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Zürich Verwaltungsgericht 22.05.2025 VB.2024.00556

22 maggio 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,301 parole·~12 min·6

Riassunto

Aufenthaltsbewilligung | [Der 1998 geborene Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Volksrepublik China, reiste im Mai 2020 von den USA herkommend in die Schweiz, wo ihm nach der Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde; im Dezember 2022 wurde diese Ehe geschieden, worauf der Beschwerdeführer ein Studium an der UZH aufnahm.] Der fünfjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz und seine Integrationsleistungen reichen weder aus, um aus Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Verlängerung der bestehenden bzw. Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung abzuleiten (E. 5), noch, um einen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen, zumal der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, dass ihn die Rückkehr in seine Heimat in besondere Schwierigkeiten bringen würde (E. 4.3). Der Entscheid der Vorinstanzen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 27 AIG nicht zu verlängern, erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 6). Abweisung.

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00556   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.05.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.09.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

[Der 1998 geborene Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Volksrepublik China, reiste im Mai 2020 von den USA herkommend in die Schweiz, wo ihm nach der Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde; im Dezember 2022 wurde diese Ehe geschieden, worauf der Beschwerdeführer ein Studium an der UZH aufnahm.] Der fünfjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz und seine Integrationsleistungen reichen weder aus, um aus Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Verlängerung der bestehenden bzw. Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung abzuleiten (E. 5), noch, um einen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen, zumal der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, dass ihn die Rückkehr in seine Heimat in besondere Schwierigkeiten bringen würde (E. 4.3). Der Entscheid der Vorinstanzen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 27 AIG nicht zu verlängern, erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 6). Abweisung.

  Stichworte: AUFENTHALT ZU AUSBILDUNGSZWECKEN AUSBILDUNG ERSTAUSBILDUNG FAMILIENNACHZUG NACHEHELICHER HÄRTEFALL PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN SCHEIDUNG WIEDEREINGLIEDERUNG

Rechtsnormen: Art. 27 AIG Art. 42 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 50 Abs. 2 AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00556

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert. 

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1998 geborener Staatsangehöriger der Volksrepublik China (nachfolgend: China), reiste Anfang Mai 2020 von den USA herkommend in die Schweiz ein, wo ihm am 5. August 2020 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung mit einer 30 Jahre älteren Schweizerin erteilt wurde. Am 16. Dezember 2020 heiratete das Paar und A erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs.

Am 16. Dezember 2022, zwei Jahre nach der Heirat, erfolgte die Scheidung der Ehe. Vor diesem Hintergrund verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich A am 22. März 2024 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Juli 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I) und hielt A zum Verlassen der Schweiz bis am 16. Oktober 2024 an (Dispositiv-Ziff. II); die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte die Direktion A (Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte diesem in Dispositiv-Ziff. IV eine Parteientschädigung. 

III.  

Am 16. September 2024 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an das Migrationsamt zurückzuweisen, eventualiter sei dieses anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. – subeventualiter – ihm eine neue Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 20. September 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 31. Oktober und 19. Dezember 2024, am 21., 23. und 29. Januar sowie am 9. März 2025 reichte A weitere Unterlagen zum Beleg seiner Integration in der Schweiz und seiner Leistungen in dem im Frühjahrssemester 2023 aufgenommenen Bachelorstudium an der Universität Zürich (UZH) nach.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Wie sich sogleich zeigt, ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt und blieb insbesondere die behauptete gute Integration des Beschwerdeführers unbestritten; auf die offerierten Befragungen des Beschwerdeführers, seiner früheren Ehefrau sowie von Freunden des Beschwerdeführers ist zu verzichten.

3.  

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der Beschwerdegegner habe nur über seinen Hauptantrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung befunden. Soweit er im Rahmen eines Eventualantrags um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken ersucht habe, sei darüber "im Rahmen des Entscheiddispositivs nicht entschied(en)" worden.

Wie schon die Vorinstanz feststellte, prüfte der Beschwerdegegner in der Ausgangsverfügung eingehend, ob der Beschwerdeführer allenfalls gestützt auf Art. 27 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) zur (Beendigung seiner Anfang 2023 begonnenen) Ausbildung in der Schweiz zugelassen werden könne. Soweit der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner eine Verletzung der Begründungspflicht vorwerfen wollte, kann ihm daher nicht gefolgt werden. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Beschwerdegegner den auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken lautenden Eventualantrag des Beschwerdeführers im Dispositiv nicht explizit bzw. formell abwies, sondern das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligungsverlängerung vom 16. November 2022 (als Ganzes), zumal die Verlängerung der vorbestehenden Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers – unter welchem Titel auch immer – im Raum stand bzw. steht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, welcher Nachteil dem Beschwerdeführer aus dem diesbezüglichen Unterlassen erwachsen wäre.

4.  

4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 50 Abs. 1 AIG besteht der Anspruch trotz Auflösung der Ehegemeinschaft fort, wenn (lit. a) diese mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder (lit. b) wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt der ausländischen Person in der Schweiz erforderlich machen (offenbleiben kann dabei vorliegend, ob die bis am 31. Dezember 2024 geltende Fassung von Art. 50 AIG zur Anwendung gelangt oder die per 1. Januar 2025 neu in Kraft getretene, da die Fassungen im hier interessierenden Bereich nicht voneinander abweichen [vgl. zur Frage auch BGr, 19. März 2025, 2C_406/2024, E. 3 {zur Publikation vorgesehen}]).

Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die ausländische Ehegattin oder der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

4.2 Es ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Schweizer Ehefrau weniger als drei Jahre gedauert hat, weshalb ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei ihm lediglich im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bejaht werden könnte.

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang sinngemäss vor, er wäre ohne die Heirat mit seiner früheren Ehefrau nie in die Schweiz gezogen und hätte hier kein Studium in Angriff genommen. Nun lebe er aber schon seit mehreren Jahren in der Schweiz, habe viel Zeit und Geld in sein Studium investiert und sich auch in sprachlicher und sozialer Hinsicht weit überdurchschnittlich integriert, sodass seine Wegweisung einen nachehelichen Härtefall bedeutete, zumal er sich inzwischen auch an das gesellschaftliche Leben und die Freiheiten in der Schweiz gewöhnt habe.

4.3 Der 27-jährige Beschwerdeführer hält sich seit knapp fünf Jahren in der Schweiz auf; zuvor lebte er während vier Jahren in den USA, wo er ein College besuchte. Es trifft zu, dass seine längere Landesabwesenheit die Wiedereingliederung in China erschweren dürfte. Auch ist der Beschwerdeführer hier unstreitig besonders in sprachlicher Hinsicht sehr gut (Niveau C1 bzw. C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) integriert. Diese Umstände reichen indes nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, um einen Härtefall im Sinn der angerufenen Bestimmung zu begründen, zumal der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, dass ihn die Rückkehr in seine Heimat in besondere Schwierigkeiten bringen würde (vgl. dazu BGr, 12. Januar 2024, 2C_462/2023, E. 4.3.3 mit Hinweisen, wonach eine gelungene Integration rechtsprechungsgemäss für sich genommen keinen Anspruch im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründet).

So ist der Beschwerdeführer in China aufgewachsen und hat er die ersten 18 Lebensjahre dort verbracht. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er mit den sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten des Landes immer noch bestens vertraut ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer – wie der Rest der chinesischen Bevölkerung – in seinem Heimatland nicht über die gleichen (Grund-)Rechte wie in der Schweiz verfügt, hat nicht die Unzumutbarkeit seiner Wegweisung zur Folge (vgl. BGE 139 II 393 E. 6). Auch fehlt es diesbezüglich an einem ersichtlichen Zusammenhang mit (dem Scheitern) seiner Ehe, aus deren Bestand sein Aufenthaltsrecht resultierte. Da der Beschwerdeführer von seiner Familie in der Heimat sodann seit Jahren in erheblichem Umfang finanziell unterstützt wird und er sie allein in den letzten zwei Jahren wiederholt für mehrere Wochen in der Heimat besuchte, ist anzunehmen, dass eine intakte Beziehung zu ihr besteht. Der Beschwerdeführer ist schliesslich jung und gesund und verfügt über eine gute Ausbildung, sodass er ohne Weiteres auch in China eine Ausbildung absolvieren oder einer Erwerbsarbeit nachgehen könnte.

4.4 Nach dem Gesagten kommt dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu.

5.  

Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von weniger als fünf Jahren – wovon wiederum mehr als ein Jahr auf das laufende Verfahren entfällt – vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [SR 0.101] und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) keinen Anspruch auf Verlängerung der bestehenden bzw. Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung abzuleiten. Zwar kann der Anspruch auf Achtung des Privatlebens praxisgemäss auch bei Beendigung eines bewilligten Aufenthalts von weniger als zehn Jahren betroffen sein. Dafür muss bei der betroffenen Person aber eine besonders ausgeprägte Integration in beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht vorliegen (BGE 149 I 72 E. 2.1.2, 149 I 66 E. 4.3, 144 I 266 E. 3.9). Hiervon ist beim Beschwerdeführer nicht auszugehen, auch wenn er sehr gut Deutsch spricht, hier nie straffällig geworden ist und nie Sozialhilfe bezogen hat. Namentlich ging der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts – von seiner Tätigkeit als Nachhilfelehrer abgesehen – nie einer Erwerbstätigkeit nach, sondern lebte von der finanziellen Unterstützung seiner früheren Ehefrau und seiner Eltern, obschon er erst im Frühjahrssemester 2023 sein Studium an der UZH aufnahm.

6.  

6.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG bzw. nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG) über die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

6.2  

6.2.1 Nach Art. 27 Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- und Weiterbildung in der Schweiz zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a); eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b); die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und die ausländische Person die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllt (lit. d). Diese Voraussetzungen werden in Art. 23 (und Art. 24) der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) konkretisiert.

Gemäss Art. 23 Abs. 2 VZAE erfüllt die ausländische Person die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG namentlich, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Mit anderen Worten darf die Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz nicht missbräuchlich geltend gemacht werden; die Behörden sollen die Möglichkeit haben, zu prüfen, ob das Gesuch möglicherweise dazu dient, ein Visum für die Einreise zu erschleichen (BBl 2010 427, 439; siehe dazu auch VGr, 21. November 2024, VB.2024.00515, E. 2).

6.2.2 Gemäss dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz erfüllt der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zu Studienzwecken nach Art. 23 Abs. 2 VZAE nicht, weil er bereits vor seiner Einreise in den USA eine Erstausbildung genossen habe und keine Notwendigkeit für die begonnene Zweitausbildung in der Schweiz bestehe. Zumindest laut dem Beschwerdegegner soll die Ausbildung an der UZH denn auch lediglich dazu dienen, dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu sichern, nachdem er sein Aufenthaltsrecht im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug verloren habe.

6.2.3 Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell im fünften Semester des Studiums "Bachelor of Science in Psychologie" an der UZH mit dem Hauptfach (120 ECTS Credits) Psychologie und dem Nebenfach (60 ECTS Credits) Rechtswissenschaften und hat bislang 120 von insgesamt 180 ECTS Credits erworben. Das Studium verläuft insofern nach Plan und gemäss den von ihm eingereichten diversen Bestätigungsschreiben von Dozierenden ist der Beschwerdeführer ein äusserst engagierter sowie motivierter Student. Auch wenn auffällt, dass der Beschwerdeführer das Studium in der Schweiz erst kurz nach der definitiven Trennung und Scheidung von seiner Frau begonnen hat, liegen mithin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es ihm damit ausschliesslich darum gehen könnte, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Diesbezüglich gilt es auch zu berücksichtigen, dass die UZH für ein Studium in deutscher Sprache Sprachkenntnisse auf mindestens Niveau C1 verlangt (vgl. https://www.uzh.ch/de/studies/application/languagerequirements.html), welche Voraussetzung der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge erst im Herbst 2022 erfüllte.

6.2.4 Was das seitens der Vorinstanzen verlangte Kriterium der Notwendigkeit des Studiums des Beschwerdeführers in der Schweiz anbelangt, so findet sich jenes weder in Art. 27 AIG noch den Ausführungsbestimmungen dazu formuliert (vgl. auch BVGr, 20. Juni 2012, C-8712/2010, E. 8.2.2). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es allerdings in konstanter Praxis als zulässig, ja geboten, wenn die Migrationsbehörden das Kriterium im Rahmen ihrer Ermessensausübung berücksichtigen und in erster Linie Bewilligungen für eine Erstausbildung in der Schweiz erteilen bzw. für eine Ausbildung, die der Vertiefung bzw. der direkten Fortsetzung einer im Ausland erworbenen Grundausbildung dient (BVGr, 28. Juli 2020, F-5470/2019, E. 5.5 – 22. Juni 2020, F-2625/2018, E. 6.4 – 19. Februar 2019, F-1201/2017, E. 8.4.5 – 14. Februar 2013, C-6702/2011, E. 7.2.2; so auch VGr, 6. September 2023, VB.2023.00275, E. 2.1 f., und 22. Februar 2023, VB.2022.00774, E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen).

Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich diesbezüglich aus den Akten, dass er nach dem Besuch eines Gymnasiums in der Heimat in die USA reiste und dort von August 2016 bis Mai 2020 das College C in D besuchte. Am 10. Mai 2020 wurde ihm der Titel "Bachelor of Arts" erteilt. Dieser Abschluss lässt sich zwar nur bedingt mit einem an einer hiesigen Universität erworbenen Bachelorabschluss nach dem Bologna-Modell vergleichen. Der vom Beschwerdeführer in der Schweiz aufgenommene Bachelorstudiengang in Psychologie an der UZH, mit Rechtswissenschaften im Nebenfach, erscheint aber jedenfalls nicht als logische Fortsetzung des damit eingeschlagenen Bildungsweges bzw. kann nicht demjenigen von Studierenden gleichgestellt werden, die zwecks Absolvierung einer Erstausbildung in der Schweiz um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchen und bei der Bewilligungserteilung praxisgemäss Vorrang geniessen. Mit Blick auf das ihm im Anwendungsbereich des Art. 27 AIG zukommende Ermessen ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen davon ausgingen, beim Beschwerdeführer seien die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken im Sinn von Art. 27 Abs. 1 AIG nicht gegeben, bzw. wenn sie das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers, wie es sich aus Art. 3 AIG ergibt, faktisch höher gewichten als dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz (vgl. dazu auch BVGr, 22. Juni 2020, F-2625/2018, E. 7.5 f.). Der Wunsch des Beschwerdeführers, das begonnene Studium in der Schweiz fortzusetzen und einen Schweizer Hochschulabschluss zu erlangen, mag nachvollziehbar sein. Er hat sich hier aber – wie aufgezeigt – nicht in besonderem Ausmass integriert und könnte seine Ausbildung ohne Weiteres auch in einem anderen Land beenden. Wie er selbst geltend macht, reiste der Beschwerdeführer vor fünf Jahren bloss wegen der Beziehung zu seiner früheren Ehefrau in die Schweiz ein und wäre es für ihn "durchaus in Frage gekommen und aufgrund der Vorbildung, Sprachkenntnisse und der Nationalität auch einfacher gewesen", zur weiteren Ausbildung in den USA zu bleiben oder nach China zurückzukehren.

6.3 Der Entscheid der Vorinstanzen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 27 AIG nicht zu verlängern, erweist sich demzufolge nicht als rechtsverletzend.

7.  

Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2VRG).

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  die Sicherheitsdirektion; c)  das Staatssekretariat für Migration.

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