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Zürich Verwaltungsgericht 22.05.2025 VB.2024.00542

22 maggio 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,727 parole·~9 min·6

Riassunto

Rückgängigmachung bzw. Löschung der Neueintragung im Handelsregister | [Fehlende Beschwerdelegitimation von Drittpersonen gegen die Eintragung eines Vereins im Handelsregister.] Fühlen sich Dritte durch eine im Tagesregister vorgenommene Eintragung betroffen, müssen sie ihre Rechte beim Zivilgericht geltend machen. Dies gilt zumindest insofern, als das materielle Zivilrecht Rechtsbehelfe einräumt, die auf Beseitigung des rechts- oder statutenwidrigen Zustands abzielen. Diesfalls schliesst die Klagemöglichkeit vor Zivilgericht die Legitimation zu verwaltungsgerichtlichen Rechtsmitteln aus (E. 1.3.2). Insofern gilt die Rechtslage nach Art. 162 Abs. 5 und Art. 165 Abs. 3 lit. a aHRegV, wonach Dritte mit Einwendungen gegen Handelsregistereinträge an das Zivilgericht zu verweisen sind, trotz der Aufhebung der entsprechenden Artikel fort (E. 1.3.3). Das Hauptinteresse der Beschwerdeführer liegt vorliegend darin, mehrere aus ihrer Sicht gesetzes- und/oder statutenwidrige Vereinsbeschlüsse aufheben zu lassen, mit denen sie aus dem Vereinsvorstand entfernt wurden und die aktuell als Organe im Handelsregister eingetragenen Personen in den Vereinsvorstand gewählt wurden. Hierfür steht ihnen die vereinsrechtliche Klage ans Zivilgericht (Art. 75 ZGB) zur Verfügung. Sofern sie ihre Legitimation durch ihre angebliche Stellung als Organe des Vereins begründen wollen, würde eine vorfrageweise Beurteilung ihrer Organstellung die materielle zivilgerichtliche Beurteilung der strittigen Vereinsbeschlüsse vorwegnehmen, wofür es dem Verwaltungsgericht gemäss § 1 VRG an der Zuständigkeit fehlt (E. 1.3.5). Den Beschwerdeführern fehlt es damit am schutzwürdigen Interesse an der vorliegenden Beschwerdeerhebung (E. 1.3.6). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00542   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.05.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid am 05.01.2026 abgewiesen. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Rückgängigmachung bzw. Löschung der Neueintragung im Handelsregister

[Fehlende Beschwerdelegitimation von Drittpersonen gegen die Eintragung eines Vereins im Handelsregister.] Fühlen sich Dritte durch eine im Tagesregister vorgenommene Eintragung betroffen, müssen sie ihre Rechte beim Zivilgericht geltend machen. Dies gilt zumindest insofern, als das materielle Zivilrecht Rechtsbehelfe einräumt, die auf Beseitigung des rechts- oder statutenwidrigen Zustands abzielen. Diesfalls schliesst die Klagemöglichkeit vor Zivilgericht die Legitimation zu verwaltungsgerichtlichen Rechtsmitteln aus (E. 1.3.2). Insofern gilt die Rechtslage nach Art. 162 Abs. 5 und Art. 165 Abs. 3 lit. a aHRegV, wonach Dritte mit Einwendungen gegen Handelsregistereinträge an das Zivilgericht zu verweisen sind, trotz der Aufhebung der entsprechenden Artikel fort (E. 1.3.3). Das Hauptinteresse der Beschwerdeführer liegt vorliegend darin, mehrere aus ihrer Sicht gesetzes- und/oder statutenwidrige Vereinsbeschlüsse aufheben zu lassen, mit denen sie aus dem Vereinsvorstand entfernt wurden und die aktuell als Organe im Handelsregister eingetragenen Personen in den Vereinsvorstand gewählt wurden. Hierfür steht ihnen die vereinsrechtliche Klage ans Zivilgericht (Art. 75 ZGB) zur Verfügung. Sofern sie ihre Legitimation durch ihre angebliche Stellung als Organe des Vereins begründen wollen, würde eine vorfrageweise Beurteilung ihrer Organstellung die materielle zivilgerichtliche Beurteilung der strittigen Vereinsbeschlüsse vorwegnehmen, wofür es dem Verwaltungsgericht gemäss § 1 VRG an der Zuständigkeit fehlt (E. 1.3.5). Den Beschwerdeführern fehlt es damit am schutzwürdigen Interesse an der vorliegenden Beschwerdeerhebung (E. 1.3.6). Nichteintreten.

  Stichworte: BESCHWERDELEGITIMATION HANDELSREGISTER HANDELSREGISTEREINTRAG ZIVILRECHTLICHE STREITIGKEIT

Rechtsnormen: § 1 VRG § 21 Abs. 1 VRG § 49 VRG Art. 75 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00542

Beschluss

der 4. Kammer

vom 22. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

3.    C,

Beschwerdeführer,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

und

Verein D,

Mitbeteiligter,

betreffend Rückgängigmachung bzw. Löschung der Neueintragung im Handelsregister,

hat sich ergeben:

I.  

Am 20. August 2024 (Datum Tagesregister) trug das Handelsregisteramt des Kantons Zürich den Verein D mit Sitz in E neu ins Handelsregister ein. Hierbei erfasste es einen Vorstand von sieben Personen, die alle je kollektivzeichnungsberechtigt zu zweien sind. Die Eintragung wurde am 23. August 2024 im SHAB veröffentlicht (Meldungsnr. […]).

II.  

Am 13. September 2024 erhoben A, B und C (welche gemäss Handelsregistereintrag alle nicht Teil des siebenköpfigen Vorstands sind) für sich selbst und im Namen des Vereins D Beschwerde gegen diese Eintragung an das Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei das Handelsregisteramt anzuweisen, diese rückgängig zu machen und den Verein D im Handelsregister zu löschen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Handelsregisteramt zurückzuweisen. Dies begründeten sie im Wesentlichen damit, dass die angefochtene Eintragung durch Einzelpersonen im Umfeld des Vereins, die hierzu nicht ermächtigt gewesen seien, mit fehlerhaften Belegen veranlasst worden sei und diese Einzelpersonen durch die Eintragung die "Macht" über den Verein hätten übernehmen wollen.

Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2024 hielt der stellvertretende Abteilungsvorsitzende fest, dass für die Frage der Zeichnungsberechtigung einstweilen auf den Handelsregistereintrag abzustellen sei, weshalb A, B und C keine Vertretungsbefugnis für den Verein D zukomme. Dieser wurde deshalb als Mitbeteiligter dem vorliegenden Beschwerdeverfahren beigeladen und ihm wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Verein D am 16. Oktober 2024 und das Handelsregisteramt am 17. Oktober 2024 beantragten die Abweisung der Beschwerde, Letzteres unter Entschädigungsfolge. A, B und C am 14. November 2024 und das Handelsregisteramt am 22. November 2024 hielten in der Folge an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig (Art. 942 Abs. 1 f. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; VGr, 5. Dezember 2024, VB.2024.00447, E. 1.1 – 21. Juli 2023, VB.2023.00159, E. 1.1 – 25. Mai 2023, VB.2023.00011, E. 1.1 – 11. April 2023, VB.2022.00783, E. 1.1). Es liegt kein Fall von Art. 934 Abs. 3 OR oder Art. 939 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) vor.

1.2 Vorliegend ist keine Verfügung des Beschwerdegegners angefochten, sondern einzig die bereits vollzogene Änderung im Handelsregister. Es stellt sich deshalb die Frage, ob überhaupt eine anfechtbare Verfügung vorliegt (VGr, 19. August 2015, VB.2015.00447, E. 1.2). Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben, weil auf die Beschwerde – wie sich sogleich zeigt – ohnehin nicht einzutreten ist.

1.3 Zu klären ist, ob die Beschwerdeführer als (gemäss Handelsregistereintrag) Drittpersonen zur Beschwerde gegen die Neueintragung einer Rechtseinheit durch das Handelsregisteramt legitimiert sind (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).

1.3.1 Das Handelsregisterverfahren gehört zur freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGE 57 I 241 E. 2), es handelt sich dabei um ein nichtstreitiges Verfahren, das der Rechtsverwirklichung im Privatrecht dient, in dem aber nur eine Person Antrag stellt und anzuhören ist. So gibt es im handelsregisterrechtlichen Eintragungsverfahren nur eine Partei, die Antrag auf Eintragung eines bestimmten Sachverhalts im Handelsregister stellt (Martin K. Eckert/Alex Enzler, Basler Kommentar, 2024, Art. 937 OR N. 6). Ist allein diese Partei mit einem Eintragungsentscheid des Handelsregisteramts nicht einverstanden, so liegt ein nichtstreitiges Verfahren vor, für das die Handelsregisterbehörden zuständig sind. Die Zuständigkeit der Zivilgerichte ist dann ausgeschlossen und es steht allein der verwaltungsrechtliche Instanzenzug offen (Eckert/Enzler, Art. 937 OR N. 7).

1.3.2 Fühlen sich hingegen Dritte durch eine im Tagesregister vorgenommene Eintragung betroffen, so müssen sie ihre Rechte beim Zivilgericht geltend machen (Eckert/Enzler, Art. 937 OR N. 8; Eckert/Enzler, Art. 942 OR N. 2; Guillaume Vianin, Commentaire romand, 2024, Art. 942 OR N. 20 und 26; Alexander Vogel, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2024, Art. 942 OR N. 10; ferner auch BGr, 24. August 2023, 5A_368/2022, E. 3.4.2). Dies hat zumindest insofern zu gelten, als das materielle Zivilrecht Rechtsbehelfe einräumt, die auf Beseitigung des rechtsoder statutenwidrigen Zustands abzielen. Diesfalls schliesst die Klagemöglichkeit vor Zivilgericht die Legitimation zu verwaltungsgerichtlichen Rechtsmitteln aus (vgl. BGE 101 Ib 212; BGr, 16. Januar 2025, 1C_426/2024, E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. spezifisch für Beschwerden von Dritten gegen Eintragungen im Handelsregister, aber noch nach altem Recht BGr, 31. März 2006, 4A.2/2006, E. 2.4; zum geltenden Recht Lukas Müller, Identische Firmen im Handelsregister, REPRAX 1-2/2024, S. 53 ff., S. 66). Dieser aus dem Bundesverwaltungsrecht abgeleitete Grundsatz gilt ohne Weiteres auch im Anwendungsbereich des kantonalen Verwaltungsrechts, da das Verwaltungsgericht die Legitimationsbestimmung von § 21 Abs. 1 VRG entsprechend der Praxis von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) auslegt (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 11).

1.3.3 So sah auch die Handelsregisterverordnung in ihrer Fassung vor dem 31. Dezember 2020 (aHRegV, AS 2007 4851) noch explizit vor, dass Dritte, die Einsprache gegen eine Eintragung erheben, die bereits im Tagesregister vorgenommen wurde, an das (Zivil-)Gericht zu verweisen sind (Art. 162 Abs. 5 aHRegV, vgl. auch VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00057, E. 1.3) und dass – ausserhalb der Eintragungen von Amtes wegen – beschwerdeberechtigt nur Personen und Rechtseinheiten sind, deren Anmeldung abgewiesen wurde (Art. 165 Abs. 3 lit. a aHRegV).

Erstere Bestimmung wurde im Zuge der Aufhebung der Bestimmungen zur Registersperre in der Handelsregisterverordnung per 1. Januar 2021 (mit-)aufgehoben. Jedoch wird in der Literatur bezüglich der Handelsregistersperre nun auf Art. 262 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) verwiesen, wonach eine analoge vorsorgliche Massnahme direkt beim Zivilgericht verlangt werden kann (vgl. Vogel, Art. 942 OR N. 3 und 11). Mit anderen Worten hatte die Aufhebung der entsprechenden Regelungen zur Folge, dass Dritte neu auch bei noch nicht ins Tagesregister aufgenommenen Eintragungen zwingend beim Zivilgericht prozessual tätig werden müssen und das Handelsregisteramt und damit die Verwaltungsbehörden und -gerichte hierfür nicht mehr zuständig sind (vgl. Eckert/Enzler, Art. 937 OR N. 7). Für Einwendungen Dritter gegen bereits erfolgte Eintragungen waren hingegen keine Änderungen beabsichtigt – für diese ist auch unter neuem Recht weiterhin das Zivilgericht zuständig (Vogel, Art. 942 OR N. 11).

Zweitere Bestimmung wurde ebenfalls per 1. Januar 2021 aufgehoben. Dies aber mit der Begründung, dass sich die Beschwerdelegitimation bereits aus dem anwendbaren Verfahrensrecht ergebe (vgl. BBl 2015 3617, 3652). Dieses schliesst, wie bereits zuvor ausgeführt (vgl. E. 1.3.2), die Beschwerde von Dritten gegen Eintragungen im Handelsregister mangels schutzwürdigen Interesses aus, wenn ein zivilrechtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung steht.

Insofern gilt betreffend die Beschwerdelegitimation von Dritten gegen bereits ins Tagesregister aufgenommene Eintragungen die bisherige Rechtslage auch nach Aufhebung von Art. 162 Abs. 5 und Art. 165 Abs. 3 lit. a aHRegV unverändert fort.

1.3.4 Die Beschwerdeführer begründen ihr Interesse an der Beschwerdeerhebung im Wesentlichen damit, dass eigentlich sie Mitglieder des Vorstands der Mitbeteiligten seien. Da die Mitbeteiligte jedoch nun basierend auf "falschen" Vereinsbeschlüssen ins Handelsregister eingetragen worden sei, seien jetzt zu Unrecht andere Personen als Vorstandsmitglieder und damit Organe der Mitbeteiligten eingetragen, welche zum Schaden der Mitbeteiligten Verpflichtungen eingehen und deren Aktiven veräussern könnten.

1.3.5 Das Hauptinteresse der Beschwerdeführer liegt damit darin, mehrere aus ihrer Sicht gesetzes- und/oder statutenwidrige Vereinsbeschlüsse aufheben zu lassen, mit denen sie selbst aus dem Vorstand der Mitbeteiligten entfernt und die aktuell als Organe im Handelsregister eingetragenen Personen in den Vorstand gewählt wurden. Diesbezüglich steht ihnen nach Art. 75 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) die vereinsrechtliche Klage an das Zivilgericht zur Verfügung. Dieses kann über die Rechtmässigkeit der Vereinsbeschlüsse der Mitbeteiligten betreffend die Zusammensetzung des Vereinsvorstands entscheiden und dem Handelsregisteramt allenfalls Anweisungen zur Änderung oder Löschung des Handelsregistereintrags der Mitbeteiligten erteilen (vgl. Art. 929 Abs. 3 OR und Art. 19 Abs. 1 HRegV). Folglich ist es auch korrekt, die Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Handelsregistereintrag als Dritte und nicht wie von ihnen geltend gemacht als Organe der Mitbeteiligten zu behandeln: Die Frage ihrer Organstellung im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen für das vorliegende (rein registerrechtliche) Verfahren zu beantworten, führte zur Vorwegnahme der materiellen zivilgerichtlichen Beurteilung der strittigen Vereinsbeschlüsse. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit (§ 1 VRG) und fehlt es dem Verwaltungsgericht für deren Behandlung schon deshalb an der Zuständigkeit.

1.3.6 Folglich haben die Beschwerdeführer als Drittpersonen aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen Rechtsbehelfe kein schutzwürdiges Interesse an der vorliegenden Beschwerdeerhebung im Verwaltungsverfahren. Dass das verwaltungsrechtliche Rechtsmittel hierbei möglicherweise vorteilhafter für sie wäre, spielt keine Rolle (vgl. BGr, 31. März 2006, 4A.2/2006, E. 2.4). Soweit sie auch Rügen betreffend formelle registerrechtliche Aspekte vorbringen, können auch diese vom Zivilgericht behandelt werden (vgl. Eckert/Enzler, Art. 937 OR N. 8). Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu.

3.  

Öffentlichrechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG). Soweit es sich nicht um einen vermögensrechtlichen Fall handelt, kann demnach Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

In vermögensrechtlichen Fällen ist die ordentliche Beschwerde grundsätzlich erst ab einem Streitwert von mindestens Fr. 30'000.zulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Massgebend für das Vorliegen einer vermögensrechtlichen Zivilsache ist, ob der Rechtsgrund des Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit dem Begehren letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 118 II 528 E. 2c). Das Bundesgericht betrachtet etwa eine Streitigkeit über einen Registereintrag betreffend unter anderem die Abwahl eines Verwaltungsrats als vermögensrechtliche Zivilsache (BGr, 22. Juni 2007, 4A_24/2007, E. 1.3).

Soweit in diesem Sinn vorliegend eine vermögensrechtliche Zivilsache vorliegt und der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, lässt sich dennoch ordentliche Beschwerde führen, wenn sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). In den übrigen Fällen ist subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu erheben.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    280.--     Zustellkosten, Fr. 1'780.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.           Mitteilung an: a)           die Parteien; b)           das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.

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