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Zürich Verwaltungsgericht 20.12.2024 VB.2024.00523

20 dicembre 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·5,140 parole·~26 min·6

Riassunto

Verletzung von Berufsregeln | Seit über 20 Jahren war der Beschwerdeführer Vertrauensanwalt des verzeigenden Ehepaars G/H sowie der von diesen beherrschten D AG und war in letzterer als Verwaltungsrat tätig. Ebenso lange war er Verwaltungsrat und Anwalt der I AG sowie als Anwalt der K SA tätig. Das Ehepaar G/H hatte ebenfalls Einsitz im Verwaltungsrat der I AG (Sachverhalt I.A-B). Im November 2020 kam es im Zusammenhang mit einem Schuldversprechen zu gewissen Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten. Belastbare Indizien, dass zu diesem Zeitpunkt darüber hinaus bereits ein handfester (Rechts-)Streit vorgelegen hätte, welcher zu entgegengerichteten Interessen der Beteiligten geführt und daher eine Mandatsniederlegung durch den Beschwerdeführer erwarten lassen hätte, fehlen (E.3.3.5). Spätestens Anfang März 2021 entbrannte eine Streitigkeit rund um angebliche Falschbuchungen der D AG als Buchhalterin der I AG. Der Beschwerdeführer liess ab 4. März 2021 zuhanden des Verwaltungsratspräsidenten der I AG und K SA durch seine Anwaltskanzlei Abklärungen vornehmen, wie gegen das Ehepaar G/H vorgegangen werden könnte. Am 19. März 2021 legte er alle Mandate der D AG sowie des Ehepaars G/H nieder und erklärte seinen Rücktritt als Verwaltungsrat der D AG (Sachverhalt I.A-B). Die Mandatsniederlegung erfolgte nicht rechtzeitig, da sich der Beschwerdeführer jedenfalls ab Anfang März 2021 auf drei Ebenen in einem offensichtlichen Interessenkonflikt befand (E. 3.7, im Einzelnen E. 3.7.1-3). Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinn von Art. 13 BGFA ist demgegenüber nicht ausgewiesen. Der Sachverhalt wurde diesbezüglich durch die Vorinstanz unrichtig festgestellt (E. 4). Eine Busse erweist sich weiterhin als gerechtfertigt, ist indes auf Fr. 1'500.- zu reduzieren (E. 5.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00523   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.12.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Betreff: Verletzung von Berufsregeln

Seit über 20 Jahren war der Beschwerdeführer Vertrauensanwalt des verzeigenden Ehepaars G/H sowie der von diesen beherrschten D AG und war in letzterer als Verwaltungsrat tätig. Ebenso lange war er Verwaltungsrat und Anwalt der I AG sowie als Anwalt der K SA tätig. Das Ehepaar G/H hatte ebenfalls Einsitz im Verwaltungsrat der I AG (Sachverhalt I.A-B). Im November 2020 kam es im Zusammenhang mit einem Schuldversprechen zu gewissen Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten. Belastbare Indizien, dass zu diesem Zeitpunkt darüber hinaus bereits ein handfester (Rechts-)Streit vorgelegen hätte, welcher zu entgegengerichteten Interessen der Beteiligten geführt und daher eine Mandatsniederlegung durch den Beschwerdeführer erwarten lassen hätte, fehlen (E.3.3.5). Spätestens Anfang März 2021 entbrannte eine Streitigkeit rund um angebliche Falschbuchungen der D AG als Buchhalterin der I AG. Der Beschwerdeführer liess ab 4. März 2021 zuhanden des Verwaltungsratspräsidenten der I AG und K SA durch seine Anwaltskanzlei Abklärungen vornehmen, wie gegen das Ehepaar G/H vorgegangen werden könnte. Am 19. März 2021 legte er alle Mandate der D AG sowie des Ehepaars G/H nieder und erklärte seinen Rücktritt als Verwaltungsrat der D AG (Sachverhalt I.A-B). Die Mandatsniederlegung erfolgte nicht rechtzeitig, da sich der Beschwerdeführer jedenfalls ab Anfang März 2021 auf drei Ebenen in einem offensichtlichen Interessenkonflikt befand (E. 3.7, im Einzelnen E. 3.7.1-3). Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinn von Art. 13 BGFA ist demgegenüber nicht ausgewiesen. Der Sachverhalt wurde diesbezüglich durch die Vorinstanz unrichtig festgestellt (E. 4). Eine Busse erweist sich weiterhin als gerechtfertigt, ist indes auf Fr. 1'500.- zu reduzieren (E. 5.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

  Stichworte: ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT BERUFSGEHEIMNIS BUSSE DISZIPLINARVERFAHREN DOPPELVERTRETUNG INTERESSENKONFLIKT MANDATSNIEDERLEGUNG SACHVERHALTSWÜRDIGUNG VERTRAUENSANWALT VERWALTUNGSRAT VERWALTUNGSRATSMANDAT

Rechtsnormen: Art. 12 lit. c BGFA Art. 13 BGFA Art. 17 Abs. i lit. c BGFA

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00523

Urteil

der 3. Kammer

vom 20. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Samuel Boller.  

In Sachen

RA A, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1955, war von Ende 1999 bis 19. März 2021 als Rechtsanwalt für die D AG (heute: E AG) und in wenigen Fällen privat für deren Verwaltungsräte sowie Mehrheitsaktionäre G und H tätig. Ebenfalls war er in diesem Zeitraum Verwaltungsrat der D AG. Seit Anfang 1999 ist A auch als Verwaltungsrat der I AG, tätig. Die Mandatierung erfolgte im Mandatsvertrag vom 2. September 1999 gemeinsam durch die K SA und die D AG. Weiter ist A als Rechtsanwalt für die I AG und deren Tochtergesellschaften sowie für die K SA in ausgewählten Mandaten tätig. Die D AG, die K SA und die I AG sind im Technologiebereich anzusiedeln.

B. Die Buchhaltung der I AG wurde von der D AG geführt, welche vom Ehepaar G/H kontrolliert wurde. Dieses wiederum hatte auch in der I AG Einsitz. Im November 2020 entstanden Unstimmigkeiten unter den Entscheidungsträgern der I AG betreffend ein Schuldversprechen der D AG (unten, E. 3.3.5). Anfangs März 2021 entbrannte eine Streitigkeit über allfällige Falschbuchungen, wobei sich das Ehepaar G/H weigerte, Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen an den Gesamtverwaltungsrat der I AG herauszugeben. Im März 2021 bat L, Verwaltungsratspräsident der I AG sowie der K SA, A um entsprechende Abklärungen betreffend Herausgabepflicht und Handlungsmöglichkeiten, welche dieser ab 4. März 2021 durch seine Anwaltskanzlei B vornehmen liess (vgl. Honorarrechnung zuhanden der K SA vom 16. April 2021). Am 19. März 2021 legte A alle Mandate der D AG sowie des Ehepaars G/H nieder und erklärte seinen Rücktritt als Verwaltungsrat der D AG.

C. Am 19. März 2021 übergab G A sodann zwei "Letter of Intent" (LoI) mit der Bitte, diese nicht an andere Aktionäre der I AG weiterzugeben. In einem E-Mail vom 20. März 2021 teilte A M, Aufsichtsratsvorsitzender der Bank N, persönlicher Freund von G und involviert in einen damals angestrebten Verkauf der I AG (vgl. unten, E. 4.4.3), unter anderem mit, er habe gegenüber G erwidert, er behalte diesen LoI im Moment bei sich und werde M bitten, L darüber zu informieren.

D. Am 14. November 2022 reichten die D AG sowie G und H bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) Anzeige gegen A wegen Verletzung von Berufspflichten ein und beantragten aufsichtsrechtliche Massnahmen. Mit Eingaben vom 27. Januar 2023 ergänzten die Verzeiger ihre Anzeige vom 14. November 2022. Am 4. September 2023 erstattete A seine Stellungnahme. Die D AG teilte am 17. Oktober 2023 mit, sie habe nach den Rücktritten von G und H ihren Verwaltungsrat neu bestellt, erklärte sich an einer Fortsetzung des Verfahrens gegen A desinteressiert und bat um dessen Einstellung.

E.  Mit Beschluss vom 4. Juli 2024 auferlegte die Aufsichtskommission A wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c sowie Art. 13 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) eine Busse von Fr. 3'000.-. Im Übrigen stellte sie das Verfahren ein. Die Staatsgebühr von Fr. 1'500.- wurde A auferlegt, Entschädigungen wurden keine zugesprochen.

II.  

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 10. September 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss vom 4. Juli 2024 sei unter Kosten- sowie Entschädigungsfolgen aufzuheben und das Disziplinarverfahren sei mangels Verletzung von Berufspflichten einzustellen. Die Aufsichtskommission erklärte am 26. September 2024 ihren Verzicht auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Nach § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG; LS 215.1) kann gegen in Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen der Aufsichtskommission nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG e contrario). Nachdem auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2  Das disziplinarische Aufsichtsverfahren über die Rechtsanwältinnen und -anwälte hat zum Zweck, die korrekte Berufsausübung sicherzustellen und das öffentliche Vertrauen in den Berufsstand zu wahren und nicht, die privaten Interessen des Einzelnen zu schützen (BGE 135 II 145 E. 6.1). Ob aufgrund der festgestellten Tatsachen ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist und ob bei einer allfälligen Verletzung der Berufsregeln Disziplinarmassnahmen anzuordnen sind, hat die zuständige Behörde von Amtes wegen zu entscheiden. Entsprechend führt der Rückzug der verfahrenseinleitenden Anzeige oder eine Desinteresseerklärung der anzeigenden Person auch nicht ohne Weiteres zur Einstellung eines laufenden Disziplinarverfahrens, sofern aufgrund der festgestellten Tatsachen eine Berufspflichtverletzung effektiv im Raum steht (vgl. VGr, 30. März 2023, VB.2022.00741, E. 2.2). Die während des Disziplinarverfahrens – ohnehin lediglich von einem der drei Verzeiger – abgegebene Desinteresseerklärung (oben, Sachverhalt E. I.D) führt somit nicht dazu, dass der angefochtene Disziplinarentscheid aufzuheben und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen wäre.

2.  

Die Vorinstanz begründete die gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Disziplinarmassnahme im Wesentlichen damit, dass dieser die Mandate der D AG und des Ehepaars G/H am 19. März 2021 bei bereits zuvor bestehendem Interessenkonflikt zu spät niedergelegt habe. Sodann habe er das Berufsgeheimnis verletzt, indem er gleichentags die "Letter of Intent" an M weitergeleitet habe. Es ist zunächst der Vorwurf des Interessenkonflikts (E. 3) und anschliessend derjenige der Berufsgeheimnisverletzung (E. 4) zu untersuchen.

3.  

3.1  

3.1.1 Anwältinnen und Anwälte meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen (Art. 12 lit. c BGFA). Das Verbot, jemanden im Fall eines Interessenkonflikts zu vertreten, ist eine grundlegende Regel des Anwaltsberufs. Die entsprechende Treuepflicht gegenüber der Klientschaft ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Sie steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, wie auch mit Art. 12 lit. b BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 134 II 108 E. 3; BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.1). Entsprechend seiner offenen Formulierung ist Art. 12 lit. c BGFA weit auszulegen (VGr, 25. Januar 2024, VB.2022.00768, E. 2.2; 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 2.2).

3.1.2 Nach der Rechtsprechung reicht die blosse abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen allerdings nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts. Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich das konkrete Risiko realisiert und der Anwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil des Klienten ausgeführt hat (BGE 135 II 145 E. 9.1; BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.2; 28. Dezember 2021, 2C_742/2021, E. 4.2).

3.1.3 Aus Art. 12 lit. c BGFA ergibt sich insbesondere das Verbot der Doppelvertretung: Der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte. Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt ist (BGE 134 II 108 E. 3; BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.3; 8. Dezember 2021, 2C_999/2020, E. 5.1.2). Ob in einem konkreten Fall gegenläufige Mandate vorliegen, lässt sich anhand folgender Kriterien bestimmen: Der Zeitablauf zwischen zwei Mandaten, der (faktische und/oder rechtliche) Zusammenhang zwischen diesen, die Tragweite des ersten Mandats – nämlich seine Bedeutung und seine Dauer –, die vom Anwalt erworbenen Kenntnisse bei der Ausübung des ersten Mandats sowie das Weiterbestehen eines Vertrauensverhältnisses mit dem ehemaligen Klienten. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesgericht bereits verschiedentlich festgehalten, dass ein Interessenkonflikt auch dann vorliegt, wenn die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse, die unter dem Schutz des Berufsgeheimnisses im Rahmen eines früheren Mandats erworben wurden, bewusst oder unbewusst in einem späteren Mandat verwendet werden könnten (BGE 145 IV 218 E. 2.1; BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt insbesondere dann, wenn dem betroffenen Rechtsanwalt die Sonderstellung eines Vertrauensanwalts zukam. Umso weniger vereinbar mit der Treuepflicht ist das (gerichtliche) Vorgehen gegen einen gegenwärtigen Klienten (BGE 134 II 108 E. 5.2).

3.1.4 Während im Prozess das Verbot der Doppelvertretung grundsätzlich uneingeschränkt gilt, ist im Rahmen der Rechtsberatung eine Tätigkeit für Klienten mit gegensätzlichen Interessen nicht verboten, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Allerdings müssen die Klienten mit der gemeinsamen Vertretung im Wissen um sämtliche Umstände einverstanden sein. Sobald zwischen ihnen ernsthafte Meinungsverschiedenheiten auftauchen, welche allenfalls zu einem Prozess führen könnten, hat der Anwalt sämtliche betroffenen Mandate niederzulegen (Walter Fellmann in: derselbe [Hrsg.], Anwaltsrecht, 2. Aufl., 2017, N. 377).

3.1.5 Eine Interessenkollision kann sich nicht nur aus anwaltlicher Mandatsführung, sondern auch aus der Tätigkeit eines Anwalts als Mitglied eines Verwaltungsrats ergeben (BGE 131 I 223 E. 4.6.4; Fellmann, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A. 2011, N. 84a zu Art. 12). Namentlich kann der Anwalt in der Regel kein Mandat übernehmen gegen die juristische Person, in deren Verwaltungsrat er Mitglied ist (BGr, 22. Januar 2015, 2C_814/2014, E. 4.1.5). Der Anwalt, der ein formell bestelltes oder faktisches Organ einer juristischen Person ist, hat die Interessen dieser juristischen Person zu wahren und ist dieser in Bezug auf Konfliktsituationen gleichgestellt. Die Interessen der Gesellschaft sind gleichermassen die Interessen des Organs. Der Anwalt ist im Konflikt, wenn er ein Mandat im Widerspruch zu den Interessen der Gesellschaft führt, in deren Verwaltungsrat er Mitglied ist (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, 2009, S. 230 Rz. 925). In einem solchen Fall ist der Anwalt nicht mehr in der Lage, seine Treue- und Sorgfaltspflicht gegenüber seinem Klienten voll zu beachten, da er den widerstreitenden Gesellschaftsinteressen bewusst oder unbewusst (auch) Rechnung trägt (Patricia Reichmuth, Die Anwältin als Verwaltungsrätin, Anwaltsrevue 6/2021, S. 251 ff., 254).

3.1.6 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts beschlägt die aus einem Interessenkonflikt eines Anwalts herrührende Unfähigkeit, jemanden zu vertreten, auch die übrigen Anwälte, die in derselben Kanzlei tätig sind ("L'incapacité de représentation affectant un avocat rejaillit sur ses associés", BGE 145 IV 218 E. 2.2; 135 II 145 E. 9.1).

3.2 Die Vorinstanz erwog, zugunsten des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die Interessen der von ihm als Anwalt vertretenen Parteien mit den Interessen der I AG anfangs grundsätzlich gleichgerichtet gewesen seien und die Annahme des Verwaltungsratsmandates gestützt auf den Mandatsvertrag im Jahre 1999 noch zulässig gewesen sei . Seit November 2020 stünden das Ehepaar G/H, die D AG, die K SA und die I AG jedoch im Streit. So habe G dem Beschwerdeführer am 4. November 2020 unmissverständlich mitgeteilt, dass er, seine Ehefrau und die D AG grundsätzlich andere Interessen verfolgten als die I AG und die K SA. G habe sich geweigert, dem Verwaltungsratspräsidenten der I AG Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, um vermutete Falschbuchungen und überhöhte Verrechnungen zugunsten der Verzeiger und zulasten der I AG zu überprüfen.

Zu diesem Zeitpunkt – im November 2020 – sei der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt des Ehepaars G/H, der D AG und der K SA mandatiert sowie zugleich als Verwaltungsrat der I AG eingesetzt gewesen. In dieser Situation hätte er den (spätestens) ab diesem Zeitpunkt bestehenden, offensichtlichen und nunmehr konkreten Interessenkonflikt erkennen und die betroffenen Mandate sofort ablegen müssen. Dies habe er jedoch erst am 19. März 2021 getan. Nachdem der Verdacht im Raum gestanden habe, das Ehepaar G/H habe Falschbuchungen zulasten der Gesellschaft vorgenommen und damit gegen die Interessen der I AG gehandelt, sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer unter diesen Umständen zugleich die Interessen der I AG und der Verzeiger hätte wahren können. Die Mandatsniederlegung am 19. März 2021 unter dem Hinweis, ein Vertrauensverlust habe sich seit Wochen abgezeichnet, sei zu spät erfolgt. Die vom Beschwerdeführer bzw. dessen Anwaltsbüro übernommene anwaltliche Beratung der K SA im Auftrag des Verwaltungsratspräsidenten der I AG betreffend die Möglichkeiten eines Vorgehens gegen das Ehepaar G/H bzw. die D AG, mit welchen diese zur Herausgabe der Geschäftsbücher gezwungen werden könnten, sei offensichtlich den Interessen der Verzeiger zuwidergelaufen. Der Beschwerdeführer habe sich auch aus diesem Grund zumindest bis zur Niederlegung seiner Mandate am 19. März 2021 in einem Interessenkonflikt befunden.

3.3 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Konkret stellt er sich dabei insbesondere auf den Standpunkt, im November 2020 habe es noch keine Unstimmigkeiten wegen der Weigerung von G, L, dem Verwaltungsratspräsidenten der I AG, Einsicht in deren Geschäftsbücher zu gewähren, gegeben. Dies sei erst ab März 2021 der Fall gewesen.

3.3.1 Im November 2020 war im Aktionariat der I AG ein Schuldversprechen Thema, welches allenfalls von der D AG abgegeben werden sollte. Die Vorinstanz schliesst aus einem Mailverkehr zwischen G und dem Beschwerdeführer vom November 2020 auf damals bestehende Unstimmigkeiten zwischen der I AG, der D AG, dem Ehepaar G/H und der K SA.

3.3.2 Konkret schrieb G in einem E-Mail vom 4. November 2020 um 9:20 Uhr an den Beschwerdeführer unter anderem: "(…) A – ganz ehrlich, als D AG-VR und Anwalt verstehen H und ich nicht, weshalb du einen Entwurf, in dem Du uns / D AG verpflichtest, nicht vorab mit uns als Hauptbetroffene und VR Kollegen abstimmst…und gleich einen unkoordinierten Entwurf in die ohnehin so angespannte Runde schreibst. Dein Schreiben enthält eben etliche Punkte nicht (wie dass die Verpfändung natürlich vorher aufgehoben sein muss – sonst wären wir ja doppelt belastet) – und das akzeptieren H und ich nicht (…). Und bitte gib H und mir in den nächsten 10 Tagen einen Besprechungstermin bei Dir im Büro – ca 1 Stunde, damit wir ein paar Punkte persönlich klären können."

3.3.3 Der Beschwerdeführer antwortete gleichentags um 9:53 Uhr per E-Mail und schrieb unter anderem: "Wenn ich nach der Telco nicht einmal einen Entwurf in die Runde senden kann, ohne ihn mit der einen Seite vorabstimmen zu müssen, dann nehme ich das zur Kenntnis. Dass die Runde angespannt ist, erlebe auch ich tagtäglich, wobei dies allen Beteiligten nicht zum Vorteil gereicht! (…) Ich bin erst ab Mitte nächster Woche wieder aus dem Home Office kurz im Büro und lasse Euch wissen, wann wir uns treffen können. Das Thema Vertrauen steht dabei zuoberst auf meiner Traktandenliste – zur Zeit werde ich den Eindruck nicht los, man warte auf den nächsten vermeintlichen Fauxpas – etwas, was ich als kontraproduktiv erachte (…)."

3.3.4 G schrieb in einem längeren E-Mail vom 25. November 2020 unter anderem: "(…) Ich hatte dich seit 1995 als juristischen Partner an meiner Seite gesehen (…) habe Dir über diese nun 22 Jahre (…) sicher auch gute Umsätze gebracht – aber es sind am Ende zu viele "Hüte" geworden (…). Daher sollten wir die Diskussion weiterführen, wie wir die Hüte reduzieren, um auf ein normales Mass einer guten Zusammenarbeit zu kommen."

3.3.5 Angesichts der übereinstimmend geschilderten angespannten Stimmung bei den Entscheidungsträgern der I AG ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass es im November 2020 zu gewissen Unstimmigkeiten zwischen der I AG, der D AG, dem Ehepaar G/H und der K SA kam. Solche Meinungsverschiedenheiten gehören indes nach allgemeiner Lebenserfahrung zum Geschäftsalltag und vermögen allein einen Interessenkonflikt noch nicht zu begründen, ebenso wenig wie ein temporäres Unverständnis eines Klienten (hier G bzw. D AG) über bestimmte Verhaltensweisen seines Rechtsanwalts in dessen Funktion als Organ einer Gesellschaft bei deren Meinungsbildung bzw. Entscheidfindung, zumal G im Mail vom 25. November 2020 nicht so konkret wurde, dass er einen Rücktritt des Beschwerdeführers von einer seiner Organfunktionen oder eine Mandatsniederlegung als "sein" Rechtsanwalt gefordert hätte.

Belastbare Indizien, dass zu diesem Zeitpunkt über die genannten Unstimmigkeiten hinaus bereits ein handfester (Rechts-)streit vorgelegen hätte, welcher zu entgegengerichteten Interessen der Beteiligten geführt und daher eine Mandatsniederlegung durch den Beschwerdeführer erwarten lassen hätte (vgl. oben, E. 3.1.4), fehlen. Auch ist nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz aus dem Mailverkehr vom 4. November 2020 herausliest, G habe dem Beschwerdeführer an diesem Tag unmissverständlich mitgeteilt, dass er, seine Ehefrau und die D AG grundsätzlich andere Interessen verfolgten als die I AG und die K SA (vgl. oben, E. 3.2).

Nachvollziehbar führte der Beschwerdeführer aus, es sei im November 2020 um das singuläre Thema "Schuldversprechen" gegangen, in dessen Zusammenhang er von beiden Aktionärsseiten gemeinsam beauftragt gewesen sei, eine Vereinbarung zu entwerfen. Nachdem eine solche nicht zustande gekommen sei, sei das Thema Mitte Dezember ad acta gelegt worden.

3.4 Ebenfalls plausibel ist die Darlegung des Beschwerdeführers, es sei nicht bereits im November 2020 zur Weigerung von G gekommen, L infolge Verdachts auf Falschbuchungen Einsicht in die Geschäftsbücher der I AG zu gewähren. Solches machten auch die Verzeiger nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, worauf sich die Vorinstanz diesbezüglich stützt. Gleiches gilt für die Streitigkeit betreffend die Verwendung der I AG-Technologie durch die K SA, welche entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen nicht im November 2020, sondern nach übereinstimmenden Angaben der Verzeiger und des Beschwerdeführers sich erst nach der Mandatsniederlegung in problematischer Weise bezüglich Interessenkonflikte akzentuierte.

3.5 Die Streitigkeit betreffend die angeblichen Falschbuchungen entstand gemäss dem Beschwerdeführer im März 2021. Aus den Akten ergibt sich im Hinblick auf die Prüfung eines Interessenkonflikts Folgendes:

3.5.1 Von April 2020 bis März 2021 wurden von der Anwaltskanzlei des Beschwerdeführers, Anwaltskanzlei B, an die D AG Honorarrechnungen mit folgenden Rechnungsbeträgen gestellt:

-          April 2020:                 Fr. 50.-

-          Mai 2020:                   Fr. 1'688.15

-          Juni 2020:                   Fr. 454.80

-          September 2020:        Fr. 221.85

-          Oktober 2020:            Fr. 4'910.90

-          November 2020:        Fr. 1'995.65

Den verrechneten Honoraren lagen stundengerecht fakturierte Leistungen des Beschwerdeführers und weiterer Anwälte der Anwaltskanzlei B im Bereich Gesellschaftsrecht (Abklärungen betreffend Aktionärbindungsvertrag, Anmeldungen beim Handelsregister, Vorbereitung Generalversammlungen, Telefonkonferenz mit Aktionären der K SA, Abklärung und Korrespondenz in Sachen Schuldversprechen) zugrunde.

3.5.2 In seinem E-Mail vom 9. März 2021 mit Betreff "I AG und Firma O Gesellschaften – weitere Vorgehensweise" schrieb P, Q GmbH, Land S, an M, man habe in der Zwischenzeit auch mit den weiteren Investoren gesprochen. Um sauber für einen Verkauf aufgestellt zu sein, sehe man als Eckpunkte für eine einvernehmliche Lösung und lebbare Struktur einen Verkauf der I AG-Gruppe (als Paket oder aufgeteilt) vor, wobei G und H deren Verhandlungsteam nicht angehörten und sich aus den Leitungsfunktionen in den drei Tochtergesellschaften zurückzögen. Auf Ebene I AG ziehe sich G als Delegierter und Vize-Präsident des Verwaltungsrats zurück und bleibe ordentliches Mitglied des Verwaltungsrats. Unter anderem seien folgende weitere Sofortmassnahmen vorgesehen: Die Buchhaltung aller I AG-Gesellschaften werde unter sofortiger Übergabe der Bücher durch die D AG umgehend von einer unabhängigen Treuhand- und Buchhaltungsfirma übernommen; alle rechtlichen Auseinandersetzungen seien zu sistieren unter Friedenspflicht bis 30. Juni 2021. Es müsse das erklärte Ziel aller Gesellschafter, gerade auch von G und H, sein, den Wert der Gruppe zu sichern und mit einem Verkaufserlös allen Beteiligten ein gutes wirtschaftliches Ergebnis zu liefern. Fortgesetzte, auf juristischer Ebene geführte Streitigkeiten wirkten sich massiv wertmindernd aus. Dies gelte es zu vermeiden. Angesichts der in den letzten Tagen und Wochen erfolgten Eskalation und des dringenden Handlungsbedarfs solle man sich eine Einigung bis Ende Woche als Ziel setzen.

In seinem Antwortmail vom 9. März 2021 brachte M das E-Mail von P L und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis.

3.5.3 Am 16. April 2021 stellte die Anwaltskanzlei B der K SA Rechnung für ihre im Zeitraum vom 1. bis 31. März 2021 erbrachten Dienstleistungen. Aus den teilweise geschwärzten Leistungsdetails ergeben sich folgende Positionen:

-          4. März 2021:        Abklärung betreffend Herausgabepflicht Anwalt (2.45 h)

-          4. März 2021:        Aktenstudium Situation I AG (1 h)

-          8. März 2021:        Festlegen weiteres Vorgehen in Sachen I AG(1 h)

-          11. März 2021:      Analyse Handlungsoptionen re I AG (0.8 h)

-          12. März 2021:      Analyse Handlungsoptionen re I AG (0.9 h)

-          16. März 2021:      Rechtliche Analyse Handlungsmöglichkeiten re I AG (3.8 h)

-          18. März 2021:      Rechtliche Analyse Handlungsmöglichkeiten re I AG (1.1 h)

-          24. März 2021:      Analyse Handlungsmöglichkeiten re I AG (0.4 h)

3.5.4 In seinem Schreiben vom 19. März 2021 an die D AG, zuhanden G, führte der Beschwerdeführer aus: "(…) Die Ereignisse der letzten Wochen zeigten, dass das Vertrauensverhältnis, das zwischen Klient und Anwalt unerlässlich ist, in unserem Fall nicht mehr gegeben ist. Dies veranlasst mich, sämtliche Mandate von mir bzw. meiner Kanzlei mit Euch und der D AG mit sofortiger Wirkung niederzulegen. Ebenso reiche ich hiermit meine Demission als Verwaltungsrat der D AG ein (…)."

3.6 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift aus, der Verdacht, das Ehepaar G/H könnte Falschbuchungen zulasten der I AG vorgenommen und damit gegen deren Interessen verstossen haben, sei anfangs März 2021 beim Verwaltungsratspräsidenten der I AG aufgetaucht, weshalb dieser die Herausgabe der Buchhaltungsunterlagen vom Ehepaar G/H verlangt habe, was von diesem verweigert worden sei. Aus diesem Grund habe sich der Verwaltungsratspräsident der I AG bei seinem Mit-Verwaltungsrat, dem Beschwerdeführer, nach dem möglichen weiteren Vorgehen erkundigt. Der Beschwerdeführer habe diesbezügliche Abklärungen in seiner Anwaltskanzlei B vornehmen lassen und habe am 19. März 2021 seine Mandate rechtzeitig niedergelegt.

3.7 Dies trifft indes nicht zu. Der Beschwerdeführer hat sein Mandat nicht rechtzeitig niedergelegt, da er sich jedenfalls ab Anfang März 2021 in einem offensichtlichen Interessenkonflikt befand. Nachdem gemäss der E-Mail von P vom 9. März 2021 eine "in den letzten Tagen und Wochen [Hervorhebung durch das Gericht] erfolgte Eskalation" einen dringenden Handlungsbedarf begründete (oben, E. 3.4.2), fällt es nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, wenn abgestellt auf dessen Angabe, die Streitigkeit betreffend Buchhaltung sei ab März 2021 entstanden, auf einen jedenfalls ab Anfang März 2021 bestehenden Interessenkonflikt geschlossen wird. Zu Recht erachtete es die Vorinstanz als nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer angesichts des im Raume stehenden Verdachts der Falschbuchungen durch das Ehepaar G/H zugleich die Interessen der I AG und der Verzeiger hätte wahren können (oben, E. 3.2). Im Einzelnen:

3.7.1 Damals wurde die Buchhaltung der I AG durch die D AG geführt (oben, Sachverhalt E. I.B). Deren Hauptaktionäre und Verwaltungsräte G und H hatten als Vertreter der D AG Einsitz im Verwaltungsrat der I AG. Zwar mögen die Abklärungen des Beschwerdeführers betreffend Herausgabe von Büchern formell das Ehepaar G/H als Verwaltungsräte der I AG betroffen haben. Zweifelsohne waren dabei aber auch die Interessen der D AG entscheidend tangiert, die sich bei allfälligen Falschbuchungen hätte (mit-)verantworten müssen und ein wirtschaftliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Buchhaltungsmandats der I AG besass.

Der Beschwerdeführer war seit über 20 Jahren als Verwaltungsrat und Rechtsanwalt für die D AG tätig. Die eingereichten Honorarrechnungen dokumentieren, dass er mindestens bis November 2020 anwaltliche Leistungen im Bereich Gesellschaftsrecht für die D AG erbrachte (oben, E. 3.4.1), welche teilweise auch die Beteiligung an der I AG betraf, so etwa anlässlich von Abklärungen betreffend den Aktionärbindungsvertrag, das im November 2020 thematisierte Schuldversprechen oder die Telefonkonferenz mit den Aktionären der K SA. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe im März 2021 gar keine konkreten Mandate als Rechtsanwalt für die D AG gehabt, ist unbehelflich. Unbestritten und aufgrund der bis ins Jahr 2015 zurückgehenden Honorarrechnungen ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer von der D AG regelmässig beigezogen wurde, wenn sich rechtliche Fragen stellten. Die Bezeichnung als "Vertrauensanwalt" durch die Verzeiger erscheint daher als gerechtfertigt und es ist unerheblich, ob er anfangs des Jahres 2021 verrechenbare Leistungen zugunsten von diesen erbracht hat oder nicht (vgl. oben, E. 3.1.3). Es trifft ihn ohnehin eine das Mandat überdauernde anwaltliche Treuepflicht und es liegt auf der Hand, dass er nach jahrzehntelanger Tätigkeit als Verwaltungsrat und Rechtsanwalt für die D AG eine Vielzahl an Kenntnissen erlangte, die er bei einem Vorgehen gegen die Gesellschaft bzw. deren Vertreter nun möglicherweise bewusst oder unbewusst verwenden konnte (vgl. oben, E. 3.1.3).

Das Bundesgericht hat denn auch festgehalten, dass ein Anwalt in der Regel kein Mandat übernehmen kann gegen die juristische Person, in deren Verwaltungsrat er Mitglied ist (BGr, 22. Januar 2015, 2C_814/2014, E. 4.1.5; vgl. oben, E. 3.1.5). Weshalb vorliegend von dieser Regel hätte abgewichen werden können, ist nicht ersichtlich; insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, inwiefern ein Vorgehen gegen das Ehepaar G/H im Interesse der D AG gelegen hätte. Es ist daher jedenfalls ab Anfang März 2021 von gegenläufigen Mandaten als Rechtsanwalt für die D AG und für die I AG auszugehen.

3.7.2 Am 19. März 2021 legte der Beschwerdeführer sodann nicht nur das Vertretungsmandat der D AG, sondern auch dasjenige mit G und H persönlich nieder (oben, E. 3.4.4). Die Niederlegung eines Mandats setzt ein solches voraus. Es erscheint daher als widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt stellt, er habe zwischen November 2020 und 19. März 2021 kein Mandat als Rechtsanwalt für G und H privat geführt, er habe für diese lediglich ein einziges Mandat geführt, indem er für sie im Jahr 2016 einen Ehe- und Erbvertrag aufgesetzt und im April 2020 eine Ergänzung desselben entworfen habe. Nachdem das Ehepaar G/H jahrzehntelang die Aktienmehrheit an der D AG hielt, welche wiederum Grossaktionärin der I AG war, und zusammen mit dem Beschwerdeführer jahrzehntelang in beiden Verwaltungsräten sass, dürfte eine scharfe Unterscheidung der rechtlichen Beratung des Beschwerdeführers zuhanden der D AG von derjenigen zuhanden von G und H persönlich schwerfallen. Bezeichnenderweise erwähnt G etwa in seiner E-Mail vom 25. November 2020 an den Beschwerdeführer auch diverse Themen bzw. Interessen, die ihn persönlich betreffen, wie etwa: "Ich habe immer alles offen gelegt: die Kollegen wissen von Anfang an, dass M bei Übernahme der Firma T Sicherheiten verlangt hatte und zuerst ich (und später auch H) unsere privat gehaltenen Aktien ihm verpfändet hatten […] Du weisst auch von Anfang an, dass es von M grosszügig eine Provisionszulage an mich […] gegeben hatte […] Schon 2010 sagte er, ganz ohne Sicherheit mache er das nicht, denn: Investiert hat er vor allem wegen H und mir, und nicht weil er … spannend findet oder unbedingt ein Venture Investment für sein Geld suchte […] Was mich aber so verwundert, ist, warum du als mein Anwalt und auch D AG-Partner bei so einem persönlichen Fall (H und mich und D AG betreffend) die "Gegenseite" einbindest […]."

Die zitierte Aussage von G, der Beschwerdeführer sei "sein Anwalt", blieb unwidersprochen und erscheint nach dem Gesagten als gerechtfertigt. Es ist somit von einem bis 19. März 2021 fortbestehenden Mandatsverhältnis mit dem Ehepaar G/H auszugehen, das die Rechtsberatung in gesellschaftsrechtlichen Fragen rund um die I AG-Gruppe mitumfasste. Auch hier gilt ohnehin eine das Mandat überdauernde anwaltliche Treuepflicht und bestand die Gefahr der Ausnutzung von vorher unter dem Schutz des Berufsgeheimnisses erworbenen Kenntnissen (vgl. oben, E. 3.6.1). Indem der Beschwerdeführer ab Anfang März 2021 rechtliche Abklärungen betreffend Aktenherausgabe vornahm bzw. vornehmen liess, die ebenfalls gesellschaftsrechtliche Fragestellungen rund um die I AG umfasste, indes gegen das Ehepaar G/H als Verwaltungsräte der I AG gerichtet waren, befand er sich in einem Interessenkonflikt.

3.7.3 Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer im März 2021 noch aktiv als Rechtsanwalt für die D AG und das Ehepaar G/H tätig war, war er mit diesem in den Verwaltungsräten der D AG und der I AG jedenfalls weiterhin geschäftlich eng verbunden. Das Ehepaar G/H wollte Buchhaltungsunterlagen der I AG nicht herausgeben, der Beschwerdeführer war bei den ihm anrechenbaren Abklärungen im März 2021 vom Verwaltungsratspräsidenten der I AG mandatiert, der diese Buchhaltungsunterlagen heraushaben wollte. Damit bestand im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA ein unmittelbarer Konflikt zwischen den Interessen seiner Klientschaft und Personen, mit denen er geschäftlich in enger Beziehung stand.

3.8 Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schluss nicht zu beanstanden, dass spätestens zum Zeitpunkt der Streitigkeit betreffend allfällige Falschbuchungen ein offensichtlicher Interessenkonflikt bestand, weshalb der Beschwerdeführer die betroffenen Mandate sofort und nicht erst am 19. März 2021 hätte ablegen müssen. Besonders klar zeigte sich der Interessenkonflikt in den durch die Kanzlei des Beschwerdeführers vorgenommenen, eindeutig den Interessen des Ehepaars G/H und der D AG widersprechenden Abklärungen ab 4. März 2021 betreffend Aktenherausgabe. Nicht halten lässt sich demgegenüber die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach die Streitigkeit betreffend allfällige Falschbuchungen bereits im November 2020 entstanden sei. Dies war vielmehr ab Anfang März 2021 der Fall (oben, E. 3.4 und E. 3.6). Der Beschwerdeführer befand sich somit richtigerweise jedenfalls von Anfang März bis zum 19. März 2021 in einem Interessenkonflikt im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA. Dieser war offensichtlich. Der vorinstanzliche Entscheid benennt die relevanten entgegenstehenden Interessen und erweist sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auch als genügend begründet im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101).

4.  

4.1 Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 BGFA). Gegenstand der Geheimhaltungspflicht ist nicht nur, was der Klient seinem Anwalt anvertraut, sondern alles, was der Anwalt im Hinblick auf, im Zusammenhang mit oder im Nachgang zu einem Mandat wahrnimmt (Hans Nater/Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, N. 97 zu Art. 13; BGE 97 I 831 E. 4).

4.2 Unbestritten ist, dass G dem Beschwerdeführer anlässlich einer Besprechung vom 19. März 2021 zwei "Letter of Intent" (LoI) der U GmbH, Land S, mit der Bitte übergab, diese nicht an andere Aktionäre weiterzuleiten.

4.3 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe die überreichten LoI entgegen dieser klaren Anweisung an M weitergeleitet und damit Art. 13 BGFA verletzt. 

4.4 Diese Würdigung der Vorinstanz ist unzutreffend. Es fehlen jegliche Hinweise darauf, dass M die LoI an Aktionäre der I AG weitergegeben hätte. Genau besehen fehlt es bereits an einem Beleg für die vom Beschwerdeführer bestrittene Weiterleitung der LoI an M. Die Verzeiger wie auch die Vorinstanz möchten sich hierfür auf das E-Mail des Beschwerdeführers an M vom 20. März 2021 stützen. Dort schrieb der Beschwerdeführer allerdings, er habe G und H auf ihre Bitte, den LoI nicht an die andere Aktionärsseite, d.h. K SA, weiterzuleiten, erwidert, er werde diesen LoI im Moment bei sich behalten und M bitten, L darüber zu informieren. Zwar bot der Beschwerdeführer M in diesem E-Mail an, den LoI weiterzuleiten. Eine effektive Weiterleitung ist allerdings nicht belegt.

4.5 Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer den LoI an andere Aktionäre oder an M weitergeleitet hätte. Der Sachverhalt wurde durch die Vorinstanz unrichtig festgestellt. Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinn von Art. 13 BGFA ist somit nicht ausgewiesen. Offenbleiben kann daher weiterhin, ob der Beschwerdeführer die LoI am 19. März 2021 vor oder nach seiner Mandatsniederlegung entgegengenommen hat. Der Beschwerdeführer ist demnach richtigerweise nicht wegen mehrfacher, sondern wegen einfacher Verletzung der Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA zu disziplinieren.

5.  

5.1 Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.sowie das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue der bzw. des Fehlbaren kann ebenfalls Bedeutung beigemessen werden (Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 251 Rz. 50). Anders als im Strafrecht ist bei der Wahl der Disziplinarmassnahme nicht primär das Verschulden massgebend, vielmehr ist die Massnahme zu wählen, die zur Verhinderung weiterer Berufspflichtverletzung am besten geeignet erscheint (Fellmann, Anwaltsrecht, Rz. 744). Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (zum Ganzen VGr, 7. November 2024, VB.2023.00706, E. 8.1 [zur Publikation vorgesehen]; 24. August 2023, VB.2022.00461, E. 7.1; 24. November 2022, VB.2022.00235, E. 5.1, je mit Hinweisen).

5.2 Der Aufsichtskommission steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion ein weites Ermessen zu, das sie pflichtgemäss auszuüben hat. Die gewählte Massnahme muss zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des geordneten Gangs der Rechtspflege zu verhindern (BGE 106 Ia 100 E. 13c).

5.3 Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer habe bewusst in Kauf genommen, mit der Weiterführung der Mandate trotz vorliegendem Streitfall möglicherweise gegen die Interessen seiner langjährigen Klientschaft zu verstossen. Mit der Vorinstanz ist sodann zu berücksichtigen, dass zwar offensichtlich die Gefahr eines Interessenkonfliktes bestand, dem Beschwerdeführer jedoch keine konkrete Verletzung der Interessen der Verzeiger nachgewiesen werden kann. Er hat die Mandate sodann am 19. März 2021 selbst niedergelegt und es musste gegen ihn im Rahmen seiner bisherigen langjährigen anwaltlichen Tätigkeit noch nie eine Disziplinarmassnahme ausgesprochen werden.

Der Interessenkonflikt bestand auf insgesamt drei Ebenen und war offensichtlich (vgl. oben, E. 3.7.1-3). Die mindestens eventualvorsätzlich begangene Berufsregelverletzung kann daher nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Einsicht oder Reue des Beschwerdeführers sind nicht ersichtlich. Die Wahl der Sanktionsart Busse erweist sich daher auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Interessenkonflikt nicht bereits ab November 2020, sondern erst ab Anfang März 2021 bestand (oben, E. 3.3.5), sowie dass eine Berufsgeheimnisverletzung und damit eine mehrfache Berufsregelverletzung nicht erstellt werden konnte (oben, E. 4.5), als gerechtfertigt. Indes ist die Busse auf Fr. 1'500.- zu reduzieren.

5.4 Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. In Abänderung von Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 4. Juli 2024 ist dem Beschwerdeführer wegen Verletzung der Berufsregeln eine Busse von Fr. 1'500.aufzuerlegen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.        

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens sind nicht abzuändern. Der Beschwerdeführer wurde zu Recht aufgrund einer schuldhaft begangenen Berufsregelverletzung diszipliniert und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz war mit keinem Mehraufwand verbunden (vgl. § 37 Abs. 2 AnwG in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]; Thomas Domeisen, in: Marcel A. Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. A., Basel 2023, Art. 426 StPO N. 6; VGr, 21. November 2024, VB.2024.00003 [zur Publikation vorgesehen], E. 9.1).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 4. Juli 2024 wird dem Beschwerdeführer wegen Verletzung der Berufsregeln eine Busse von Fr. 1'500.- auferlegt.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 3'370.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

VB.2024.00523 — Zürich Verwaltungsgericht 20.12.2024 VB.2024.00523 — Swissrulings