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Geschäftsnummer: VB.2024.00522 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.03.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.11.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung
[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines kosovarischen Staatsangehörigen mangels Vorliegen eines nachehelichen oder persönlichen Härtefalls.] Die kinderlos gebliebene Ehe mit einer slowenischen Staatsangehörigen wurde rechtskräftig geschieden, weshalb ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art.7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA entfällt (E. 3.1 und 3.2). Ein Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 AIG ist ausgeschlossen, da die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat (E. 3.4). Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung der sprachlichen, sozialen und wirtschaftlichen Integration nicht in besonderem Mass integriert in der Schweiz (E. 4.3). Sodann verfügt der Beschwerdeführer in sozialer wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht über intakte Chancen für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (E. 4.4). Die Beziehung zu seiner neuen Partnerin ist nicht als rechtlich geschütztes Konkubinat zu qualifizieren, weshalb die Ableitung eines Aufenthaltsanspruchs aus Art. 8 EMRK ausgeschlossen ist. Ohnehin ist fraglich, ob die neue Partnerin des Beschwerdeführers ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, was jedoch offen bleiben kann (E. 5.2). Abweisung.
Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG NACHEHELICHER HÄRTEFALL
Rechtsnormen: Art. 50 Abs. 1 AIG Art. 7 lit. d FZA Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2024.00522
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. März 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A ist ein 1995 geborener Staatsangehöriger des Kosovos. Er heiratete am 7. August 2019 in seiner Heimat die slowenische Staatsangehörige C, welche in der Schweiz aufenthaltsberechtigt war. Er reiste am 3. September 2019 in die Schweiz ein, wo ihm zum Verbleib bei seiner Ehefrau eine bis am 23. April 2024 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.
Nachdem das Migrationsamt von der Scheidung der Ehe erfahren hatte, verweigerte es A mit Verfügung vom 3. Juni 2024 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 2. August 2024.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 8. August 2024 ab, und sie setzte A eine neue Ausreisefrist bis zum 12. Oktober 2024.
III.
Am 9. September 2024 erhob A dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 8. August 2024 aufzuheben, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und es sei von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; subeventualiter sei das Verfahren für mindestens sechs Monate resp. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens seiner neuen Partnerin zu sistieren.
Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2024 wurde A aufgrund seiner Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 12. September 2024 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteibefragung und die Befragung seiner neuen Partnerin. Wie sich im Folgenden zeigt, geht der entscheiderhebliche Sachverhalt aus den Akten ausreichend hervor, weshalb auf diese Befragungen verzichtet werden kann.
3.
3.1 Gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.1).
Da das Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]), kann die vom ursprünglich aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen bei einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine Ehe mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wegen Nichteinhaltens einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 8 f.; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.2).
3.2 Die kinderlos gebliebene Ehe des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. September 2023 geschieden. Das Scheidungsurteil ist in Rechtskraft erwachsen. Damit ist die Voraussetzung für die ursprüngliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA entfallen und eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das FZA ist ausgeschlossen.
3.3 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind.
Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 8. Mai 2024, 2C_590/2023, E. 5.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1, und 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2 mit Hinweisen).
Die Ehegemeinschaft kann unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat (vgl. VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).
3.4 Der Beschwerdeführer reiste am 3. September 2019 in die Schweiz ein, weshalb nach dargelegter Rechtslage und Praxis dieses Datum für den Beginn der Dreijahresfrist im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG massgebend ist. Gemäss Mutationsmeldung der Einwohnerdienste hat der Beschwerdeführer sich per 5. Januar 2021 in der Stadt D angemeldet und dort Wohnsitz begründet. Damit ist aufgrund der Akten erstellt, dass die Eheleute spätestens seit diesem Datum nicht mehr zusammenwohnten. Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute das Eheleben nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts weiterhin aufrechterhielten. Der Ehewille war deshalb spätestens zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden. Die Ehe wurde damit weniger als drei Jahre gelebt, weshalb kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht. Damit kann auch offengelassen werden, ob die kumulativ zu erfüllenden Integrationskriterien von Art. 58a AIG gegeben wären.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt ein Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG, mithin ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Die relevante Gesetzesbestimmung von Art. 50 Abs. 2 AIG wurde per 1. Januar 2025 neu gefasst und erweitert. Das neue Recht ist hier anwendbar, da Art. 126g AIG als Übergangsbestimmung vorsieht, dass auf Gesuche nach Art. 50 AIG, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden, das neue Recht bereits anwendbar ist.
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, seine soziale Wiedereingliederung im Heimatland sei stark gefährdet. Er habe sich erfolgreich in die schweizerische Gesellschaft integriert, beherrsche die deutsche Sprache gut, bestreite seinen Lebensunterhalt eigenständig und habe keinerlei Schulden. Eine Rückführung in den Kosovo würde seine Existenzgrundlage massiv gefährden. Er hätte dort aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit keine Aussicht auf eine Arbeitsstelle und wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit auf finanzielle Unterstützung des Staates angewiesen, mit der er sich nicht einmal den Mietzins für eine Wohnung leisten könnte.
4.2 Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt namentlich vor, wenn die soziale, das heisst die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Verlangt wird eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person (BGE 139 II 393 E. 6). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1). Der nacheheliche Härtefall muss sich zudem auf die Ehe und den damit zusammenhängenden Aufenthalt beziehen (BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6, 137 II 345 E. 3.2.3; BGr, 5. Juni 2023, 2C_3/2023, E. 4.3 mit Hinweisen). Wird geltend gemacht, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet, genügen allgemeine Hinweise nicht. Die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
4.3 Soweit aus den Akten ersichtlich, entspricht die sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht einem Mass, das über die gewöhnlichen Integrationserwartungen hinausgehen würde und als besonders stark bezeichnet werden könnte. Weder die behaupteten guten Deutschkenntnisse noch der behauptete grosse Freundeskreis oder die zuverlässige Ausführung seiner Arbeitstätigkeit werden belegt (z. B. Sprachzertifikate, Empfehlungsschreiben, Arbeitszeugnisse etc.). Von einer tiefen Verwurzelung in der Schweiz kann nicht die Rede sein. Als … gehört der Beschwerdeführer zudem keiner besonders qualifizierten und schwer zu ersetzenden Berufsgruppe im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG an und es liegt auch keine Ausnahme nach Art. 23 Abs. 3 AIG vor. Ohnehin vermag eine allfällige erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen (BGr, 26. März 2010, 2C_635/2009, E. 5.3.2).
4.4 Sodann sind die Chancen einer Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Herkunftsland in sozialer wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht als intakt zu bezeichnen. Er ist erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz eingereist und hat den wesentlichen Teil seines bisherigen Lebens, insbesondere die prägenden Jugendjahre, in seinem Herkunftsland verbracht, weshalb er mit den dortigen Gepflogenheiten und der Landessprache bestens vertraut sein dürfte. Angesichts der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann nicht von einer ins Gewicht fallenden sozialen Entwurzelung im Kosovo gesprochen werden. Trotz der im Vergleich zur Schweiz schwierigen Wirtschaftslage in Kosovo hat der Beschwerdeführer auch geeignete Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung in wirtschaftlicher Hinsicht. Er ist noch jung, spricht die Landessprache und kann die in der Schweiz erworbenen Berufserfahrungen für die wirtschaftliche Integration im Herkunftsland nutzen.
4.5 Zusammenfassend erscheint die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland nicht stark gefährdet und es liegen keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz vor. Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG ist nicht gegeben.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich (sinngemäss) einen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) geltend. Er führe seit Dezember 2023 eine ernsthafte und stabile Beziehung mit einer im Kanton Luzern wohnhaften, in der Schweiz aufenthaltsberechtigten albanischen Staatsangehörigen. Diese sei von ihrem Ehemann getrennt und die Ehe werde voraussichtlich im Sommer 2025 rechtskräftig geschieden. Der Beschwerdeführer beabsichtige, seine neue Partnerin nach der Scheidung der nur noch formell bestehenden Ehe umgehend zu heiraten.
5.2 Die Beziehung zu seiner Partnerin besteht erst seit rund einem Jahr und das Paar lebt nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Die behaupteten Heiratspläne sind in keiner Form konkretisiert oder manifestiert. Seine Partnerin ist gegenwärtig noch verheiratet und die Ehe ist offenbar noch nicht geschieden, wovon weiterhin auszugehen ist. Insofern kann nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Hochzeit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner neuen Partnerin gesprochen werden. Die Beziehung kommt bezüglich Natur und Stabilität in ihrer Substanz offensichtlich nicht einer ehelichen Gemeinschaft gleich (vgl. dazu BGr, 29. Juni 2020, 2C_9/2020, E. 5.3.3, und 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3 [jeweils mit Hinweisen]; vgl. auch BGr, 23. Februar 2013, 2C_702/2011 E. 3.1). Die Ableitung eines Aufenthaltsanspruch aus dem konventionsrechtlichen Schutz des Familienlebens fällt demzufolge ausser Betracht.
Es ist ohnehin fraglich, ob die neue Partnerin des Beschwerdeführers gegenwärtig über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, was gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung Voraussetzung für die Berufung auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt (BGE 135 I 143 E. 1.3.1, 139 I 330 E. 2.1; BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2). Ob diese Voraussetzung hier erfüllt ist, kann offenbleiben, da es nach dem Gesagten bereits am Vorliegen eines rechtlich geschützten Konkubinats fehlt. Im Übrigen wären aufgrund des Wohnsitzes der neuen Partnerin die zuständigen Behörden im Kanton Luzern zuständig für die Erteilung einer (allfälligen) aus dieser Partnerschaft abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung.
5.3 Demgemäss besteht keine Veranlassung für die vom Beschwerdeführer (sub-)eventualiter beantragte Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens der Partnerin des Beschwerdeführers. Gleiches gilt auch für den mit der Beschwerde beantragten Beizug der Akten dieses Scheidungsverfahrens.
6.
6.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 7 f.). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).
6.2 Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG fehlerhaft ausgeübt hätte oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig sein könnte. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Namentlich kann der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner neuen Partnerin nach seiner Ausreise mit den digitalen Kommunikationsmitteln aus der Ferne und physisch in Form von (regelmässigen) Besuchen pflegen. Sollte das Paar wie geplant heiraten, wäre der Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers neu zu prüfen.
Weitere Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer die Rückkehr in den Kosovo nicht zumutbar sein sollte, sind nicht ersichtlich. Soweit er auf die hohe Arbeitslosenrate und die damit zusammenhängenden Probleme in Kosovo hinweist, vermag dies nichts an der grundsätzlichen Zumutbarkeit der Ausreise in den Kosovo zu ändern. Im Übrigen ist auf die vorstehenden Erwägungen zur Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Herkunftsland zu verweisen (vgl. E. 4.4).
7.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).