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Zürich Verwaltungsgericht 05.11.2024 VB.2024.00517

5 novembre 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,796 parole·~14 min·7

Riassunto

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Rund einen Monat nach Ablauf der vorhergehenden dreimonatigen Gewaltschutzmassnahmen erneute Anordnung eines 14-tägigen Rayon- und Kontaktverbots (Sachverhalt E.I). Der Beschwerdeführer ist mittlerweile durch das bestätigende Urteil des Haftrichters nicht mehr beschwert, sein aktuelles Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung ist während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen (E. 2.2). In materieller Hinsicht ist das Beschwerdeverfahren daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2.4). Weiterhin gegeben ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheids (E. 3.1). Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdeführer habe sich zu mehreren Social-Media-Accounts der Beschwerdegegnerin unrechtmässig Zugang zu verschaffen versucht, sei ihr nach einer Therapiesitzung gefolgt und habe sie tätlich angegangen sowie sei bei einer Theateraufführung unverhofft aufgetaucht und habe sie, ihren Sohn und dessen Freund mit Essen beworfen (E. 3.4). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den vorinstanzlichen Entscheid bei summarischer Prüfung als im Ergebnis unhaltbar bzw. als ohne Weiteres unzutreffend erscheinen lassen würde (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00517   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.11.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Rund einen Monat nach Ablauf der vorhergehenden dreimonatigen Gewaltschutzmassnahmen erneute Anordnung eines 14-tägigen Rayon- und Kontaktverbots (Sachverhalt E.I). Der Beschwerdeführer ist mittlerweile durch das bestätigende Urteil des Haftrichters nicht mehr beschwert, sein aktuelles Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung ist während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen (E. 2.2). In materieller Hinsicht ist das Beschwerdeverfahren daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2.4). Weiterhin gegeben ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheids (E. 3.1). Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdeführer habe sich zu mehreren Social-Media-Accounts der Beschwerdegegnerin unrechtmässig Zugang zu verschaffen versucht, sei ihr nach einer Therapiesitzung gefolgt und habe sie tätlich angegangen sowie sei bei einer Theateraufführung unverhofft aufgetaucht und habe sie, ihren Sohn und dessen Freund mit Essen beworfen (E. 3.4). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den vorinstanzlichen Entscheid bei summarischer Prüfung als im Ergebnis unhaltbar bzw. als ohne Weiteres unzutreffend erscheinen lassen würde (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit.

  Stichworte: GEGENSTANDSLOS GEGENSTANDSLOSIGKEIT HÄUSLICHE GEWALT KOSTENFOLGE RECHTSSCHUTZINTERESSE STALKING SUMMARISCHE PRÜFUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT

Rechtsnormen: Art. 2 Abs. I GSG Art. 2 Abs. II GSG Art. 5 GSG § 21 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00517

Urteil

des Einzelrichters

vom 5. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

       Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1978, und B, geboren 1979, sind verheiratet, haben einen 2016 geborenen gemeinsamen Sohn, C, leben getrennt und befinden sich in einem gerichtlichen Eheschutzverfahren. Mit Verfügung vom 29. April 2024 auferlegte die Kantonspolizei Zürich A in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) ein Rayonverbot rund um den Wohnort von B sowie ein Kontaktverbot gegenüber dieser, dies jeweils für 14 Tage und somit bis zum 15. Mai 2024. Das Gesuch von A um Aufhebung der mit Verfügung vom 29. April 2024 angeordneten Schutzmassnahmen wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Horgen (fortan: Zwangsmassnahmengericht Horgen) mit Urteil vom 8. Mai 2024 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juli 2024 ab, soweit es darauf eintrat (VGr, 12. Juli 2024, VB.2024.00272).

B. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Horgen die Schutzmassnahmen provisorisch bis zum 1. August 2024. Auf Einsprache durch A vom 17. Mai 2024 hin hob das Zwangsmassnahmengericht Horgen mit Urteil vom 23. Mai 2024 die vorläufig verlängerten Gewaltschutzmassnahmen auf. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juli 2024 gut, hob das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Horgen vom 23. Mai 2024 auf und verlängerte die Gewaltschutzmassnahmen bis zum 1. August 2024 (VGr, 12. Juli 2024, VB.2024.00306). Gegen dieses Urteil ist am Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A hängig.

C. Mit Verfügung vom 30. August 2024 auferlegte die Kantonspolizei Zürich A in Anwendung des GSG ein Rayonverbot gemäss Planbeilage rund um den Wohnort von B sowie ein Kontaktverbot gegenüber dieser und dem gemeinsamen Sohn C, dies jeweils für 14 Tage und somit bis zum 13. September 2024.

II.  

Das Gesuch von A um Aufhebung der mit Verfügung vom 30. August 2024 angeordneten Schutzmassnahmen wies das Zwangsmassnahmengericht Horgen mit Urteil vom 4. September 2024 ab.

III.  

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 8. September 2024 (Poststempel 9. September 2024) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die sofortige Aufhebung der Verfügung vom 30. August 2024 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Das Zwangsmassnahmengericht Horgen erklärte am 11. September 2024 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2024 die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig ersuchte sie um Verlängerung der am 30. August 2024 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen, weshalb die Eingabe vom 12. September 2024 zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht Horgen zur Behandlung weitergeleitet wurde (Prot. S. 3–4). A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Gemäss telefonischer Nachfrage beim Zwangsmassnahmengericht Horgen vom 28. Oktober 2024 habe die Beschwerdegegnerin auch dort ein Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen gestellt, welches mit Urteil vom 11. September 2024 abgewiesen worden sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24).

2.2 Gegenstand des mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Urteils vom 4. September 2024 war die gerichtliche Beurteilung der Verfügung vom 30. August 2024, mit welcher die Kantonspolizei Schutzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer bis und mit 13. September 2024 angeordnet hatte. Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung nach § 5 GSG hatte der Haftrichter zu prüfen, ob die Polizei die Schutzmassnahmen zu Recht angeordnet hatte, und daraufhin die Schutzmassnahmen in Abweisung des Gesuchs der gefährdenden Person zu bestätigen bzw. in Gutheissung des Gesuchs aufzuheben (vgl. VGr, 15. April 2024, VB.2024.00141, E. 2). Was diese Massnahmen betrifft, ist der Beschwerdeführer durch das Urteil des Haftrichters mittlerweile nicht mehr beschwert. Mithin ist sein aktuelles Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen. 

2.3 Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten, rechtfertigt sich vorliegend nicht, da sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (vgl. VGr, 24. März 2023, VB.2023.00110 und VB.2023.00043, E. 3.2).

2.4 In materieller Hinsicht ist das Beschwerdeverfahren somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Bertschi, § 21 N. 26, und Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).

3.  

3.1 Zu prüfen bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Urteil vom 4. September 2024, ist doch das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht weiterhin gegeben. Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt bzw. festgesetzt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; vgl. auch § 12 Abs. 1 GSG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist, sich mithin unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in Fällen, wo ein materieller Entscheid angefochten wurde, eine summarische Prüfung desselben in der Hauptsache vor (statt vieler VGr, 24. März 2023, VB.2023.00110 und VB.2023.00043, E. 3.3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77 sowie § 17 N. 31).

3.2  

3.2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation oder bei Stalking angeordnet (statt vieler VGr, 4. September 2023, VB.2023.00437, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2).

3.2.2 Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, sei dies durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG).

3.2.3 Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Gemäss Weisung zum GSG fallen unter den Begriff des Stalkings Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden. Eine häufige Erscheinungsform sind unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere Verhaltensweisen, wie ein Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über Dritte oder das Nachfragen im Umfeld, sind verbreitet (zum Ganzen: VGr, 4. September 2023, VB.2023.00437, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).

3.2.4 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann innert fünf Tagen ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 18. April 2020, VB.2020.00190, E. 3.2.1; Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 29).

3.3 Die Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen durch die Kantonspolizei Zürich beruhte im Wesentlichen auf folgendem Sachverhalt: Seit dem Ablauf der vorhergehenden Gewaltschutzmassnahmen per 1. August 2024 sei der Beschwerdeführer diverse Male unangemeldet bei der Schule des Sohnes aufgetaucht, habe diesen gegen den Willen der Beschwerdegegnerin und des Sohnes dort abgeholt und wieder mitgenommen, sei unangemeldet an Veranstaltungen aufgetaucht, an welchen die Beschwerdegegnerin und der Sohn teilgenommen hätten, habe die Beschwerdegegnerin wiederholt tätlich angegangen, indem er ihr am 23. August 2024 Essen an den Kopf geworfen und sie am 29. August 2024 nach einer Therapiesitzung von hinten umklammert habe, um an ihre Handtasche bzw. ihr Mobiltelefon zu gelangen. Weiter habe er versucht, diverse Accounts der Beschwerdegegnerin zu hacken, um so an Informationen zu gelangen oder diese Accounts zu übernehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin Angst vor dem Beschwerdeführer habe und ihr Leben einschränke, um diesem nicht zu begegnen.

3.4 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe anlässlich der polizeilichen Ermittlungen glaubhaft darstellen können, dass der Beschwerdeführer sich zu mehreren ihrer Social-Media-Accounts unrechtmässig Zugang zu verschaffen versucht habe. Auch beschreibe die Beschwerdegegnerin glaubhaft, wie der Beschwerdeführer ihr nach einer Therapiesitzung gefolgt sei und sie tätlich angegangen habe. Weiter habe sie einen Vorfall an einer Theateraufführung glaubhaft geschildert, wonach der Beschwerdeführer auf die Beschwerdegegnerin, ihren Sohn und dessen Freund zugegangen sei und die Beschwerdegegnerin mit Essen beworfen habe. Diese Vorfälle habe sie erneut anlässlich ihrer telefonischen Stellungnahme vorgebracht. Die von der Beschwerdegegnerin glaubhaft gemachten Verhaltensformen seien sowohl je einzeln als auch in ihrer Gesamtheit als Stalking zu werten. Die geschilderten körperlichen Übergriffe fielen sodann ohne Weiteres unter den Begriff der häuslichen Gewalt. Aufgrund der dokumentierten und der Kantonspolizei bekannten Vorgeschichte sowie auf Basis der von der Beschwerdegegnerin durchaus glaubhaft dargestellten neuen Vorfälle erschienen die erlassenen Gewaltschutzmassnahmen als gerechtfertigt. Offensichtlich scheine sich die Situation zwischen den Ehegatten im Hinblick auf die Gerichtsverhandlung vom 20. September 2024 zuzuspitzen. Die Rechtmässigkeit der Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen vermöge der Beschwerdeführer mit seiner Version der Geschehnisse nicht umzustossen; auch die von ihm eingereichten Beilagen seien hierfür nicht tauglich.

3.5 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den vorinstanzlichen Entscheid als im Ergebnis unhaltbar bzw. als ohne Weiteres unzutreffend erscheinen lassen würde.

3.5.1 Unbestritten blieben die auf die polizeiliche Einvernahme der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2024 und objektive Beweismittel in Form diverser Printscreens gestützten vorinstanzlichen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer versucht habe, diverse Accounts der Beschwerdegegnerin zu hacken, um so an Informationen zu gelangen oder diese Accounts zu übernehmen.

3.5.2 Betreffend den Vorfall vom 23. August 2024 an einer Theateraufführung schilderte die Beschwerdegegnerin anlässlich der genannten Einvernahme, es sei ca. 20.30 Uhr gewesen, sie seien in einem Halbkreis gesessen und hätten einem Clown zugeschaut. Die Kinder seien in der ersten Reihe gewesen und sie sei hinter C auf dem Boden gesessen. Es habe nicht viele Leute gehabt und sie habe den Beschwerdeführer gesehen. Sie habe zu C gesagt, dass sein Vater hier sei, und habe versucht, sich klein zu machen, damit er sie nicht sehe. Er habe sie jedoch gesehen und sei zu ihnen gekommen. Er sei hinter ihr gewesen und habe ihr sein Essen angeworfen, welches er in den Händen gehalten habe. Das Essen sei in ihren Haaren und Kleidern gewesen, er habe auch das Gesicht des Kollegen ihres Sohnes getroffen. Sie sei geschockt gewesen und hätte das nicht erwartet. Er sei auf ihre Tasche gestanden und sie habe ihm gesagt, er solle loslassen. Er habe nicht loslassen wollen. Hinter ihr seien eine Frau und ein Mann mit Kindern gestanden, sie hätten den Beschwerdeführer gefragt, ob er die Beschwerdegegnerin kenne. Dieser habe darauf ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Adresse angegeben. Der Mann habe ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Schliesslich habe sie die Polizei angerufen und als sie mit dem Gespräch fertig gewesen sei, habe die Frau gesagt, dass der Beschwerdeführer weggegangen sei. Sie habe ihn in kurzer Distanz gesehen, er habe sie angeschaut und provokativ gelacht.

Dass die Vorinstanz diese Schilderungen als glaubhaft betrachtete, ist nach einer summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Wie im Beschwerdeverfahren hatte der Beschwerdeführer auch in seinem Gesuch an die Vorinstanz um gerichtliche Beurteilung geltend gemacht, er habe sich am 23. August 2024 zusammen mit seiner Lebenspartnerin D einige Vorstellungen an einer Theateraufführung in Zürich angeschaut. Als sie die letzte gesehen hätten, sei plötzlich die Beschwerdegegnerin gekommen, um mit ihnen zu sprechen. Sie sei wirklich wütend gewesen und es habe so ausgesehen, als ob sie Drogen genommen hätte. Sie habe zu D gesagt, dass sie Nigger wirklich hasse und dass sie die Schweiz verlassen solle. Der Beschwerdeführer habe zur Beschwerdegegnerin gesagt, dass sie aufhören solle, so mit seiner Freundin zu reden, worauf die Beschwerdegegnerin so wütend geworden sei, dass sie D und den Beschwerdeführer mit Essen beworfen habe. Dann habe sich ein unbekannter Schweizer eingemischt und zum Beschwerdeführer und zu D gesagt, dass er Nigger auch nicht möge, dass sie die Schweiz verlassen und nie wiederkommen sollten. Er sei sofort mit D nach Hause gegangen. Die Beschwerdegegnerin habe nur gelacht und gerufen, dass sie ihnen als Nächstes etwas noch Schlimmeres antun würde.

Diese Schilderung der Ereignisse vom 23. August 2024 durch den Beschwerdeführer erscheint bei summarischer Prüfung als weniger lebensnah als diejenige der Beschwerdegegnerin. Daran ändert auch das auf D als Ausstellerin lautende, auf den 25. August 2024 datierte, offenkundig nicht originalunterzeichnete Schreiben betreffend die Ereignisse vom 23. August 2024 nichts. Es erweist sich daher nicht als ohne Weiteres unzutreffend, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, welcher sich als Opfer darstelle, nicht folgte.

3.5.3 Ähnliches kann zum Ereignis vom 29. August 2024 gesagt werden. An diesem Tag fand eine Familientherapiesitzung in F statt, an welcher nebst dem Therapeuten die Parteien und ihr Sohn teilnahmen. Die Beschwerdegegnerin gab dazu in der polizeilichen Einvernahme vom 30. August 2024 zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe sie nach der Sitzung nicht aus dem Haus gehen lassen. Sie habe darauf den Therapeuten zu Hilfe geholt. Anschliessend seien C und sie in eine andere Strasse gegangen und sie habe dem Beschwerdeführer gesagt, er solle ihnen nicht folgen. Er habe dann gesagt, er könne hingehen, wohin er wolle. Sie habe ihren Sohn an der Hand gehalten und sie seien weggegangen, da der Beschwerdeführer so "crazy" ausgesehen habe. Er sei ihnen gefolgt und habe die Beschwerdegegnerin von hinten gepackt. Er habe ihre Tasche nehmen wollen, aber sie habe das verhindern können, indem sie sich gebückt habe. Er habe sie am Arm gepackt und ihr Arm habe weh getan. Sie habe wirklich laut nach Hilfe geschrien. Er habe dann abgelassen und sei davongerannt. Sie und ihr Sohn seien dann zur Praxis zurück und sie habe zum Therapeuten gesagt, dass der Beschwerdeführer sie attackiert habe.

Auch hier ist nach einer summarischen Prüfung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Schilderungen als glaubhaft betrachtete. Wie im Beschwerdeverfahren hatte der Beschwerdeführer auch in seinem Gesuch an die Vorinstanz um gerichtliche Beurteilung geltend gemacht, er sei nach der Therapiesitzung mit C nach draussen gegangen und aus irgendeinem Grund sei die Beschwerdegegnerin im Flur geblieben und habe nicht mit nach draussen kommen wollen. Er habe mit C draussen fünf Minuten gewartet, dann sei sie plötzlich mit dem Therapeuten herausgekommen und habe zu ihm gesagt, dass er sie nicht nach draussen gelassen und die Tür festgehalten hätte, was natürlich nicht gestimmt habe. Der Beschwerdeführer habe sich auf den Weg zurück zum Bahnhof gemacht, als die Beschwerdegegnerin plötzlich sehr wütend vor ihm aufgetaucht sei und ihm eine Ohrfeige verpasst habe. Er habe sie angeschrien ("STOP") und sich auf den Weg zum Bahnhof gemacht. Die Beschwerdegegnerin gab dazu in der telefonischen Befragung vom 3. September 2024 durch die Vorinstanz an, sie habe dem Beschwerdeführer keine Ohrfeige gegeben. Der Beschwerdeführer sei ihr gegen ihren Willen nachgelaufen. Es habe dann ein Handgemenge gegeben, weil der Beschwerdeführer an den Rücken und den Rucksack der Beschwerdegegnerin gewollt habe. Dabei habe ihre Hand wohl sein Gesicht berührt.

Auch hier gilt, dass die Schilderung der Ereignisse vom 29. August 2024 durch den Beschwerdeführer bei summarischer Prüfung als weniger lebensnah erscheint als diejenige der Beschwerdegegnerin. Daran ändert auch das im Beschwerdeverfahren und bereits vor der Vorinstanz eingereichte Videointerview des Beschwerdeführers mit seinem Sohn nichts, wo dieser in eingeübt wirkender und einsilbiger Weise die Darstellung des Beschwerdeführers bestätigt. Es erweist sich daher nicht als ohne Weiteres unzutreffend, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch hier nicht folgte.

3.6 Nach dem Gesagten hält der vorinstanzliche Schluss, die von der Beschwerdegegnerin glaubhaft geschilderten Verhaltensformen und körperlichen Übergriffe fielen unter den Begriff des Stalkings und der häuslichen Gewalt, weshalb die von der Kantonspolizei am 30. August 2024 erlassenen Gewaltschutzmassnahmen gerechtfertigt gewesen seien (oben, E. 3.4), einer summarischen Prüfung stand. Das angefochtene Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Horgen vom 4. September 2024 erscheint nicht als unhaltbar, weshalb die Nebenfolgenregelung zu bestätigen ist (vgl. oben, E. 3.1).

3.7 Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

4.  

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat keine Umtriebsentschädigung beantragt und eine solche stünde ihr mangels besonderer Aufwendungen auch nicht zu.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    145.--     Zustellkosten, Fr. 1'245.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Horgen.