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Zürich Verwaltungsgericht 27.03.2025 VB.2024.00501

27 marzo 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,585 parole·~13 min·10

Riassunto

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Umwandlung F in B) | [Gesuch einer seit fast 30 Jahren in der Schweiz vorläufig aufgenommenen und mittlerweile im Pensionsalter stehenden Somalierin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.] Ob vorliegend ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK besteht, kann offenbleiben (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin ist sprachlich und sozial besser integriert, als dies die Vorinstanz feststellte (3.3.1-3.3.2). Die fehlende wirtschaftliche Integration kann nicht ihr (allein) angelastet werden. Sie zog sieben Kinder gross und wurde von der Sozialhilfe nie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angehalten (E. 3.3.4). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens durch das Migrationsamt und die Vorinstanz als rechtsverletzend (E. 3.4). Gutheissung. Gutheissung UP/URB.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00501   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.03.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Umwandlung F in B)

[Gesuch einer seit fast 30 Jahren in der Schweiz vorläufig aufgenommenen und mittlerweile im Pensionsalter stehenden Somalierin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.] Ob vorliegend ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK besteht, kann offenbleiben (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin ist sprachlich und sozial besser integriert, als dies die Vorinstanz feststellte (3.3.1-3.3.2). Die fehlende wirtschaftliche Integration kann nicht ihr (allein) angelastet werden. Sie zog sieben Kinder gross und wurde von der Sozialhilfe nie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angehalten (E. 3.3.4). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens durch das Migrationsamt und die Vorinstanz als rechtsverletzend (E. 3.4). Gutheissung. Gutheissung UP/URB.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG HÄRTEFALLBEWILLIGUNG INTEGRATIONSBEMÜHUNGEN RECHT AUF PRIVATLEBEN VORLÄUFIGE AUFNAHME

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 84 Abs. 5 AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 31 Abs. 1 VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00501

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Umwandlung F in B),

hat sich ergeben:

I.  

Die aus Somalia stammende A (geboren 1958) reiste im Herbst 1996 mit sechs Kindern, die zwischen 1984 und 1991 geboren wurden, in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 4. Februar 1997 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) die Gesuche ab, nahm die Familie jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Im Jahr 1997 kam eine weitere Tochter von A zur Welt.

Am 1. Oktober 2015 ersuchte A um eine Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies dieses Gesuch am 22. Oktober 2015 wegen der Sozialhilfeabhängigkeit von A ab, stellte ihr jedoch in Aussicht, ein neues Gesuch zu prüfen, sobald sie ein Jahr fürsorgeunabhängig sei.

Am 27. August 2021 ersuchte A erneut um eine Härtefallbewilligung und führte an, dass sie nun pensioniert sei. Am 25. Oktober 2022 erneuerte sie ihr Gesuch. Am 7. März 2024 beantwortete das Migrationsamt dieses Gesuch abschlägig.

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 2. Juli 2024 ab, wobei sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege guthiess.

III.

Am 3. September 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 2. Juli 2024 aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. September 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Mit Schreiben vom 4. März 2025 forderte das Gericht einen Amtsbericht der Asylorganisation der Stadt Zürich (AOZ) an, welche A seit ihrer Einreise bis zu ihrer Pensionierung mit Sozialhilfe unterstützt hatte. Die AOZ übermittelte daraufhin dem Verwaltungsgericht die Sozialhilfeakten von A.

Am 18. März 2024 reichte der Rechtsvertreter von A seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergibt sich kein Recht auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 150 I 93 E. 6.4 und 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr, 2. Juni 2022, VB.2021.00829, E. 2 – 11. November 2021, VB.2021.00314, E. 2 – 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 [je mit weiteren Hinweisen]). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt sein. Das Bundesgericht schliesst zwar nicht aus, dass sich die Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). In einem Fall betreffend ein 15-jähriges Mädchen hat es dies kürzlich erstmals bejaht (BGr, 23. Juli 2024, 2C_157/2023, E. 5.8 [zur Publikation vorgesehen]). Ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Nachteile der fehlenden internationalen Mobilität und der Stigmatisierung nach bald 30 Jahren geduldeter Anwesenheit in der Schweiz ihr Privat- und Familienleben in derart relevanter Weise beeinträchtigen, dass sich ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aus dem Privatleben ergeben würde, kann vorliegend aber offenbleiben. Wie sich sogleich zeigt, ist der Beschwerdeführerin ohnehin eine Härtefallbewilligung zu erteilen.

2.2 Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).

2.3 Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben.

2.4 Den in Art. 84 Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September 2013, C-1136/2013, E. 4.3).

Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, stattdessen ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der betreffenden Bestimmungen (dazu schon VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.2 mit Hinweisen). Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend (VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00668, E. 2.3).

2.5 Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.). Weil das Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz entscheidet, berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt (Donatsch, § 52 N. 8 f.).

3.  

3.1 Die heute 66-jährige Beschwerdeführerin reiste im Alter von 38 Jahren in die Schweiz ein und hält sich seit bald 30 Jahren hier auf. Angesichts dessen ist ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG; siehe auch BGE 150 I 93 E. 6.7.2).

In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass der Status der vorläufigen Aufnahme grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt ist und sich das Interesse der betroffenen ausländischen Person an einer Bereinigung ihres Anwesenheitsstatus mit fortschreitender Zeit erhöht (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE; ferner BGE 138 I 246 E. 3.3.1).

3.2 Je länger der hiesige Aufenthalt der Beschwerdeführerin dauert, desto geringer erscheinen sodann auf der anderen Seite ihre Chancen auf eine allfällige Wiedereingliederung in der Heimat. Diesbezüglich ist auch das Alter der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

Auch wenn dem Aspekt der Wiedereingliederung einer ausländischen Person im Heimatland (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE) in Fällen wie dem vorliegenden, wo bei realistischer Betrachtung nicht mit der Aufhebung von deren vorläufiger Aufnahme zu rechnen ist, regelmässig bloss eine untergeordnete Bedeutung beizumessen ist, gilt es, ihre Reintegrationsprobleme hier zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

3.3 Eine lange Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehende) Unmöglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchende ausländische Person indes nicht davon, sich aktiv um eine Integration in der Schweiz zu bemühen. Vielmehr darf von ihr – wie auch die wiederholte Nennung dieses Kriteriums in den massgeblichen Bestimmungen zur Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung zeigt (Art. 85 Abs. 4 AIG und Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG) – eine gewisse Integrationsleistung erwartet werden (vgl. auch BGE 147 I 268 E. 5.3; BGr, 23. Juli 2024, 2C_157/2023, E. 6.2 [zur Publikation vorgesehen]).

Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände wie Betreuungspflichten die Integration, ist dem angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Praxisgemäss werden aber auch von belasteten Personen zumindest Bemühungen um eine sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration erwartet (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00095, E. 4.3 – 7. November 2024, VB.2024.00404, E. 4.3 – 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.3 – 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.3; Laura Campisi/Roswitha Petry, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21 N. 21.28; BVGr, 16. August 2021, F-654/2020, E. 6.1 in fine).

3.3.1 Aus den Sozialhilfeunterlagen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 sowie 2019/2020 an Deutschkursen teilnahm. Gemäss einem Deutscheinstufungstest aus dem Jahr 2015 verfügte die Beschwerdeführerin damals über mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2.2 bzw. A2.1 sowie schriftliche Kenntnisse auf der Stufe A2.2 bzw. A1.2. Im Jahr 2021 hat sie einen weiteren Deutschkurs absolviert, wo ihr Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 bescheinigt wurden. Gemäss den Empfehlungsschreiben der Pro Senectute sowie der Caritas (je aus dem Jahr 2023) klappe die Verständigung mit ihr sehr gut. Gleiches wird der Beschwerdeführerin von der AOZ bescheinigt. Die (mündlichen) Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin sind damit hinreichend für einen sozialen Austausch in der Schweiz. Entgegen den Vorinstanzen, welche aktenwidrig von "äusserst mangelhafter" sprachlicher Integration bzw. dem Fehlen von "minimalsten Deutschkenntnissen" ausgingen, erfüllt die Beschwerdeführerin die sprachlichen Anforderungen für eine Härtefallbewilligung.

3.3.2 Auch die Feststellung der sozialen Integration der Beschwerdeführerin haben die Vorinstanzen rechtsfehlerhaft vorgenommen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss den Akten nämlich gut in die Gesellschaft integriert. Sie hat engen Kontakt zu ihren erwachsenen Schweizer Kindern und hütet deren Kinder. Ihren Angaben zufolge steht sie durch ihre Kinder und Enkelkinder in Kontakt mit verschiedenen Familien. Seit die Beschwerdeführerin Grossmutter geworden ist, hat sie gemäss den Angaben der AOZ nochmals motiviert einen Deutschkurs besucht, um ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Sie beteiligt sich auch an Schulaktivitäten ihrer Enkelkinder und nimmt nachweislich selbständig Beratungen der Pro Senectute in Anspruch. Mehrere ihrer Kinder sind heute Schweizer Bürger. Sie habe diesen zu grossen Integrationserfolgen verholfen. Die Kinder seien erwerbstätig und hätten erfolgreich Berufslehren absolviert. Anfang 2023 hat sie als Grossmutter am Copilot Infocafé der Caritas in Zürich teilgenommen. Es handelt sich dabei um ein Projekt für Eltern der Stadt Zürich, die Fragen zur Schule, zur Freizeitgestaltung und zu Fördermöglichkeiten ihrer Kinder haben. Die Beschwerdeführerin habe sich aktiv an den Diskussionen beteiligt und ihre Erfahrungen als Mutter und Grossmutter (auf Deutsch) eingebracht. Sie leiste dadurch einen aktiven Beitrag zur Integration von anderen Frauen im Kanton Zürich.

3.3.3 Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz nie polizeilich in Erscheinung getreten oder straffällig geworden (vgl. Art. 77a f. VZAE). Auch sind in ihrem Betreibungsregister keine Verlustscheine und keine Betreibungen verzeichnet.

3.3.4  Die Beschwerdeführerin musste seit ihrer Einreise fortgesetzt von der Sozialhilfe unterstützt werden. Seit dem 1. September 2021 bezieht sie eine AHV-Rente und Ergänzungsleistungen im Umfang von rund Fr. 1'500.- pro Monat. Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihren Kindern in die Schweiz ein und war hier stets alleinerziehend. Ihr jüngstes Kind war bei der Einreise fünf Jahre alt, während das älteste Kind zwölf Jahre alt war. Sodann ist ihr zweitältestes Kind behindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Ab 2005 arbeitete dieses jedoch zu 100 % in einer Behindertenwerkstätte und seit 2006 wird es in einem Wohnheim betreut. Die Beschwerdeführerin absolvierte in den Jahren 2005 und 2006 vermittelt durch die AOZ je einen gemeinnützigen Einsatz in der Lingerie eines Spitals sowie im Hausdienst eines Pflegezentrums. Weitere berufliche Integrationsmassnahmen sind nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass ihr die Teilnahme an Arbeitsintegrationsprogrammen aufgrund ihres Alters, Analphabetismus, fehlender Arbeitserfahrung und der Sprachbarriere nicht gewährt worden sei. Die AOZ vermerkte in ihrer Dokumentation, die Beschwerdeführerin sei nie berufstätig gewesen, weil sie mit ihren Kindern genug ausgelastet gewesen sei. Weshalb eine wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin, auch als deren Kinder selbständig waren und ihr behinderter Sohn in einer Wohn-/Arbeitsstätte betreut wurde, offenbar weder angestrebt noch versucht wurde, ist nicht nachvollziehbar. Zwar unterstützte die AOZ die Beschwerdeführerin bei ihren Gesuchen um eine Aufenthaltsbewilligung, indem sie sie für Deutschkurse motivierte und deren Kosten übernahm, meldete sie jedoch zu keinem Arbeitsoder Beschäftigungsprogramm an. Als das Härtefallgesuch wegen Sozialhilfeabhängigkeit abgelehnt wurde, versuchte die AOZ (erfolglos), die Beschwerdeführerin mittels finanzieller Unterstützung durch ihre erwachsenen Söhne von der Sozialhilfe abzulösen. Schliesslich forcierte die AOZ ihre Frühpensionierung, um die Sozialhilfeabhängigkeit zu beenden. Unter diesen Umständen kann die fehlende wirtschaftliche Integration nicht (allein) der Beschwerdeführerin vorgehalten werden.

3.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, als rechtsfehlerhaft. Die Beschwerdeführerin ist den Umständen entsprechend genügend integriert. Entgegen den Vorinstanzen ist ihre sprachliche und soziale Integration gut und ist ihr ihre fehlende berufliche Integration in fortgeschrittenem Alter ohne Unterstützung der AOZ nicht vorwerfbar. Da die sozial und sprachlich angemessen integrierte Beschwerdeführerin heute pensioniert ist, ist es angesichts der Umstände unverhältnismässig, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung (weiterhin) zu verweigern, zumal sie sich nunmehr nicht mehr wirtschaftlich integrieren kann.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.für das Rekurs- und Fr. 1'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist allenfalls mit der bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren zu verrechnen.

5.2 Die Beschwerdeführerin ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin ist offenkundig mittellos, die Rechtsmittelerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren beizugeben.

5.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Rechtsanwalt B macht einen Aufwand von 9 h und 30 min sowie Spesen im Betrag von Fr. 62.70 geltend. Das ist angemessen. Damit ist Rechtsanwalt B unter Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 705.80 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.4 Abschliessend gilt es, die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 2. Juli 2024 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. März 2024 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 2. Juli 2024 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 2. Juli 2024 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, allenfalls in Verrechnung mit der bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.    Rechtsanwalt B wird mit Fr. 705.80 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM);

       d)    Gerichtskasse.

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