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Zürich Verwaltungsgericht 17.07.2025 VB.2024.00546

17 luglio 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,300 parole·~17 min·6

Riassunto

Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung | [Verweigerung der nachträglichen raumplanungsrechtlichen und landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung von drei Kugel-Suites in der Landwirtschaftszone bzw. im Landschaftsschutzobjekt Bachtel und Allmen] Die Vorinstanz durfte einen allfälligen Begründungsmangel der Ausgangsverfügung als im Rekursverfahren geheilt betrachten (E. 2). Das streitbetroffene Vorhaben ist weder raumplanungsrechtlich noch nach Massgabe der Verordnung zum Schutz des Bachtels und des Allmens bewilligungsfähig (E. 3). Abweisung, soweit Eintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00546   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.07.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung

[Verweigerung der nachträglichen raumplanungsrechtlichen und landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung von drei Kugel-Suites in der Landwirtschaftszone bzw. im Landschaftsschutzobjekt Bachtel und Allmen] Die Vorinstanz durfte einen allfälligen Begründungsmangel der Ausgangsverfügung als im Rekursverfahren geheilt betrachten (E. 2). Das streitbetroffene Vorhaben ist weder raumplanungsrechtlich noch nach Massgabe der Verordnung zum Schutz des Bachtels und des Allmens bewilligungsfähig (E. 3). Abweisung, soweit Eintreten.

  Stichworte: BAUEN AUSSERHALB DER BAUZONEN BEGRÜNDUNGSDICHTE BEGRÜNDUNGSMANGEL HEILUNG NEUER ANTRAG RECHTLICHES GEHÖR STANDORTGEBUNDENHEIT STREITGEGENSTAND

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 24 lit. a RPG Art. 24b RPG Art. 20a Abs. I VErV § 52 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00546

Urteil

der 3. Kammer

vom 17. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

In Sachen

Verein A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Abteilung Bau und Planung Hinwil,

Mitbeteiligte,

betreffend Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Gesamtverfügung vom 30. August 2023 verweigerte die Baudirektion des Kantons Zürich dem Verein A sowohl die nachträgliche raumplanungsrechtliche Bewilligung nach Art. 22 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, LS 700) als auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24–24e RPG bzw. Art. 37a RPG für die jährliche temporäre Erstellung von drei Kugel-Suites ("Bubbles") auf dem in der kantonalen Landwirtschaftszone gelegenen südlichen Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in Hinwil. Gleichzeitig lud sie die Baubehörde der Gemeinde Hinwil ein, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen. Die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung gemäss der Verordnung der Baudirektion zum Schutz des Bachtels und des Allmens vom 2. März 2015 (nachfolgend: "Schutzverordnung Bachtel und Allmen") wurde ebenfalls abgelehnt (Dispositivziffer II). Mit Schreiben vom 5. September 2023 eröffnete die Gemeinde Hinwil dem Verein A die abschlägige Verfügung vom 30. August 2023.

II.  

Der Verein A rekurrierte am 3. Oktober 2023 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Rückweisung der Sache an die Baudirektion unter Aufhebung der Verfügung vom 30. August 2023. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 14. August 2024 ab.

III.  

Am 13. September 2024 führte der Verein A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung des Entscheids vom 14. August 2024 sei "die Bewilligung für die 3 temporären Kugel-Suites (Bubbles) zu erteilen". Das Baurekursgericht schloss am 16. Oktober 2024 ohne weitere Bemerkungen auf die Abweisung des Rechtsmittels. Die Baudirektion beantragte am 17. Oktober 2024 unter Verweis auf einen Mitbericht des kantonalen Amts für Raumentwicklung (ARE) die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Hinwil reichte keine Vernehmlassung ein. Der Verein A hielt mit Eingabe vom 25. November 2024 implizit an seinen Begehren fest und ersuchte in prozessualer Hinsicht um einstweilige Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Die Baudirektion sprach sich am 6./9. Dezember 2024 unter Verweis auf einen Mitbericht des ARE vom 5. Dezember 2024 gegen eine Verfahrenssistierung aus und hielt an ihren Anträgen fest. Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2024 wurde das Sistierungsgesuch abgelehnt. Der Verein A äusserte sich nicht mehr.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) sowie § 329 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Baurekursgerichts etwa betreffend raumplanungsrechtliche Anordnungen zuständig.

1.2 Als Bauherr des umstrittenen Vorhabens, welcher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist, ist der Beschwerdeführer gemäss § 338a Satz 1 PBG zur Beschwerde legitimiert.

1.3  

1.3.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht sind neue Begehren grundsätzlich unzulässig (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG). Dies folgt aus dem Begriff und der Funktion des Streitgegenstands (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 11 in Verbindung mit § 20a N. 9). Eine Änderung des Begehrens ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Streitgegenstand im Rekursverfahren durch einen Neuentscheid der Rekursinstanz verändert worden ist; in diesem Umfang kann das Begehren vor Verwaltungsgericht erweitert werden (Donatsch, § 52 N. 11).

Der Umfang des Rekursverfahrens wird einerseits durch das Thema der erstinstanzlichen Verfügung sowie den dazugehörigen Sachverhalt (Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens) und andererseits durch die Rekursanträge sowie den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalt bestimmt.

1.3.2 Streitgegenstand des Verfahrens vor der Beschwerdegegnerin bildeten zum einen die nachträgliche raumplanungsrechtliche Bewilligungsfähigkeit der vom Beschwerdeführer erstellten temporären Kugel-Suites und zum anderen deren Bewilligungsfähigkeit nach Massgabe der Schutzverordnung Bachtel und Allmen. Der Beschwerdeführer beantragte im Rekursverfahren die Aufhebung der Gesamtverfügung vom 30. August 2023 sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. Er begründete sein Begehren einzig damit, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid "gänzlich unbegründet erlassen" habe bzw. diesem nicht nachvollziehbar entnommen werden könne, weshalb die Beschwerdegegnerin die Standortgebundenheit des streitbetroffenen Vorhabens im Sinn des Art. 24 lit. a RPG verneine. An seinem Rekursbegehren hielt der Beschwerdeführer mit Rekursreplik vom 8. Dezember 2023 ausdrücklich unverändert fest. Der Streitgegenstand des Rekursverfahrens beschränkte sich demgemäss auf die geltend gemachte formelle Mangelhaftigkeit der Ausgangsverfügung vom 30. August 2023. Auch die vorinstanzliche Überprüfung der Ausgangsverfügung erstreckte sich nur auf die geltend gemachten formellen Mängel; eine materielle Auseinandersetzung mit der Verweigerung der nachgesuchten Bewilligungen wurde als nicht erforderlich erachtet. Der Streitgegenstand wurde mithin durch den Rekursentscheid nicht verändert.

1.3.3 Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Erteilung der für das umstrittene Bauvorhaben erforderlichen Bewilligung(en) verlangt, stellt er an sich ein nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG unzulässiges neues Sachbegehren. Es muss aber nicht abschliessend entschieden werden, inwiefern darauf einzutreten ist, weil dieses Sachbegehren ebenfalls nicht durchzudringen vermöchte (vgl. unten E. 3).

1.4 Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, muss ohnehin auf die Beschwerde eingetreten werden, soweit die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 14. August 2024 verlangt wird. Insoweit ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht eine Aufhebung der Ausgangsverfügung vom 30. August 2023 sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin infolge formeller Mängel abgelehnt hat (vgl. unten E. 2).

2.  

2.1 Gemäss § 10 Abs. 1 VRG müssen schriftliche Anordnungen begründet werden. Die Begründung ist in der Regel Voraussetzung für die rechtswirksame Eröffnung einer Verfügung (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 15 f., auch zum Nachstehenden). Die Begründungspflicht ergibt sich auch aus den Regeln des übergeordneten Rechts, insbesondere dem Anspruch auf einen begründeten Entscheid nach Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) sowie dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Aus letzterem fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2017.00438, E. 4.1.2; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus. Eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; VGr, 27. Januar 2022, VB.2021.00561, E. 2.2; VGr, 12. Dezember 2018, VB.2018.00574, E. 3.5). Ein formalistischer Leerlauf liegt insbesondere dann vor, wenn die Erstinstanz im Fall einer Rückweisung höchstwahrscheinlich zu einem gleichen materiellen Entscheid gelangen würde (René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in ZBl 111/2010, S. 481 ff., 499 f., mit Hinweisen).

2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verweigerung der nachträglichen raumplanungsrechtlichen Bewilligung des streitbetroffenen Bauprojekts in der Verfügung vom 30. August 2023 im Wesentlichen damit, dass die gewünschte Grundstücksbewirtschaftung als Freizeitlandwirtschaft und somit (in der Landwirtschaftszone) als nicht zonenkonform anzusehen sei, weshalb eine Bewilligung gestützt auf Art. 22 RPG ausser Betracht falle. Es sei sodann nicht ersichtlich, weshalb die Bubbles aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen sein sollten, und dem privaten Interesse an der Errichtung derselben stünden erhebliche öffentliche Interessen der Raumplanung entgegen, weshalb auch eine nachträgliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG ausser Betracht falle. Der Beschwerdeführer bewirtschafte kein landwirtschaftliches Gewerbe, weshalb auch eine nachträgliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG bzw. für einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb ausserhalb der Bauzone nicht erteilt werden könne. Schliesslich prüfte die Beschwerdegegnerin die Erteilung einer raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c RPG, verwarf dies indes mit der Begründung, dass neue, frei stehende Bauten wie die infrage stehenden Kugel-Suites nicht unter den Bestandesschutz der genannten Bestimmung fielen. Sie kam gestützt auf diese Erwägungen zum Schluss, dass das streitbetroffene Bauprojekt raumplanungsrechtlich nicht bewilligungsfähig sei, weshalb die kommunale Baubehörde einzuladen sei, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu prüfen. Sodann prüfte die Beschwerdegegnerin die Bewilligungsfähigkeit des umstrittenen Bauprojekts aus landschaftsschutzrechtlicher Sicht. Sie erwog im Wesentlichen, das Vorhaben liege gemäss dem Kantonalen Inventar der Landschaftsschutzobjekte vom 14. Januar 2022 im Objekt Nr. 1034 (Bachtel und Allmen), für welches überkommunale Landschaftsschutzgebiet am 2. März 2015 die Verordnung über den Schutz des Bachtels und des Allmens erlassen worden sei. Es liege dort in der Landschaftsschutzzone IIIB. Diese diene der ungestörten Erhaltung und Aufwertung der landschaftlichen Eigenarten des geschützten Gebiets. Als spezifisches Schutzziel in der Zone IIIB gelte u. a. die "Freihaltung der Landschaft ausserhalb der Betriebszentren von neuen Bauten und Anlagen". In der Landschaftsschutzzone IIIB seien sodann unter anderem Bauten bewilligungspflichtig, welche im Landschaftsbild in Erscheinung träten oder den Wert des Schutzgebiets beeinträchtigen könnten. Eine Bewilligung dürfe nur erteilt werden, wenn ein Vorhaben nach Raumplanungsgesetz möglich und für die Ausübung der bodenabhängigen Landwirtschaft, den Unterhalt von Flächen im Schutzgebiet oder den Schutz vor Naturgefahren notwendig sei. Neue Bauten und Anlagen könnten nur bei bestehenden Gebäudegruppen realisiert werden und müssten sich gut in das Landschaftsbild einfügen. Der Wert des Schutzgebiets dürfe dabei nicht beeinträchtigt werden. Die Erstellung der drei Kugel-Suites sei raumplanungsrechtlich nicht bewilligungsfähig. Zudem fügten sich die Kugel-Suites aufgrund ihrer Lage und Materialisierung nicht gut ins Landschaftsbild ein. Die Bewilligung nach Schutzverordnung könne deshalb nicht erteilt werden.

2.3 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Rekursschrift vom 3. Oktober 2023 im Wesentlichen, er habe die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 30. September 2022 auf die betriebliche und tatsächliche Notwendigkeit eines Standorts ausserhalb der Bauzone und abseits bestehender Bauten hingewiesen. Die betriebliche Funktionsweise und der Zweck der Bubbles sei ebenfalls detailliert erläutert und die Standortgebundenheit "begründet" worden. Namentlich sei ausgeführt worden, dass die Bubbles auf mobilen Anhängern aufgebaut und lediglich bei konkretem Gebrauch an den jeweiligen Standorten ausserhalb der Bauzone platziert und hernach wieder umplatziert oder entfernt würden. Auch habe er (der Beschwerdeführer) in diesem Zusammenhang "eine umfassende Abwägung der involvierten Interessen vorgenommen". Die Beschwerdegegnerin habe dessen ungeachtet in der Verfügung vom 30. August 2023 die Beurteilung der raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligungsfähigkeit nach Art. 24 RPG mit der blossen Feststellung abgeschlossen, wonach es für sie nicht ersichtlich sei, weshalb die Bubbles aus technischen oder betrieblichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen sein sollten. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Entscheid "gänzlich unbegründet" erlassen. Jedenfalls könne der Begründungspflicht mit dem blossen Hinweis, wonach es für die Beschwerdegegnerin nicht ersichtlich sei, weshalb die fraglichen Bubbles auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen sein sollten, nicht Genüge getan worden sein. Es sei schlicht nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin zu einem solchen Schluss komme, zumal ihr die Gründe für einen Standort ausserhalb der Bauzone der Beschwerdegegnerin detailliert dargelegt worden seien, womit sich die Beschwerdegegnerin aber nicht auseinandersetze. Aufgrund der Schwere der Verletzung der Begründungspflicht sei eine nachträgliche Heilung der damit einhergehenden Gehörsverletzung durch eine entsprechende nachträgliche Begründung seitens der Rekursinstanz ausgeschlossen; auch sei der damit einhergehende Verlust einer gerichtlichen Instanz für ihn nicht hinnehmbar.

2.4 Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Rekursantwort vom 8. November 2023 auf einen Mitbericht des kantonalen ARE vom 3. November 2023. Darin setzte sich das ARE detailliert mit der Standortgebundenheit gemäss Art. 24 lit. a RPG sowie den dem Vorhaben im Sinn des Art. 24 lit. b RPG entgegenstehenden öffentlichen Interessen auseinander. In Zusammenhang mit der (fehlenden) Standortgebundenheit brachte das ARE insbesondere vor, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 30. September 2022 ausgeführt, dass mit dem Aufenthalt in einer Kugel-Suite den Besuchern ein Naturerlebnis in der unverbauten Landschaft ermöglicht werden solle, um das Bewusstsein für den Natur- und Landschaftsschutz zu fördern; das Vorhaben sei zur Erreichung dieser Zielsetzung zwingend auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen. Für eine Bejahung der Standortgebundenheit im Sinn von Art. 24 lit. a RPG seien indes gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besonders wichtige und objektive Gründe vorausgesetzt, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erschienen liessen. An solchen Gründen fehle es vorliegend, lege doch der Beschwerdeführer selbst in seinem Schreiben vom 30. September 2022 dar, dass die Übernachtung an sich problemlos in der Bauzone stattfinden könne. Weshalb es für das Erleben der unberührten Natur und der unverbauten Landschaft nötig sein sollte, in einer transparenten Kugel-Suite zu schlafen, sei nicht nachvollziehbar, könne man sich doch zu Naturbeobachtungszwecken zu jeder Tages- oder Nachtzeit in der Natur aufhalten. Es sei zudem widersprüchlich, zur Ermöglichung eines Naturerlebnisses in einer unberührten und unverbauten Landschaft neue Bauten zu errichten, dies umso mehr, als die umstrittenen Kugel-Suites nicht nur ausserhalb der Bauzone, sondern insbesondere im Geltungsbereich eines überkommunalen Landschaftsschutzinventars sowie in einem überkommunalen Landschaftsschutzgebiet und mithin in einer besonders schützenswerten Landschaft erstellt werden sollten. Entgegen dem Beschwerdeführer seien die Kugel-Suites nicht mit einem Fussweg, einem Naturbeobachtungsposten oder einem Aussichtsturm vergleichbar, da solchen Anlagen in der Regel übergeordnete Konzepte zugrunde lägen und daran ein öffentliches Interesse bestehe. Sie dienten auch einem viel kürzeren Aufenthalt und insbesondere nicht der Übernachtung. Beim Interesse des Beschwerdeführers, mit der Übernachtung in den Kugel-Suites ein einmaliges Naturerlebnis anzubieten, handle es sich sodann um ein privates. Es sei auch davon auszugehen, dass die Kugel-Suites gegen Entgelt vermietet würden, weshalb damit auch ein wirtschaftliches Interesse verfolgt werde. Daran ändere nichts, dass – wie der Beschwerdeführer geltend mache – ein Wunsch nach Ruhe und Abgeschiedenheit in der Natur bestehe. Einerseits könne dieses Bedürfnis aus objektiver Sicht auch ohne Aufenthalt und insbesondere ohne Übernachtung in einer Kugel-Suite erfüllt werden. Andererseits liessen die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers daran zweifeln, dass die Kugel-Suites tatsächlich primär der Naturbeobachtung dienten. Mit Bezug auf den Vorbehalt überwiegender Interessen gemäss Art. 24 lit. b RPG hielt der Mitbericht des ARE vom 3. November 2023 erneut fest, dass sich der gewählte Standort nicht nur ausserhalb der Bauzone, sondern auch in einer sensiblen Landschaftskammer im Bereich einer überkommunalen Schutzanordnung sowie eines überkommunalen Landschaftsschutzinventars befinde, womit dem Vorhaben gewichtige öffentliche Interessen entgegenstünden. Diese überwögen das private Interesse an der Übernachtung in der Natur sowie den Wunsch nach Abgeschiedenheit.

2.5 Die Vorinstanz erwägt, entgegen dem Beschwerdeführer könne von einem gänzlichen Verzicht auf eine Begründung mit Bezug auf die Thematik der Standortgebundenheit des streitbetroffenen Vorhabens nicht die Rede sein. Allerdings sei die Subsumtion, weshalb dieses die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfülle, "ziemlich mager" ausgefallen. Relativierend sei aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 22. März 2022 detaillierter über die Problematik informiert und ihn insbesondere explizit darauf hingewiesen habe, dass es weder ausschliesslich auf die subjektive Vorstellung und Wünsche des Einzelnen noch lediglich auf die persönliche Zweckmässigkeit und Annehmlichkeit ankommen könne.

Die Vorinstanz hält fest, dass im Zusammenhang mit der verweigerten landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung "von vornherein kein Begründungsmangel gegeben" sei. Ob die Begründungsdichte der Verfügung vom 30. August 2023 "betreffend Standortgebundenheit" ungenügend sei, lässt sie offen, da eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers durch die profunde Nachbegründung der Beschwerdegegnerin in der Rekursvernehmlassung geheilt worden wäre, nachdem der Beschwerdeführer sich dazu im Rahmen seiner Replik umfassend hätte äussern können. Dass er darauf bzw. auf eine materielle Auseinandersetzung mit den Verweigerungstatbeständen verzichtet habe, sei ihm anzulasten.

2.6 Die Vorinstanz verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis (§ 20 Abs. 1 VRG; vgl. auch Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Der hier infrage stehende formelle Mangel (ungenügende Begründungsdichte mit Bezug auf das Kriterium der Standortgebundenheit im Sinn des Art. 24 lit. a RPG) wiegt sodann vorliegend nicht besonders schwer (vgl. Albertini, S. 460; zur Schwere von Gehörsverletzungen vgl. ferner die zahlreichen Hinweise bei Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 855 f.). Aus dem oben E. 2.4 Dargelegten erhellt weiter, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Rekursantwort vom 8. November 2023 bzw. im Mitbericht des ARE vom 3. November 2023 eine hinreichende Begründung nachgeliefert hat. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer auch Gelegenheit zur umfassenden Stellungnahme hierzu eingeräumt, sodass ihm – bei objektiver Betrachtung – aus der durch die Begründungsnachlieferung bewirkten zeitlichen Verzögerung kein Nachteil erwuchs. Der Beschwerdeführer nahm die nachgelieferte Begründung zur Kenntnis und verzichtete (implizit) darauf, dazu in der Sache Stellung zu nehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, war es daher nicht (mehr) auf die mangelnde Begründungsdichte der Ausgangsverfügung vom 30. August 2023 zurückzuführen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rekursreplik materiell nicht mit den Verweigerungstatbeständen auseinandersetzte.

2.7 Der Schluss der Vorinstanz, wonach ein allfälliger Begründungsmangel bzw. eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers im Rekursverfahren geheilt worden sei, weshalb von einer Rückweisung an die Vorinstanz habe abgesehen werden dürfen, ist nach dem Gesagten nicht rechtsverletzend. Daran ändert nichts, dass eine Verfahrensverzögerung in der vorliegenden Konstellation, in welcher es um die nachträgliche Bewilligung bereits erstellter Bauten geht, allenfalls im Interesse des Beschwerdeführers läge; ein solches Interesse verdiente keinen Schutz.

3.  

3.1 Der Vollständigkeit halber kann beigefügt werden, dass das streitbetroffene Vorhaben raumplanungsrechtlich nicht bewilligungsfähig ist:

3.2 Der Beschwerdeführer erstellte die umstrittenen drei Kugel-Suites im südlichen, vom C-Weg eingefassten Spickel des Grundstücks Kat.-Nr. 01. Das Vorhaben liegt in der Landwirtschaftszone sowie gemäss dem kantonalen Inventar der Landschaftsschutzobjekte vom 14. Januar 2022 im Schutzobjekt Nr. 1034 (Bachtel und Allmen) bzw. in der Landschaftsschutzzone IIIB gemäss der Schutzverordnung Bachtel und Allmen. Bei den Kugel-Suites handelt es sich um kugelförmige, transparente, zeltähnliche Gehäuse mit einem Durchmesser von 5 m, welche auf 6 m x 6 m grossen Holzböden stehen bzw. gemäss der Projektänderung vom 30. September 2022 auf mobile Plattformen gestellt werden sollen. Die Ausstattung beschränkt sich gemäss dem Baugesuch vom 14. Dezember 2021 auf "spartanisches Inventar mit Liegestelle, Beistelltisch und Sitzgelegenheit". Auf Beleuchtung und fest installierte Erschliessungsanlagen sei verzichtet worden; bei den Bubbles steht ein "Kompotoi" zur Verfügung.

3.3 Gemäss Art. 24 RPG können ausnahmsweise Bewilligungen zur Errichtung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine übergeordneten Interessen entgegenstehen (lit. b). Eine Baute ist im Sinn von Art. 24 lit. a RPG standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive Standortgebundenheit) oder wenn sie aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Nach der bundesgerichtlichen Praxis muss jedoch ein Standort in der Bauzone nicht absolut ausgeschlossen sein. Es genügt die relative Standortgebundenheit, wenn wichtige und objektive Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber anderen Standorten in der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen. Dies setzt eine Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet (zum Ganzen BGE 141 II 245 E. 7.6.1 mit Hinweisen; vgl. auch Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich etc. 2017, Art. 24 N. 5). Dabei können nicht nur technische Aspekte, sondern auch Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes berücksichtigt werden (BGr, 9. Dezember 2024, 1C_623/2022, E. 5.1 mit Hinweisen).

3.4 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er wolle "naturinteressierten Besuchern mit den Bubbles ein einmaliges Naturerlebnis bieten". Das angestrebte Naturerlebnis erfordere "aus technischen Gründen" einen Standort ausserhalb der Bauzone, sei eine derartige Beobachtung der heimischen Pflanzen- und Tierwelt doch innerhalb der Bauzonen gar nicht möglich. Selbst der nächtliche Sternenhimmel sei in den Bauzonen aufgrund der Lichtverschmutzung in klaren Nächten nur ausserhalb der Bauzone gut sichtbar.

Wie die Beschwerdegegnerin bzw. das ARE indes zutreffend dagegenhält, ist es bei objektiver Betrachtung weder für die Tier- und Naturbeobachtung noch für die Beobachtung des Nachthimmels notwendig, ausserhalb der Bauzone bzw. in einer Kugel-Suite zu übernachten. Soweit der Beschwerdeführer seinen Gästen ein einmaliges Naturerlebnis bieten möchte, führt er einen rein subjektiven Grund an, welcher die Standortgebundenheit nicht zu begründen vermag (Muggli, Art. 24 N. 11). Das damit verbundene private Interesse vermöchte sodann die dem Vorhaben entgegenstehenden öffentlichen Interessen, namentlich jenes an der Schonung von Natur und Landschaft, hier in spezieller Ausprägung auch von einem kantonalen Landschaftsschutzgebiet, bei Weitem nicht zu überwiegen. Bei diesem Ergebnis kann der Beschwerdeführer aus den angeführten Beispielen für ähnliche touristische Angebote ausserhalb der Bauzonen in anderen Kantonen nichts für seinen Standpunkt ableiten.

3.5 Die Beschwerdegegnerin wies sodann zu Recht bereits mit Hindernisbrief vom 22. März 2022 darauf hin, dass die Kugel-Suites jedenfalls am gewählten Standort auch nicht gestützt auf Art. 24b RPG als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb bewilligungsfähig seien bzw. dass ein solcher Nebenbetrieb im Betriebszentrum anzuordnen sei und nicht exponiert in Erscheinung treten dürfe (vgl. Art. 40 Abs. 1 lit. a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV, SR 700.1]; vgl. ferner Muggli, Vorbemerkungen zu den Art. 16 bis 16b N. 20 und Art. 24b N. 18 und N. 22). Schon aus dem nämlichen Grund fällt auch die Erteilung der für das streitbetroffene Vorhaben erforderlichen Bewilligung gemäss Ziff. 4.3 der Schutzverordnung Bachtel und Allmen ausser Betracht (Abs. 2 Satz 3).

4.  

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Soweit es sich beim vorliegenden Urteil um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) handelt, ist es beim Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn es einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    380.--     Zustellkosten, Fr. 3'380.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Baurekursgericht; d)    das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).

VB.2024.00546 — Zürich Verwaltungsgericht 17.07.2025 VB.2024.00546 — Swissrulings