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Zürich Verwaltungsgericht 16.10.2024 VB.2024.00511

16 ottobre 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,445 parole·~17 min·7

Riassunto

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Untergang der abgeleiteten freizügigkeitsrechtlichen innerstaatlichen Aufenthaltsrechte nach der Trennung der Ehegatten (E. 2). Ist das Anwesenheitsrecht des originär Aufenthaltsberechtigten untergegangen, richtet sich der nacheheliche Aufenthalt nur dann nach Art. 50 AIG, wenn der (ehemalige) Ehegatte aus der EU in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung hatte (E. 3) Nichterfüllung der zeitlichen Voraussetzungen für ein nacheheliches Aufenthaltsrecht (E. 4). Voraussetzungen für einen nachehelichen Härtefall (E. 5.1). Da es bereits an einer hinreichenden Konkretisierung bzw. Substanziierung der geltend gemachten ehelichen Gewalt mangelt und die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bereits mehrfach Gelegenheit und Veranlassung gehabt hätte, die behauptete eheliche Gewalt zu konkretisieren, ist eine Befragung der offerierten Zeugen weder erforderlich noch zielführend und eheliche Gewalt nicht im erforderlichen Ausmass glaubhaft gemacht worden (E. 5.2). Ebenso wenig ist nicht nachgewiesen, dass die (angeblichen) Gewalterfahrungen und die prekäre Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin in einem relevanten Zusammenhang mit dem ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz stehen und reichen pauschale Hinweise auf gesellschaftliche, wirtschaftliche und soziale Probleme im Herkunftsland nicht aus, einen Härtefall zu begründen (E. 5.3). Verneinung konventions- oder verfassungsrechtlich geschützter Beziehungen und rechtsfehlerfreie Ermessensausübung durch die Vorinstanz (E. 6). Verneinung von Vollzugshindernissen oder einer Gehörsverletzung durch die Vorinstanz (E. 7 und 8). Keine Ansetzung einer zweimonatigen Ausreisefrist und keine Regelung des prozeduralen Aufenthalts nach Entscheidfällung durch das Verwaltungsgericht (E. 9). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 10 und 11). Beschwerdeabweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00511   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.10.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Untergang der abgeleiteten freizügigkeitsrechtlichen innerstaatlichen Aufenthaltsrechte nach der Trennung der Ehegatten (E. 2). Ist das Anwesenheitsrecht des originär Aufenthaltsberechtigten untergegangen, richtet sich der nacheheliche Aufenthalt nur dann nach Art. 50 AIG, wenn der (ehemalige) Ehegatte aus der EU in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung hatte (E. 3) Nichterfüllung der zeitlichen Voraussetzungen für ein nacheheliches Aufenthaltsrecht (E. 4). Voraussetzungen für einen nachehelichen Härtefall (E. 5.1). Da es bereits an einer hinreichenden Konkretisierung bzw. Substanziierung der geltend gemachten ehelichen Gewalt mangelt und die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bereits mehrfach Gelegenheit und Veranlassung gehabt hätte, die behauptete eheliche Gewalt zu konkretisieren, ist eine Befragung der offerierten Zeugen weder erforderlich noch zielführend und eheliche Gewalt nicht im erforderlichen Ausmass glaubhaft gemacht worden (E. 5.2). Ebenso wenig ist nicht nachgewiesen, dass die (angeblichen) Gewalterfahrungen und die prekäre Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin in einem relevanten Zusammenhang mit dem ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz stehen und reichen pauschale Hinweise auf gesellschaftliche, wirtschaftliche und soziale Probleme im Herkunftsland nicht aus, einen Härtefall zu begründen (E. 5.3). Verneinung konventions- oder verfassungsrechtlich geschützter Beziehungen und rechtsfehlerfreie Ermessensausübung durch die Vorinstanz (E. 6). Verneinung von Vollzugshindernissen oder einer Gehörsverletzung durch die Vorinstanz (E. 7 und 8). Keine Ansetzung einer zweimonatigen Ausreisefrist und keine Regelung des prozeduralen Aufenthalts nach Entscheidfällung durch das Verwaltungsgericht (E. 9). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 10 und 11). Beschwerdeabweisung.

  Stichworte: ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG AUSREISEFRIST BEFRAGUNG BEWEISABNAHME ECUADOR EHELICHE GEWALT FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT NACHEHELICHER HÄRTEFALL SICHERHEITSLAGE SUBSTANZIERUNGSLAST SUBSTANZIIERUNG SUBSTANZIIERUNGSLAST SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT ZEUGENBEFRAGUNG ZEUGENEINVERNAHME

Rechtsnormen: Art. 2 Abs. II AIG Art. 23 Abs. I AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 33 Abs. II AIG Art. 42 AIG Art. 44 AIG Art. 50 AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 90 AIG Art. 96 AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 2 FZA Art. 7 lit. d FZA Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA Art. 23 Abs. I VFP Art. 76 VZAE Art. 77 Abs. I VZAE Art. 77 Abs. I lit. b VZAE Art. 77 Abs. II VZAE Art. 77 Abs. V VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00511

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1995 geborene ecuadorianische Staatsangehörige A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) heiratete am 19. Oktober 2020 den 1979 geborenen und in der Schweiz damals aufenthaltsberechtigten italienischen Staatsangehörigen C. In der Folge nahm sie am 28. Februar 2022 bei ihrem Ehemann in der Schweiz Wohnsitz und erhielt gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Nachzugsvorschriften am 14. März 2022 eine bis zum 31. März 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin (geboren 2014 und 2016) verblieben bei der Grossmutter in Ecuador.

Nachdem die eheliche Gemeinschaft aufgegeben und der wechselseitige Ehewille erloschen war und der Ehemann sich per 31. Mai 2022 ins Ausland abgemeldet hatte, war die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2022 bis zum 31. März 2023 alleine in D wohnhaft. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz war sie als … tätig und bezog keine Sozialhilfe. Am 17. November 2022 wurde allerdings von der G AG eine Betreibung über Fr. 130.gegen sie eingeleitet (Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts E vom 24. Januar 2024). Ein Kantonswechsel wurde von den Migrationsbehörden in F nicht bewilligt.

Am 7. Juni 2024 lehnte das Zürcher Migrationsamt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin aufgrund der erfolgten Trennung der Eheleute ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz und dem Schengenraum bis zum 6. August 2024.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 30. Juli 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. August 2024.

III.  

Mit Beschwerde vom 4. September 2024 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihr Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids gutzuheissen und es sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängert. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Wiederherstellung der Suspensivwirkung der Beschwerde und Aufschiebung der Ausreisefrist bzw. eventualiter um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts "während zwei Monaten über den Tag der Entscheideröffnung hinaus" ersucht, worüber superprovisorisch ohne Anhörung der Vorinstanz zu entscheiden sei. Eventualiter sei über die prozessualen Anträge als provisorische Massnahme zu entscheiden.

Mit Präsidialverfügung vom 5. September 2024 wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und es über den prozeduralen Aufenthalt nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zu entscheiden habe. Entsprechend trat es auf die entsprechenden Anträge nicht ein, soweit es diese nicht als gegenstandslos erachtete. Sodann zog es die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte den übrigen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche gehen hierbei über die innerstaatlichen Nachzugsregelungen gemäss Art. 42 ff. AIG hinaus, welche grundsätzlich ein Zusammenleben der Ehegatten erfordern. Nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäss Art. 2 FZA dürfen EU-Angehörige bezüglich des Nachzugs ihrer Ehegatten überdies nicht schlechter gestellt werden als Schweizer Bürger (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.6).

2.2 Diese abgeleiteten Aufenthaltsrechte knüpfen an den formellen Bestand der Ehe an und dürfen im freizügigkeitsrechtlichen Bereich grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin und kann die abgeleitete Bewilligung EU/EFTA des Drittstaatsangehörigen mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG (vorbehaltlich nachehelicher Anwesenheitsrechte) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; BGE 139 II 393 E. 2.1; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).

2.3 Gemäss Stellungnahmen der bereits damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 16. und 30. Januar 2024 wurde die eheliche Gemeinschaft Mitte März 2022 aufgegeben und ist ihr Ehewille auch zu dieser Zeit definitiv erloschen. Sodann meldete sich ihr Ehemann per Ende Mai 2022 ins Ausland ab, wenngleich er gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin noch bis März 2023 in einem Restaurant in F gearbeitet haben soll. Damit sind freizügigkeitsrechtliche und innerstaatliche Ansprüche auf Verbleib beim Ehemann unabhängig vom formellen Fortbestand der Ehe und dem tatsächlichen Ausreisedatum des Ehemannes untergegangen und wäre die Berufung auf das nur noch formal bestehende Eheband zur Aufenthaltssicherung rechtsmissbräuchlich. Zu prüfen sind damit allfällige nacheheliche Aufenthaltsrechte.

3.  

3.1 Der nacheheliche Aufenthalt der Angehörigen von EU-Bürgern ist im FZA nicht geregelt und richtet sich ansonsten aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA nach den innerstaatlichen Bestimmungen für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 AIG in Verbindung mit Art. 50 AIG), sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet wurde, in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist. Ist das Anwesenheitsrecht des originär Aufenthaltsberechtigten hingegen untergegangen, richtet sich der nacheheliche Aufenthalt nur dann nach Art. 50 AIG, wenn der (ehemalige) Ehegatte aus der EU in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung hatte (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 4 sowie Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, Rz.23.325). Ist Letzteres nicht der Fall, ist der weitere Aufenthalt nach Auflösung der Ehegemeinschaft nach pflichtgemäss auszuübendem Ermessen unter den Voraussetzungen von Art. 44 AIG in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) oder allenfalls im Rahmen eines persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu gestatten.

3.2 Der italienische Ehemann der Beschwerdeführerin hat sich per Ende Mai 2022 ins Ausland abgemeldet. Auch wenn die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht behaupten lässt, dass sich ihr Ehemann noch bis März 2023 in der Schweiz aufgehalten und hier gearbeitet haben soll, ist dessen Wegzug ins Ausland grundsätzlich unbestritten und erscheint lediglich das Wegzugsdatum unklar. Vor dem Wegzug ins Ausland verfügte der Ehemann lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, weshalb sich die Beschwerdeführerin nach dargelegter Rechtslage grundsätzlich nicht auf die günstigeren Nachzugsbestimmungen von Art. 50 AIG berufen kann. Ihr weiterer Aufenthalt ist lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 VZAE oder eines persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu prüfen, ohne dass ein Verlängerungsanspruch besteht. Unabhängig davon würde ihr Aufenthaltsrecht im Sinn nachfolgender Ausführungen aber auch entfallen, wenn ihr Ehegatte die Schweiz entgegen der Aktenlage gar nie verlassen hätte und hier weiterhin anwesenheitsberechtigt wäre.

4.  

4.1 Die Bewilligung eines nachehelichen Aufenthalts setzt sowohl nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG als auch nach Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE voraus, dass die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Die im Ausland verbrachte Zeit ist grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen wichtiger Gründe für eine vorübergehende Trennung im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE und dem Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft nicht an die Dreijahresfrist anzurechnen, da in dieser Zeit auch keine Integrationsleistungen in der Schweiz stattgefunden haben (VGr, 3. Februar 2021, VB.2020.00650, E. 3).

4.2 Die Beschwerdeführerin reiste nach ihrer Hochzeit in Italien am 28. Februar 2022 in die Schweiz ein und lebte nach ihren ursprünglichen Angaben lediglich wenige Wochen bis Mitte März 2022 mit ihrem Ehemann in ehelicher Gemeinschaft zusammen. Seither ist ihr Ehewille erloschen. Selbst wenn ihr Ehemann die Schweiz hierauf nicht unmittelbar verlassen oder gar noch bis März 2023 zeitweise mit der Beschwerdeführerin zusammengewohnt haben sollte, dauerte die in der Schweiz gelebte Ehe selbst nach der widersprüchlichen Darstellung der Beschwerdeführerin höchstens etwas länger als ein Jahr, womit unabhängig von den Integrationsleistungen der Beschwerdeführerin und der tatsächlichen Ausreise des Ehegatten bereits die zeitlichen Voraussetzungen für die Bewilligung eines nachehelichen Aufenthalts nicht erfüllt sind.

5.  

5.1  

5.1.1 Hat die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert (und/oder ist die Integration nicht erfolgreich verlaufen), müssen für einen nachehelichen Aufenthalt wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE vorliegen, namentlich wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiederein­gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG bzw. Art. 77 Abs. 2 VZAE).

5.1.2 Eheliche bzw. häusliche Gewalt ist als physische oder psychische Zwangsausübung bzw. als systematische Misshandlung zwecks Ausübung von Macht und Kontrolle zu verstehen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGE 136 II 1 E. 5).

5.1.3 Die Wiedereingliederung erscheint stark gefährdet, wenn die Rückkehr in das Heimatland aufgrund der persönlichen, beruflichen und familiären Situation unzumutbar erscheint, wobei auch der Integrationsgrad in der Schweiz und die fortbestehenden Beziehungen zum Herkunftsland zu berücksichtigen sind. Soweit die Verhältnisse im Heimatland lediglich weniger günstig als in der Schweiz erscheinen oder pauschal und ohne weitere Konkretisierung auf die angeblich im Herkunftsland bestehenden gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Probleme hingewiesen wird, vermag dies allein keinen nachehelichen Härtefall zu begründen (Geiser/Blocher/Busslinger, in: Uebersax et al., Rz.23.317, mit weiteren Hinweisen; BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 4. Juni 2012, 2C_804/2011, E. 2.4).

5.1.4 Trotz Untersuchungsgrundsatz trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls generell eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 20. November 2018, 2C_241/2018, E. 4.2).

Bei ehelicher Gewalt bzw. häuslicher Oppression müssen die Vorfälle zumindest in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden. Nach Art. 77 Abs. 5 ff. VZAE können hierfür weitere Nachweise – insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Berichte und Einschätzungen von spezialisierten Fachstellen (Frauenhäuser, Opferhilfe usw.), Strafanzeigen, verfügte Gewaltschutzmassnahmen und entsprechende strafrechtliche Verurteilungen – verlangt und berücksichtigt werden.

Wird eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung geltend gemacht, ist ebenfalls zu konkretisieren, inwiefern die Reintegration im Herkunftsland gefährdet erscheint (Geiser/ Blocher/Busslinger, in: Uebersax et al., Rz.23.317).

Nur bei hinreichender Konkretisierung bzw. Substanziierung rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen und offerierte Beweise wie z.B. Zeugeneinvernahmen und Parteibefragungen abzunehmen. Dabei ist jedoch einerseits sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen und bleibt andererseits ein Verzicht auf Beweisabnahme auch im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung weiterhin möglich (BGE 138 II 229 E. 3.2.3)

5.1.5 Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungs-voraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Wie beim nachehelichen Aufenthalt gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

5.2  

5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein, wozu sie die Zeugenbefragung mehrerer Personen aus ihrem Umfeld oder ihrer Nachbarschaft anbietet.

5.2.2 Die zu dieser Zeit teilweise bereits anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hatte bei ihrem Gesuch um Kantonswechsel noch keinerlei Gewaltvorfälle erwähnt. Selbst in einem Schreiben an das Migrationsamt F vom 20. Februar 2024 verwies sie lediglich auf die prekäre Sicherheitslage in ihrem Heimatland. Erst gegenüber den Zürcher Migrationsbehörden liess sie in ihrer ebenfalls anwaltlich verfassten Stellungnahme vom 16. Januar 2024 erstmals ausführen, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein, wobei sie jedoch keinen einzigen Gewaltvorfall schilderte und stattdessen lediglich allgemeine Ausführungen zur diesbezüglichen Gerichtspraxis machte. Selbst als sie vom Zürcher Migrationsamt mit Schreiben vom 18. Januar 2024 und unter Hinweis auf ihre diesbezügliche Mitwirkungspflicht ausdrücklich dazu aufgefordert worden war, konkrete Gewaltvorfälle detailliert und chronologisch zu schildern und nach Möglichkeit zu belegen, blieben ihre Angaben hierzu äusserst rudimentär. So liess sie mit Antwortschreiben vom 30. Januar 2024 durch ihre Rechtsvertretung ausführen, dass eine chronologische Auflistung der Gewaltvorfälle nicht existiere und auch nicht erstellt werden könne, da dies für sie zu belastend sei, sie keine strafrechtlichen Schritte einleiten und das Ganze hinter sich lassen wolle. Ansonsten beschränkten sich ihre damaligen Ausführungen im Wesentlichen darauf, dass Alkoholkonsum, Eifersucht und Verärgerung zu Gewaltvorfällen geführt und sie sich aus Angst an niemanden gewendet habe. Erst im Rekurs- und Beschwerdeverfahren ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Behauptungen etwas, wobei ihre Schilderungen der Gewaltvorfälle weiterhin sehr unbestimmt blieben und kaum in einen überprüfbaren zeitlichen oder räumlichen Kontext eingebettet wurden. Stattdessen sollte es nun den in Rechtsschriften aufgelisteten Zeugen "eher möglich" sein, "einzelne Zwischenfälle detailreich sowie ort- und zeitbezogen wiederzugeben" (vgl. Beschwerdeschrift vom 4. September 2024, S. 4).

5.2.3 Zeugenbefragungen dienen jedoch nach dargelegter Rechtslage nicht dazu, eine mangelhafte Konkretisierung und Substanziierung ehelicher Gewalt zu kompensieren. Vielmehr setzt eine entsprechende Befragung voraus, dass bereits eine substanziierte und in der Befragung überprüfbare Sachdarstellung vorliegt, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. So ist völlig unklar, welche Zeugen zu welchen konkreten Vorfällen Auskunft geben können und was diese hierbei jeweils konkret beobachtet haben sollen. Unter diesen Umständen kann von einer Zeugenbefragung abgesehen werden und kann offenbleiben, inwiefern die genannten Zeugen auch aufgrund eines allfälligen Näheverhältnisses zur Beschwerdeführerin oder fehlendem Inneneinblick in die eheliche Beziehung zum Nachweis der behaupteten Gewaltvorfälle ungeeignet erscheinen (vgl. dazu auch VGr, 3. September 2014, VB.2014.00358, E. 3.3.3, den Nachweis einer gelebten Ehegemeinschaft betreffend).

5.2.4 Ebenso wenig ist aufgrund der rudimentären Schilderungen der Beschwerdeführerin feststellbar, ob sich die ganz überwiegend lediglich vage beschriebenen Gewaltvorfälle vor, während oder nach der Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz ereignet haben und erscheint schon aufgrund der sehr kurzen Dauer der hier gelebten Ehegemeinschaft nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin während ihrem Eheleben in der Schweiz jahrelang fast täglich Opfer ehelicher Gewalt geworden ist.

5.2.5 Sodann ist nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Vorfälle jemals die Dienste einer Opferhilfe- oder Beratungsstelle in Anspruch genommen oder sich an die Polizei gewendet hatte. Ebenso wenig sind medizinische Unterlagen verfügbar, welche ihre Darstellung untermauern könnten. Die Beschwerdeführerin vermag damit ihre Behauptungen nicht weiter zu dokumentieren, wenngleich das Fehlen derartiger Unterlagen ihre Darstellung auch nicht zwingend widerlegt.

5.2.6 Weiter erscheint es widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift behauptet, dass die Ehe bis ins Frühjahr 2023 gelebt worden sei, zugleich aber mit Stellungnahmen vom 16. und 30.  Januar 2024 noch eine bereits im März 2022 definitiv gescheiterte Ehe behauptet wurde. Die Angaben der Beschwerdeführerin erweisen sich damit generell als wenig verlässlich und primär dazu bestimmt, den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen.

5.2.7 Insgesamt erscheinen die Gewaltschilderungen der Beschwerdeführerin damit viel zu vage und wenig überzeugend. Da es bereits an einer hinreichenden Konkretisierung bzw. Substanziierung mangelt und die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bereits mehrfach Gelegenheit und Veranlassung gehabt hätte, die behauptete eheliche Gewalt zu konkretisieren, ist eine Befragung der offerierten Zeugen weder erforderlich noch zielführend und eheliche Gewalt nicht im erforderlichen Ausmass glaubhaft gemacht worden.

5.3  

5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass ihr eine Rückkehr nach Ecuador und insbesondere in ihre Heimatregion H aufgrund anhaltender Gewaltausschreitungen, Kriminalität und wirtschaftlicher Misere nicht zumutbar sei.

5.3.2 Die instabile und missliche Lage in Ecuador steht aber einerseits in keinerlei Zusammenhang mit dem ehelichen Aufenthalt in der Schweiz, weshalb diese Umstände von vornherein ungeeignet sind, einen nachehelichen Aufenthalt zu begründen. Weiter genügt es nicht, wenn in pauschaler Weise auf angeblich im Herkunftsland bestehende gesellschaftliche, wirtschaftliche und soziale Probleme hingewiesen wird (vgl. BGr, 4. Juni 2012, 2C_804/2011, E. 2.4) und hat die instabile Lage in Ecuador die Beschwerdeführerin nicht davon abgehalten, ihre beiden Kinder dort in grossmütterlicher Obhut zu belassen, obwohl sie während ihrer Ehegemeinschaft grundsätzlich die Möglichkeit zum Nachzug gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin ist in Ecuador aufgewachsen und sozialisiert worden, während eine tiefgehende Verwurzelung in der Schweiz schon aufgrund der kurzen Dauer ihres Aufenthalts nicht zu vermuten ist. Sodann befindet sich Ecuador auf seinem gesamten Territorium nicht in einer Situation von allgemeiner Gewalt oder (bürger-)kriegsähnlicher Zustände, wenngleich die Sicherheitslage und die allgemeine wirtschaftliche Lage schlechter als hierzulande erscheint (vgl. BVGr, 25. November 2021, F-5314/2020, E. 8.3). Die Provinz H gehört überdies auch nicht zu den Provinzen, in welchen die ecuadorianische Regierung vermehrte nächtliche Ausgangssperren angekündigt hat (vgl. die aktuellen Reisehinweise des deutschen Auswärtigen Amts, abrufbar unter www.auswaertiges-amt.de). Indes ist ohnehin nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auch in einem Landesteil von Ecuador niederlassen kann, wo die Sicherheitslage etwas besser ist.

5.4 Damit ist einerseits nicht nachgewiesen, dass die (angeblichen) Gewalterfahrungen und die Lage in Ecuador in einem relevanten Zusammenhang mit dem ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz stehen. Andererseits ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin in einem Ausmass Opfer ehelicher Oppression wurde bzw. ihre Sicherheit und ihre Reintegration in Ecuador derart stark gefährdet ist, dass ihr weiterer Aufenthalt zu bewilligen wäre. Weitere Umstände, welche einen Härtefall begründen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht.

Damit ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich.

6.  

Aufgrund der gescheiterten Ehe, des nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integrationsstandes der Beschwerdeführerin und ihres noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in den Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.).

Bei der als … tätigen Beschwerdeführerin handelt es sich überdies um keine besonders qualifizierte Arbeitskraft im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG. Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

7.  

Weil nach dem Dargelegtem weder die generelle Situation in Ecuador noch die konkrete soziale und wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen, sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG ersichtlich.

8.  

Wie sich aus obenstehenden Ausführungen erhellt, ist den Vorinstanzen auch keine mangelhafte Ermittlung des entscheidrelevanten Sachverhalts vorzuwerfen und ist es vielmehr der Beschwerdeführerin misslungen, die von ihr geltend gemachten Gründe für die Erteilung einer Härtefallbewilligung oder die Bewilligung eines nachehelichen Aufenthalts hinreichend substanziiert darzulegen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanzen ohnehin keine formellen Zeugenbefragungen vornehmen und Dritte in der Regel nur ohne Aussage- und Wahrheitspflicht als Auskunftspersonen befragen dürfen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 Rz. 53 ff.). Eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanzen ist damit nicht erkennbar und von weiteren Untersuchungshandlungen kann abgesehen werden.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde spruchreif und ohne weitere Abklärungen vollumfänglich abzuweisen, soweit in der Hauptsache um Bewilligungsverlängerung bzw. Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des Anwesenheitsrechts der Beschwerdeführerin ersucht wird.

9.  

9.1 Die Beschwerdeführerin ersucht für den Fall einer Abweisung ihrer materiellen Anträge eventualiter um die Bewilligung eines zweimonatigen Aufenthalts über den Abschluss des Beschwerdeverfahrens hinaus.

9.2 Verfällt eine angesetzte Ausreisefrist während eines Rechtsmittelverfahrens mittels Zeitablaufs, hat das Migrationsamt nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens förmlich – unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und mittels einer beschwerdefähigen Vollstreckungsverfügung – eine neue Frist anzusetzen. Eine entsprechende Fristansetzung durch die Rechtsmittelinstanz selbst ist nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zwar möglich, jedoch nicht zwingend und oft auch nicht zweckmässig (VGr, 4. Juni 2014, VB.2024.00238/239, E. 5).  Das Verwaltungsgericht verzichtet deshalb praxisgemäss meist auf die Ansetzung einer Ausreisefrist, stattdessen ist der genaue Ausreisetermin in der Regel durch das Migrationsamt festzusetzen. Diese Praxis ist auch im vorliegenden Verfahren beizubehalten, zumal die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dargelegt hat, inwiefern ihr die Ansetzung einer zweimonatigen Ausreisefrist durch das Verwaltungsgericht einen Rechtsvorteil gegenüber dem üblichen Vorgehen bringen würde.

9.3 Ohnehin ausserhalb der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die Regelung des prozeduralen Aufenthalts bei einem allfälligen Weiterzug ans Bundesgericht, weshalb das Verwaltungsgericht auf die diesbezüglichen Vorbringen bereits mit Präsidialverfügung vom 5. September 2024 nicht eingetreten ist.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde damit auch abzuweisen, soweit sinngemäss um die Ansetzung einer Ausreisefrist ersucht wird bzw. hierüber nicht bereits vorab mit Präsidialverfügung vom 5. September 2024 befunden wurde.

10.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

11.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;          die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--           Zustellkosten, Fr. 2'070.--           Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2024.00511 — Zürich Verwaltungsgericht 16.10.2024 VB.2024.00511 — Swissrulings