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Zürich Verwaltungsgericht 07.05.2026 VB.2024.00545

7 maggio 2026·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,815 parole·~19 min·4

Riassunto

baustatische Massnahmen | [Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Doppelhaushälfte eine Mittelpfette im Dachstuhl durchtrennt hatte, ordnete die Vorinstanz – auf Antrag der Nachbarn und Beschwerdegegner – die Einholung eines statischen Gutachtens durch die Gemeinde zur Frage an, ob die Durchtrennung der Mittelpfette nach den Regeln der Baukunde erfolgt sei. Das eingeholte Gutachten erkannte gravierende statische Mängel. Mit der Eröffnung des Gutachtens verpflichtete der Gemeinderat den Beschwerdeführer unter anderem, einen statischen Zustand herzustellen, der demjenigen vor dem baulichen Eingriff entspreche.] Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör erwächst kein Anspruch, sich vorab zur Person eines Sachverständigen oder zu den vorgelegten Fragen zu äussern (E. 3.3). Die Vorinstanz stellte in Übereinstimmung mit dem Gutachten fest, dass die Durchtrennung der Mittelpfette und die Entfernung der Strebe im Neubauteil des Beschwerdeführers zu einer Verminderung der Traglast geführt habe. Der Einspannungseffekt der Mittelpfette sei durch den Umbau verloren gegangen (E. 4.2.2). Die beschwerdeführerischen Vorbringen vermögen an diesen nachvollziehbaren Feststellungen nichts zu ändern. Das Gutachten äussert sich auch zur Frage, ob die Durchtrennung der Mittelpfette nach den Regeln der Baukunde erfolgt sei (E. 4.2.3–4.2.6). Das Baurekursgericht ist als Fachgericht in Bausachen in der Lage, bautechnische Fragen und entsprechende Gutachten zu beurteilen (E. 4.3). Die vorinstanzliche Begründung genügt den Anforderungen und verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht (E. 4.4). Abweisung.

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00545   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.05.2026 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: baustatische Massnahmen

[Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Doppelhaushälfte eine Mittelpfette im Dachstuhl durchtrennt hatte, ordnete die Vorinstanz – auf Antrag der Nachbarn und Beschwerdegegner – die Einholung eines statischen Gutachtens durch die Gemeinde zur Frage an, ob die Durchtrennung der Mittelpfette nach den Regeln der Baukunde erfolgt sei. Das eingeholte Gutachten erkannte gravierende statische Mängel. Mit der Eröffnung des Gutachtens verpflichtete der Gemeinderat den Beschwerdeführer unter anderem, einen statischen Zustand herzustellen, der demjenigen vor dem baulichen Eingriff entspreche.] Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör erwächst kein Anspruch, sich vorab zur Person eines Sachverständigen oder zu den vorgelegten Fragen zu äussern (E. 3.3). Die Vorinstanz stellte in Übereinstimmung mit dem Gutachten fest, dass die Durchtrennung der Mittelpfette und die Entfernung der Strebe im Neubauteil des Beschwerdeführers zu einer Verminderung der Traglast geführt habe. Der Einspannungseffekt der Mittelpfette sei durch den Umbau verloren gegangen (E. 4.2.2). Die beschwerdeführerischen Vorbringen vermögen an diesen nachvollziehbaren Feststellungen nichts zu ändern. Das Gutachten äussert sich auch zur Frage, ob die Durchtrennung der Mittelpfette nach den Regeln der Baukunde erfolgt sei (E. 4.2.3–4.2.6). Das Baurekursgericht ist als Fachgericht in Bausachen in der Lage, bautechnische Fragen und entsprechende Gutachten zu beurteilen (E. 4.3). Die vorinstanzliche Begründung genügt den Anforderungen und verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht (E. 4.4). Abweisung.

  Stichworte: DACHKONSTRUKTION GUTACHTEN

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV § 239 Abs. I PBG § 7 Abs. I VRG § 7 Abs. IV VRG § 63 Abs. I VRG § 63 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2024.00545

Urteil

der 1. Kammer

vom 7. Mai 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiber Yann Aders.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Bauvorsteher der Gemeinde Weiningen,

Beschwerdegegner,

und

1.    B,

2.    C,

Mitbeteiligte,

betreffend baustatische Massnahmen,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat Weiningen eröffnete mit Verfügung des Bauvorstands vom 2. Juni 2022 A als Bauherr sowie den betroffenen Nachbarn und Grundeigentümern B und C das statische Fachgutachten von D vom 17. Mai 2022 betreffend Tragsicherheit Dachkonstruktion. Zugleich verpflichtete er A, in Absprache mit B und C, im Sinne des Fachgutachtens geeignete Massnahmen zur Verbesserung der baustatischen Situation im Ökonomieteil des Gebäudes mit Vers.-Nr. 01 vorzunehmen und einen statischen Zustand herzustellen, der demjenigen vor dem baulichen Eingriff entspreche. Weiter verpflichtete es die Grundeigentümer, einen den aktuellen Normen entsprechenden Zustand zu gewährleisten. Das statische System der Mittelpfette habe durch die baulichen Massnahmen den aktuellen Normen zu entsprechen, was von einer Fachperson zu berechnen und kontrollieren zu lassen sei. Der Baubehörde sei ein entsprechender Nachweis beizubringen.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 1. Juli 2022 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Baubehörde.

Nach einer zwischenzeitlichen Sistierung des Rekursverfahrens wies das Baurekursgericht den Rekurs mit Entscheid vom 12. Juli 2024 ab, auferlegte die Verfahrenskosten dem Rekurrenten und sprach keine Umtriebsentschädigungen zu.

III.  

Am 13. September 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der angefochtene Entscheid sei "zurückzuweisen"; es sei ein neues Gutachten in Auftrag zu geben; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner und Mitbeteiligten, auch für das vorinstanzliche Verfahren.

Das Baurekursgericht beantragte am 25. September 2024 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Bauvorsteher der Gemeinde Weiningen verzichtete am 3. Oktober 2024 ausdrücklich auf eine Beschwerdeantwort. B und C ersuchten am 14. Oktober 2024 um Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache, der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts und die Verfügung des Bauvorstandes seien "zurückzuweisen".

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich reformatorischer Natur und das Verwaltungsgericht ist an die Anträge der Parteien gebunden (§ 63 Abs. 1 und 2 VRG). Dennoch genügt der kassatorische Antrag im vorliegenden Fall: Hebt das Gericht den angefochtenen Entscheid auf, befindet es selbständig darüber, ob es einen neuen Sachentscheid trifft oder die Sache an die Vorinstanz zurückweist (§ 63 f. VRG). Dieser Entscheid steht in seinem pflichtgemässen Ermessen und ist nicht von Parteianträgen abhängig; eine Rückweisung ist daher auch ohne besonderen Antrag zulässig (VGr, 16. April 2025, VB.2024.00038/00066, E. 1.1; Johanna Dormann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Art. 107 N. 3, betreffend das Verfahren vor Bundesgericht).

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Antrag 1 irrtümlich den Ausdruck "zurückzuweisen" verwendete. Andernfalls wäre der als Eventualantrag bezeichnete Antrag 3, der ebenfalls auf Zurückweisung an die Vorinstanz und zusätzlich "zur Neubeurteilung" lautet, kein Eventualantrag. Insbesondere bei juristischen Laien sind an die Formulierung der Anträge keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (vgl. Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 6, 12). Zudem beantragt der Beschwerdeführer in Antrag 2, dass ein neues Gutachten in Auftrag zu geben sei. Darin kann ein reformatorischer Antrag erkannt werden.

1.3 Damit sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.  

Dem vorliegenden Rechtsstreit liegt nachfolgender Sachverhalt zu Grunde.

2.1 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 02 an der E-Strasse 03 in Weiningen. Das Grundstück liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Weiningen (BZO) in der Kernzone und im Perimeter des geschützten Ortsbildes von überkommunaler Bedeutung. Daran angrenzend liegt das Grundstück Kat.-Nr. 04 an der E-Strasse 06, das sich im Eigentum der Mitbeteiligten befindet. Die beiden Parzellen sind mit einem aus dem 19. Jahrhundert stammenden Gebäude überstellt. Die Haushälften teilen sich einen gemeinsamen Zugang und gebäudeinterne Erschliessungsflächen. Das Untergeschoss verläuft quer zu den oberen Geschossen; die beiden Kellerräume liegen je zur Hälfte auf dem Nachbargrundstück. Auch weitere Gebäudeteile ragen auf die jeweils andere Parzelle.

2.2 Mit Bewilligung vom 26. April 2011 erteilte der Gemeinderat Weiningen dem heutigen Beschwerdeführer unter Auflagen und Bedingungen die Bewilligung für den Um- und Ausbau seiner Liegenschaft auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02. Mit Entscheid VB.2012.00854 vom 23. Januar 2014 bestätigte das Verwaltungsgericht die Baubewilligung und ergänzte diese um die Auflagen, dass aufgrund der erforderlichen brandschutztechnischen Massnahmen der gemeinsame Gangbereich nicht verschmälert werden dürfe und dass die Brandschutzmauer im Dachgeschoss vollständig auf der Grundstücksseite des Bauherren zu realisieren sei. Weiter setzte es die ursprünglich in der Baubewilligung enthaltene und vom Baurekursgericht aufgehobene Bedingung wieder in Kraft, wonach vor Baubeginn die erforderlichen Rechte (Über-/Unterbaurechte, das Fussweg-/Zugangsrecht sowie das Recht zur Nutzung von Räumen auf fremden Grundstücken) zu begründen, im Grundbuch eintragen zu lassen und der Baubehörde über die erfolgte Eintragung ein Zeugnis des Grundbuchamts einzureichen seien.

2.3 Nach zwischenzeitlich erfolgter Baufreigabe im Mai 2019 gelangten die Nachbarn und heutigen Mitbeteiligten am 21. April 2021 – gestützt auf eine Fachbeurteilung der Firma F – mit der Vermutung an den heutigen Beschwerdegegner, dass insbesondere aufgrund der Durchtrennung der Mittelpfette im Dachstuhl die statische Sicherheit der Liegenschaft nicht mehr gewährleistet sei. Sie forderten die Gemeinde Weiningen auf, den Sachverhalt von Amtes wegen zu prüfen. Gegen die ablehnende Verfügung vom 26. Juli 2021 der Gemeinde gelangten die heutigen Mitbeteiligten an das Baurekursgericht, welches nach einem Augenschein vor Ort mit Entscheid vom 25. Februar 2022 feststellte, dass bei den Bauarbeiten die Mittelpfette, welche durch beide Haushälften verlief, im Bereich der mittleren Abstützung durchtrennt wurde. Statische Probleme könnten dann entstanden sein, wenn es sich bei der ursprünglichen Pfette um ein Durchlaufsystem gehandelt habe. Zum Zeitpunkt des Entscheids könne nicht mehr festgestellt werden, ob es sich bei der ursprünglichen Pfette um ein Durchlaufsystem gehandelt habe oder nicht, da die Abtrennung bereits vollständig erfolgt sei. Auch die Auflagersituation im Bereich der Brandmauer sei nicht erkennbar. Das Baurekursgericht erwog, dass somit die Möglichkeit bestehe, dass die Statik des rekurrentischen (heutige Mitbeteiligte) Gebäudeteils gefährdet sein könnte und damit ein Verstoss gegen § 239 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) erfolgt sein könnte. Es verpflichtete die Gemeinde Weiningen, durch eine fachlich fundierte statische Untersuchung abzuklären bzw. abklären zu lassen, ob die Durchtrennung der Mittelpfette nach den Regeln der Baukunde im Sinne von § 239 Abs. 1 PBG ausgeführt worden sei. Bei allenfalls zutage tretenden Mängeln sei der rechtmässige Zustand herbeizuführen. Zudem habe die Gemeinde zukünftig sicherzustellen, dass bei weiteren noch ausstehenden relevanten Eingriffen in die gemeinsame Struktur (insbesondere die Statik) vor der Ausführung entsprechende Nachweise zur Einhaltung von § 239 Abs. 1 PBG vorliegen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.4 Die Gemeinde Weiningen verfügte am 27. April 2022, dass innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung der Nachbarschaft eine Fachperson für ein Fachgutachten im Sinne der Erwägungen und des Entscheids des Baurekursgerichts vom 25. Februar 2022 vorzuschlagen und von ihr gutheissen zu lassen sei. Komme keine Einigung zu Stande, werde die Fachperson durch die Gemeinde in Absprache mit den betroffenen Parteien bestimmt. Die Rechtsvertreterin der Mitbeteiligten erklärte am 28. April 2022 gegenüber dem Bauvorstand und dem Leiter Hochbau & Umwelt der Gemeinde Weiningen, dass angesichts der Vorgeschichte eine Einigung zwischen den Parteien nicht möglich sei. Sie bat deshalb die Gemeindevertreter, eine geeignete, unabhängige Fachperson von Amtes wegen vorzuschlagen. Die Gemeinde Weiningen beauftragte daraufhin die G GmbH, ein Gutachten zu erstellen.

Im Gutachten vom 20. Mai 2022 stellte der Gutachter D von der G GmbH fest, dass die Dachkonstruktion des Hauses an der E-Strasse 05 in Weiningen speziell sei. Anhand des Titelbildes falle auf, dass die Mittelpfette gegenüber den Sparren zu schlank bzw. zu schwach ausgebildet sei. Aus dem Bildmaterial gehe hervor, dass die Mittelpfette im ursprünglichen Zustand als Durchlaufträger ausgebildet gewesen sei. Die lokale Verfärbung der Mittelpfette neben der Strebe dürfte durch eindringendes Wasser verursacht worden sein. Bei genauem Hinsehen könne man erkennen, dass ein Horizontalriss in der Mittelpfette über die verfärbte Stelle hinweggehe. Selbst wenn die verfärbte Stelle ein Gelenk gewesen wäre, wäre der Kraftschluss durch die beiden Streben und die Mittelpfette geschlossen gewesen, was eine Einspannung der Mittelpfette über dem Mittelpfosten erzeugt hätte. Die Mittelpfette sei auch im ursprünglichen Zustand eindeutig zu schwach ausgebildet gewesen. Die allzu schlanke Mittelpfette sei aus Tannenholz gefertigt und ihr Querschnitt betrage gerade einmal 130 mm auf 130 mm. Die Mittelpfette habe sich zwischen den Streben des Dachstuhls irgendwann vor dem Umbau sehr stark verformt. Dies sei höchstwahrscheinlich durch eine seltene und nicht sehr lange andauernde, aber noch unter dem heutigen Normwert von 0,8 kN/m2 liegende Schneelast und durch das unter der hohen Beanspruchung relativ starke Kriechen der Mittelpfette geschehen. Durch die Abtrennung der Mittelpfette nach dem Mittelpfosten sei die Einspannung der Mittelpfette über dem Mittelpfosten verloren gegangen, was eine massive Verminderung der Tragfähigkeit ergeben habe. Ob die Mittelpfette im ursprünglichen Zustand als Durchlaufträger ausgebildet gewesen sei oder nicht, sei hier nur von untergeordneter Bedeutung.

Bei der rechnerischen Untersuchung der Dachkonstruktion hält das Gutachten zum ursprünglichen Tragsystem fest, dass dieses keine normgemässe Tragsicherheit aufweise. Der Normerfüllungsgrad für die Mittelpfette betrage bei elastischem Verhalten der Dachkonstruktion nur etwa 40 %. Wenn Momenten-Umlagerungen berücksichtigt würden, werde die Mittelpfette durch die Sparren entlastet. Derartige Umlagerungen seien im Holzbau nicht üblich, aber rechnerisch ergebe sich so ein Normerfüllungsgrad für die Mittelpfette im Bereich von 85 %. Bei grossen Schneelasten krieche die Mittelpfette. Nur wenn die Schneelasten relativ kurzzeitig aufträten, müsse kein Biegebruch der Mittelpfette befürchtet werden. Die Frage, ob die Mittelpfette ursprünglich als Durchlaufträger ausgebildet gewesen sei oder nicht, sei im vorliegenden Fall von untergeordneter Bedeutung. Zum heutigen Tragsystem hält das Gutachten fest, die aktuelle Dachkonstruktion weise nach den Umbauarbeiten gegenüber dem ursprünglichen Zustand noch wesentlich tiefere Sicherheiten auf. Der Normerfüllungsgrad für die Mittelpfette betrage bei elastischem Verhalten nur etwa 15 %. Bei der Berücksichtigung von Momenten-Umlagerungen ergebe sich für die Mittelpfette rechnerisch ein Normerfüllungsgrad im Bereich von 30 %.

Das Gutachten hebt sodann speziell hervor, dass für den massiven Abfall der Tragsicherheiten die Entfernung einer Strebe der Mittelabstützung massgebend sei. Dadurch entfalle die Einspannung der Mittelpfette im Bereich der Mittelabstützung. Die Kraft in den Streben sei zudem durch den Biegewiderstand des an der Fassade stehenden Pfostens beschränkt. Solange kein Schnee auf dem Dach liege, müsse kein Versagen der Mittelpfette befürchtet werden. Die Dachkonstruktion müsse vor dem nächsten Winter unbedingt zur Aufnahme von Schneelasten verstärkt werden, sei dies durch eine weitere Abstützung der Mittelpfette oder durch Verstärkung der Mittelpfette durch einen darunter oder zwei seitlich angebrachte Holzbalken.

Zur Verstärkung der Dachkonstruktion führte der Gutachter aus, da er das Tragwerk des Hauses nicht kenne, könne er keine Verstärkungsmöglichkeit vorschlagen. Entscheidend sei die Tragkonstruktion des darunterliegenden Dachbodens. Je nach Ergebnis der Zustandsaufnahmen komme eine zusätzliche Abstützung der Mittelpfette oder eine Verstärkung der Mittelpfette selbst in Frage.

2.5 Der Beschwerdegegner eröffnete dem Beschwerdeführer und den Mitbeteiligten mit der Verfügung vom 2. Juni 2022 das Fachgutachten und ordnete an, dass innert 60 Tagen ab Erhalt der Verfügung in Absprache mit der Eigentümerschaft der E-Strasse 06 geeignete Massnahmen zur Verbesserung der baustatischen Situation im Ökonomieteil des Gebäudes mit Vers.-Nr. 01 zu definieren und vorzunehmen seien. Er verpflichtete den Beschwerdeführer, einen statischen Zustand herzustellen, der demjenigen vor dem Eingriff entspricht. Weiter verpflichtete er die Eigentümerschaft, darüber hinaus einen den aktuellen Normen entsprechenden Zustand herbeizuführen. Der Beschwerdegegner ordnete weiter an, dass sich die Parteien über die Aufteilung der Kosten gemeinsam realisierter Massnahmen privatrechtlich zu verständigen hätten und dass die statischen Verbesserungsmassnahmen von einer Fachperson berechnen und kontrollieren zu lassen seien. Weiter gab der Beschwerdegegner vor, dass das statische System betreffend die Mittelpfette durch die baulichen Massnahmen den aktuellen Normen zu entsprechen habe.

3.  

Der Beschwerdeführer rügt das Auswahlverfahren des Gutachters durch den Beschwerdegegner. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass er sich nicht zur Person des Gutachters oder zu den gestellten Fragen habe äussern können, macht er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) vermittelt den Parteien den Anspruch, im Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden effektiv mitwirken zu können, wozu auch die Teilnahme an der Beweiserhebung gehört (Bernhard Waldmann in: ders./Eva Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. A., Basel 2025, Art. 26 N. 51 auch zum Folgenden). Hingegen lässt sich unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch ableiten, sich vor der Einholung eines Gutachtens zur Person des Sachverständigen oder zu den ihr vorgelegten Fragen zu äussern (BGE 120 V 357 E. 1c; BGr, 6. September 2022, 1C_347/2021, E. 2.3). Das rechtliche Gehör wird durch die Möglichkeit gewahrt, sich nachträglich zu Gutachten und auch zur Person des Gutachters zu äussern und allfällige Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 144 IV 69 E. 2.5; Waldmann in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, Art. 29 Fn. 240).

3.2 Dass ein Gutachten erstellt werden muss, ergibt sich aus dem Entscheid des Baurekursgerichts vom 25. Februar 2022, der auch vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde und damit für die Gemeinde verbindlich ist. Der Entscheid äussert sich nicht zur Frage, welche Gutachtensperson in welchem Verfahren zu bestellen ist. Die Auswahl ist damit grundsätzlich der Gemeinde überlassen. Diese forderte die beteiligten Parteien auf, sich auf einen Gutachter zu einigen. Sollte keine Einigung zu Stande kommen, werde die Fachperson durch die Gemeinde in Absprache mit den betroffenen Parteien bestimmt. Die Mitbeteiligten erklärten gegenüber der Gemeinde Weiningen, dass eine Einigung auf eine Gutachtensperson nicht möglich sei und deshalb die Gemeinde eine geeignete, unabhängige Fachperson vorschlagen solle. Die Gemeinde war daher gehalten, selber einen Gutachter zu bestimmen, wie sie es in ihrer Verfügung vom 27. April 2022 für diesen Fall auch in Aussicht gestellt hatte. Die Gemeinde hat die Beteiligten über die Person des Gutachters und die Modalitäten orientiert. Der Beschwerdeführer äusserte lediglich grundsätzliche Einwände gegen das Vorgehen der Gemeinde, ohne konkrete Gründe zu nennen, die gegen den Gutachter sprechen würden. Für die Gemeinde bestand kein Anlass, den von ihr gewählten Gutachter durch einen anderen zu ersetzen. Mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2022 hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer das Gutachten eröffnet und diesem so die Möglichkeit gewährt, sich zum Gutachten und zur Person des Gutachters zu äussern.

3.3 Da sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kein Anspruch ableiten lässt, sich vorab zur Person eines Sachverständigen oder zu den vorgelegten Fragen zu äussern, dringt der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durch, dass er sich zur Person des Sachverständigen oder den Gutachtensfragen nicht habe äussern können. Als ihm die Gemeinde mitteilte, wen sie beauftragen wird, erhob der Beschwerdeführer zudem keine begründeten Einwände gegen die Person des Sachverständigen. Das gewählte Vorgehen der Gemeinde verletzte somit den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht und es entsprach im Übrigen auch den Vorgaben der Vorinstanz. Es sind keine Eingriffe in die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers ersichtlich.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer stellt die Qualität des Gutachtens und die Qualifikation des Gutachters in Frage, da dieser die Dachsparren falsch gezählt und die Winkel der Streben falsch gemessen habe, was für eine fundierte statische Berechnung essenziell sei. Es seien sieben und nicht sechs Sparren. Weiter sei bei der Berechnung der Winkel der Streben falsch erfasst, dieser betrage 45° und nicht 35°, wie die Fachperson angenommen habe. Der Gutachter habe nicht untersucht, ob die Durchtrennung der Mittelpfette nach den Regeln der Baukunde erfolgt sei. Wenn bei erneuter Begutachtung die durchtrennte Mittelpfette "statisch fachlich fundiert" untersucht werde, könne festgestellt werden, dass diese sehr wohl nach der Regel der Baukunde durchtrennt worden sei und keine Rechtswidrigkeit vorliege.

4.2  

4.2.1 Das Fachgutachten dient der Klärung des Sachverhalts und soll klären, ob die Durchtrennung der Mittelpfette nach den Regeln der Baukunde im Sinne von § 239 Abs. 1 PBG ausgeführt wurde (§ 7 Abs. 1 VRG). Das Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die Stellungnahmen von Fachpersonen – würdigen die rechtsanwendenden Behörden frei (§ 7 Abs. 4 VRG). Allerdings geniesst ein vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges, von Behörden eingeholtes Gutachten einen erhöhten Beweiswert. In Fachfragen darf die Entscheidinstanz nicht ohne triftige Gründe von einem solchen Gutachten abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (VGr, 20. März 2025, VB.2023.00540, E. 4.1.3; 23. Mai 2019, VB.2018.00407, E. 4.2.1; VGr, 20. September 2018, VB.2018.00064, E. 4.5 mit Hinweisen; VGr, 11. August 2016, VB.2016.00012, E. 2.3, auch zum Folgenden; BGE 136 II 539 E. 3.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 146 und 147; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 775). Ist ein Gutachten in sich schlüssig bzw. frei von Widersprüchen, klar, vollständig, hinreichend aktuell und gehörig begründet, ist es grundsätzlich geeignet, zur Sachverhaltsermittlung beizutragen (Plüss, § 7 N. 69 f.).

4.2.2 Die Vorinstanz stellte in Übereinstimmung mit dem Gutachten fest, dass die Durchtrennung der Mittelpfette und die Entfernung der Strebe im Neubauteil des Rekurrenten in der Mitte rechnerisch und effektiv zu einer Verminderung der Traglast geführt habe. Das durchlaufende, zweifeldrige Tragsystem sei auf ein einfeldriges Tragsystem reduziert worden, was die Berechnung der Firma F und die Prüfung der Firma G GmbH bestätigen würden. Der Einspannungseffekt der Pfette sei durch den Umbau verloren gegangen. Die Berechnungen im Gutachten würden zeigen, dass das Tragsystem bereits vor dem Eingriff nicht den heutigen Normen der Tragsicherheit entsprochen habe und somit der Eingriff zu einer erhöhten Gefahr des Versagens der Dachkonstruktion geführt habe. Ungeachtet des Ausmasses der statischen Verschlechterung sei somit eine statische Ertüchtigung notwendig, was der Beschwerdegegner unter Beachtung von § 239 Abs. 1 PBG zu Recht fordere.

4.2.3 Diese Feststellungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Das Gutachten gelangt zum Schluss, dass die Bauarbeiten des Beschwerdeführers die Statik der Dachkonstruktion massgeblich verschlechterten (zuvor E. 2.4). Aus dem Foto auf dem Titelbild und aus Bild 2 des Gutachtens der G GmbH geht hervor, dass es sich ursprünglich um eine durchlaufende Mittelpfette und damit einen Durchlaufträger handelte. Insbesondere mit den Streben neben dem Mittelpfosten wurde die Mittelpfette eingespannt, was ihr zusätzliche Stabilität verlieh. Nach der Durchtrennung der Mittelpfette hinter dem Mittelpfosten ging diese Einspannung verloren. Damit einher ging eine massive Verminderung der Tragfähigkeit.

4.2.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen nichts vor, was diese Feststellungen umstossen könnte. Er hält den vorinstanzlichen Feststellungen und den Ausführungen im Gutachten lediglich seine eigene Auffassung entgegen, wonach die heutige Situation den Regeln der Baukunde entspreche und dass die statische Situation verbessert worden sei. Indem er geltend macht, die Mittelpfette sei nicht direkt nach dem Mittelpfosten getrennt worden, wie es in der Skizze des Gutachtens gezeichnet sei, sondern länger belassen und an zweiter Stelle zusätzlich abgestützt worden, entkräftet er die Feststellung des Gutachters keineswegs. Als Hauptargument für die erhebliche statische Schwächung der Dachkonstruktion nennt das Gutachten den Verlust der Einspannung der Mittelpfette über dem Mittelpfosten durch die Streben. Bei der Durchtrennung der Mittelpfette und dem damit einhergehenden Wegfall der Strebe ging diese Einspannung verloren. Selbst wenn die Mittelpfette nicht gleich nach dem Mittelpfosten abgetrennt, länger belassen und an zweiter Stelle zusätzlich abgestützt wurde, verlor die verbleibende Mittelpfette in der Gebäudehälfte der Mitbeteiligten an statischer Tragfähigkeit. Eine Abstützung der Mittelpfette nach unten auf der Gebäudeseite des Beschwerdeführers vermag nicht die statischen Kräfte abzufangen, die eine Einspannung über dem Mittelpfosten aufnehmen kann. Bei Schneelast auf der Dachhälfte der Mitbeteiligten wirken Kräfte von oben auf die Mittelpfette. Die Abstützung der Mittelpfette auf dem Mittelpfosten wirkt dabei wie ein blosses Gelenk; eine Abstützung des überstehenden Teils der Mittelpfette nach unten stützt diese somit in die falsche Richtung, die entstehenden Kräfte wirken in die entgegengesetzte Richtung. Angesichts der bereits verformten Mittelpfette und der zusätzlich geschwächten Statik ist der Schluss des Gutachters deshalb nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

4.2.5 Für die Funktion der Einspannung und angesichts der massiv verfehlten Normwerte der Traglast ist im vorliegenden Fall der Winkel der Streben von untergeordneter Bedeutung. Selbst wenn der Gutachter fälschlicherweise von 35° anstelle von 45° ausgegangen sein sollte – was aus dem Gutachten ohnehin nicht hervorgeht –, ist nicht zu erwarten, dass die Normwerte erfüllt werden könnten. Der Beschwerdeführer legt dies auch nicht ansatzweise dar. Jedenfalls wären dadurch die Ergebnisse des Gutachtens nicht grundlegend in Frage gestellt. Gleich verhält es sich mit der Anzahl Sparren, zumal der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz noch vorbrachte, es sei auch zu widersprechen, "dass so schlanke Sparren mit ebenfalls 13 x 13 cm Querschnitt und über 10 m Spannweite die Mittelpfette überhaupt entlasten können".

4.2.6 Entgegen dem Beschwerdeführer beantwortet das Gutachten die Frage, ob die Durchtrennung der Mittelpfette nach den Regeln der Baukunde erfolgt sei. Wenn die Dachkonstruktion bereits vor dem Eingriff die heutigen statischen Normen und Anforderungen nicht mehr erfüllt hatte, sind jegliche baulichen Massnahmen, die die Tragfähigkeit zusätzlich schwächen, nicht mehr als mit den Regeln der Baukunde konform zu betrachten. Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Dachkonstruktion bei grösseren Schneelasten einsturzgefährdet ist. Dadurch sind Personen und Sachwerte gefährdet. Es liegt ein Verstoss gegen § 239 Abs. 1 PBG vor, den der Beschwerdeführer durch die von ihm getroffenen baulichen Massnahmen massgeblich mitverursacht bzw. verschärft hat. Die Dachkonstruktion bedarf der statischen Ertüchtigung.

4.2.7 Aus dem Vorstehenden erhellt, dass das strittige Gutachten weder Irrtümer noch Lücken noch Widersprüche aufweist. Wie zuvor aufgezeigt erscheint die Schlüssigkeit des Gutachtens keineswegs als zweifelhaft. Es handelt sich um ein – für die vorliegend relevante Frage – vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten, auf das die Vorinstanzen zu Recht abstellen durften.

4.3 Aus dem Gutachten geht hervor, dass D, dipl. Bauing. ETH, Autor des Gutachtens war. Wie zuvor gesehen (E. 4.2), ist das Gutachten schlüssig hergeleitet und inhaltlich nicht zu beanstanden. An der Fachkompetenz des beauftragten Gutachters bestanden für die Vorinstanz keine Zweifel. Das Baurekursgericht ist als Fachgericht in Bausachen in der Lage, insbesondere bautechnische Fragen und Gutachten, die sich zu bautechnischen Fragen äussern, qualifiziert zu beurteilen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die Qualifikation des Gutachters nicht in Frage zu stellen. Auch in dieser Hinsicht ist die Beschwerde unbegründet.

4.4  

4.4.1 Der Beschwerdeführer rügt auch in Zusammenhang mit seiner Kritik am Gutachten sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörsanspruchs durch die Vorinstanz. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Baurekursgericht die von ihm vorgebrachte Begründung weder erwähne noch würdige oder widerlege. Es sei nicht auf seine Vorbringen eingegangen, wonach die Sparren falsch gezählt und die Winkel der Streben falsch gemessen worden seien.

4.4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliesst die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Daraus folgt nicht, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen hat. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen). Immerhin muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen).

4.4.3 Die Erwägungen der Vorinstanz zum Inhalt des Gutachtens sind tatsächlich knapp gefasst. Diese hat das Gutachten und dessen Ergebnis als nachvollziehbar gewürdigt und insbesondere die verminderte Traglast der Dachkonstruktion aufgrund der Durchtrennung der Dachpfette und des Verlustes des Einspannungseffektes der Pfette zufolge der entfernten Strebe genannt. Damit brachte das Baurekursgericht jedoch in genügender Form zum Ausdruck, dass es die Vorbringen des (heutigen) Beschwerdeführers für nicht zutreffend erachtete. Dem Entscheid kann entnommen werden, weshalb das Baurekursgericht die Schlussfolgerung und das Ergebnis des Gutachtens bestätigte. Der Beschwerdeführer hatte auch die Gelegenheit, den Entscheid in voller Kenntnis der Sachlage mit Beschwerde anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers ist auch diesbezüglich nicht ersichtlich.

4.5 Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Rügen hinsichtlich der Qualität des Gutachtens und der Qualifikation des Gutachters nicht durch. Seine Vorbringen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs sind ebenfalls unbegründet.

5.  

Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Den nicht anwaltlich vertretenen Mitbeteiligten ist mangels eines besonderen Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    130.--     Zustellkosten, Fr. 3'630.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  die Mitbeteiligten; c)  das Baurekursgericht.

VB.2024.00545 — Zürich Verwaltungsgericht 07.05.2026 VB.2024.00545 — Swissrulings