familie wäre für sie eine (unerträgliche) psychische Belastung. Ebenso wenig finden sich in den Akten schliesslich (irgendwelche) Hinweise darauf, dass sich die Beschwerdeführerin in Russland, in der Schweiz oder anderswo aktiv und exponiert für die Rechte der LGBT-Community einsetzen würde. Die eingereichten Berichte über die prekäre Situation von LGBT-Personen in Russland sind abstrakter Natur und die Beschwerdeführerin vermag nach dem Gesagten nicht aufzuzeigen, inwiefern die darin geschilderten Risiken konkret-individuell auf sie zutreffen würden.
Ein individuell-konkretes Verfolgungsrisiko im Herkunftsland lässt sich schliesslich auch nicht aus Beiträgen der Beschwerdeführerin in den Sozialen Medien ableiten, in denen sie sich kritisch über das russische Regime und den Präsidenten Wladimir Putin äussert. Diese datieren aus dem Jahr 2022 und bestehen aus lediglich fünf einzelnen Beiträgen, die über vier Monate hinweg abgesetzt wurden. Zudem ist nicht ersichtlich, wie viele Personen diese Beiträge überhaupt wahrgenommen haben, wie lange diese in den Sozialen Medien abrufbar waren und ob sie es heute noch sind. Die Beschwerdeführerin veröffentlichte diese Beiträge sodann nicht unter ihrem bürgerlichen Namen, sondern verwendete ein Pseudonym. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin, soweit aus den Akten ersichtlich, weder in Russland noch in der Schweiz (exil-)politisch aktiv war bzw. ist, keiner Partei oder Organisation angehört und mit Ausnahme der fraglichen Beiträge vor über zwei Jahren nicht mit politischen (Online-)Aktivitäten öffentlich in Erscheinung tritt.
3.4.3 Schliesslich sind die Chancen der Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Herkunftsland in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht als sehr gut zu bezeichnen. Sie hat einen Grossteil ihres Lebens in D verbracht, hat dort an der Universität studiert und anschliessend verschiedene Tätigkeiten in der Privatwirtschaft ausgeübt, wo sie gut verdient hat. Sie dürfte damit bei einer Rückkehr vergleichbare oder ähnliche Stellen im Arbeitsmarkt finden und für den eigenen sowie den Lebensunterhalt ihrer Söhne aufkommen können. Ausserdem verfügt sie mit ihren Eltern und Freunden in D über ein soziales Beziehungsnetz in der Heimat, auf das sie bei Bedarf zurückgreifen kann.
3.5
3.5.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Eingliederungsperspektiven ihrer beiden Söhne seien angemessen zu berücksichtigen. Die beiden Söhne müssten in das russische Schulsystem zurückkehren, wo Schüler einer ideologischen Gehirnwäsche ausgesetzt seien. Die Schüler würden dort mit der einseitigen Sicht des Regimes zur "Spezialoperation" in der Ukraine oder mit dem "typischen traditionellen System der Familienwerte" indoktriniert, wobei Kritik von Schülern, Lehrern oder Eltern nicht geduldet und diese Personen mitunter verfolgt würden. Die Rückkehr ins dortige Schulsystem laufe dem übergeordneten Kindesinteresse zuwider. Die beiden Söhne müssten ihre hier in der Schweiz aufgebaute Identität aufgeben und wären nach ihrem Aufenthalt in Europa besonders im Fokus der russischen Behörden.
3.5.2 Die beiden Söhne sind im Alter von rund achteinhalb Jahren in die Schweiz eingereist, um bei ihrer Mutter zu leben. Sie befinden sich nunmehr seit rund drei Jahren in der Schweiz und besuchen hier die Schule. Indes waren sie bereits vor ihrer Einreise im Schulsystem in Russland eingegliedert. Sie sprechen die russische Sprache, haben den überwiegenden Teil ihres Lebens in Russland verbracht und wurden dort sozialisiert. Der zwischenzeitliche Aufenthalt in der Schweiz und eine allenfalls unterschiedliche politische und gesellschaftliche Werteordnung zwischen der Schweiz und Russland bzw. zwischen den beiden Schulsystemen vermag an der Zumutbarkeit der Rückkehr nichts zu ändern. Vor dem Hintergrund der eingereichten Berichte ist eine verstärkte staatliche Einflussnahme auf den Lehrplan und den Unterrichtsstoff an russischen Schulen zwar nicht auszuschliessen. Dieser Umstand führt für sich allein jedoch nicht zur Unzumutbarkeit der Rückkehr. Dass die beiden Söhne der Beschwerdeführerin sodann aufgrund ihres mehrjährigen Aufenthalts in Europa und der – gegenüber Dritten nicht offengelegten – sexuellen Orientierung ihrer Mutter besonders in den Fokus der russischen Behörden geraten könnten, ist nicht ersichtlich und etwaige Anhaltspunkte hierfür ergeben sich nicht aus den Akten. Somit ist nicht davon auszugehen, dass die beiden Söhne der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ein ihnen sprachlich und soziokulturell fremdes Umfeld gelangen, in dem sie sich auf absehbare Zeit nicht zurechtfinden könnten. Sodann ist zu beachten, dass der Kindsvater, soweit ersichtlich, in D lebt. Nach dem Gesagten ist den beiden Söhnen eine Rückkehr unter Berücksichtigung des Kindswohls zumutbar.
3.6 Zusammenfassend erscheint die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Söhne im Herkunftsland nicht stark gefährdet und die Ausreise der Beschwerdeführenden mit dem Kindswohl vereinbar.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht gestützt auf ihre Beziehung mit einem in der Schweiz niederlassungsberechtigten italienischen Staatsangehörigen einen Anwesenheitsanspruch aus Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA und aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) geltend.
4.2 Soweit die Beschwerdeführerin einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch behauptet, ist Folgendes zu sagen: Konkubinatspartner von EU-Bürgern können sich grundsätzlich auf Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA berufen (BGr, 18. Oktober 2018, 2C_1001/2017, E. 3.2 mit Hinweisen). Ein Bewilligungsanspruch steht ihnen jedoch nur dann zu, wenn der originär aufenthaltsberechtigte EU-Bürger ihnen Unterhalt gewährt oder die beiden Konkubinatspartner bereits im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlt es an einer dieser Grundvoraussetzungen, besteht von vornherein kein Anspruch aus dem Freizügigkeitsabkommen auf Nachzug des jeweiligen Konkubinatspartners (BGr, 29. August 2024, 2C_639/2023, E. 5.2 und 5.3). Die Beschwerdeführerin hat ihren jetzigen Partner unbestrittenermassen (erst) in der Schweiz kennengelernt, mithin haben sie nicht in häuslicher Gemeinschaft im Herkunftsland zusammengelebt. Ausserdem ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass ihr jetziger Partner ihr Unterhalt gewährt. Damit ist keine dieser Grundvoraussetzungen erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin bereits deshalb keinen Bewilligungsanspruch aus Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA ableiten kann.
4.3
4.3.1 Nach der Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch dann ergibt, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände, wie die Übernahme wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1; VGr, 3. Juli 2024, VB.2023.00734, E. 4.1.1).
4.3.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Partner führen erst seit knapp drei Jahren eine Beziehung, aus der keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind. Sie leben zudem nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Den Akten ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin (und ihre beiden Söhne) sich im Jahr 2023 an den Wohnort ihres Partners abgemeldet hatten, der angestrebte Kantonswechsel konnte aufgrund ihres rein prozeduralen Aufenthalts letztlich nicht vollzogen werden. Ihrem im Kanton Zug wohnhaften Partner wäre es aber rechtlich und faktisch möglich, zur Beschwerdeführerin in den Kanton Zürich zu ziehen und einen gemeinsamen Haushalt zu begründen. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner haben zwar ihren Ehewillen bekundet, ein Eheschluss ist aber nicht absehbar, da der Partner formell noch verheiratet und ein Abschluss des hängigen Scheidungsverfahrens nicht in Sicht ist. Die eingereichten Fotografien zeigen das Paar im Wesentlichen auf gemeinsamen Reisen, was für das gemeinsame Verbringen von Freizeit spricht. Abgesehen davon sind aber keine Umstände ersichtlich, die insbesondere auf die Übernahme wechselseitiger Verantwortung (etwa in finanzieller Hinsicht oder bei der Betreuung der beiden Söhne) hindeuten oder eine wechselseitige Abhängigkeit der Partner manifestieren würden. Insgesamt kommt die Beziehung damit bezüglich Natur und Stabilität in ihrer Substanz nicht einer ehelichen Gemeinschaft gleich. Die Ableitung eines Aufenthaltsanspruchs aus dem konventionsrechtlichen Schutz des Familienlebens fällt demzufolge ausser Betracht.
4.4 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz zu Recht auf weitere (Sachverhalts-)Abklärungen hinsichtlich der Partnerschaft der Beschwerdeführerin verzichten und gestützt auf die Akten und die Vorbringen das Bestehen eines rechtlich geschützten Konkubinats bzw. einen daraus abgeleiteten Aufenthaltsanspruch verneinen. Die diesbezügliche Rüge der formellen Rechtsverweigerung geht fehl.
5.
5.1 Migrationsrechtliche Massnahmen wie der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung müssen verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]). Dabei sind die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen.
5.2 Die Beschwerdeführerin reiste erst im Alter von 40 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier seit rund vier Jahren auf. Dass sie sich während dieser Zeit massgeblich integriert hätte und besonders in der Schweiz verwurzelt wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beziehung zu ihrem in der Schweiz wohnhaften Partner kann sie nach ihrer Ausreise mit den digitalen Kommunikationsmitteln aus der Ferne und physisch in Form von (regelmässigen) Besuchen pflegen. Sodann ist den beiden minderjährigen Söhnen die Ausreise (zurück) in ihr Heimatland im Licht des Kindswohls zumutbar. Im Übrigen ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Wiedereingliederung der Beschwerdeführenden im Heimatland zu verweisen (vgl. E. 3.5 und 3.6).
5.3 Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Wegweisung sprechen könnten. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der Beschwerdeführenden erweist sich damit auch als verhältnismässig.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG) und ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.